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Neueste Nachrichten : 05.08.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-08-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490221629-189608052
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490221629-18960805
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490221629-18960805
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungNeueste Nachrichten
- Jahr1896
- Monat1896-08
- Tag1896-08-05
- Monat1896-08
- Jahr1896
- Titel
- Neueste Nachrichten : 05.08.1896
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As. IV. Jahrgang, Mittwockk den Z. Au; J: 1896. Aussage 44000. eueste Yatljrjrljlen Gelesenste und perbreitetste Tageszeitung der königl. Haupts Des» «·pYzJHHzZHzZHHYzSJg3i-»M»»z- WZJLJZYZLLFSEZ » und Restdenzstadt Dresden und der Vororte s« wiss: :ii»»k»·z-»z»-;·»zi-H73ii:k: Te; g« ssiacksszkskspkåkikpkfkåkmsskkkpskfskpie «« Unparteilichh unabhängige Zeitung für Jedermann. FÆDZKZJVIAHMMNZFEZTZÄIHZXLJZITLYOC ’ Berliner RedaetivnssVnrennx Leivzigerstruße 81-32, Ecke der Friebrichftraßh gegenüber dem Eauitable-Gebäude. Fsssfttietsstxsasse 24 Wieuer Schuhwaarenlagcr Etuil Pitscåts Prahetsstrasso 39 Gegenüber Böse! de Franc-ex Ztlltiuigk xliekkrlagk m! Otto sor- sk Co. in Frankfurt a. M. 8788 (im Buropäischen Floh. Die liess-use Nummer enthält 12 Ase-im« Zu« Förderung der äewerblichen und teJnisrhen Ausbildungmder Meister unt ehllfen eeignete inrichrungen zu tre en; Gehilfen- und elsterprlifungei u veranptalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen; zur Förderung des Gewerbebetriebes der Jnnungsmitg ieder einen gemeinschaft lichen Geschäftsbetrieb einzurichten; zur Unterstützung der Jnnungsmitglieder und ihrer Angehöri en in Fällen der Krankheit, des Todes· der Arbeitg unfiiggkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen einzurichten. » er dritte Thei der Vorlage regelt die Lehrlingsdergaltnissr. Während der frühere Entwurf feststellte, aß die Befugnis; zur nlertung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zustehen soll, de entweder: in dem Handwerk in dem die »Ausbtldung der Lehrlinge erfolgen soll, oder in einem gleieiäartigen Fabrttbetriebe e ne ordnungsmätzizje Lehrzeit zurücks gelegt und im nschlusse daran eine Gesellenprilfung un ieisterubergangss zeit bestanden aben oder das Handwerk in dem sie Lehrlinge anleiten wollen, ffünfsa re hindurch selbststltndi beirieben haben, wird in dem neuen Entwur nur estilnmt, wem die Begfugnig nicht zusteht. Die Begtgniß steht Ver onen nicht zu, die sich nicht im esihe der bur er ·rhen hrena reihte be nden. Sie kann solchen Perxonen anz oder an? it entzogen werden, welche sich wiederhot gro erisslichtverlehungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge sihuldig gemacht haben, oder gegen welrhe Thatsachen vorliegen, die m sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Legrlingen untgeetgnet erscheinen lassen. Die Befugniß zur Anleitung von ehrt ngen ann ferner solsen Per onen ent zogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher ebrechen zur sach gemäßen Anleitung eines Le rlings nicht geeignet sind. Weggdefallen ist auth die Bestimmung des rüheren Entwurfs, daß die or nun s - mäßi e Lehrzeit nicht unter s und nicht über 5 Jahre dauern Soll. Der Leqirvertrag ist schriftlich abzusassen Bei Beendigung des Lehrverhält nisses hat der Lehrherr dem Lehrling, unter Angabe des Gewerbes, in wclchem der Lehrling unterwiesen wor en ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntntsse und Fertigkeiten, owie über sein Betragen ein Zeu gniß auszuxtellem welläes von der Gemeinde: be örde kosten- und stemvelfrei zu beglau igen ist. n Stelle dieser Zeug: nishsebliknnem tät) Jnntxrigsen odex asrtilslkre Vgrtäetrångenfderr Gewei- etre ben den ete en, evon een au ge e. ten e r rie e een. Die alrüfung hat sich auf den Na weis zu beschränken, daß der Lehr lin die in seinem Gewerbe gebriluchli en Handgriffe undzfertik te? ten mit enü ender Sicherheit ausübt und sowohl über den erth dte Beschaffung, gAufßewahrung und Behandlun der zu verarbeitenden Roh materialien, als auch über die Kennzeichen ilgrer guten oder schlechten Be schaffenheit unterrirhtet ist. Jm fruheren Entwurf war »ein ehende Kenntniß« der im fraglichen Handwerk allgemein · ebrituchliisen Hand: griff? verlangt. Ueber das Ergebnis; der Prufllng ist etn Zeugncß aus-«« ute en. z Schließlich enthält der Entwurf pesiimmungen über den Meister-Mel. Handwerker; wgchegszafå Gefetzjzets einekssivarägsrtseiuisitg tzttreikzehorerfzhoder e nein an wer au u un e e en, ur en en et er nur u ren, wenn in ihrem Gewerbe die Befugnis; zur Anleitung von Leglinåen erwor en( 129) und die Meisterprüfung besstanden haben. ie b—- nahme der rüfung erglgt durch Prüfungscommis ionen, welche aus einem VorsiTenden und vter etsitzern bestehen. Die Prüfung darf nur den Nach: weis er Befähigung zur selbstständigen Ausführung der gewöhnlickzen Ar beiten des Gewerbes und der zu seinem selbstständigen Petrteb sonst noth iwendigen Kenntniss bezwecken. Aus den Uebergan sbestnnmungen I nvch u erwähnen daß ewerbetreibende, welche bei rlagß des Gesetzes Le rlingc alten berechtigt sind, die Lehrlinge auszulernem und daß, wer bei dem akrasttreten d eser Bestimmungen ein Gewerbe selbstständig betreibt, befugt it, den Meistertitel zu führen, wenn er in diesem ewer e die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitze. Die Organisation des Handwerks. »F S» Jahrzehnten sind alle Facioren unserer Gesetzgebung be » g» fkstgefahrenen Karten des Handwerks aus dem Sumpf «»kz»zikhen, in dem er steckt. Es wird mit doppeltem Vorspann W; pukch Ausstattung der Jnnungen mit allerlei Privilegien durch Wiedereinsüdrung des Befähkglmgsnachweisem Der erste jjzzch wurde im Jahre 1881 mit den freien Jnnungen gemachh Date diese die aussie gesedksv gtvßen Hoffnungen rasch entiiiuschtekn te man den Jnnungen butch Gewährung von Privilegien neue sensltast zuzuführen, durch das Recht der ausschließlichen Aue huug von Lehrlingen fGefetz vom s. December 1889 und durch iquziehung der Nichtinnungsmitglieder und ihrer Gesellen zu: xhmg der Kosten der Fachschuiem des Herbergswesenz des Arbeits: kweises und des Schiedögerichtes der Jnnungen (Geietz vom Juli 1887). Auch die Gewährung von Corvorationsrechten an die uungsverbände (23. Llvril 1886) gehört zu diesen Versuchen. Die mrieie Besserung der Lage des Handwerks blieb aber immer noch I. Man vermochte sich auch in den Kreisen der Handwerker nicht kkit zu befreunden, das; die Verleihung dieser Vorrechte ganz dem nessen der Aufsichtsbehörde anheim gegeben war, und strebte dahin, ; die Verleihung der-Privilegien stets erfolgen sollte, wenn di· Ehkhkit der Handwerksmeister der Jnnung angehörte, aber ein kquf hinzielender Gesetzentwurß den endlich 1889 der Reichstag annahm, « die Zustimmung des Bundesraths nicht. Ebenso langsam ging mit der Einführung des Befiihigungsnachweises vorwärts. Jtn kelBBs war ein auf ihn dezüglicher Antrag im Reichstag ein acht worden, er stieß aber auf heftigen Widerstand, und erst im muarlB9o wurde er angenommen. Llnch hier fanden sich die mdtverker in ihren Hoffnungen getäuscht, denn der Bundcsratbi site in der Sitzung vom 17.,Juni 1892 den Gesetzentwnrf ab. Am Januar v. J. hat dann der Reichstag den Antrag auf Einführung IBefähigungsnachweises zum zweiten Male angenommen, trotzdem n v. Boettichey der eine Regierungsvorlage in Bezug auf die gnisation des Handwerks in Llussicht stellte, sich energifch gegen i Vefähigungsnachweis erklärte. Jetzt erscheini die Regierung mit einem neuen Versinke- dem Hand- Hilfe zu bringen, auf dem Plan. Der ~ReichS-Anzeiger« hat ern den »Ernst-ruf eines Gesetzes betreffend die Abänderung der erbeordnung« veröffentlichy der dem hauptfächlichsten Uebelstande rheuiigen Jnnungöwesetw der Abftineiiz der zahlungsfähigeren kunnte, dadurch adzuhelfen verfuchtcz daß jeder Handwerker, ob iß. ob klein, zu Leistungen, die in öffentlich-rechtlichen wie im raatsintereise liegen, herangezogen wird. Das ist der Grundgedanke: kjetzt in Aussichi genommenen Zwanq6organisation, deren wefentsl le Bestimmungen folgende sind: Es ist, wie man steht, ein recht complicirter Bau, ver va zu: Wahrung der Interessen des Handwerks aufgeführt wird, und wir wollen nur wünschen, das dem kranken Handwerk aus diesem Wust neuer Paragraphen das Heilkraut erwachsh das ihm Gesundung bringt. Mögen die Pessimisten nicht Necht behalten, die behaupten, für des Handwerks Leiden sei kein Kraut gewachsen, und eines Tages werde die Fabrikindustrie Hand in Hand mit dem Großcapikai sieg reich über seinen Lcichnam dahinscdreiieni Zur Wahrnehmung der Jnteres en des Handwerks und zur Regelung echrlcngswesens tm Hdandwerk md nach ss! Jnnungen Hand« rlgausschuffe un andwerls atnrnern zu errichten. Es n« Jnnungen für na stehende Gewerbe errichtet werden; biete Mieter, Banda isten, Wörtchen Brauen Brunnenmagey Buch« der» Vuchdruckey Bii ten- und Pnfelmachey Conditorem clchdecter. l)tzteher,· Drechsler · rben-, Stein«, Zinb Knoten, Stahldructer, per, Fetlenhauer, It: eure und Perruckenmachey Gass und Wage-klett g-Jnstallateure, Ge b« und Nothgteßey Gerber Sinn» Zins» detail er, Glaser, Glockengiesey Golds und Silberarbeiter GraveurezkFands mache-», Hutmachey amrnmachey Klempney Korbma er, Ku chner, icrlchlnlede, Maler Lackirer, Mauren Piehser sFlel IV, Mutter, lenbauer, Wusitinfirumentenmachen Nadley Ezadelchme , gosarneni -·Saltler, Riemen Täfchney Schtffbauey Schleifer S lasset, chnztedesp reiner, Schornsteinfeger, Seht-einer iTifchler), Schuhma er, Seifenneder. »Wer, bester, Buchsens und Windenmachey Sonnen- und Regen « engere»SptelÆrenoerfeäßig7r, Ptåinmåtzz uShtetnsHyeyV Strclgey s . u eure crer, p er, uwa er, rma er, er o er, eniger grober Ylzwcfitrem Wagner Mode« und Steilmacher), Lieder, eurer. Dieses erzeichniß kann durch Beschlufz des Bundesraths und feiner Zustimmung ür das Gebiet eines Bundesstaats oder Theile « folgen durch Anordnung der Landesdxentralbehörde «abgeän ert M n dem früheren Entwurf war eine ausdrücklich; Bezeichnung der erbe nicht enthalten. Die Jnnungen werden der » egel nach für ein IV« Slklchlet. Soweit in einem der Vorschrift des vorstehenden Ab · entsprechenden Be irl die Zahl der Angeh r en eines Gewerbe-s sur teil; gute: leistungssfikhigen Instanz; nichtdausreikkh können v e r w a nd te zu ener nnun oeretn wer en. Als Mitglieder sollen leer Jnnusrz kraft des Gesetzes alle Diejenigen W, welche das Gewerbe, wofür ie Jnnunx errichtet ist, als stehen es «« bsielbststiindig betreiben. mit Au nahme Derlenigen, welche Gewerbe sabritrnäszig betreiben. Das Gleiche gilt von Handwertertk Rkäitlkicgwkrtfhfchajftlicsen Jeder! gewckerbgclkeslrl Be sieben? hgetgen ckråkge m,oernle er« ena eeenoer erne ten. erben-abends, welche mehrescge Gewerbe betreiben, gehören gerjenigen »Die; Guäs Yugiieidher welche fiir das hauptslichlch von ihnen be ·« xver e err e . . Vlktlllttkt Wir! »Beitri.tt zu der für ihr Gewerbe errichteten Jnnung Mk— .D jungen, welche das Gewerbe fabritmitßäs betreiben; ERNST« welche tn einem Betriebe des Gewerbes als » erkmeister oder Ullckfcx Stellung thätig sind; B. Diefeni en, welche tu dem Cleioerbe Elbittatxdtge Gewerbetreibende oder als Tklerktneister oder tn ähnlicher W thattg gewesen sind, diese Thäti teit aber aufgegeben haben und End« gewerbliche Thiltigkeit nicht ansahen; H. die m lantzwcrthschafts » egetåerbllkchetzdlzettziebeä gegen Etggelth besehäföikgltten Handwerker, ege na we er eellen no xe rlin e a en. XIV-Obligatorische Auf aben der Jnnurixgsksz user-den, ähnlich ftuheren Eniwur vorgeseFrieben, einmal die Pflege des Gemein løwie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Stnndcsel re unter s tgliedern und die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses « Jketstern und Gesellen, sowie die Filrsorgc für das Herbergswe en en Oirbeitsnarswciss ferner die Durchführung und Ueberwachungszder kschtiiten il er das Lehrling-Stufen kiosveit solche or » nicht anderweit erlassen sin ,hat d eZnnung d eselben äu erlaxsenz , PWS von Prit ngsausfcizilssen zu Vornahme der Gefe enpru un . . Aufgabe l! nach em neuen Entwurf den « nnu en aus we; U« Ggts ev» den Streitiätetteu zwis en Fassungs ie unt« renMlsitngm Lauf rsktind des Mäuse? tut-Z: ie se: eund ran enger erun e e e . U jeder nnun unt «elit-sesesenossss«znzuerä sue Theil· Oder l » esjinddie bei· ein nnunisntiislied be chiiftl ten Gesellen Gehilfen) bere ti t. die : im Be: der bür er lisflen Esrenrechte befinden und das ZhqLebensjjag vollends? haben. qkän dem fruheren Entwurf war noch verlangt, daß der betregsende Gefe e länger als drei Monate im Be iri der Handivertslammern eschaftigt ieiii Mi- Dieset Gesellenausschuß if: bei der Regelun des Lehrlingsweseiis und bei der Gesellenprufung, sowie bei der Begriingdung und Verwaltung ittllärxinigitclitiiikkgiti zu lzedilieiligem Lürswelcäie die gesellten lEiehilfeiu Blei en er eine eon ere ii ewa tung it er- ZlShMen, oder welche zu ihrer Unterstüyunz bestimmt sind. Eine nähere JEAN-MS diese? Bellieiligung soll durch da Statut mt der Maßgabe er folgen daß be: der Berathung und Beschlußfassung des Jnnungevorstandes mindestens ein Mitglied des Gefellenausschufses mit vollem S tim m- Zesrgttittztllizålllllalflsitlldlsts ssßeiidFr Bercithtihingäindlßrefchlußfassuikg der Jnikungss : een ainmti e te er nii vo emeat inm recht zuzulafssem Der frühere Eiitwux twgollte dem Gesellenausxchiiß bei der Beraihung nur ein Dritttheil der timn:en ei«riiumen. Au Antrag des Geieuenausschusses ist die Ausfiihrun von Beschlüssen der Jiinungss verfammlung auHu chieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde LICENSE-führen. uch sind bei der Verwa tung von Einrichtungen, Zur Wslche die Gesellen Gehilfen) Aufwendungen lzu machen haben, ab ese en VIII! VI! PMOU der · orsitzaendem Gesellen, we the vom Gesellenausskgiiß ge wahlt werden in Fleicher . ahl zu beiheiligein wie die Jnnungsmitglilder. ämdelksaftxzjeåreislt Fze lSiellung des Gesellenausschusses etwas günstiger als or age. » Die weiteren Bestimmuiigen betrefxjen die Verwaltun der Jnnungund das Statut, das die Eint: tuiig un Nechtsverhältnisfe der Plitglieder kegelt Zervorzuheben ist, das; Veschlüsse der Jnnung über Errichtung von S Fhied ge r ih te n zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Jnnungs- MUJUIVM UND Ihrer; Gesellen und Arbeitern, sowie von Kranken t a fis en, auf welche die Vorschrigten des Krankenversicherung-s«gesetzes Zu tre en, der Genehmigung der ho eren Verwaltungsbezörde bedurfeiu ie Jnnung tann die Ka senverwaltung ausschließlich en esellen Gehilfen) Fig) tsgkäsitäkål ötädleftxtggendufifid der Våiråusseyiiizk, daß Jntnungss er aener eau enen i:en etre en, e schläßery daß der Vorsiyende und diegHälfte de? Mitglieder des Vorstandes und der GetieralversanimlunT von der Jnnu zu bestellen sind. Die Kssten der Fu nu ng und es Gesellenausschikffes find von den Fnnungåi Mitgliedern außzubri en. Der Beitragsfuß ist mit der Maßgabe mSia t xestzufevem da die Heranziehung der einzelnen Betriebe soweit für die ebeii eine Geiver esteuer erhoben wird, durch Zuschläge izu bis» Fitetäleetztuntgelr Berücksiälzttgungt der Eseistuixgssfiihigleg i de; st e - u na ern vor en iitwu oten e oen der gnnung nach Maßgabeckder Gewerbesdeugr aufgebracht werden. as weite Stockwerk der Organ ation bilden di Oandiverlsans iiiii e. sit! TM« ktheren Entwurf führten fie detkjillinen Eiinuiigsausschusfe. Es 01l zur ahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Fänteressen er Ge iverbetreibenden eines Bezirks, wel e eines der im s s. bezeichneten Ge werbe als stehendes Gewerbe selbststiindi und nicht fabrikniaßig betreiben, IV« ZU dei! tin isB2b Absatz 2 bezeichneten nicht selbstständig-en Hand» ioerlern gehören e n Handwertsgusfchuß erri tei werden. Der Fandwerksp augscktyuß wird durih eine Versagung der hö eren Verwaltungs ehörde er rtchtin in weiche: zagt-is sei« F« u herein-um ist. De: For-wertg- CUSschUß TIERE: aus: l. er reiern er Ynnungem welche ihren iy inner clslb feines ezirts haben; 2. Vertretern der Handwerker des Bezirks, welche eines der im s 82 aufgefigrten Gewerbe betreiben und einer JUUUUs nicht angehören. te Gib! und die Vertheilung der Ver« treter ist »unter Beriickstchtiaitng des erhiiltn es der Zahl der einer Jnnung riicht angehorenden Handwerker zu der Za l der Jnnungsmitglieder durch das Statut festzusetzen. Nach dem früheren ntwurf sollte außer den Vertretern der Jnnung dem Handwerksausschuß angehören eine entspre ende Anzahl derjenigen» Handwerker dieses Bezirks, die einer Jnnun ange ören XVIII-S«- wenn sur ihr Dandwerl eine solche bestände. Der seid) ußs ftIffUUA detHGÆmmtheit des Handivertsausschusses mindestens vor zubehaltem Die ahl des Vorstandes und der Ausschü se; di« Wahl zur Landelelammeq die Feststellung des Qgushaltsplanez die Prüfung und « bnahme der gahresrechnung und die ewilligun von Ausgaben, welk-he im Faushaltsv ne nicht vorgiesehen find; die erfol ung von Ansprüchen, III« O VIII! Hsndwetkssussdst se fgregen Vorstandsm tglqeder aus deren Amts fuhrung erwachsen durch eau cigtez de Aufnahme von Anleihem die UeberncPme der Wahrnehmung der von den Jnnungen dem Handwerks« UUsfchU s llbertrigtkenen Befugnisse« die Abänderung des Statuts und der Erlaß und die biiiideruisisg der Äiebenstatuteiu Die Aufsichtsbehörde äu: bei-dem Handwerks-aussehn e einen C omiiiisgar zu bestellen· derselbe at die Rechte eines Vortandsmit liebes. Na em früheren Gcbrauch war i Es; Vsänsllllxttlåsztzåsus chussän d e Vßsitiellungjges Eommisfars facultatio, dei ·v mniern age en o ator . Sei jedem Oandwerksauosslzizefistyauch ein Gesellenausschuß zu bilden, der aus Vertretern der ellenaiisfehiisse der åännuri en und der leniizen Gesellen liest-M die bei Dandwerbern besihä igt sind, die der zweien Kategorie der tglieder der Aussehiixse an ehören. Die aus der Errichtunsg und der Thätigkert des andwer sausssusses und Eines Ge sellenaus chusfes erwach enden Kosten ind anthetlsweise von den nnungen und zugehorenden einzelnen Handwe ern aufzubringen. Das obegte Sioctiverl der neuen Organisation bilden die handwerks kFmiiieru.» ie·Erriihtung erfolgt durih eine Verfügung der Landes- CHSUMUVOZSIIVG U! Wslchet er Bez rk der sgndwerkstammer zu bestimmen Tit. Die ahl der Mitiglieder der Tandwe taiiimrr und ihre Vertheilung auf die Handwerksaus chusse wird ruf? das Statut bestimmt. Die Vikt- Slieder der Pandwerkstammcrn und re Stelloertretcr werden von den andwer sausfchussen gewählt. Die Handwerkskammerjanngjkch nein; näherer Bestiinmunkz des tat-its bis zu einem Fünftel ihrer it lie ersah: durch Zuwä von Jachverstilndigbenqzihersonen ergänzen und zu ren eihandlungen chvers iidige mit er ender St mine zuziehew i ie Bestlmmungs aß von der Gesammtzakl der Mitglieder den Jnnun en des Bezirks min eftens die Hälfte zufällt, ist in dem neuen Entwurf Fort» gefqllensz Fu den Aufgaben der Ohandwerkskanimer sollen insbesondere gehören. d e nähere Regelung des Le rlingswesenss die Durchfuhrung der iir das Lehrlingstvesen geltenden Vorsehriten zu überwachen: die Staats- und Gemeindebehörden in der För des Rdwerks durch thatsächliehe Mittheiliing und· Etjstattung von Guten Tagen zu unterstiidem welge die Verhaltni se des Fandwerts hrenz uiische und AntriJe, ivel e die Verhältnisse des andwerks berühren, zu berathcn und den e· hört-en darzulegen; die Bildung von Ptllfungsausschiissen ur Abnalmie der Gefellenpru ung; die Bildung« von Aussihilfsen Kur Entfcheidung über Beanstandungen von Befchliissen r Prüfungsaiiss sse. Die Why-eisig- UFIUMGI soll in allen iviihtigem die Gesamintinter ei: des Fgan erks be ruhreriden Angelegenheiten ehort werden. Auch b · der Tat: werlsiammer muß· ein behor l: er pomm ar bestellt werden. Bei der. andivcrtskammer ist ein Gesellenausfchu zu ilden. Die Feste! seiner Mitglieder und is? ZTFZIZFFKSFYLDYZFZPZJIL TZskiE-·.’2T-i"«"-»i « dåTVisksiikikikkikd im? · . · . eau er «r ng un Thiitigkeit der Handwerkslammer und ihres Gesellenaiszisschussess erwachsen den Jioften sind, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, iia näherer Bestimmung des Statuts von »den Handwer sausscbüs en auf: zubringen. Ein weiterer Abschnitt enthält gemeinsame Bestimm ungEem Darin iviijd u. A. vorgesehen, daß inehrere Bundesstaateii sxich zur rrichtung geineizisanier Ennungem Hat: werksausschitssiy Oandwer s fcämmäirin våräiiigeiistionnen Yorstehende Bestimmungen gelten r e ang nnung. Jn denzsiveiten Theile des Entwurfs werden eine Reihe von Be« stiminungen u ei· freie Jiiniingen getroffen» Es können felostftändige Ge werbetre bende, welche weder einer Zivangsinniing angehören, noch dem sandwerlsausschusse unterstehen, zur For erung dgegeeineinsamen gewerb lgen Interessen zu einer freien Ynnung zusammen n· Zhr fallen ähn li e Aufgab n we der: Zwangs-Irrungen zu. Sie soll aber auch befugt sein. this. irlsamleit etc-fände»- nnungämitglieåiern gemein am« wird W Sei-Mit en au u en. » - essstidm Co tisr u» sscssslltn MEDIUM( ou DREI-f Mo» n« Politische Uebersicht f «« Dresden, L. Dir-griff. , Fu Berliner divlotnatischen Kreisen wird, wie uns von unseren: dort gen Bureau mitgetbeilt wird, auf das Bestimmteste an genommen, daß die euglische Regierung, nachdem es ihr Angesichts des einmüthigen Zusammenstehens der Großmachte nicht gelungen ist, einen Keil zwischen dieselben zu treiben, im entscheidenden Momente den R iickzu g antreten und sowohl die Kreiensey als auch die Griechen ihrem Schicksal überlassen werde. Darnach würde die von England eingeleiiete Jnirigue auch in diesem Falle, gleichwie in dem armenischcth mit einer diplomatischen Schlapve endigen, ohne daß England seinem Ziele - die schließliche Aufrollung der egyptischen Frage, durch fortgesetzte Anzettelung von Wirken, von der Tages ordnung abzusetzen —— irgendwie näher gekommen wäre. Bei der heutigen Verbreitung der Photographie selbst in Laien kreisen ist es eine wichtige und zeitgemösze Frage, wie weit das Recht der Persönlichkeit gegenüber der photographischen Kunst geht. Das Reichsgericht hat als Grundsatz aufgestellt, daf- die Er: laubniß zum Aushängen von Portraits und zur Anfertigung von Covien nur dem Original zusteht: Jedermann soll Herr· seines ildes sein. Diese Auffassung entspricht ohne Zweifel den gangbaren An: schauungen ebensosehr wie den iuristischen Begriffen von em Rechte des Einzelnen an seine Individualität. Es kann Niemand gleich iltig sein, vor einer Menge seine persönlichen Eigenschaften der unterhreitet zu tvissen. Abgesehen davon aber kann mit photographischen Portraits allerlei Unfug, ja wohl gar Mißbrauch zu kriminell ver vdnten Zwecken getrieben werden, es liegt daher schon» mit Rücksicht hierauf im Interesse eines Jeden, dies zu verhüten, indem er das Anfertigen von Bildern, die er nicht bestellt hat, verbietet. Diese Auffassung wird ietzt auch vom Kamiiiergerichtsrath Kevßner in einer diesem Gegenstande gewidmeten Schrist vertreten, worin der Berfasser sogar soweit geht, das Negativ als» das Eigenthum des Originals zu behandeln: Jedenfalls steht es keinem Unberechtigten zu, von einem Anderen photographische Abbildungen anzufertigen, die sieh als Portraitaufnahiiieii kennzeichnen. Wenn sogenannte Amqteure dikg zuweilen sich erlauben zu diirsen nieinen, so verstoßen sie gegen das Gesetz. Freilich ist strafgesetzlich dagegen vorziigehen nicht mög lich, sondern es kann nur die Kla e auf Unterlassung stattfindein Auch der berühmte Uiifiigsparagravh dürfte nur unter besonderen Umständen, bei dsfentlicher Aussiellung von Bildern in Aergeruiß erregcnder Weise, anwendbar sein. » Astliijzllch »der Berurtheiluuq des« Iris-UND END« in KIND-Z? ziMtaszqtkngktfszgestsrfksKnach welcsäezisärxsstis
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