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Sächsische Staatszeitung : 01.05.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-05-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-192105011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-19210501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-19210501
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1921
- Monat1921-05
- Tag1921-05-01
- Monat1921-05
- Jahr1921
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 01.05.1921
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Staatsaryeiger für Erscheint Werktags nachmittag» mit dem Datum de» folgenden Tage». Bezugspreis: Unmittelbar oder durch die Postanstalten bM.monatlEinzelneNm 20 Pf. Fernsprecher: Geschäftsstelle Nr. 21295, Schriftleitung Nr 14S74. Postscheckkonto Dresden «r. 2488. den Zreistaat Sachfen Ankündigungen: Di« 32 nun breit« Grundzeit« oder deren Raum im Ankündigung»» teile » kN., die SB nun breite Grundzeit« oder deren Raum im amtliche« Teile 4 M., unter Eingesandt b M. — Ermäßigung auf GeschäftSanzeigen. Schluß der Annahme vormittag» 10 Uhr. Zettweis« Nebenblätter: Landtag».Beilage, Synodal.Beilage, Ziehungslisten der Verwaltung der Staatsschulden und der Lande-kulturrentenbank, Jahresbericht und Ne-nuugSabschluß der LandeS-BrandversichemngSanpalt, Berkauftliste von Holzpstanze» auf den Staatsforstrevieren. Beauftragt mit der Oberleitung fund preßgesetzlichen Vertretung für den schriftstellerischen Teil): RegierungSrat Doenge» in Dresden. Rr.100 Sonntag, 1. Mai 1921 Die Festsetzung -er Entschädigungssumme. Reue Gesetzentwürfe. (8t. ü) Da» Gefamtmintftrriu« hat in seiner Sitzung vom r». April 1821 beschlossen, folgende Gesetzentwürfe dem Landtag vorzulegen: 1. den Entwurf eine» Grundsteuer-rfetze», i den Entwurf ei»r» Gesetze» über Ande» rung de» Gefetze» »om 1. Ault 1878, dir Besteuerung de» Gewrrbebrtriede» im Um« herziehrn betreffend, , den Entwurf eine» Gesetze» über dir Auf hebung der Schulgemeinde» Steuerabzug und Lohnsteuer. Mitteilungen in der Presse, die gelegentlich der Abänderung des Einkommensteuergesetzes er- schienen sind, haben vielsach zu der Auffassung geführt, es bestehe die Absicht, bei den Gehalts und Lohnempfängern, deren Einkommen eine be. stimmte Grenze nicht übersteigt, die Steuer für das Rechnungsjahr 1920 durch den Steuerabzug ohne besondere Abrechnung oder ohne einen Aus gleich von Ungleichheiten für abgegolten zn er- ltärcn. Demgegenüber wird uns von zuständiger Stelle niitgeteilt, daß die Einführung der Lohn- steuer, bei der eine Veranlagung der Lohn- und Geha!t?empsänger bei einem Arbeitseinkommen bi- zu 24000 M. nicht mehr in Aussicht genommen ist, sondern die Steuer durch die Einbehaltung eines einheitlichen Satzes von 10 v. H. dem Tarife entsprechend abgegvften fein soll, zwar in Aussicht genommen, aber noch nicht gesetz» lich sestgelegt ist. Auch läßt sich zurzeit noch nicht überblicke»«, wie die Lohnsteuer demnächst end- gültig anSgestaltet werden wird. Jedenfalls er- scheint es nicht angängig, eine Lohnsteuer mit rückwirkender Kraft einzufiihren und demgemäß auf die Veranlagung der Lohn- nnd Gehalts empfänger für 1920 zu verzichten. Für das Rechnungsjahr 1920 erfolgt die Veranlagung der Lohn- und Gehalt-empfänger, wie die der übrige» Steuerpflichtigen mit dem steuerbaren Einkommen, das sie im Kalenderjahr 1920 bezogen haben. Die durch den Steuerabzug cinbehalteuen Beträge werden auf die zu entrichtende Einkommensteuer für da« Rechnungsjahr 1920 angerechnet; zuviel einbehaltene Beträge werden zurückerstatlet, wäh rend bezüglich der durch den Steuerabzug nicht gedeckten Einkommenstenerbeträge Nachzahlung zu erfolgen hak. Weitere Berlänaerung der Krist zur Abgabe der Einkommensteuer erklärung. (X.) Ta» Lande» finauzawt Dresden teilt mir, daß der Reichsminister der Ainanzen tzi^ Frist zur Abgabe der Einkommenstenererklürnng weiter biS 1S. Mai 1V21 verlängert hat. Der angebliche Weizens«»- beim Minister Lipinski. (X.) In dein Orga» des Landesverbandes Sachsen der Teutschnationalen Volkspartei war Anfang dieses Monats behauptet worden, daß im Landhause des Ministers LipinSki bei einer all gemein angeordneten Wassensuche ein Vorrat von etwa 1s^ Zentner Weizen gesunden worden sei. Die Meldung ist zwar sofort al- das gekennzeichnet worden, was sie ist, nämlich eine Unwahrheit, gleichwohl er- klärt das erwähnte Organ am 9. d. M., cS müsse „an der mitgeteiltcn Tatsache sesthalten", so lang« die Staatskanzlei nicht an der Hand von Bericht«» der Sipo (Lande-polizei), welche die HauHwhung vorgenommen habe, jene Behaup tung »ttzerlegen könne. Daraufhin sind sofort durch Vermittelung der AmtShauptmannschast Grim»» die Berichte der beteiligten Gendarmerie- perso«» ««gefordert worden. Daraus ergibt sich, d«ß at» Vorhandensein von Mehl oder Weizen i» DM» de» Minister» Lipinski nicht fest. -»ßMIt worden ist. In der betwfsendeu Kam. «er- hsü stch aüerding» ei» Gack bekunden. Der Note -er KneftSlapentommisfis» a« -ie Neparationskommissto«. Berlin, 29. April. In einer Note der Kriegs- lastenkommission an die Reparationstommission vom 24. April über die Festsetzung de» Gesamt. betrageS der Revarationsverpslichtungen DeutlchlandS heißt es: Die von einzelnen verbündeten Regierungen der ReparationSkommission eingereichten Schaden- rechnunge» enthalten in sehr vielen Fällen nm die Ziffern für einzelne Schadengruppen. Auch ^über die Methoden der Schadensestfiellung und Abschätzung werden nur lückenhafte Angaben ge- macht. Die deutsche Delegation hat sich bemüht, durch Besprechungen mit Sachverständige» der be teiligten Regierungen die mangelhaften Unterlagen zu ergänzen und sich damit die Möglichkeit zu einer ausreichenden Übersicht zu verschaffen. Dabei hat sie nur in geringem Umfang Erfolg gehabt. Das ihr vorgelegle Material blieb in der Haupt sache für eine umfassende und systematische Stellungnahme unzulänglich. Auch soweit eine solche Stellungnahme an sich möglich war, hat die deutsche Delegation aus Mangel an ausreichender Zeit für die Bearbeitung nicht überall dazu ge. langen können. Unter diese», Umstände» mußt« sich die Dele-atio» auf «iuzelue v«ansta»d»»ge» be» schränke». Damit ist ihr tu einer beträchtliche» Aaht von Fällen der Nachweis gelunge», daß Schadenposte» zn Unrecht angesetzt oder zu hoch bewertet oder mehrfach in Rechnung gestellt worbe» sind. Damit ist auch die materiell« Zuverlässigkeit der Schadenberechnungen ernstlich erschüttert worde«. Die ReparationSkommission hat zwar der deutschen Delegation innerhalb der kurzen Zeit- spanne zivischeu der Enueichuug der Rechuungen durch die verbündeten Regierungen und den durch de» Friedensvertrag festgesetzten Termin nach Möglichkeit Gelegenheit zur Prüfung und Stellung, nähme zu geben, trotzdem kann die deutsche Regierung nicht anerkennen, daß ihr in dieser überaus bedeutsamen Frage billiges Gehör im Sinne des Artikel 242 Absatz 2 des Friedens- Vertrages von Versailles gewährt worden sei. Die ReparationSkommission faßte, ohne auf die in dieser Rote enthaltenen Einwendungen einzugehe», am 27. April den bereits bekannten Beschluß, wonach die Höhe der Schuld, für die Deutschland Ersatz schuldet, auf 132 Milliarden die Untersuchung vomehmende Beamte hat aber seinen Inhalt nicht geprüft. ES kann mitgeteilt werden, daß er Kleie enthielt, die kurz vorher von einem Leipziger Kleinhändler erworben worden war. Dir Besetzung des Ruhr- gebietes. Paris, L«. April, «le „Echo de Pari«" au» London berichtet, sind al» Koste» für die vesetz«»g be» Ruhr-edietr» i« erst,» «o»at 1V0 «Ul. FrcS. var-rfehe», i» be» weitere» «o»»te» etwa 8Ü Mill. Are». Aer»rr ist att wirtschoftiiche Maßnahme außer ber vesteurruu- der Do««« »ohl« mit 2» Galdmark ei»« Ssprozenti-e Eyportstemr sowie ei»e ssprozeu- ttg« Beteilig»«- an b«r Industrie var-esehe«. Diese» System, ««tut Perttunx, Iän»e als ei» Dr»ckmtttel »»gesehe» werd,». Di, »<»« Politik werb« so zur Et»richwng ,i»,r t»te««llitrr1e» Kommiftio» für bi« be»tsch« Sch»lb führ«», rbe»s« ,i»t Hypothek erßeu «a»ge» »»«stell«», bi, brr vertrug vo» vrrsoille» »n, Berbü». beten »nf bl« Gesundheit ber bentsche« Ei»- »«h»,e» »»sichert. Perttnax sprich« vo» be» Ist «Ult»rben be» ArNkel» »ü. Et»« de, ft««z»ftsche» Dele,tert«» wünschte, daß lte b«r»R Goldmark festgesetzt wird. Dubois teilte außer dem mit, die Reparatiouskommission würde auch den Zahlungsplan der deutsche» Regieruug notifizieren. Sie wolle aber dieser zuvor Ge legenheit zur Äußerung geben. Dies solle in der Sitzung an: Freitag, den 29. April, geschehen. Auf Weisung der deutschen RegiermH vom 28. April ist seilen» der Krieg»- lastenkoinmission daraushin eine schriftliche Er- klärung übersandt worden, daß der deutsche Ver treter bei der Kriegrlastenkommission nicht in der Lage sei, am 29. Avril über den Zahlungsplan zu verhandeln. . Dir brutsch« Re-irrung hat ihr« Grbauktn übt« bi« Läsung dr» »rpurationsprobkmS dr» Konfrrrnzt» i« Spa, Brüssel und Lando» »»trr- breite» luss,» und hat vor wrnigrn rag«« der amerikantschen Regirruug einen »enen Pla» über- tniUrft, ans wrlche« eine Antwort noch uuSftrht. Die deutsche Regier»«- «ächte e» »»ter Hirse» U«stä»den de« NeparationSkommissio« überlassr», threrseft» ei»«« Pla» aufzufteNrn, hi»sichtlich Hesse» sie jedoch alle Vorbehalte macht. In der Sitzung der Reparalionskommissio» am 29. April ist der deursche Vertreter nicht er schienen. Auf Weisung der Reichsregwrung am 28. April hat die Kriegslastenkommisjio» da» seilens der Reparatiorskommi'sion gestellte Ver langen aus Überfahrung der Goldmilliarde der Reichsbank auf die Banqu« de Franc« mit einem Schreiben beantwortet, worin e» heißt: Die deutsche Regierung muß wiederholt betonen, daß die Verpflichtungen de» Artikels 232 vor behaltlich der besorrderen Fixierung von Zahlungs terminen nach Wortlaut und Sinn des Friedens vertrages materiell nur als ein Teil der gesamte« Reparationsverpflichtungen angesehen werden können. Ta» Schreiben erinnert dann an die Vorschläge der deutschen Regierung an die ame- rikanifche Regierung zur Lösung de» gesamte» Reparationsproblem» und verweist darauf, daß von den drutschen Geietzgebungskörperschaflen der Sefetzentwurs angenommen worden ist, der noch vor dem 1. Mai d. I. Gesetzeskraft erlangen wird, wonach die Verfügung über Gold weiterhin bi» zum 1. Oktober d. I. verboten und straf- bar ist. Da» Schreiben schließt: Die »«»Ische Nr-trr»»- glaubt, daß b«S Er» suche« auf «hlieferung von «i»«r Milliarde Goldmark t» dl« Gkwölbe d«r Vauk von Araak- reich nicht aufrrchtzuerhalte« sei. beglicht» würbe», daß dar gesamte Gold »,« ReichSba»! avSgtUrfrrt «erde und außerdem für ü bi» 7 Milliarde» Goldmark Beteilig»»- a» der deutsche» Industrie odrr auSländtlche» Devise« »erlaugt wird Der Oberste Nat. London, 30. April. Heute nachmirtag. wahr scheinlich um 4 Uhr, findet die erste Sitzung de» Obersten Rate» zur Beratung der Lage statt, die dadurch entstände» ist, daß Deutschland nach Ansicht der Verbündeten feinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, und zur Erwägung der weiteren Schritte, welche die Verbündeten unter nehmen wollen, um Deutschland zu zwingen, ihren Forderung«» stattzugeben. Asm«»uistische Anschläge. Esse», 30. April. Da» Polizeipräsidium teilt mit: Noch einer eingelaufenen Meldung verteilte eine Anzahl Kommunisten am 28. April abend» Handgranaten unter sich in der Absicht, sie zu Anschlägen auf einzeln« Polizeireviere und Wachen zu verwenden. Eine Handgranate wurde noch in derselbe» Nacht gegen »a» Nachtlokal auf Mar garethenhöhe geworfen. Personen würben nicht verletzt. Gs en^and uur Sachschaden. Uebe« den Wert einer zeit gemäßen Feuerversicherung. Bon Ingenieur W. Seidel. Wie bei jeder Schadenversicherung, so soll auch die Feuerversicherung den versicherten vor Lermögenöschaden bewahren. Ter Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Tie Haftung des Ver sicherers findet natürlich in der Höh« der ver einbarten Versicherungssumme ihre Grenze. Der vergütunz-betrag kann sie nicht überschreiten. Er muh aber bei ou»reiche»d«r Versicherungssumme dem versicherten gestatten, daß er im Voll- schadenSfalle den zerstörten Gegenstände» nach Art und Erhaltungszustand gleiche Gegenstände sich wieder beschaffen kann. Im Teilschadensalle muß es ihm möglich sein, ebenfalls unter Berücksich tigung des aus dem Unterschiede zwischen Alt und Neu sich ergebenden Minderwertes, die be schädigten Gegenstände in den gleichen Zustand, wie er bei Eintritt des Schadenfalles bestanden hat, zmückzuversetzen. Ein Vollschaden ist immer dann anzunehmen, wenn die Gegenstände völlig zerstört wurden oder etwa verbliebene Reste eine Verwendung zur Wiederherstellung ausschließen. Ein Teil schaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung in den Zustand vor dem Versicherungefaü durch Aus- besserungen, Ersatz einzelner Teile u. dgl. bewirkt werden kann. Ist im Schadensalle die Versiche rungssumme gleich dem wirklichen Werte, dem so- genannten Zeit- oder Versicherungswerte der Gegenstände, so ist eine ausreichende Schaden vergütung gewährleistet. Ist die Versicherungs- summe höher als der Versicherungswert zur Zeit deS Schaden», so ergibt sich daraus ab-r kein Anspruch auf eine verhältnismäßig höhere Ver gütung; denn der Versicherer ist nicht verpflichtet, mehr als den wirklichen Betrog des Schadens zu ersetzen. Eine nicht ausreichende Vergütung jedoch ist unausbleiblich, wenn die Versicherungs summe niedriger als der Versicherungswert zur Zeit deS Eintritt- des VersicherungSfallS ist, weil dann der Versicherer nur für den Schaden nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Werle zu haften hat. Das Bcrliegeu solchen Zu- standes, der sogenannten Unterversicherung, die den erstrebten Zweck der Versicherung, vor ver- mögensschaden zu bewahren, hinfällig macht, darf heutigen Tage- für den weitau» größten Teil aller bestehenden Fahrnis-Feuerversicherunge» noch als vorliegend angenommen werden. Die vor dem Weltkrieg« üblichen, in ihrer Mäßigkeit oft schon gar nicht mehr begreiflicher» Preise sind um ein vielfaches in die Höhe gegangen und werden in absehbarer Zeit eine sehr wesentliche Minderung wohl auch kaum erfahren. Sind also die Ver sicherungssumme» nicht unter Zugrundelegung der heute geforderten, der Gegenwart-Preise, ermittelt worden, so bestehen unfehlbar Unterversicherungen, die um so beträchtlicher sind, je mehr diese aus der Zusammenfassung von Anschaffungspreisen «rü den Zeiten vor Eintritt der jetzige» Teuerung, insbesondere aus de» BorkriegSjahre» beruhen. Derartig unzureichende Versicherungen bilden da nach eine um so größere Gefahr für den Ber- sichrrunzsnehmer, je mehr die vereinbarte Ver sicherungssumme hinter dem tatsächliche» Ver sicherungswerte zurückdleibt. Zwei Beispiele mögen die» deiitlich vor Auge« führen: In beide» Fälle» soll der GegenwaltSwcrt der VersichernngSgegensrände 1000 000 M. betragen. Fall 1. Tre Versicherungssumme ist mit 100 000 M. vereinbart. In jedem Schadcnfalle ist der Versicherer nur zur Zahlung von der Schadenhöhe verpflichtet. hat der Versiche rungsnehmer selbst zu tragen; denn die Unter versicherung, d. h. der nicht gedeckte Wert, beträgt tatsächlich 9 mal mehr al- di« versicherte Summe. Fall 2. Die Versicherungssumme betrage 500 000 M. Hier ist der Versicherer zur Zahlung von nur der Hälfte der Schadenhöhe verpflichtet. Roch immer hat die Hälfte de« Schaden- de« Versicherte aus die eigene Tasche zu nehmen; de»» die Unterversicherung, d. h. der nicht gedeckte Wert beträgt hier g«n<m ebenso viel wie die versicherte Summe. Diese Beispiele müssen sehr zu denken gebe«. Sie fordern eine Nachprüfung bestehender Feuer versicherungen gerader« heraus. Sie zeige» mit kroßer Deutlichkeit, welch katastrophale Wirkungen unzureichend« Versicherungen bet Eintritt eines
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