Großenhainer McrhMmqs- mL AychMM. Amtsblatt des König!. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. — Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. ?^lo. 1Z.5. Donnerstag, den 1. October 1868. SW" Das Großenhainer Unterhaltungs - und Anzeigeblatt erscheint wöchentlich drei Mal, Dienstag-, Donnerstags und Sonnabends, ausschließlich der Feiertage, für den voraus zu bezahlenden Preis von 7*/, Rgr. vierteljährlich. — Inserate sind spätestens bis Tags vorher früh 9 Uhr einzusenden. Die Expedition» Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Meißen, die diesjährige Rekrutirung betreffend. Ergangener Kriegsministerial - Verordnung zufolge soll die Messung und beziehendlich körperliche Untersuchung der innerhalb des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks aufhältlichen, dem Nord deutschen Bunde angehörigen und zur Gestellung angemeldeten, im Jahre 1848 geborenen und dar nach in diesem Jahre militairpflichtigen, ingleichen der bei der letzten Rekrutirung in Gemäsheit tz 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. December 1866 wegen zeitlicher Untauglichkeit zurückgestellten Mann schaften an folgenden Tagen und Orten vorgenommen werden, und zwar: am 13. und 16. Oetober aus den Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Großenhain auf dem Rathhause zu Großenhain, am 17. Oetober aus der Stadt Großenhain und den rechts der Elbe gelegenen Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Riesa ebenfalls auf dem Rathhanse zu Großenhain, am 16., 26. und 21. Oetober aus den Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Meißen im Gasthofe zur goldenen Sonne in Meißen, am 22. Oetober aus der Stadt Meißen gleichfalls im Gasthofe zur goldenen Sonne in Meißen, am 23. Oetober aus den Städten Lommatzsch und Riesa, sowie aus den links der Elbe gelegenen Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Riesa eben auch im Gasthofe zur goldenen Sonne in Meißen, am 24. October aus den Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Lommatzsch ebenfalls im Gasthofe zur goldenen Sonne in Meißen, am 26. und 27. Oetober aus den Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Nossen, als auch aus den Städten Nossen und Siebenlehn im Gasthofe zum deutschen Hause in Nossen. Auch haben sich die bei der letzten Rekrutirung auf Grund der Bestimmungen in tz 10 sub a und b des Militairgesetzes vom 24. December 1866 zurückgestellten Familienernährer und die nach h 10 unter e, sowie die bei früheren Rekrutirungen wegen Berufsbildung zurückgestellten Mann schaften vor der Königlichen Rekrutirungs - Commission an dem für ihren Wohnort festgesetzten Aus hebungstage persönlich zu gestellen und ihrer Ueberweisung an das Militair oder nach Befinden ihrer anderweiten Zurückstellung sich zu gewärtigen. Unter ausdrücklicher Hinweisung auf die im gedachten Gesetze tzh 77 und 78 für unterlassene Gestellung angedrohten Strafen wird Solches mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wegen des Tages und der Stunde der Gestellung der einzelnen Ortschaften besondere Verfügung an die betreffenden Obrigkeiten ergangen ist. Hierbei werden diese Mannschaften noch darauf aufmerksam gemacht, daß Diejenigen, welche aus einem nachweislich gesetzlichen Grunde auf Befreiung vom Militärdienste Anspruch zu haben glauben, die diesfallsigen Anbringen, Reclamationen, Nachweisungen und Zeugnisse entweder sofort bei der persönlichen Gestellung zu übergeben oder bis zu dem auf