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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 21.10.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-10-21
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-187310211
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18731021
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18731021
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1873
- Monat1873-10
- Tag1873-10-21
- Monat1873-10
- Jahr1873
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:r s Redaction, Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. r M ISS 18SS Dienstag, den 21. Lctober der Ludwig-Wolf, Brgrmstr. Großenhain, am 13. October 1873. dem von Der Nath daselbst. Ludwig-Wolf, Brgrmstr. Monnemeul: Vierteljährlich 10 Ngr. dem Ge- zügel betreffend. Nr. 106. Bekanntmachung vom 20. August d. Js., die Gebühren und Verlage Advocaten in Verwaltungs-, Administrativjustiz- und Polizeistrafsachen betreffend. Nr. 107. Bekanntmachung vom 25. August d. Js., die Bewilligung einer von Spar- und Vorschußvereinc zu Pulßnitz, eingetragener Genossenschaft, erbetenen Ausnahme bestehenden Gesetzen betreffend. Nr. 108. Bekanntmachung vom 30. August d. Js., die Genehmigung einer in Regulative für die Sparcasse zu Großvoigtsberg enthaltenen Ausnahme von bestehenden setzen betreffend. Inseratenannahme: Bi- Tags vorher spätesten- früh 10 Uhr. N N Nr. 109. Bekannntmachung vom 16. September d. I., die Richtungslinie der Eilenburg- Leipziger Eisenbahn betreffend. Nr. 110. Bekanntmachung vom 20. September d. Js., die Prioritätsanleihe der Actien- bierbrauerci zum Plauen'schen Lagerkeller betreffend. Nr. 111. Bekanntmachung vom 29. September d. Js., die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen Landtage betreffend. Nr. 112. Bekanntmachung vom 23. September d. Js., die Richtungslinie der Mulden- thalbahn Glauchau-Wurzen betreffend. Dies wird hierdurch veröffentlicht mit dem Hinweise darauf, daß ein Exemplar des gedachten Gesetzblattes 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht im Kloster I. Etage (Warte zimmer des Naths), ausgelegt ist. Bekanntmachung. Vom Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen ist das 14. Stück vom Jahre 1873 erschienen und enthält: Nr. 105. Verordnung vom 12. August d. Js., den Gebrauch der sogenannten Kreuz :it m Aufforderung zur Entrichtung der Gewerbe- und PersonaLsteuern auf den zweiten Termin 1873. Die Gewerbe- und Personalsteuern pro zweiten Termin 1873 sind zur Hälfte des festgestellten Jahresbetrages spätestens bis zum 2S. Oetober dieses Jahres an unsere Stadthauptkasse zu bezahlen, anderen Falles nach Ablauf dieser Frist zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsverfahren unnachsichtlich verschritten werden muß. Großenhain, den 1l. October 1873. Der Rath daselbst. Franke, stellv. Bors. Inseratenpreis: Für den Naum einer Spalt zelle 1 Ngr. Begriffen in der gerichtlichen Aufstellung eines 8tatu8 der Pirnaer Bank hier und deren Filialen zu Meißen, Großenhain und Sebnitz, an welche bereits allgemeines Ber- äußerungsverbot ergangen ist und welche zur Zeit geschloffen sind, werden alle Interessenten, soweit sie Gläubiger oder Schuldner, hiervon mit dem Bemerken benachrichtigt, daß alle Zahlungen betr. Wechsel und Schriften entweder an das unterzeichnete Gerichtsamt oder an Herrn Advocat Eisoldt in Pirna, welcher zur Abwickelung der laufenden Geschäfte als Curator bestellt worden ist, zu leisten und abzugeben sind. Pirna, am 18. October 1873. Königliches Gerichtsamt im Bezirksgericht. Opitz. Auf erfolgte Anzeige ist am heutigen Tage auf Folium 166 des hiesigen Handelsregisters die neuerrichtete Firma Woldemar Wachs in Großenhain und Herr Oskar Woldemar Wachs daselbst als deren Inhaber eingetragen worden. Großenhain, am 17. October 1873. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. S. Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain Großenhainer -L: UMHMiW-MAMMÄ Bekanntmachung. Nächste Mittwoch, den 22. dieses Monats, soll durch unsere Flurdeputation die nach § 11b der unterm 26. October 1843 er lassenen Ausführungs-Verordnung zum Grundsteuergesetz vom 9. September 1843 sich alljährlich nöthig machende Vergleichung jeder Flurparcelle mit dem Flurbuche, und da nöthig dem Croquis, an Ort und Stelle vorgenommen werden. Es wird solches hierdurch mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht, daß es den betheiligten Grundstücksbesitzern freigestellt bleibt, persönlich oder durch Beauftragte die Flurrevisoren zu begleiten und daß Letztere obigen Tages Bormittags S Uhr vom Gasthof zum „rothen Hause" aus zur fraglichen Besichtigung verschreiten werden. Großenhain, am 17. October 1873. ...... Unsere Volksbildung. Die großartigen Erfolge unserer Armee werden mit vollem Recht auf den höheren Grad von Intelligenz zurückgeführt, durch welche sich dieselbe vor ihren Gegnern auszeichnet. Aber es ist ein entschiedener Mißgriff, wenn wir aus der mangelhaften Bildung anderer Nationen einen Schluß auf den hohen Stand unserer Volksbildung ziehen. Dennoch werden solche übertriebenen Vorstellungen durch den Bildungs stab geweckt und genährt, den die Militärbehörden bei den Recrutenaushebungen anlegen. In die Rubrik „ohne Schul bildung" zählt man nur Diejenigen, welche weder lesen noch ihren Namen schreiben können. Da diese allerdings nur einen geringen Procentsatz bilden, so kann man dann wohl leicht zu der irrigen Meinung kommen, als ob der bei weitem größte Theil der jungen Männer eine genügende Schulbildung empfangen habe. Aber selbst mit dem Lesen und Schreiben ist es noch eine eigene Sache. Wie viele derer, welche der militärische Bildungsmesser nicht in die Klasse der Ungebildeten wirft, sind denn im Stande, einen Brief ohne orthographische und stilistische Fehler zu schreiben? Jeder Beamte, jeder Ge schäftsmann, der mit dem Publicum im schriftlichen Verkehr steht, weiß darüber Klagelieder anzustimmen. Ebenso ver hält es sich mit dem richtigen Gebrauch der Muttersprache. Man braucht nur in öffentliche Versammlungen zu gehen, um da oft von Wortführern die haarsträubendsten Sprach fehler zu hören. Wie gering ferner im Allgemeinen die Kenntnisse in der Geographie und Geschichte sind, davon kann man sich aus jeder Unterhaltung am Biertische über zeugen, wo die Leute oft mit der größten Kaltblütigkeit den tollsten Unsinn zu Tage fördern und sich dann ebenem auf ihre Weisheit unendlich viel einbilden. Von Naturwissen schaften und volkswirthschaftlichen Dingen wollen wir ganz schweigen. Pflicht des Staates ist es, die Unwissenheit im Volke mehr und mehr auszurotten. Denn diese Unwissenheit er zeugt die Theilnahmlosigkeit am politischen Leben, die leider Gottes noch allzuviel angetroffen wird. Nur unwissende und infolge der Unwissenheit abergläubische Menschen kann ferner eine herrschsüchtige Geistlichkeit als blinde Werkzeuge ihrer Pläne brauchen. In einer besseren Volksbildung ist endlich der Damm gegen die gesellschaftsfeindlichen Bestrebungen einer verwilderten Demagogie zu erblicken. Hätte der Staat auch kein anderes Interesse daran, als seine eigene Sicher heit, schon aus diesem Grunde müßte er stetig auf die Förderung und Verbesserung des Volksunterrichts bedacht sein. Aber wir sind der Meinung, daß die Volksschule allein der großen Aufgabe nicht gewachsen ist, dem Staate auf geklärte und mit den nöthigen Wissensschätzen ausgerüstete Bürger zuzuführen. In den sechs bis sieben Jahren, welche der junge Mann nach dem Verlassen der Schule bis zur beginnenden bürgerlichen Vollberechtigung durchlebt, wird mancher der edlen Keime erstickt, welche die Schule gepflanzt, wenn nicht auch in dieser Zeit für dessen Fortentwickelung gesorgt wird. Gerade die Zeit der Vorbereitung für einen praktischen Beruf muß auch zur weiteren Fortbildung auf den Gebieten des Wissens benutzt werden. Durch unser neues Schulgesetz wird der obligatorische Besuch der Fortbildungsschule zur Staatseinrichtung erhoben und trotz mancher anderen Schwächen des Gesetzes können wir uns mit § 14 nur einverstanden erklären, welcher lautet: „Ausgabe der Fortbildungsschule ist die weitere allgemeine Aus bildung der Schüler, insbesondere aber die Befestigung in denjenigen Kenntnissen und Fertigkeiten, welche für das bürgerliche Leben vor zugsweise von Nupcn sind. Der Unterricht in derselben wird in wöchentlich wenigstens zwei Stunden am Sonntage oder am Abende eines Wochentags ertheilt. Erweitert der Schulvorstand — wozu derselbe berechtigt ist — den Fortbildungsunterricht bis auf sechs Stunden wöchentlich, welche entweder nur während der Wintermonate oder das ganze Jahr hindurch ertheilt werden, so kann die Schulpflichligkeit der männ lichen Jugend auch auf diesen erweiterten Fortbitdungsunterricht erstreckt werden. Für solche erweiterte Fortbildungsschulen ist das Lehrziel zu er höhen, insbesondere in Bezug auf deutsche Sprache, Rechnen, Formenlehre, Naturkunde, Zeichnen und durch Aufnahme solcher Unterrichtszweige in den Lehrplan, welche in der Volksschule gar nicht oder nur andeutend berücksichtigt werden können. Die Vereinigung derartiger Fortbildungsschulen mit einer ge werblichen, landwirrhschaftlichen oder haudelswissenschaftlichen Fort bildungsschule ist zwar gestattet, doch ist in diesem Falle Sorge zu tragen, daß denjenigen Schülern, welche eine solche Fachbildung nicht suchen, ein dem allgemeinen Fortbildungszwecke entsprechender Unterricht zu Theil werde. Auch für die aus der einfachen Volksschule entlassenen Mädchen kann der Schulvorstand eine Fortbildungsschule errichten und die Verpflichtung zu deren Benutzung auf drei Jahre erstrecken. Die Befreiung vom Besuche der Fortbildungsschule darf der Schulvorstand in besonderen Fällen ausnahmsweise genehmigen. Die zum Fortbildungsunterrichte verwendeten Lehrer und Leh rerinnen beziehen ihre Besoldung aus der Schulkasse." Es ist vollkommen berechtigt, den Schulzwang auch auf die Fortbildungsschulen auszndehnen. Die blose Erlaubniß zum Besuche derselben reicht nicht aus, eine zahlreiche und regelmäßige Betheiligung der jungen Leute zu erzielen. Der Grund daran ist nicht schwer zu finden. Er liegt einmal darin, daß vielen Lehrherren die geistige Bildung ihrer Lehr linge gleichgültig ist und sie die Zeit, welche der Unterricht erfordert, als einen Abbruch an den Arbeitsstunden betrachten. Andererseits aber steckt vielfach in den jungen Leuten außer einer großen Portion Trägheit auch die verkehrte Meinung, daß nach erfolgter Confirmation es unter ihrer Würde sei, noch ferner die Schulbank zu drücken. Von den Gegnern des obligatorischen Besuchs der Fort bildungsschulen wird zwar eingehalten, daß diejenigen jungen Leute, welche nur widerwillig und mit der Absicht nichts zu lernen im Unterricht erscheinen, nur störend auf die übrigen Schüler einwirken, damit ihre Ausweisung durchsetzen und demgemäß die Einführung des Schulzwangs illusorisch machen würden. Ja wenn man von dem Grundsätze ausgehen wollte, daß nur Derjenige zu lernen braucht, der lernen will, dann würde man sicherlich nirgends mehr sich über die Ueberfüllung von Schulklassen zu beklagen haben. Und was j die Disciplin anlangt, so geben die höheren Klassen unserer Gymnasien und Realschulen den deutlichsten Beweis, daß auch junge Leute von mehr als 14, 15 Jahren im Zaum, zu halten sind. Man wende nicht ein, daß Tertianer und j Secundaner leichter regiert werden können, weil sie in der f Regel den höheren Schichten der Gesellschaft angehören; denn das Lebensalter, welches Jean Paul die Flegeljahre nennt, wird von dem Sprößling des Neichen und Vornehmen - ebenso gut durchlaufen, wie von dem Sohne des Arbeiters; :: jener macht ebensogut dumme Streiche, als dieser. Unord- ,) nungen und Verstöße gegen die Disciplin werden in den - allermeisten Fällen auf die Unfähigkeit des Lehrers zurück zuführen sein, der seinen Schülern nicht zu imponiren versteht. Auch den Abendunterricht vermögen wir nicht als eine ä Last zu bezeichnen; denn es ist eher eine angenehme Ab- P Wechselung und Erholung, wenn auf die körperliche Anstrengung des Tages eine geistige Uebung folgt, gerade wie dem vor- zugsweise geistig Thätigen körperliche Bewegung wohlthut ^z und nothwendig ist. Wenn die jungen Leute, die sonst noch kn vielfach zu später Zeit Hammer oder Feile, Säge oder Pfriem in der Hand führen, mehrere Jahre lang einige Abendstunden ihrer Fortbildung zu widmen angehalten werden, so wird Staat und Gemeinde recht bald den Segen erkennen, der dadurch erwächst, daß dem bürgerlichen Leben alljährlich viele Tausende von aufgeklärten Menschen mehr zugeführt werden. mf g, Politische Wettschau. em Bei irgend welcher Gelegenheit äußerte Fürst Bismark einmal im Reichstage: „Wenn die Regierung erst ansängt, vertrauliche diplomatische Actenstücke zu veröffentlichen, so kann man daraus den Schluß ziehen, daß die politischen Verhältnisse einer ernsten Krisis entgegengehen und der Streit einen so scharfen Character angenommen hat, daß eine gewaltsame Lösung des Knotens in Aussicht genommen werden joll muß." Die jüngst veröffentlichten Briefe des Papstes und U, Kaiser Wilhelms sind solche Actenstücke und sie werden in der Geschichte der römisch-deutschen Verwickelungen stets einen hervorragenden Platz behaupten. Wir finden in der - deutschen wie in der auswärtigen Presse nur Eine Stimme wer der Befriedigung über die würdige Abfertigung, welche das kaiserliche Antwortschreiben dem päpstlichen Hochmuth zu Theil werden läßt. „Wenn es auch nicht möglich war, — H schreibt die National-Zeitung — den Kaiser vor päpstlichen Sottisen zu schützen, so konnten doch die politischen Be- i- ftrebungen des Papstthums nicht klarer dargelegt und nieder- j
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