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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 18.01.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-01-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-187201187
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18720118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18720118
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1872
- Monat1872-01
- Tag1872-01-18
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Großenhainer Merh MW- und AMgeblaL Nmtsvlatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Nedigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. V. Donnerstag, den 18. Januar 18V2. Dem Fabrikarbeiter Karl Theodor Rothe aus Großen hain ist in einer allhier wider ihn geführten Untersuchung ein Be scheid bekannt zu machen und wird derselbe, da sein dermaliger Aufenthaltsort nicht zu ermitteln gewesen, hierdurch vorgeladen, sich binnen 3 Wochen und spätestens bis zum 14. Februar dieses Jahres zu obigem Zwecke an hiesiger Gerichtsstelle einzufinden. Alle Gerichts- und Polizeibehörden aber werden ersucht, Rothen im Betretungsfalle auf diese Vorladung aufmerksam zu machen und davon Mittheilung anher zu geben. Großenhain, den 12. Januar 1872. Das Königliche Gerichtsamt. -Pechmann. Häntzschel, Ref. Bekanntmachung. Die in hiesiger Stadt wohnhaften Besitzer von Hunden werden hierdurch unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 18. August 1868, die Einführung einer allgemeinen Hunde steuer betreffend, darauf aufmerksam gemacht, daß die alljährliche Steuer für einen jeden Hund (nur junge Hunde, die noch ge säugt werden, sind steuerfrei) im Betrage von 2 Thalern — Ngr. — Pf. für das Jahr 1872 bis längstens den 31. Januar a. e. unerinnert an unsere Stadthauptcasse abzuführen ist. Bei Bezahlung der Hundesteuer ist zugleich eine Marke für jeden Hund zu lösen; diese Marke gilt auf die Zeit, auf welche Tagesnachrichten. Großenhain. Das Comite für die hier vorzunehmende Ausstellung hat, wie man hört, bestimmt, die Gewerbe-Aus stellung den 1. Juni d. I. zu eröffnen und den 16. Juni zu schließen; die große Thierschau dagegen den 8. und 9. Juni ab zuhalten. Anmeldungen zur Betheiligung an der Ausstellung sollen nur bis Ende März d. I. angenommen werden, da von der Anzahl der Anmeldungen besonders auch die Größe der her- zustellenden Baulichkeiten abhängt und sich bis zu Anfang April ' die entstehenden Kosten einigermaßen übersehen lassen müssen. ! Mit dieser Ausstellung soll auch eine Verloosung ausgestellter? Gegenstände verbunden werden, und sollen Schritte gethan sein, um hierzu die ministerielle Genehmigung zu erhalten. Jedenfalls werden nun bald hier und in den nachbarlichen Städten oder Orten Verkaufsstellen solcher Loose, deren jedes 10 Ngr. kosten > soll, eröffnet. Den Ausstellern von Thieren soll bei dieser Aus- j stellung noch eine besondere Bevorzugung dadurch erwachsen, daß eine Commission, aus hervorragenden Landwirthen bestehend, ; ernannt werden soll, welche die besten Thiere zur Prämiirung vorzuschlagen hat, und sollen dann die Besitzer solcher Thiere sauber ausgeführte Decrete erhalten, die später unter Glas und Rahmen auch als Zierde der Stube dieuen können. Sachsen. Die erste Kammer berieth in ihrer Sitzung am 15. Januar die vier am 10. December 1870 auf Grund des Art. 88 der Verfassungsurkunde erlassenen Verordnungen, welche sich durch Einführung des Bundesstrafgesetzbuches nothwendig sie lautet, als Nachweis der entrichteten Steuer und wird un entgeltlich verabreicht. Wer innerhalb des Steuerjahres einen Hund anschafft, für welchen die Steuer auf das laufende Jahr noch nicht entrichtet ist, hat für denselben binnen 14 Tagen von der Anschaffung an, den vollen Steuerbetrag zu bezahlen. Dasselbe gilt rücksichtlich solcher bereits versteuerter Hunde, welche ohne die Steuerwarte in den Besitz einer anderen Person übergehen. Im klebrigen machen wir darauf aufmerksam, daß Hinter ziehungen der Hundesteuer mit dem dreifachen Betrage der letz teren zu ahnden, und daß Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Localitäten ohne die vor schriftmäßige Steuermarke am Halsbande betroffen werden, durch den Caviller wegzufangen sind. Großenhain, am 16. Januar 1872. Der Rath daselbst. — Kunze. Wtzschl. Bekanntmachung. Nachdem Frau Johanne Sophie Therese verehel. Klengel hier, auf dem Gerberdamme im Hause Nr. 688 wohnhaft, unterm heutigen Tage als Bezirkshebamme verpflichtet worden ist, so wird dies hiermit bekannt gemacht. Großenhain, den 16. Januar 1872. Der Stadtrath. Kunze. gemacht hatten, um die neben demselben in Geltung verbliebenen Landesstrafgesetze mit dem Bundesstrafgesetzbuche in Ueberein stimmung zu bringen. Die erste Deputation hat vorgeschlagen, in diesen vier Verordnungen alle die Bestimmungen zu bean standen, von denen die Wissenschaft behauptet, daß sie ein streitiges Gebiet zwischen der Reichs- und Landesgesetzgebung bilden; im Uebrigen aber den materiellen Inhalt dieser Verord nungen zu billigen. Bei der höchst interessanten allgemeinen Debatte erklärte der Justizminister, daß die Staatsregierung die Ansicht der Deputation nicht theilt, weil sonst die Landesgesetz gebung wichtige Landesinteressen nicht würde wahren können. Bei der Specialdebatte wurde alsdann in der Verordnung, die Ausführung des Strafgesetzbuchs betr., entgegen den Vorschlägen der Deputation die ursprüngliche Fassung der Regierung gegen wenige Stimmen wiederhergestellt und die Verordnung selbst ge nehmigt. Am 16. Januar wurde auch die zweite Verordnung, die Bestrafung der wahrheitswidrigen Aussage vor öffentlichen Behörden betr., nach dreistündiger Debatte bei Namensaufruf mit 34 gegen 8 Stimmen von der Kammer angenommen, wo mit das Majoritätsgutachten der Deputation abgelehnt ist. — In der zweiten Kammer beantwortete am 15. Januar der Staatsminister Freiherr v. Friesen eine Interpellation über den Betrag des an Sachsen entfallenden Theiles der französischen Kriegsentschädigung und eventuell dessen Verwendung. Hierauf trat die Kammer in die Vorberathung der Gesetzentwürfe über die Organisation der Verwaltungsbehörden und die Bildung von Bezirksvertretungen ein, welche nach längerer Debatte vertagt
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