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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 27.11.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-11-27
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-187311272
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18731127
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18731127
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1873
- Monat1873-11
- Tag1873-11-27
- Monat1873-11
- Jahr1873
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Großenhainer Werhaltungs- und Anzetzeblatt MmtAvlatt LU des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain Redaction, Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. LASS M L»8 Donnerstag, den 27. November verkauft werden. Die Kultur-Deputation. Gahn ritz. -pe. rt rrt. lbitz y . 4 * '^gr. oerden dem litz- uf das litz. Monnement: Vierteljährlich 10 Ngr. Sell- . Es ,Leo" mung »rgut iilfe n als ändige öditz. Inserakenannahme: ViS Tags vorher spätesten* früh 1V Uhr. Inseratenpreis: Für den Naum einer Spalt- zeile 1 Ngr. Erscheinen: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend mit Ausschluß der Feiertage. Mn überzähliges Communpserd soll nächsten Sonnabend halb 12 Uhr Mittags im Gehöfte des Gasthofs zur „Krone" meistbietend ie. unden S, als werde, n Be- 1 Das eigentliche Einschätzungswerk beginnt mit der Ein schätzung dieser Probewirthschaften; es wird zweimal vor genommen, durch die Bezirks- und durch die Specialcommission. Die Resultate beider Commissionen sind miteinander zu vergleichen; weichen sie gegenseitig um 10 Procent ab, ist ein Termin zu anderweiter Abschätzung anzusetzen, welche die Mitglieder beider Commissionen gemeinsam vornehmen. Hierauf gelangen die größten Wirthschaften des Ortes und dann alle vorhandenen Wirthschaftscomplexe nach der Reihen folge ihrer Größe, zuletzt diejenigen, die nur aus einer Culturart bestehen, zur Abschätzung. Die Resultate der Einschätzung eines jeden Grundstücks- und Wirthschafts- complexes werden in eine Schätzungskarte eingetragen, die den Namen des Besitzers, die Nummer der Parcellen im Flurbuch, Flächeninhalt u. s. w., die Roherträge der Körner und Hackfrüchte, des Futter- und Handelsgewächsebaues, der Gärten, Holzungen, Wasserstücken, der Einnahme aus Verleihung von Wirthschaftsmitteln und der Ergebnisse des gelegentlichen Verkaufs der in Torfstichen, Steinbrüchen, Lehm-, Sand-, Kies-, Thon- und Mergelgruben gewonnenen Rohmaterialien, ferner die nach Procenten des Rohertrags bemessenen Bewirthschaftungsunkosten, sodann die Zahl und Beschaffenheit der gehaltenen Viehstücke, die Zahl und Be schaffenheit der vorhandenen Gebäude, die etwa vorhandenen und mit dem landwirthschaftlichen Betriebe verbundenen technischen Gewerbe, endlich den von der Commission ein geschätzten Reinertrag enthalten soll. Die Central-Commission hat vor dem Beginn des Ab schätzungswerkes durch geeignete Organe eine Zusammen stellung der aus jedes der letztverfloffenen sechs Jahre zurückberechneten Durchschnittspreise thierischer und pflanz licher Producte, z. B. für Oelfrüchte, Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Erbsen, Kartoffeln, Wolle, Flachs, Heu, Stroh, Butter, Fleisch, Milch, für die wichtigsten Marktorte des Landes bewirken zu lassen und stellt, nach Vernehmung der Specialcommissionen über die für jeden Bezirk etwa sich nothwendig machenden Modisicationen, für jeden Special bezirk die Preise fest. Diese Preise sind von der Einschätzungscommission bei Berechnung des Rohertrags zum Grunde zu legen. Bei Ackerland z. B. ist der Rohertrag in Körnern, Hackfrüchten, Handels- und Futtergewächsen, sowie des Strohs, sofern sie nicht in der eigenen Landwirthschaft zur Viehhaltung oder Düngerbereitung Verwendung finden, zu den, wie oben bemerkt, sestgestellten Preisen anzuschlagen. Den Reinertrag bildet nämlich nach diesem vorge schlagenen Reform-Gesetz derjenige Ueberschuß, wel cher nach Abzug der im Durchschnitt der letzten sechs Jahre aufgewendeten Bewirthschaftungskosten von dem im Durchschnitt der letzten sechs Jahre erzielten Roherträge verbleibt. Eine Ausnahme hier von findet nur bei Holzungen statt. Zum Rohertrag ist zu rechnen: 1) der Geldwerth aller in der Wirthschaft gewonnenen pflanzlichen und thie- rischen Producte, mit Ausnahme jedoch derjenigen Futter stoffe, desjenigen Strohes und sonstigen Streumaterials, welche in der eigenen Landwirthschaft zur Viehhaltung oder Düngerbereitung Verwendung finden. 2) Der Erlös aus der Verleihung der Zugkraft und anderer Wirthschaftsmittel, mit Ausnahme von gebäudesteuerpflichtigen Baulichkeiten. 3) Der Erlös der nur gelegentlich zum Verkauf gelangen den, in Torfstichen, Steinbrüchen, Sand-, Kies-, Lehm und Thongruben gewonnenen Materialien. Zu den Wirthschaftskosten gehören alle in Natu ralien oder in Geld bewirkten Aufwendungen für Samen, junge Pflanzen, erkaufte Futter- und Düngemittel, Löhne, Beköstigung und Wohnung der Arbeiter, Ergänzung des Viehes und Wirthschafts-Inventars, Instandhaltung der Gebäude, Wege, Brücken, Zäune, Mauern, Dämme, Bewässerungsvorrichtungen, Schleußen, Wasserleitungen, Brunnen und des Inventars, die zur Führung der Wirth schaft nöthige und nicht im Haushalte gebrauchte Beleuch tung und Heizung, sowie Versicherungs-Prämien für das landwirthschaftliche Inventar, die Ernte und landwirth- schaftliche Gebäude. Die Anweisung zur Ermittelung des Rohertrags und der Wirthschaftskosten, welche der Gesetzentwurf enthält, ist durchaus lichtvoll, doch können wir hier nicht in diese Specialitäten eingehen. Ein intelligentes Volk, wie das sächsische, ist der Aufgabe, die ihm das Gesetz stellt, durch aus gewachsen und es wird seine besten Kräfte zur Lösung derselben stellen, zumal nach näherer Kenntniß die Ueber- zeugung nicht ausbleiben kann, daß dies hier vorgeschlagene Verfahren nicht nur große Vorzüge vor dem bisher geltenden hat, sondern auch eine gerechtere und gleichmäßigere Ver- theilung der Grundsteuer in sich schließt. Diese Grundsteuer- Reform ist ein durchaus rationelles und mit der Wirklichkeit harmonirendes Verfahren. Tagesnachrichten. Sachsen. Se. Majestät der König haben am 22. No vember in besonderer, den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministern Belgiens, Bayerns und Oester reich-Ungarns, Baron Nothomb, Grafen Paumgarten und Freiherrn v. Frankenstein, ertheilten Audienz die Beglau bigungsschreiben, durch welche dieselben am sächsischen Hofe von Neuem beglaubigt werden, entgegengenommen. Der commandirende General des XU. (königl. sächsischen) Armeecorps, Se. königl. Hoheit der Prinz Georg, hat am 16. November folgenden Tagesbefehl erlassen: „Soldaten! Seine Majestät der Kaiser haben mich durch Allerhöchste Cabinetsordre vom 9. November er. zum commandirenden General des XU. Armeecorps zu ernennen geruht. Indem ich den Befehl des Armeecorps mit heute übernehme, gereicht es mir zur größten Ehre und Freude an die Spitze der königlich sächsischen Truppen zu treten, welche in ernsten und ruhmvollen Zeiten zu commandiren, mir schon ein Mal vergönnt war. Im Sinne und Geiste Eures bisherigen ruhmgekrönten Führers, unseres erhabenen Königs und Herrn, werde ich es als meine höchste Aufgabe betrachten, dem Armeecorps jene Stellung zu bewahren, die es als ein würdiges Glied des deutschen Heeres zu Ruhm und Ehre unseres engeren, wie unseres gemeinsamen deutschen Vater landes sich erworben hat. In Eurem Vertrauen, Eurem bewährten Eifer und Eurer Hingebung erblicke ich die wesentlichste Unterstützung meiner Aufgabe. Der treffliche Geist der Pflichttreue, des Gehorsams und der Disciplin, welcher zu allen Zeiten Officiere, Unterofficiere und Mann schaften des sächsischen Armeecorps beseelt hat, ist die sicherste Bürgschaft für den Erfolg unseres gemeinsamen Strebens. Georg, Herzog zu Sachsen, General der Infanterie." Am 24. Novbr. Nachmittags gegen 2 Uhr hat sich, wie das „Dr. I." meldet, eine unbekannte, anständig gekleidete, etwa in den dreißiger Jahren stehende Frauensperson von dem Dache der Kreuzkirche zu Dresden, wohin sie durch ein Fenster im sogenannten Lauteboden gelangt ist, auf das Straßenpflaster herabgestürzt und ist auf der Stelle todt geblieben. Vor Kurzem ist in Döbra bei Lauenstein eine 20jährige Magd, als sie einen Korb Aehren nach der im Gange be findlichen Dampfdreschmaschine tragen wollte, auf dem nach derselben führenden Brete ausgerutscht, mit dem rechten Beine in das Getriebe gekommen, und ist das Bein im Nu am Knie abgerissen und im Innern des Werkes zermalmt worden. Die Unglückliche starb am Morgen des folgenden Tages. Preußen. Im Abgeordnetenhause stand am 24. Novbr. zunächst auf der Tagesordnung die Interpellation des Ab geordneten Duncker in Betreff der freien Eisenbahnfahrt der Reichstagsabgeordneten, sowie bezüglich des Termins der Berufung des Reichstags. Der Vicepräsident des Staats ministeriums, Camphausen, antwortete: die Auflösung und Wiederberufung des Reichstags sei Prärogative des Kaisers; der Bundesrath könne darüber nicht beschließen. Das preu ßische Ministerium sei nicht in der Lage, über diesen Punkt Auskunft zu geben. Betreffs der freien Eisenbahnfahrt der Reichstagsabgeordneten sei noch kein Beschluß gefaßt; die Verhandlungen darüber befänden sich noch in der Schwebe. Das Ministerium lehne es ab, hierüber Auskunft zu er- theilen. In Gegenwart des kronprinzlichen Paares ist in Stettin am 22. Novbr. die Panzerfregatte „Borussia" ruhig und elegant vom Stapel gelaufen. Der Taufspruch, mit welchem die Frau Kronprinzessin das Schiff weihte, lautete: „Es ist Preußens eiserne Wehr, welcher unser deutsches Vaterland seine wiedergewonnene Einheit und Größe verdankt. Das erste Schiff, welches das geeinte Deutschland von deutscher Werft in Eisen gekleidet zum Schutz deutscher Macht in die Meere sendet, taufe ich darum auf allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Kaisers und Königs auf den Namen „Preußen". Möge es diesem Namen Ehre machen alle Zeit und mögen trotz Sturmes und Wetters seine Fahrten stets zu glücklichem Ziele führen." Aus Kassel wird gemeldet, daß bis zum 22. Novbr. acht renitente Pfarrer abgesetzt worden sind; gegen sechs andere Pfarrer stehen die amtsgerichtlichen Protokoll- und Untersuchungsverfahren noch aus. Am 22. Novbr. wurden dem Erzbischof Ledochowski in Posen die Möbel von drei Zimmern seines Schlosses voll ständig abgepfändet. Der Erzbischof war tief erschüttert, bewahrte jedoch eine standhafte Haltung. Würtemberg. Der Justizminister v. Mittnacht ist jetzt definitiv zum Minister des königl. Hauses, zum Mi nister des Auswärtigen und zum Präsidenten des geheimen Raths ernannt worden. Baden. Die Regierung hat in der zweiten Kammer Gesetzentwürfe betreffs Erhöhung der Gehalte der Volks schullehrer, betreffs Einführung von Fortbildungsschulen, Die Reform der Grundsteuer. Das bisherige Verfahren bei Umlegung der Grundsteuer soll verlassen werden. Es beruhte auf Probe-Einschätzungen einer erheblichen Zahl von Grundstücken, aus denen man eine Anzahl von Haupt- und Zwischenklassen für jede Culturart gewann. Aus dem Zusammentreffen der für jede Klaffe gegebenen charakteristischen äußeren Merkmale mit der Be schaffenheit des einzuschätzenden Grundstücks wurde dann der steuerpflichtige Reinertrag desselben festgestellt. Dies Verfahren führt aber zu ganz willkürlichen Schätzungen und ist vollends unbrauchbar geworden, seitdem die Ver besserungen der landwirthschaftlichen Technik sowie die Um gestaltung derVerkehrsverhältnisse dieProductionsbedingungen der einzelnen Wirthschaften stark beeinflußt und ganz ungleich gemacht haben. Soll die jetzt völlig ungleiche Steuerlast gerechter vertheilt werden, so handelt es sich um ein neues Verfahren, um den thatsächlich vorhandenen Reinertrag eines jeden wirthschastlich zusammengehörigen Ganzen nach Maßgabe der für jede einzelne Wirthschaft vorhandenen Betriebsbedingungen direct zu ermitteln. Indessen würde das eine Jahr, in welchem gerade die Abschätzung statt- findet, auch keinen sicheren Anhalt bieten; der Durchschnitt aus einer Reihe von Jahren wird richtigere Resultate geben und die Gesetzvorlage erachtet einen Zeitraum von sechs Jahren für den passendsten. Der Schwerpunkt der ganzen Reform liegt in der Ge schäftsanweisung für Umlegung der Grundsteuer. Die Ausführung dieser Anweisung verlangt das Zusammenwirken einer Menge intelligenter Kräfte, wie sie auch in unserem Volke vorhanden sind, sowohl in der Central-Commission, die das ganze Einschätzungsgeschäft leitet, als auch in den Bezirks- und Special-Commissionen, wie in den Ausschuß personen der einzelnen Gemeinden. Denn es kommt gleich sehr auf ein einheitliches und gleichmäßiges Verfahren durch das ganze Land, wie auf die Benutzung der landwirth schaftlichen Einsicht und Erfahrungen aller bei dem Ein schätzungswerke thätigen Personen an. Es ist eine große und schöne Aufgabe, welche der Gesetzentwurf den sächsischen Landwirthen gestellt; sie stehen sicherlich auch auf der Bil dungsstufe, um diese Aufgabe wirklich zu erfüllen. Die Bezirks-Commissionen (entsprechend den Amtshaupt mannschaften nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. April 1873) beginnen ihr Geschäft mit Erstattung eines Generalberichts über Lage und Begrenzung des Bezirks, Beschreibung seiner Bodenverhältnisse, seines Klimas und dessen Einfluß auf die Vegetation, über Communication und Absatz-Gelegen heiten, über Betrieb von Brennereien, Brauereien, Ziegeleien, über die Forsten und den Forstbetrieb, über die Beschaffenheit, Mischungs- und Lagerungs-Verhältnisse des Bodens, über die größere oder geringere Zerstückelung, über die vor herrschende BewirthschaftungSweise, die ungefähre Stärke der Aussaat, den im Allgemeinen stattfindendeu Zukauf von Futter- und Düngemitteln, die Kosten und Unterhaltung der landwirthschaftlichen Arbeiten, der Gespannkräfte, über die ungefähr durchschnittlichen Erträge der Getreidesorten, Hülsen früchte, Futtergewächse, des Obstes, des Weines und der Handelsgewächse, der Wiesen, Weiden und Teiche; über die Art und Beschaffenheit des Viehstaudes, Haltung und Nutzung desselben, Bezugsquellen und Preise importirter Thiere, über die Verkaufs- und Pachtpreise bei großen, mittleren und kleinen Gütern. Ferner soll der Generalbericht enthalten ein alphabetisch geordnetes Verzeichniß sämmtlicher dem Be zirk angehörenden Gemeinden und Gutsbezirke, sowie eine Uebersicht der seit 1843 erfolgten Gemeinheitö-Theilungen und Zusammenlegungen. Zu diesem Zweck haben die forstlichen und landwirth schaftlichen Sachverständigen den Bezirk zu begehen und sich mit den Ausschußpersonen der Gemeinden in Beziehung zu setzen. Bei der Begehung ihres Districts haben sie in jeder Ortschaft eine oder mehrere Wirthschaften von verschiedener Größe und Zusammensetzung auszuwählen, welche sich für eine Specialschätzung eignen und für das ganze Abschätzungs werk als Probewirthschaften anzusehen sind. Dabei ist haupt sächlich darauf Rücksicht zu nehmen, daß letztere eine Reihe von Jahren von ein und demselben Besitzer bewirthschaftet wurden, daß die über die Bewirthschaftung derselben vor handenen speciellen Unterlagen die Berechnung des durch schnittlichen Reinertrags leicht und mit Sicherheit ausführbar machen, daß dieselben in Betreff sowohl der Lage ihrer Grundstücke zum Wirthschaftshofe als auch der Beschaffenheit des Bodens, der Gebäude und der erzielten Erträge ungefähr den Durchschnitt der betreffenden Ortssteuer repräsentiren. Vach*, t end iss-l »er. Nach lesen Bl. ihrem Hoch, nt! lligen agen: 17. Iraße m im !
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