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Leipziger Monatsschrift für Textil-Industrie : 19.05.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-05-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1679160729-191505198
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1679160729-19150519
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1679160729-19150519
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- ZeitungLeipziger Monatsschrift für Textil-Industrie
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Prämiiert »uf der Weltausstellung in Chicago 1893 mit der Preismedaille. Prämiiert auf der Landesausstellung in Troppau 1893 mit der goldenen Medaille. no.20.xxx. Wochenbericht© Leipzig, 19. Mai 1915. Handelsteil der 1 Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie. Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. I Allgemeine Zeitschrift für die Textil-Industrie Begründet 1884 in LEIPZIG. | vormals „Die Textil-Zeitung“. Handelsblatt für die gesamte Textll-Branche. Fachzeitschrift für die Woll-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung Organ der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Textil-Berufsgenossenschaft. Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie, Leipzig, Brommestr. 9. Redaktion, Expedition, Verlag: LEIPZIG Brommestraße 9, Ecke Johannis-Allee. Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag In Leipzig, Fernspreoh-Ansohluß: No. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift« Leipzig. Diese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch als Beiblatt zur „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ und bilden den Handelstell der letzteren. — Der Preis für die „Leipziger Monat- •ohrlft für Textil-Industrie“ mit den vierteljährlich erscheinenden „Spezialnummern“ und den 3 Bei blättern: 1. Wochenberichte, 2. Muster-Zeitung, mit zahlreichen Musterkompositionen und Stoff proben (Neuheiten), und 3. Mitteilungen aus und für Textll-BerufBgenossensohaften beträgt für das Deutsche Reich und Österreich-Ungarn pro Halbjahr nur Mk. 8,— resp. Kronen 10,— 5-W., für die übrigen Länder: a) Bei direktem Bezug unter Streifband pro Halbjahr Mk. 10,50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch die Buchhandlungen oder Postämter pro Halbjahr Mk. 9,—. Die „Wochenberichte“ können auch allein (ohne die Monatschrift) bezogen werden sum halbjährlichen Preise von Mk. 5,— resp. Kronen 6,25 ö. W. für Deutschland und Österreich- Ungarn. and zu folgenden Preisen für die übrigen Länder: a) Bei direktem Bezug unter Streif- band pro Halbjahr Mk. 7,50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch die Buchhandlungen oder Post ämter pro Halbjahr Mk. 6,—. Bestellungen nehmen an: Die Expedition der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie in Leipzig, Brommestraße 9 (Ecke Johannis-Allee), sämtliche Buchhandlungen des In- und Aus landes, sowie die Postanstalten. (Im deutschen Post-Zeitungskataloge sind die Monat schrift nebst Beiblättern (auf Seite 239) unter „Le i p z i g e r Monatschrift für Textil-Industrie“, die Wochenberichte ohne Monatschrift (auf Seite 442) unter dem Titel „Wochenberichte der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ eingetragen.) Die Abonnementsgebühren sind prftnume- rando zahlbar. Wenn ein Abonnement spätestens 1 Monat vor Schluß des Halbjahres nicht gekündigt wird, gilt dasselbe als fortbestehend. — Die Insertionsgebühren betragen pro Petitzeile (za. 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum 40 Pfennig. Beilagen werden zum Preise von Mk. 12,— pro Tausend angenommen- — —— — - ——- — • — — ä Wegen des Pfingstfestes erscheint die nächste Nummer unserer „Wochen- § S berichte“ einen Tag später als gewöhnlich» sie kommt also erst am « I Mittwoch, den 26« Mai er.» abends zum Versands s Norddeutsche Textil-Berufsgenossenschaft. An die Herren Vertreter der Mitglieder der Norddeutschen TextiPBerufsgenossenschaft. Gemäß § 11 der Satzung laden wir die Herren Vertreter der Mitglieder der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft auf Donnerstag, den 27. Mai 1915, KP/a Uhr vormittags, zur ordentlichen diesjährigen Genossenschaftsversammlung nach Berlin, Potsdamer Straße 3, Weinhaus Rheingold, ergebens! ein. Tagesordnung: 1. Besprechung des Verwaltungsberichts. 2. Prüfung und Abnahme der Rechnung für das Jahr 1914, Beschluß über die Erteilung der Entlastung an den Vorstand. 3. Wahl des Ausschusses zur Vorprüfung der Rechnung für das Jahr 1915. 4. Endgültige Feststellung des Haushaltsplans für das Jahr 1915. 5. Feststellung des vorläufigen Haushaltsplans für das Jahr 1916. 6. Beschluß über die Niederschlagung uneinziehbarer Beiträge. 7. Sonstiges. Vertreter, die am Erscheinen behindert sind, werden ersucht, diese Einladung nebst den ihr folgenden Vorlagen möglichst frühzeitig an den Stellvertreter gefälligst abzugeben und uns von der Abgabe zu benachrichtigen (§11 Absatz 5 der Satzung). Berlin, 14. Mai 1915. Der Vorstand: O. Metzenthin, Kgl. Kommerzienrat, Der Verwaltungsdirektor: Vorsitzender. Marcus. Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche. Die stellvertretenden kommandierenden Generale des 12. und 19. Armee korps erließen folgende Bekanntmachung betr. Herstellungsverbot, Beschlag nahme und Bestandserhebung für Militärtuche: Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge bracht. Jede Übertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vor schriften wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9, Ziffer b des .Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851“ (oder Artikel 4, Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912), sowie nach § 5 der Bekannt machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 außer mit Konfis kation der Vorräte und Schließung des Betriebes mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Jl bestraft. Die Verfügung tritt am 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr in Kraft. Herstellungsverbot. § 1. Die Herstellung von Militärtuchen, d. h. Woll- oder Halbwollgeweben irgendwelcher Art und Farbe, die zu Uniform bekleidungsstücken für Offiziere oder Mannschaften in Betracht kommen können — im nachstehenden kurz Militärtuche genannt — ist nach dem 15. Mai 1915 verboten. Die bis zum 15. Mai 1915 in der Weberei
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