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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 12.11.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-11-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-190111122
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19011112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19011112
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1901
- Monat1901-11
- Tag1901-11-12
- Monat1901-11
- Jahr1901
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 12.11.1901
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Wochen-und Nachrichtsblatt zugleich HesWs-A«zchtr für KoDorf, Müh, Kmvdorf, Mrdors, St. ßgi-im, KeinrichM MrimM n. Wsm. Amtsblatt für den Stadtral ;« Lichtenstein. — 51 Jahr,«»,«. Nr. 264. «--"F-,Dienstag, de» 12. November 1901. Besenreifig- und Deckreisig-Auktion aus Lichtensteiner Revier Im Ratskeller zu Lichtenstein sollen Mittwoch, -e» 13. November 1901, von vormittags 11 Uhr an im Stadtwalde, Burgwalde und Neudörfler Walde ca. 20,0 Wellenhundert anstehendes Besenreisig u. „ 200 Rm. aufbereitetes Deckreisig unter den vor der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Fürst! Tchönb Forstverwaltnng Lichtenstein. Bekanntmachung, die Urwahlen für die Handels- und Gewerbekammer z« Chemnitz betreffend. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die von den Vor sitzenden der Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz gemäß K 8 der Verordnung vom 15. August 1900 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbekammern betr., über die Bildung der Wahlabteilungen und die Zahl der Wahlmänner für die bevorstehenden Urwahlen zur Handels- und Gewerbekammer gemachten Vorschläge ge nehmigt hat, wird über-das Wahlversahren-Folgeudes bekannt gegeben: - Es sind zu wählen I. zur Handelskammer 1. in der den Amtsgerichtsbezirk Glauchau umfassenden 13. Wahlabteilung 3 Wahlmänner, 2 Hohenstein-G „ 14. Wahlabteilung 2 Wahlmänner, Z Lichtenstein 15. Wahlabteilung 1 Wahlmann, 4. Meerane „ 16. Wahlabteilung 3 Wahlmänner, 5 Waldenburg 17. Wahlabteilung 1 Wahlmann, H. zur Gewerbekammer 1. in der den Amtsgerichtsbezirk Glauchau umfassenden 13. Wahlabteilung 6 Wahlmänner, 2. „ „ „ „ Hohenstein-G „ 14. Wahlabteilung 6 Wahlmänner, 3. „ „ „ „ Lichtenstein „ 15. Wahlabteilung 4 Wahlmänner, 4. in der den Amtsgerichtsbezirk Meerane umfassenden 16. Wahlabteilung 4 Wahlmänner, 5. „ „ „ „ Waldenburg „ 17. Wahlabteilung 2 Wahlmänner. Sämtliche Wahlen finden Mittwoch, den 13 November 1901, von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 2 Uhr statt. Als Stimmabgabestellen sind für die Handelskammer und die Wahlabteilung unter I. 1. ein Zimmer im Meisterhause in Glauchau, „ „ 2. der Saal im Gasthause zu den 3 Schwanen in Hohen- stein-Ernstthal, „ „ 3. der kleine Saal im Gasthause zum goldnen Helm in Lichten st ein, „ „ 4. der kleine Saal in HärtelsHotel in Meerane, „ „ 5. der Saal im Gasthause zum Schönburger Hos in Waldenburg, sür die Gewerbekammcr und die Wahlabteilung unter II. 1. der kleine Saal im Meisterhause in Glauchau, „ „ 2. der Rathaussaal in Hohen st ein-Ern st thal, „ „ 3. der Ratskellersaal in Lichten st ein und das Ratssitzungszimmer in Callnberg, „ „ 4. ein Zimmer im Gasthof zur Sonne in Meerane, „ „ 5. der Rathaussaal in Waldenburg bestimmt worden. Die Urwähler zur Gewerbekammer aus den Orten des Amtsgerichtsbezirkes Lichtenstein ohne Stimmabgabestelle können ihre Stimmzettel in Lichtenstein oder Callnberg abgeben. Zar KM««hm* a» dra Mrmahtea für bi* HüübAokmmüsr K«d berechtig (§ 7 des Gesetze«): 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handels gewerbe im Sinne von KZ 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2. die im Genossenschastsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handelsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353 fge.), 3. die Gemeinden und Gemeindeoerbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesamt, sofern sie nach HZ 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark eingeschätzt sind, 4. der Staat für die von ihn, betriebenen Gewerbeunternehmungen. Zur Teilnahme au de« Armahle« für die Gewerbekammev fi«d berechtigt (K 8 des Gesetzes): a) zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern die Mitglieder einer Handwerker-Innung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach KZ 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommenvon mehr als 600 Mk. eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mk. übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbe treibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister . eingetzagen sind; . . . . , b) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von ZK 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach KZ 17ä und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Ein kommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mk. eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden, Gemeindeverbünde, sofern sie nach ZK 17 <1 und 21 des Einkommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschätzt sind. Von den Wahlmännern für die Gewerbekammer muß die eine Hälfte Handwerker und die andere Hälftse Nichthandwerker sein. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von KZ 1 und 2 des Handels gesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im Uebrigen den Vorschriften der ZK 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1900 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Ge werbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Ge werbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an (K 9 des Ge setzes). Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimm zettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt (K 10 des Gesetzes): 1 ., für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2 ., für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindever bänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde be stimmten Bevollmächtigten; 3 ., für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammer bezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestell ten Bevollmächtigten; 4 ., sür Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäfts unfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren ge setzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann dasWahlrecht in d e m s e l b e u K a mm er- bezirke mehrfach ausüben. Km» Ausübung de« Wahlrecht« find «»«geschlossen (K 11 des Gesetzes): 1., diejenigen Personen, welche aus den im K 44 Absatz 1 unter a bis x der Revidierten Städteordnung beziehentlich aus den im Z 35 Absatz 1 unter » bis g der Revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen aus geschloffen sind;
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