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Leipziger Monatsschrift für Textil-Industrie : 03.11.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-11-03
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1679160729-191511034
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1679160729-19151103
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- oai:de:slub-dresden:db:id-1679160729-19151103
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Monatsschrift für Textil-Industrie
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Prämiiert auf der Weltausstellung in Chicago 1893 mit der Preismedaille. Prämiiert auf der Landesausstellung in Troppau 1893 mit der goldenen Medaille. . 4. Wochenberichte Leipzig, 3 November 1915. Handelsteil der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie. Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. Allgemeine Zeitschrift für die Textil-Industrie Begründet 1884 in LEIPZIG. | vormals „Die Textil-Zeitung“. Handelsblatt für die gesamte Textil-Branche. Fachzeitschrift für die Woll-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung Organ der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Textil - Berufsgenossenschaft. Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie, Leipzig, Brommestr. 9. Redaktion, Geschäftsstelle u. Verlag: LEIPZIG Brommestraße 9, Ecke Johannis-Allee. Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. Fernsprech-Anschluß: No. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift Leipzig. Diese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch als Beiblatt zur „Leipziger Mohatschrift für Textil-Industrie“ und bilden den Handelsteil der letzteren. — Der Preis für die „Leipziger Monat- sohrlft für Textil-Industrie“ mit den vierteljährlich erscheinenden „Spezialnummern“ und den 3 Bei blättern: 1. Wochenberichte, 2. Muster-Zeitung, mit zahlreichen Musterkompositionen und Stoff proben (Neuheiten), und? 3. Mitteilungen aus und für Textil-Berufsgenossensohaften beträgt für das Deutsche Bö ich und Österreich-Ungarn pro Halbjahr nur Mk. 8,—, für die übrigen Län’^er: a) Bei direktem Bezug unter Streifband pro Halbjahr Mk. 10,50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch die Buchhandlungen oder Postämter pro Halbjahr Mk. 9,—. Die „Wochen berichte“ können auch allein (ohne die Monatschrift) bezogen werden zum halb jährlichen Preise von Mk. 5,— für Deutschland und Österreich-Ungarn, und zu folgenden Preisen für die übrigen Länder: a) Bei direktem Bezug unter Streifband pro Halbjahr Mk. 7,50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch die Buchhandlungen oder Postämter pro Halbjahr Mk. 6.—. Bestellungen nehmen an: Die Expedition der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie in Leipzig, Brommestraße 9 (Ecke Johannis-Allee), sämtliche Buchhandlungen des In- und Aus landes, sowie die Postanstalten. (Im deutschen Post-Zeitungskataloge sind die Monat schrift nebst Beiblättern (auf Seite 239) unter „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“, die Wochenberichte ohne Monatschrift (auf Seite 442) unter dem Titel „Wochenberichte der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ eingetragen.) Die Abonnementsgebühren sind pränume- rando zahlbar. Wenn ein Abonnement spätestens 1 Monat vor Schluß des Halbjahres nicht gekündigt wird, gilt dasselbe als fortbestehend. — Die Insertionsgebühren betragen pro Petitzeile (za. 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum 40 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif. Beilagen werden nur für die Gesamtauflage angenommen nach feststehendem Tarif. Sächsische Textil-Beriifsgenossenschaft. Für den 37. Bezirk der Sächsischen Textil-Berufsgenossenschaft — umfassend die Amtsgerichts-Bezirke Zwickau und Wilden fels — sind bis 30. September 1917 Herr Ernst Hupfer in Bockwa i. Fa. Vigognespinnerei Hupfer & Co. als Vertrauensmann an Stelle des ausgeschiedenen Herrn E. Kleinjung in Wilkau und Herr Jul. Paul Ullrich in Zwickau i. Fa. Jul. Paul Ullrich, G. m. b. H. als Vertrauensmanns-Ersatzmann bestellt worden. Unfallanzeigen usw. sind künftig von den Betrieben des 37. Bezirks an Herrn Hupfer zu richten. Leipzig, den 23. Oktober 1915. Der Vorstand der Sächsischen Textil-Berufsgenossenschaft. Geh. Kommerzienrat Dr.-Ing. h. c. L. Offermann, Hofrat Dr. jur. Löbner, Vorsitzender. Direktor. „Beschlagnahmefreies“ Baumwollgarn. Das Kriegsministerium macht bekannt: Im Handel wird neuerdings vielfach sogenanntes „beschlagnahmefreies“ Baumwollgarn angeboten. Bei den Webereien herrscht die Auffassung, daß dieses Garn zu beliebigen Baumwoll-Web- und Wirkwaren verarbeitet werden dürfe. Diese Mei nung beruht auf einer mißverständlichen Auffassung der verschiedenen Verordnungen der Militärbehörden. Beschlagnahmt ist gemäß § 7 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlag nahme von Baumwolle usw. das Garn, das nach dem 14. August 1915 ge sponnen worden ist. Es darf von der Spinnerei nur gegen den vorgeschrie benen, amtlichen Belegschein 3 oder auf Grund einer ausdrücklichen Frei- feabeerklärung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung veräußert werden. Früher gesponnenes Garn ist „beschlagnahmefrei“. Seiner Ver äußerung steht also nichts im Wege. Dagegen darf seine Verarbeitung nur in dem Rahmen erfolgen, in dem das Herstellungsverbot für Baum wollstoffe und die auf Grund des § 3 dieser Bekanntmachung erlassenen allgemeinen Ausnahmebewilligungen sie gestatten. Zur beliebigen Ver arbeitung frei ist hiernach lediglich das Garn, das nach dem 15. Juni 1915 aus dem Auslande eingeführt oder das aus Baumwolle gesponnen ist, die nach dem 15. Juni 1915 eingeführt wurde. Ferner ist zur be liebigen Verarbeitung frei Abfallgarn, Garn in den Nummern von Nr. 60 englisch an aufwärts und endlich Garn, das bei Erlaß des Herstellungs verbots bei der verarbeitenden Firma bereits vorrätig war oder vor dem dem 12. Juli 1915 auf Grund älterer Abschlüsse an sie abgesandt ist. Diese letzte Ausnahme soll jedoch den Webereien nur das Aufarbeiten ihrer eigenen Bestände ermöglichen. Werden also derartige Garne weiter veräußert, so ist der Käufer zu ihrer Verarbeitung nicht befugt. Übernahmepreise für beschlagnahmte deutsche Wollen. Aus Berlin wird amtlich gemeldet: Die in § 7 der Bekanntmachung über Beschlagnahme der deutschen Schafschur (W. J. 3808/8. 15. K. R. A.) vorgesehene Sachverständigenkommission, der die endgültige Entscheidung über den von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft zu zahlenden Über nahmepreis für deutsche Wollen und das Wollgefälle in den deut schen Gerbereien zufällt, hat für die Abschätzung der Wollen dem Höchstpreisgesetz entsprechend folgende Grundsätze fest gelegt: Der Ubernahmepreis der reingewaschenen Wolle beträgt für: volljährige W ollen in AAA bis A/AA F einheit Mk. 9,30 per Ko. 99 n „ A , B 99 , 8,70 „ 91 » 99 B c •n „ 7,70 „ 99 T. r r B r „ 6,80 , 99 99 „ E , 6,20 „ 99 Kürzere Wollen der entsprechenden Feinheitsklassen werden mit einem entsprechenden Abschlag auf obige Preise, Gerberwollen sowie Locken, futtrige, melierte und braune Wollen ungefähr 5 vom Hundert niedriger als die den vorstehenden Feinheitsgraden entsprechenden Preise bewertet.
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