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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.01.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-01-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187001036
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700103
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700103
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-01
- Tag1870-01-03
- Monat1870-01
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.01.1870
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Anzeiger. Amtsblatt des Kömgl. BezirkSgnichtS und des Raths dn Stadt Leipzig. Montag den 3. Januar. 187«. afsenen. Tochter an«. l unser 6 Tage md Be- itern Frau. Schäfer. -ssel, grü- avt Rom London. z. Magde- »ne Sonne. St. Riesa. St. Frerb. l. logne. id -otel Stadt >. dePmffe Freiberg. t. arg 13.11 do. au r: mildei 50; 1860 Staats roleonsd'o )-Austrian ditzer— :») Garne zston— ä. 0r Clayto Ion 17 ä Bekanntmachung. In Folge des Gesetze- vom 10. Juni dieses Jahres, die Wechselftempelabgabe im Norddeutschen Bunde betreffend (Bundes gesetzblatt Seite 1S3), treten mit dem 1. Januar 187V die gegenwärtig im Königreiche Sachsen bestehenden Vorschriften wegen Versteuerung der Wechsel außer Kraft, vorbehaltlich ihrer Anwendung auf die vor dem bezeichnten Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen Inhaber bereits aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel und Anweisungen. Zur Versteuerung aller anderen Wechsel und Anweisungen sind vom 1. Januar 1870 ab nicht mehr die Sächsischen Stempel marken, sondern die bei den Postanstalten zu erkaufenden Bundes-Stempelmarken und mit dem Bundesstempel versehenen Blankeis zu verwenden, wegen deren auf die unter dem 13. dieses Mvnats erlassenen, durch das Bundesgesetzblatt Seite 691 ff. veröffent lichten Bekanntmachungen deS Kanzlers des Norddeutschen Bundes verwiesen wird. Die bisher hauptsächlich nur bei Wechseln zur Verwendung gelangten Stempelmarken zu 1 und 2 Neugroschen können künftig noch zur Zusammensetzung der Stempelbeträge für andere stempelpflichtige Urkunden verwendet werden. Um den Uebergang zu der neuen Einrichtung in Betreff des Wechselstempels zu erleichtern und Zuwiderhandlungen, welche auf Unkenntniß oder Mißverständniß des Gesetzes vom 10. Juni dieses JahreS beruhen möchten, vorzubeugen, wird zugleich die nachstehende, für die mit der Handhabung des obgedachten Bundesgesetzes betrauten Behörden bestimmte, das Strafverfahren wegen Wechselstempel-Hinterziehung betreffende Anweisung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Diese Bekanntmachung, sowie die nachstehende Anweisung sind in allen Amtsblättern zum Abdruck zu bringen. Dresden, am 28. December 1869. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Wolf. Anweisung betr. da- Strafverfahren wegen Wechfelstempel-Hiuterziehung nach dem BundeSgefetz v. 10. Juni 18VS. 1) Das Strafverfahren wegen Wechselftempel - Hinterziehung I 5) Der gesetzlich erforderliche Betrag der Stempelabgabe ist nach ist einzuleiten, wenn ein steuerpflichtiger Wechsel oder eine steuer- den Vorschriften in den tztz. 2 und 3 des Gesetzes und den vom pflichtige Anweisung BundeSrathe erlassenen Ausführungsanordnungen zu berechnen. überhaupt nicht, oder Ist von einem Wechsel ein geringerer als der erforderliche d) mit einem geringeren als dem gesetzlich erforderlichen Stempelbetrag entrichtet, so ist die Wechselstempel - Hinterziehung Abgabeubetrage, oder nur hinsichtlich des noch fehlenden Betrages zu verfolgen (tz. 15 o) nicht rechtzeitig des Gesetzes). Jedem späteren Inhaber eines nicht vollständig versteuert ist. - I versteuerten Wechsels ist gestattet, die von seinen Vordermännern 2) Welche Wechsel und Anweisungen steuerfrei sind, ist im zu wenig entrichtete Steuer durch Cassirung der den fehlenden §. 1 unter 9tr. 1 und 2 und im H. 24 des Gesetzes bestimmt. Betrag darstellenden Bundesstempelmarken nachzuentrichten und Zur Erläuterung wird darauf hingewiefen, daß nach dem dadurch sich und etwaige spätere Hintermänner vor den Folgen Sprachgebrauch de- Gesetzes das ganze Gebiet des Norddeutschen der Hinterziehung zu schützen. Auf die von den Vordermännern Bundes, mit Ausnahme der Hohenzollern'schen Lande, als Inland verwirkte Strafe hat dies jedoch keinen Einfluß (tz. 11 a. L.) und im Gegensätze hiezu die Hohenzollern'schen Lande und alle 6) Der Zeitpunct, bis zu welchem die Versteuerung erfolgen Orte außerhalb deS Bundesgebietes als Ausland bezeichnet muß, um dem Erforderniß der Rechtzeitigkeit zu genügen werden. In Betreff der Gebiete der einzelnen Bundesstaaten (§. 15 zweiter Absatz), ist in den tztz. 6 bis 11 deS Gesetzes findet hiernach bezüglich des Wechselstempels kein Unterschied statt, näher bestimmt. Danach müssen Es ist also z. B. ein von Berlin auf Bremen gezogener Wechsel > a) inlandifche Wechsel von dem Aussteller, ausländische im ganzen Bundesgebiet als ein inländischer zu behandeln und die etwa hinsichtlich desselben entdeckte Wechselstempel-Hinterziehung eintretenden Falles von den dazu berufenen Sächsischen Behörden ebenso -u verfolgen, als wenn dieselbe bei einem Wechsel vorge- kommen wäre, der von einem Sächsischen Orte auf einen Sächsi schen Ort gezogen worden. 3) Mit der auS Vorstehendem sich ergebenden Maßgabe ist die bisherige Stempelfreiheit der vom AuSlande auf das Ausland gezogenen Wechsel (der sogenannten Transits - Wechsel) im tz. 1 unter SLr. 1 beibehalten. 4) Die Stempelfreiheit ist ferner unter gewissen Beschränkungen on 19^.< und Bedingungen auch auf Wechsel, welche vom Jnlande auf - Preis daS Ausland gezogen sind, ausgedehnt. Hinsichtlich derselben ist insbesondere Folgendes zu beachten: a) Dre Befreiung bezieht sich überhaupt nur auf Wechsel, die auf Sicht, oder spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbar sind. — Hiedurch sind alle Wechsel, deren Zahlungszeit auf eine beliebig bestimmte Frist «ach Sicht, oder sonst auf einen irgend wie be stimmten späteren als den zehnten Tag nach der Ausstellung festgesetzt ist, von der Befreiung ausgeschloffen, d) Auch jene unter a) bezeichneten Wechsel, auf welche sich die Befreiung bezieht, sind nur unter der Bedingung steuerfrei, daß sie vom Aussteller direct in das Ausland remit- tirt Werde«. Jede vorgängige Betheiligung einer anderen inländischen Person oder Firma hebt den Anspruch auf Befreiung von der Steuer auf und stellt den betreffenden Wechsel allen anderen stempelpflichtigen Wechseln gleich. -respondenz aatsschulde Lnde Mäi rnsoll. ;rs Lv mittags und 5. Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber versteuert werden und zwar vor jeder weiteren Aushändigung. Eine Ausnahme hiervon tritt nur rückfichtlich der Ver sendung zum Accept ein. Will der Aussteller deS in ländischen oder der erste inlandifche Inhaber de- ausländischen Wechsels sich Uber dessen Annahme verge wissern, so kann er vor der Versteuerung, aber nur bevor irgend ein inländisches Indossament auf den Wechsel gesetzt wird, die Versendung zum Accept vornehmen (tz. 71. Abs.). Jede andere und jede den vorstehenden Erforder nissen nicht entsprechende Disposition, bei welcher der unver steuerte Wechsel ivon dem Aussteller, beziehungsweise dem ersten inländischen Inhaber auS den Händen gegeben wird, zieht die Strafe der Wechselstempel-Hinterziehung nach sich, d) Der inländische Acceptant eines noch nicht versteuerten Wechsels muß dessen Versteuerung bewirken, ehe er seiner seits denselben zurückgibt oder anderweit aushändigt. Der Emwand, daß das mit der Annahme-Erklärung ver sehene Exemplar nicht zum Umlaufe im Bundesgebiete be stimmt sei, kommt dem Acceptanten nur dann zu Statten, wenn die Rückseite des acceptirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Jndossiren ausgeschloffen ist (tz. 7 Absatz 2). Der Einwand, daß ein Wechsel zur Zeit des AccepteS noch nicht vollständig auSgefüllt gewesen oder noch nicht vom Aussteller vollzogen oder sonst mangelhaft gewesen sei, ist durch §.16 des Gesetzes ausge schlossen.
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