Suche löschen...
Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 27.04.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-04-27
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-187004272
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18700427
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18700427
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1870
- Monat1870-04
- Tag1870-04-27
- Monat1870-04
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
s 34 187«. für Zschopau und Umgegend. Amtsblatt für das Königliche Äerichtsantt und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint Mittwoch« und Sonnabend«. UbonneinentSpreis r tü Ngr. pro Bierteljahr bet Abholung in der Expedition; ii Ngr. bei Zusendung durch den Boten; jede einzelne Nummer S Pf. Inserate werden für die MittwochSnumnier bis späte stens Dienstag früh 8 Ubr und für die SonnabendSnummer bis spätestens Freitag früh 8 Uhr angenommen und die 3- spaltigc EorpuSzeile oder deren Raum mit 7 Pf. berechnet. Bekanntmachung, das diesjährige Kreisersatzgeschäst betr. Nachdem der von der KreiS-Erfatz-Commisston des Aushebungsbezirkes Zschopau für das diesjährige Ersatzgeschäft aufgestellte Geschäftsplan von der König lichen Departements-Ersatz-Commission Im Bezirke der Königlich Sächsischen I. Infanterie-Brigade bestätigt worden ist, so wird andurch in Gemäßheit H 71, Abs. 1 der BundeS-Militär-Ersatz-Jnstruction vom 26. März 1868 bekannt gemacht, daß für den zum Aushebungsbezirke Zschopau gehörigen Musterungsbezirk Zschopau, welcher die Stadt und den GerichtSamlsbezirk Zschopan umfaßt, der 14. Mai dies. Jahr. Vormittags 8 Uhr —7 im Meisterhausc zu Zschopau — als Musterungstermin und der 17. Mai dies. Jahr. Nachmittags 1 Uhr — im Schlosse zu Augustusburg — als Loosungstermin bestimmt worden sind. Zugleich werden andurch alle in dem obengenannten Musterungsbezirke aufhältlichen, im Jahre 1850 geborenen Militärpflichtigen, sowie die Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche von den Ersatzbehörden noch keine endgültige Entscheidung über ihr Militärverhältniß erhallen haben, einschließlich der disponibel Ge bliebenen und zwar unter Verweis auf die ihnen durch die Ortsobrigkeitcn annoch zugehenben Vorladungen andurch geladen, sich am 14. Mai dies. Jahr, um 8 Uhr Vor mittags im Meisterhause zu Zschopau persönlich vor der Königlichen Kreis-Ersatz-Cvminission — zn Vermeidung der für den Unterlassungsfall in ZZ 176 bis mit 179 der Mllitär-Ersatz-Jnstruction angedroheten Strafen und sonstigen Nachtheile — zu gestellen und sich durch ihre Geburts- beziehendlich Loosungsschcine zu legitimiren, wogegen man denselben das persönliche Erscheinen zu dem Loosungstermine zu überlassen hat. Ferner werden die Militärpflichtigen und diejenigen Personen, welche die Zurückstellung der elfteren, oder andere Begünstigungen rücksichtlich deren Militärver hältnisse beantragen wollen, noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, u) daß sie . nach ß 78 der Ersatz-Instruction verpflichtet sind, die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse einige Zeit Vor Be ginn der Musterung nttd spätestens im Mgsterungstermine selbst unter Ueberreichung der nölhigen Nachweise und Bescheinigungen — siehe unten die Be stimmung sub 1 — zur Sprache'zu bringen, indem auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf und b) daß nach Z 108d demselben Instruction Reclamaiionsanträge, welche der Kreis-Ersatz-Commission zur Prüfung und Begutachtung nicht Vorgelegen haben, in der Regel von der Königlichen DepartementS-Erfatz-Commtsston gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuweisen sind, sofern die Veranlassung zur Reklamation nicht etwa nach beendigtem KreiS-Ersatz-Geschäfte entstanden ist. Endlich werden folgende von dem Königlichen KricgSministerium auf Grund Z 9 der Verordnung zur Ausführung der Bundes-Militär-Ersatz-Jnstruction in Bezug auf das Reclamationsverfahren rc. erlassene reglementartsche Bestimmungen hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1. Zeugnisse, die zum Behufs der Befreiung vom Militärdienste und wegen erbetener Zurückstellung gebraucht und von den Stadträthen und Gerichtsämtern ausgestellt werden, müssen entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden, oder auf das Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung darüber sich gründen; eine blose amtliche Beglaubigung gemeinderlithlicher ober ortsgerichtlicher Atteste ist als ausreichend nicht anzusciien. 2. Die Entscheidungen der Kreis-Ersatz-Commtssionen auf Reklamationen, die bis zum Musterungstermine angebracht werden, werden den dritten Tag darauf Mittags 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reklamant zur Anhörung derselben sich nicht eingefunden hat. 3. Rekurse gegen die Entscheidungen der KreiS-Ersatz-Comniissionen müssen bei Verlust derselben binnen zehn Tagen von dem Tage ab gerechnet, wo die Ent scheidung der KreiS-Ersatz-Eommission für publicirt anzusehen war (s. unter Nr. 2), bez. publicirt wurde, und zwar bis Nachmittags 5 Uhr des zehnten Tages bei der Kreis-Ersatz-Commission, unter Beibringung der nölhigen Nachweise und Bescheinigungen, angebracht werden (tz 108 der BundeS-Militär-Ersatz-Jnstruction). 4. Die Entscheidungen der Departements-Ersatz-Commissionen, welche nach H 108^ der Bundes-Militär-Ersatz-Jnstruction mündlich zu ertheilen und in die Listen einzutragen sind, gelten von und mit dem Tage der Eintragung in die Listen als publicirt. Vorstellungen dagegen müssen binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Publikation an, bei der Oberrecrutirungsbehörde (15^ der BunbeS-Militär-Ersatz-Jnstruction) eingereicht werden. Spätere Vorstellungen sind nicht zu berücksichtigen, sowie denn auch gegen die Entscheidung der Oberrecrutirungsbehörde eine weitere Berufung nicht stattsindet. 5. Diejenigen, welche von der Vorstellung an die Oberrecrutirungsbehörde Gebrauch machen, haben jedoch keinen Anspruch darauf, daß mit ihrer Einziehung zum Dienste bis zur Erledigung ihrer Beschwerde Anstand genommen werde. Vielmehr leiden auf sie lediglich die Bestimmungen in Z 188^ der Bundes-Militär-Ersatz- Jnstructlon Anwendung. Der Ctvil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission veS Aushebungsbezirkes Zschopau. Chemnitz, den 6. April 1670. von Könneritz. Pltz. Bekanntmachung. Jininobiliarbrandverficherung betr. Nach der Verordnung vom 7. März lauf. Jahres werden die Z 4 unter Nr. 6 des Gesetzes vom 23. August 1862 gedachten, nur veistchcrUNgssähigM Gebäudezubehörungen an Maschinen und an anderen gewerblichen Geräthschaften von der Königlichen LandeöimmobiliarbrandversicherungS-Anstalt vom 1. Juli diese- JahreS an nur unter der Bedingung versichert, daß je nach der Kategorie, zu welcher die versicherten Gegenstände, wie aus den Versicherungsscheinen ersichtlich, gehören und je nach der Höhe der Versicherungssumme eine theilweise Selbstversicherung zu dem in der der obengedachten Verordnung beigefügten Tabelle angegebenen Betrage von 10—20 F übernommen wird. Auf die zu entrichtenden Brandcaffenbeiträge bleibt jedoch die Selbstversicherung ohne Einfluß und sind diese Beiträge nach der Gesammtzahl der für daS Ver sicherungsobject nach Maßgabe deS vollen Zeitwerths gesetzlich festgestellten BeilragSeinheiten zu leisten. Wollen Besitzer von derartigen, bei der LanbeSanstalt bereits versicherten Gegenständen auf die Bedingung der theilweisen Selbstverstcherung nicht eingehen, so soll denselben zwar der Austritt aus der LanbeSanstalt gestaltet sein, es ist jedoch die dieSfallsige Austrittserklärung bis längstens den 30. Juni lauf. Jahr, bei dem Unterzeichneten Stadtrathe abzugeben. Im Uebrigen wird auf die oben angez. Verordnung, die in der Rathsexpedition eingesehen werden kann, verwiesen. Zschopau, den 21. April 1870. Der Stadtrath. H. Müller. Bekanntmachung. Bildung einer allgemeinen freiwilligen Feuerwehr betr Nach der bei Gründung der freiwilligen Turnerfeuerwchr getroffenen Einrichtung sollte die allgemeine Feuerwehr noch fortbestehen. Da sich aber für letztere bei der zu großen Ausdehnung der Verpflichtung zum Dienste in derselben sowie wegen deS für manche wol lästigen Zwanges zu diesem Dienste eine geordnete Organi-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite