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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.12.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-12-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187112181
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18711218
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18711218
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-12
- Tag1871-12-18
- Monat1871-12
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.12.1871
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ahme deis uuvergcß» kamen der! Scl». e bei dem! tter sagen! irrdurchs Karte, lS Sohn. raten de- -re 20». »hlen. tzeS sind u lm zweite ! gegen 6Z> zruvdbesq ie Handel »erger Land, gewählt; io liberal aul.l Neue freie! r Bezahlllvgl oven Sil ohne daß hea Finanz schweben ehrerträg Staalsvor te aber zurj »peration ge- ing den dessen Le Botschaft! ?all i!eboenf,1 rt Heilung »tember 1870 wurde, wälzt! von sich ad.I inm aboahm,! avn regulaire! rilgarden zur! Seinepräfeci j elS erste Ln- m die Lank.! kgltrdern der ; Bankvorlage! Zolow-kv'schrn DaS Fivanz- irten veriheü! zt 2115 M. Riü. FrcS.,j )er Ertrag der SrcS. gesLLdt, . aus Gewebe,! en Vermögen-,! , 10 aus " so hoch wird! erstellung derj er. Der „Re-! ische Lag« fol-> pfen den Bund! und Preußen;! sich nicht neues >en Bund m»! ängig und sreiß emand, sdrchte» Rußland vn-I rgrößert seiueui UllernothweU'! ltLten der Zu- Slavrnfiämme! t eine undenk- >ch die Slavrn! «nschaften und! ld erweist den! ne ßroße Mili-! e innere Ent-! unzeitgemäßen! eresse Rußland-! urova vorherr- ialdini verbleibt,! d, in der Armee.! e königl. Aachts »nprinzesfin nach! letin von 5 Uhr! A brachte de»! igen Symptome ßrschemt täglich früh 6*/, Uhr. IrNck» Ml» Lrnkditi-, gchanmsgaflr 4/L. «etacrcur Fr. Hüttner, s-errchstuiwr d. Redaction ron ll—12 Ul,r »oa 4—s Udr. ne der für die nächst- Nummer bestimmecn in den Wochentagen lyz S Uhr Nachmittags. unk Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt der kenizl. Bezirksgerichts und der Raths der Stadt Leipzig. Sulla,- »2«». LdAe.vnnkuIercet, vtrrt'ljLhrlich > To.r. 7'/, Ngr. uill. vringerlohu t Lhlr. 10 Ngr. Jede einzelne Nummer 2'/, Ngr. Lrbübrrn f. Extrabeilagen t 2 Lhlr. Inserate die Spaltzeile 1Ngr. NrULKico unter d Nedi, Ii"n«-rtH dir Spaltzeile 2 Ngr. /Illate Lno klemm, UmversitStsstr. 22, Local-t-omptoir Hainstratze i». W 352. Montag den 18. December. 1871. Bekanntmachung. 3» Fotze de- außergewöhnlich starken Packerei-Verkehrs wird vom 18. d. Mrs. an eine zweite i-LuSgabe-Expedition tu de»» Parterre de» hiesigen Hauptff«n«ran»tSgrbäude» Bei dieser Stelle kommen auS dem Bereiche de- pofiamtUchen Bestellbezirke- alle die mit den ibenummern 501 bi- 1000 versehenen Sendungen zur Auslieferung, während bei der AuSaabe- im hiesigen PostgebLude auS dem gleichen Bestellbereiche nur diejenigen 'Sendungen abzuholen , welche die Nummern 1—500 tragen. Jeder Begleitadrefle wird im Uebngen stet- noch ein auf die Abholung der zugehörigen Sendung "cher Notizzettel beigefügt werden. ezüglich der Abholung der Sendungen auS den Brstellrevieren der Stadtpost-Expedition 2ir. 2 raße), Nr. 3 (Lauge Straße) und )Kr. 4 (Bayerischer Bahnhof) tritt eine Veränderung gegen- l dem bisherigen Verfahren nicht ein. Leipzig, den 17. December 1871. Kaiserliche» Poft-Aint. Röntsck. Bekanntmachung. Da e- ebenso in der Nolhwendigkett der Erhaltung eine- ordnungsmäßigen DienstbetriebeS, wie j Interesse de- Publicum- liegt, daß bei der ungewöhnlich' starken Aufgabe von Fahrposi- pngeu in den letzten Tagen vor Weihnachten keine Störung in der regelmäßigen Benutzung , Lisenbahnzüge für die PosttranSporte stattfindel, so hat die Kaiserliche Ober - Post. Direction migt, daß vom 21. bis iuel. 24. December d. I. dee Schlußzeit zu allen Eisrnbahnzügen bei > hiesigen Poststellen eine Stunde früher als gewöhnlich erfolgt, wogegen die Schlußzeit für Hie irespondenz allenthalben unverändert bleibt. den 17. December 1871. Kaiserliche» Post-Amt. Röntsch. Aufforderung. üm die durch daS Gesetz vom 24. December 1845 und die hieran sich schließenden ErgänzungS- angeordaete Ausstellung der Gewerbe- und Personalsteuer «Kataster auf jahr 1872 bewirken zu können, bedürfen wir zur Vervollständigung der bereit- etngegangenen lsten genauer Verzeichnisse über da- Einkommen der augeftellten Beamten, Geist- », Kirche«- «ud Schuldiener, überhaupt aller eine öffentliche Function be ben Personen. ES werden daher die sammtltchen hiesigen Königlichen, Universität»- und an deren Behörde« hierdurch veranlaßt, diese Verzeichnisse, m welchen ») die Hausnummer der Wohnung de- Angestellten, ^ ' "eschlechtS-Na der vollständige Tauf- und Geschlechts-Name desselben, da- feste Einkommen Jahre» erreicht, nach dem Betrage, welchen e- am Schluffe diese» ä) die steigenden und fallende« Emolumente und Naturalbezüge — mit Ausschluß -eia, der Dienst Wohnungen — nach einem dreijährige« DurchschntttSbetrage, e) die daruuter befindlichen Ortszulagen resp. der etwa bewilligte Dtenstaufwand genau aufzuführen, insbesondere auch h die Zeit de- Antritt- der Neuangestellten diese» Jahre» bemerklich zu machen ist, an die Stadt-Steuer-Einnahme allhter, Zimmer Nr. 12, bi» spätesten» den 3«. December diese» Jahre» abgeben zu lasten. Spätere Angaben können bei der bevorstehenden Kataster-Revision nickt berüeksicktigt werden, und haben die betreffenden Behörden die durch die verspätete oder unterlassene Einreichung der Ver zeichnisse in den Katastern geschaffenen Mängel und Unrichtigkeiten zu vertreten. Formulare zu diesen Einkommen-Declarationen werden auf Verlangen bei hiesiger Stadt-Steuer» Einnahme, Zimmer ^tr. 12, verabreicht. Der Nath der Stadt Leipzig. Leipzig, oen 4. December 1871. l)r. Koch. Laube. Bcrmiclkmiiq. Die an der Wiesenstraße Nr. 8 zwischen dem Ah.emann'schen und Poller'scken Grundstücke gelegene, der Thomasschule gehörige unv zur späteren Durchführung einer Straße bestimmte Bau stelle, Parzelle Nr. 2419 d>S FlurbuckS, von 31 mR. --- 2833 mE. --- 8,, Ar. Fläetzcn- inhalt soll anderweit zur Benutzung alS Lagerplatz, für gewerbliche Zwecke oder dergleichen vom 1. Januar 1872 an gegen einmonatliche Kündigung an den Meistbietenden ver» «iethet werden. Wir fordern Miethlustige hierdurch auf, sich DtenStag de« 18. dieses Monats, Vormittag» 11 Uhr, an RathSstelle einzufinden uud ihre Miethgebote zu eröffnen. Die LicitalionS- und VermiethungSbedingungen liegen daselbst schon vor dem Termine zur Ein sichtnahme aus. Der Rath der Stadt Leipzig. Cerutti. Leipzig, den 8. December 1871. I)r. Koch. erliu, dors, und viburg. Holet z«n I Seh. Staat»iath,. sie. !. z. Palmbaum, ra. Vrüff. H»f. -rseld, H ,. Pal«» j «. H. de Pruste. Stadt vrrlt». :g. grüoer va««.> -as o. Frau uud! a Saseck, -»teil H. St. DreNew! Entwurf VolkSschulgesetz für da» König reich Sachsen. (Fortsetzung.) Bon der Ausbildung, Austeilung Men Rechtsverhältnissen der Lehrer und Lehrerinnen. s. tk. Lehrerbildungsanstalten. Zur Mnmg der Lehrer und der Lehrerinnen wer- iesonderr Bildungsanstalten (Seminare) unter- r. Die Linrichlung dieser Anstalten wird dem Bedürfnisse der Volksschulen bemessen ren der obersten Schulbehörde in einer Semi- duung geregelt. 17. Lehrerprüfungen Wer zum Lehr- zugelaffen werden will, muß die nachfolgen- drüfungen bestehen: Ldie Schulamtscandidaten-Prüfung, «lche beim Austritte auS dem Seminare M dem Lehrercollegium unter Vorsitz eine- wu der obersten Schulbehörde bestellten Com- qsarS abgehalten wird, 1K WahlfähigkeitS- oder AmtSprü- f»»a, welche vor eigenS hierzu errichteten krüfungScommissionen abgelegt wird, h- durch die SchulamtScandidaten- sing erworbene Reifezeugniß eine- Semi- beretiigt zur Annahme einer Hülf-lehrer- lle; die Wahlfähigkeit-prüfung ertheilt Insartschaft auf Anstellung al- ständiger r»r an Volksschulen. Lehrerinnen erlangen durch da- Reifezeugniß de- Seminar- oder, > sie ihre Vorbildung anderwärt- erworben , durch da- Reifezeugniß der in Dre-den be- PrüfunaScommtssion für Lehrerinnen, sie zwei Jahre lang an einer öffentlichen mit Erfolg thätig gewesen sind, die An- IHast auf ständige Anstellung. schamtSaspiranten, welche zwar nicht auf einem »rare gebildet sind, aber den Nachweis führen, " sie anderweit die erforderlichen Kenntnisse und näende Lehrübung erworben haben, können M gegen ihre sittliche Führung kein Anstand »heben ist — sich ebenfalls den bezeichnrten innigen unterwerfen. lrtvahmSweisr kann die oberste Schulbehörde illl-lande vorgebildete Lehrer, die im König- ie Lachsen eine Lehrerstelle antreten wollen, Mhrtem Nachweise anderwärts wohlbestande- zleichartiger Prüfungen, von den in hiestgen abzulegenden Prüfungen entbinden, die an der Universität Leipzig abzuhaltende sang für da- höhere Schulamt be- hat, ist von den unter 1 und 2 gedachten gen befreit. Candidaten der Theologie oder PrrdigtamtS können alS LülfSlehrer oder an öffentlichen Volksschulen verwendet vor ihrer Anstellung alS ständige Lehrer sie aber die unter 2 gevachte Prüfung zu Werden fie ausschließlich alS ReligionS- agestrllt, so sind fie auch von dieser Prü- deftrtt. er für fremde Sprachen, Zeichnen, Turnen uud Schönschreiben sind einer > Prüfung vor einer der untrr 2 ge- Eommisfionen zu uuterwerfeu und können «chre ftäudiger Lehrer erlangen, wenn fie nach bestandener Prüfung drei Jahre lang ununter brochen an einer öffentlichen Volksschule als Lehrer thätig gewesen sind und wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden ertheilen. tz. 18. Anstellung. Ein Schulamtseandidar wirv nach bestandener Candidatenprüfung zuerst mindestens zwei Jahre lang al- Hülf-lehrer oder Schulvicar verwendet und, wenn er m dieser provisorischen Stellung sich tadellos verhalten hat, zur WahlsähigkeitSprüfung zugelaffen. Nachdem er diese bestanden hat, kann er eine ständige Lehrerstelle antreten. Mtt dem Reifezeugnisse versehene unrerheirathele Lehrerinnen können an Volksschulen, sofern diese Elaffen mit gemischten Geschlechtern haben, nur zur Verwendung in Unter- und Mütelclaffen, in Len Mädchenschulen dagegen und in der Mädchen abtheilung größerer Schulanstaltrn zur Verwen dung in allen Elaffen ständig angestrllt werden. Lehrerinnen, welche während ihrer Dienstzeit sich verheirathen, habe« mit diesem Zeicpuncte, ohne Anspruch auf Ruhegehalt, ihre Stelle nieder zulegen. Lehrer und Lehrerinnen sind beim erstmaligen Eintritte in ein ständige- Lehramt zur treuen Erfüllung ihre- Beruf-, sowie zur Beobachtung der Gesetze de- Lande- und der Landesverfassung eidlich in Pflicht zu nehmen. DaS Velöbuzß con- fesfioneller Treue ist von denjenigen Lehrern und Lehrerinnen zu fordern, welche auf Grund der bestandenen Prüfungen zur Ertheilung vo« Religionsunterricht berechtigt sind. §. 19. Besetzung-verfahren. Die Be setzung einer erledigten Schulstelle erfolgt in der Weise, daß der Collator binnen vier Wochen, vom Tage der Erledigung an gerechnet, dem Schul vorstande drei geeignete Bewerber vorschlägt und gleichzeitig beim BeziikSschulinspector beantragt, mit denselben am Schulorte vor der Gemeinde eine AmtSprobe zu veranstalten. Unmittelbar nach Abhaltung dieser Probe hat der Schulvorstand einen von den Vorgeschlageven zu wählen, den darauf der Collator für die Stelle desianirt. Den zur AmtSprobe Berufenen ist der Reise aufwand auS der Schulcaffe zu erstatten; doch kann der Schulvorstand auf die Probe verzichten, wenn er vor derselben einen der Voraeschlagenen wählt oder dem Collator die freie Wahl überläßt. Kann der Collator nicht drei Bewerber vör- schlagen und ist nicht mindestens ein Bewerber vorhanden, den sowohl der Collator, alS auch der Schulvorstand geeignet findet, so wird die Stelle ohne weitere Betheiligung de- Collator- uud de- Schulvorstand» von der obersten Schulbehörde besetzt. Ist mit der zu besetzenden Schulftrlle ein Kirchen dienst verbunden, so hat der Schulvorffaud die Zustimmung de- KirchenvorstandS zu der getrofse- urn Wahl einzuholen. Im Falle der Ablehnung dieser Zustimmung entscheiden die Vorgesetzten Be hörden. Unterläßt derjSchulvorstand, über die getroffene Wahl spätestens drei Tage nach der letzten AmtSprobe sich zu erklären, so hat der Collator -da» Recht, einen der von ihm vorgeschlagenen für die betreffende Stelle selbstständig zu drsig- niren. Lehnt der Schulvorstand alle vom Collator Vorgeschlagenen alS ungeeignet ab, so geht das Besetzungsrecht für diesen Fall.auf die oberste Schulbehörde über, welche die Stell« ohne weitere Mitwirkung deS CollatorS und deL Schulvorstands besetzt Macht ein Collator innerhalb der nächsten vier Wochen nach Erledigung einer Schulstelle von dem ihm zustehenden Vorschlagsrechte nicht Ge brauch, so gehen alle Befugnisse und Verpflich tungen deS Collaiors für den vorliegenden Ve- setzungSsall ohne Weitere« auf die oberste Schul behörde über. Alle Lehrerstellen, deren Collatur schon letzt der Schulgemeinde zusteht, sowie diejenigen, welche künftig auS den Miueln der Schulgemeinde neu errichtet werden, besetzt der Schulvorstand. Der selbe hat binnen vier Wochen, vom Tage der Er ledigung der Stelle an, den Gewählten dem Be- ztrkSschulinspector zu präsentiren oder innerhalb derselben Frist die zur Veranstaltung von AmtS- proben AuSersebenen dem BezirkSschulinspector zu benennen, unmittelbar nach Abhaltung der letzten Probe aber über die getroffene Wahl sich zu erklären. Der vom Collator oder der Schulgemeinde de- fignirte Bewerber wird von dem BezirkSschulin- sprctor der obersten Schulbehörde präsentirt, von dieser confirmirt und sodann von dem BezirkS schulinspector unter Aushändigung der Confir- matioaSurkunde verpflichtet, auch von ihm oder in seinem Aufträge vom OrtSschulinspector be ziehentlich Direktor in da- Amt ein gewiesen. Die oberste Schulbehörde schlägt bei der Be setzung der unter ihrer Collatur stehenden Schul stellen dem Schulvorstande drei Bewerber, wenn so viele vorhanden sind, vor und überläßt ihm die Wahl unter diesen. Vicare bestellt der BezirkSschulinspector ohne Betheiligung de- Schulvorstandes und des Col latorS. §. 20. AuS derAnstellung erwachsende Rechte. Jeder Lehrer und jede Lehrerin hat während der Dienstleistung An pruch auf eme feste Besoldung (Gehalt), welche hrer Höhe nach in der Anstellungsurkunde anzugeben und en mo natlicher Vorauszahlung zu gewähren ist. Neben der festen Besoldung hat jeder Lehrer freie Wohnung, oder, wo solche nicht beschafft werden kann, ein nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessendeS Aequivalent an Geld dafür zu ver langen. Auf Kündigung, auf eine gewisse Zeit, oder unter Bedingungen, welche von der obersten Schul behörde nicht genehmigt sind, darf kein ständiger Lehrer angestellt werden. Den Glöcknerdienst ist der Lehrer abzugebe«, beziehentlich abzulehven berechtigt und hat in solchem Falle, wenn eine gütliche Vereinigung mil dem Kirchenvorstande nicht zu Stande kommt, die oberste Kirchenbehörde zu bestimmen, wie viel der Lehrer zur Besoldung de- LauterS und Uhraust zieherS von seinem Einkommen abzugeben hat Die Reinigung und Heizung der Schullocalitäten darf dem Lehrer nicht angesonnen werden, dafern er sich nicht bereit erklärt, dieselbe gegen Ent schädigung zu übernehmen. Jeder ständige Lehrer kann, insofern er bei un- tadelhaftem Verhalten durch se.ne Leistungen im Amte befriedigt, die für geweste Stadien der Dienst zeit geordneten Gehaltszulagen beanspruchen. Bei der Versitzung eine- Lehrers in einen andern Sckulort bat die Schulgemeinde, in welche er be rufen wird, für die Umzugskosten einzutreten. Ein Lehrer, welcher seine Stelle früher als zwei Jahre nach deren Uebernahme wieder verläßt, hat aus Verlangen des Schulvorstand« die empfangene UmzugSenlschädigung zurückzuerstatten. - Lehrer, welche cm ständiges Lehramt an einer Volksschule wenigstens zehn Jahre lang verwaltet haben, erhalten, wenn sie wegen unverschuldet ein- getretener physischer ober geistiger Dienstunfähigkett von der obersten Schulbehörde in Ruhestand ver setzt werden, oder nach erfülltem 70. Lebensjahre, oder nach 10 Jahre langer Amtirung und bis dahin erfülltem 05. LebcnSiahre ihr Amt nieder- legen wollen, eine Pension auS der allgemeinen Lehrerpenstonscafse. Ter Wittwe und den Waisen eine- LehrerS kommen noch ackt Wochen lang die Einkünfte der Stelle und die Benutzung der Dienstwohnung oder die Pension deS Verstorbenen alS Gnadengenuß zu. Dieselben haben auch Anspruch auf Wltlwen- und Waisen Pension. Die Minimalgehalte und DienstalterSzulagen der ständigen Lehrer, ingleicken die Ruhegehalte derselben, sowie die Pensionen für ihre Wittwm und Waisen nebst den Eintrittsgeldern und Bei trägen zu den PensionScaffen werden durch be sondere Gesetze bestimmt. tz. 21. Obliegenheiten der Lehrer und Lehrerinnen. Lehrer an einfachen Volksschulen haben wöchentlich bis zu 32 Lehrstunden, ein schließlich deS von ibnen zu ertheilenden Fach unterricht-, zu Uberneymen. Für Lehrer an mitt leren und höheren Volksschulen, sowie für Schul direktoren ist diese wöchentliche Stundenzahl je nach den Verhältnissen abzumindern. Gegen besondere Vergütung hat der Lehrer noch bis zu seckS Stunden wöchentlich an der VolkS- und Fortbildungsschule zu übernehmen. Zur Ertheilung von Privatunterricht ist ein Lehrer nur in soweit berechtigt, alS eS ohne Be einträchtigung seiner Amtsführung möglich ist. Zur Uebernahme >edeS anderen Nebengeschäft bedarf er der Genehmigung deS BezirkSsckul- inspectorS. Die Entlastung auS der ihm übertragenen Stelle kann etn Lehrer erst nach Ablauf von vier Wochen nach Einreichung seine- EntlassungSgesuchS beanspruchen. Rücksichtlich der Behandlung der Lehrgegenstände und der Vertheilung deS Lehrstoffes ist der Lehrer sowohl an die von der obersten Schulbehörde hier über gegebenen allgemeinen Vorschriften, alS ins besondere auch an den für die betreffende Schule mit Genehmigung deS BezirkSschulinspector- auf gestellten Lehrplan gebunden. Bei Handhabung der DiScipltn ist jedes den Zwecken der Schule zuwiderlaufende Strafmittel zu vermeiden. Körperliche Züchtigung ist an der Fortbildungsschule gar nicht, in anderen Volks schulen nur in angemessener und schicklicher, die Gesundheit nicht gefährdender Weise und nur dann gestattet, wenn mehrfache Ermahnungen, Straf arbeiten und auf Weckung de- Ehrgefühl- be-
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