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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 19.01.1902
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1902-01-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19020119015
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1902011901
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-19020119
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1902011901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1902
- Monat1902-01
- Tag1902-01-19
- Monat1902-01
- Jahr1902
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 19.01.1902
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Gönn -»!,>> ,^klena«« „ur Mankolttaiie A vo-, >> bis'',l Uli:. 11« Ilvalliac iLru"!- «eile ica. » Lüden) ao P>(! . '.>» llindl,un,en cuil der»ridaü«ile Z«!I> A> Pi,.: dt« Llvalll,« Zeile «!- .Emae'andt" „der aut Lrrü"»' M Pf,. An ilLummern nach Gon», und Keter- m,en I- de«. Llvaltiae Grundzelleu so, 40 de«, vo und so Pf,, no-i, belonderem Tarif. AlliwArilge NuftrL,« nur Zorausbe«ak>Iui>l>. Beleablüller werden mit io Pf,, dcremuei. chotoLrapdlsodo Lpp»r»t« aa« - ^rtllrel t»aN IL-0 »m d«,l«» d«I LmU Vüiuiods U»ol>k.. »«Mir. R »r»u» r Nr a»a ^ Mr8VLLrvll ^ joUer Zrt »UN <l«u be<jvutonä,tov QI»»t,üttao ()«» ln- UU'I Xv,I»n>Io» ewpkedleu iu rvlokknllt^sr Xusvadl klkl ck 8okn, Xvoigl. HvkUekörLntsu, II. I. I. ««81. Das «4tsUsr kür N,otozr»MoLrloro! ecm Uslm'8 lisclilolgei' ^ ^ Nalpl»atolrr»pli NiUl.V»i»«llIl»ll''N. doüoöyt sind d». Lsirrünäst l'ÄI. «Isuteuä vr^ruSLvrt Lslspdoo 4585. und in silnstitrstsll Askrtaok prümirt. l^iektvsrdLItllisssii jetrt m»' felMzMi'. 11 Lvisokon 1'oräillav6p!str llNlj öürx'ormsso. »mvrna-Teppich-Iabrilr:: I . Qoot« veUleli, !7Ie1„««u. ^ IVur L'rliiiL-ILainiiiixrerii-k^kIirllLatk DuNe»<j Visit dl. «i, M-Ssssrg Normst« cal- sstrmrdenä. 8p66ialit.1t: I^vboas^ross» porlr.il > iu pastoil st«. — Oruppsa unct ILwcjsraui- uadmca in bssoackors xosissnsteu Ztslisn. Nr. 18. -pitael: )ur Revision im Äumbinner Vroreb. Hofnacdricdlrn. WahlrkchtSrefokm. Beninstaltunq von hegenden, EinverleibungSsrage Plauen-Dr-, Ärrichttzverdandlungen. E. Arnold'S Kunstsaloil. Muthmakl. Witterung: Veränderlich. Sonntag, IS.Jannlir 1902. F'ü-' ck»s Z/onats L///Z adoun»»'«» ri»s /,««- M/i/ i/h§«5S/l 5^/V//--/ ü«,' rüe»' ^a«p/Aese^ck/^«»<e//e 5Ä u»ci tien uiie»'- /tä^s öe>»nci/ic/)en ^4nna^»res/e://en oi«m /Vcrss ro/« / Le» «ion Leiü^ieL«, /'oie/ans/atte», »n> Deu^c/i«»» ^eio^s- '/«öiot« rosreien Leste//l<«Aen in, 2 ,1/arL, r» Oes^srDeic^- k/nFa»^» »u L L^on«» 96 //s/ier»t anAonomme-». ^ü»> -'s «ns» L/onat §reL eie»' Le^NALprerä m »Ei Lei oke»' Aaup/Aese^äMLiei/o «ree/ 90 /^A., -si «is»» Laise^i. ^osians/atts-» »» Äsic^Asbreis ar»/ 2 urrci »n Oestsr^erc/t- k/nAar,» au/ I L»°. //eiie»'. SssoLLttsstollö ävr „Viosänvr MoLnoMü". llee 1. Zar Revision im Gnmbinner Prozess. Nachdem das Relchsmilitärgericht der Revision im Äumbinner Prozeß slattgrgeben hat. ist die ganze Lage in diesem Verfahren, das durch das in der Berufungsinstanz gefällte Todesurtheil die öffentliche Meinung in Unruhe verseht hatte, wesentlich geklärt worden und eS erscheint daher angebracht, daß die iiationalgesinnten Freunde und Anhänger des neuen militärische» Strafverfahrens die aus jenem Anlaß gegen die Einrichtung erhobenen Bonvürfe einer leidenschaftslosen Nachprüfung unterziehen. Der Punkte, die vornehmlich Anstoß erregt hatten, waren drei: die übermäßig streng durchgesührte Ausschließung der Oessentlichkcit, das mehrfach der gesetzlichen Begründung ermangelnde Vorgehe» des Gerichts Herrn und die Fällung eines TodeSurtheilS ohne dem Anscheine nach hinlängliche sachliche Beweisunterlagen. Es läßt sich nicht leugnen, daß in den gedachten Beziehungen thatsächlich Fehler und DerstSße theilS gegen den klaren Wortlaut, theils gegen den Geist deS Gesetzes begangen worden sind. Soweit der von der Rücksicht auf die Disziplin nicht mit Nothwendigkeit gebotene Verzicht auf die Oeffentlichkeit der Verhandlungen ln Frage kommt, hat indessen bereits die zweite Instanz selbst die wünschenswertste Korrektur herbelgefüdrt. und die Abweichungen vom Gesetz, die dem Gericht-Herrn bei der Zusammensetzung deS OberkrkegSgerichtS zur Last fallen, haben jetzt das ReichSmtlitärgericht veranlaßt, dem RevisionSbegehre» stattzugeben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an die untere Instanz zurückzuverweiien, so daß zu hoffen steht. eS werde in dem neuen Verfahren auch bezüglich der BeweiSwürdigung ein Ergebniß erzielt werden, bet dem sich das allgemeine RechtSbewußtsein beruhigen kann. Bei der Beurtheilung deS WertdeS und Wesens der kritischen Ausstellungen, die im Verlaufe des Giunbinner Prozesses in der Oeffentlichkeit hervorgetreten sind, müssen zwei Richtungen scharf von einander geschieden werden: die radikale und die national- gesinnte. Die radikalen Kritiker unseres neuen Milltürstraf- verfahrens verfolgen mit ihrem Tadel keine loyalen Absichten, wndern gehen lediglich darauf aus. durch ihre Nörgeleien das ge schaffene Werk überhaupt zu diSkredstiren. um dadurch, wie sie l,offen, die Bahn frei zu machen für weitere .Reformen" in ihrem Sinne. Wohin diese zielen, das zeigt uns mit erschreckender Deutlichkeit das Beispiel Frankreichs. Dort ist nämlich dank der radikalen Agitation vor wenigen Monaten eine Militärstrafprozcß- ordnung in'S Leben getreten, die alle Angehörigen deS aktiven Heeres, soweit sie strafbare Handlungen rein bürgerlichen Charak ters begehen, der militärischen Gerichtsbarkeit schlechtweg entzieht und sie der bürgerlichen Strasgewalt unterstellt. Es bedarf keines Nachweises, daß eine so grundstürzende Umwälzung, die einen völligen Bruch mit den bisher maßgebenden Anschauungen über die Grundlagen der militärischen Disziplin bedeutet, die Mannes zucht ln der Armee in bedenklichster Weise erschüttern und auS- gieblgrS Wasser auf die Mühlen der radikalen HeereSfclnde leiten muß. Wir hoben hier zu Lande also alle Ursache, gegen gewisse Geister, die sich als .sachverständige Kenner" militärischer Dinge im Allgemeinen und der Mtlilärstrafprozeßordnung im Besonderen nuszuspielen belieben und mit ihren .BesscrungSvorlchlägen" nicht zu kargen pflegen, das äußerste Mißtrauen zu hegen. Um so ernstere Beachtung verdienen dagegen diejenigen rein sachlichen Bedenken, die aus wirklichem Wohlwollen für die neue Ordnung der Dinge im militärischen Strafverfahren entspringen und aus zweifellos patriotischen Kreiien geäußert lverden. Hier liattc man sich von Anfang an wohl gehütet, mit in das radikale -Horn zu blasen und wegen der im Gumblnuer Prozesse vor- gekommenen Formwidrigkeite« «de» sowohl die einzelnen Persönlich- keilen als auch das ganze .System" mit einem sittlich entrüsteten Berdammungsurtbeil zu belegen. Auf dieser Seite fanden im Gegentheil die schwierigen Umstände, unter denen sich der Prozeß vollzog, volle Würdigung und Berücksichtigung. Es war gewisser maßen die erste Feuerprobe, die das neue Verfahren nach einer verhältnißmäßig sehr kurzen EinsührungSfrist zu bestehen hatte, und da war es denn billiger Weile nicht gar so verwunderlich, wenn hier und da alte Militärs, die in rein diszivlinaren Erwägungen und Anschauungen unter der Herrschaft des früheren geheimen und schriftlichen Prozesses mit seinen mangelhaften Rechtsgarantien ausgewachsen waren, das Interesse der Disziplin und die Noth wendigkeit einer Sühne für das begangene schwere Verbrechen in den Vordergrund ihrer Entschließungen stellten und darüber sozu sagen .in der .Hitze des Gefechts" die Beobachtung der mengen Rcchtsformcn vereinzelt außer Acht ließen. Die eine Beiorgniß aber lastete auch auf den nationalgesinnten Volksschichten schwer, daß die Reichsmilitärrschter ebenfalls die Rücksichten aus die Dis ziplin unwillkürlich höher stellen könnten als die unbedingte Ausrechterhaltung des Geistes und Buchstabens des geschriebenen Gesetzes. Diese Befürchtung ist nunmehr durch den Spruch des höchsten militärischen Gerichtshofes im Reich«? endgiltlg zerstreut worden und darin liegt die Bedeutung der erflossenen Entscheidung für die Oeffentlichkeit. Wenn die radikale Presse es jetzt so darzustellen jucht, als habe das Reichsmilitärgrricht sich von dem .Drucke der öffentlichen Meinung" beeinflussen lassen und das .oberste Richtenecht" dieser dadurch mittelbar anerkannt, so tritt darin ebensowohl ein Mangel an richtiger Erkenntniß der wahren Sachlage wie an natürlichem Taktgefühl, das eine derartige Unterstellung schlechtweg verbieten sollte, zu Tage. Die Mitglieder des höchsten militärischen Ge richtshofes sind thurmhoch über jeden Verdacht erhaben als sei für ihr Urtheil irgendivelchc Neigung zur Povularitätshaschcrci niit ausschlaggebend gewesen und nicht einzig und allein der pslichtmäßtge Wille, dem Gesetz und nur diesem zur bedingungslosen Nachachtung zu verhelfen. Hätte ein gesetzlicher Rcvisionsgrund nicht bestanden, dann wäre die Revision zweifellos zurückgewicien worden, ganz ohne Rücksicht auf die Autnahme, die ein solches Erkenntniß im großen Publikum gefunden hätte. Immerhin bleibt auch so der Umstand, daß sich das höchitgerichtlichc Erkenntnis: auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen in Uebereimtimmung mit dein all gemeinen RechtSbewußtsein zu halten vermochte, höchst erfreulich. Die Wiederherstellung des vollen Vertrauens zu der militärischen Rechtsprechung in nationalen Kreisen, die mit der Entscheidung deS RetchSmilitSrgerichtS Hand in Hand geht, darf in ihrer Bedeut ung für das Hineinwachscn des neuen Militärstrasprozesses in das RechtSlcben der gekämmten Nation durchaus nicht unterschätzt werden. Dauernden Erfolg haben und unzerstörbare Wurzeln fassen kann das Reformwerk doch nur unter der Bedingung, daß der natlonalgesinntc Thell des Volkes mit ganzem Herzen bei der Sache ist und eS als einen wirklichen vaterländischen Fortschritt emvffndet. Auf dieser Bahn ist nun aber gerade durch das Re- visionSurtheil im Gumbinner Prozeß ein mächtiger Schritt nach vorwärts gethan worden. DaS Reichsmilitärgericht bat die Aus gabe. die Einbürgerung der neuen Prozeßordnung in die Praxis durch seinen beherrschenden Einfluß zu vermitteln und in steter Wachsamkeit für die Wahrung auch der kleinsten Formvorschritt des Gesetzes zu sorgen. Daß er der Lösung dieses schwierigen Problems gewachsen ist, hat der höchste militärische Gerichtshof durch sein Gumbinner Rcvisionserkenntniß einwandfrei klargcstellt. Für ihn sind keinerlei Erwägungen vorhanden gewesen, die außer halb der Frage liegen: .Ist das Gesetz in dem der Revision unter liegenden Verfahren richtig angewendet worden oder nicht?" Durch die strenge Beschränkung aus diesen einen springenden Punkt hat doS Reichsmilitärgericht einen glänzenden Beweis seiner Befähig ung für reines juristisches Denken und Handeln geliefert. In dieser Haltung des obersten Gerichtshofes ist die volle Gewähr ge geben, daß auch für die Zukunft von ihm eine befruchtende Anreg ung im gleichen Geiste auf das gcsammte militärische Rechts- lebcn anögehen und überall jede noch etwa ans dein früheren Ver fahren verbliebene Neigung zum souveränen Hinwegsetzen über gesetzliche Bestimmungen endgiltig beseitigen wird. Das Vertrauen zu der militärischen Rechtspflege, daS durch das Gumbinner RcvisionSurtheil im deutschen Volke neu befestigt worden ist, wird zugleich die beste Waffe gegen jede radikale Stimmungsmache für weitergehende „Reformen" sein, die nur die Ausrechterhaltung der militärischen Disziplin innerhalb des neuen Verfahrens erschweren und beeinträchtigen können. Hierher gehört beispielsweise die von radikaler Seite verlangte Beschneidung der Befugnisse des Gerichtsherrn, durch die das Gerichtsverfahren in gewissen engen Grenzen immer noch, wie früher, als Ausfluß der Befehlgewalt des Vorgesetzten erscheint; so entscheidet der Gerichtsherr z. B. selbstständig über die Erhebung der Auflage, über die Einlegung eines Rechtsmittels, über die Verhängung der Untersuchungshaft, über die Zusammenberufnng des erkennenden Gerichts. Alles das ist aber ganz unbedenklich in der Hand eine- Gerichtsherrn, der sich seiner gesetzlichen Verantwortung genau be wußt ist, und die nothwendige juristische Schulung und Durch bildung werden unsere militärischen GerichtShcrren sehr bald sich allgemein augeeignet haben. Die Erfahrungen des Gumbinner Prozesses werden dazu da« Ihrig« thun und im Nebligen bürgt dafür die hervorragende Tüchtigkeit und Befähigung, die unsci gelammter Offizierstand schon jetzt in der kurzen Zeit des Bestehen; der Militärstrafprozeßordnung in Bezug auf die Anpassung an die neuen Formen der Prozeßsührung bethätlgt hat. Wir haben al§ Nation zweifellos alle Ursache, sowohl auf den Inhalt unsere: neuen Militärstrafprozeßordnung wie auf ihre Ausübung durch die militärischen Gerichte stolz zu sein. Wer z. B- hört, daß in Oesterreich noch ein militärisches Strafverfahren gllt, das bis in das 14. Jahrhundert zurückreicht und nicht einmal gegen ein Todesurtheil ein ordentliches Rechtsmittel kennt, der wird bc greifen, daß wir ein Recht haben zu behaupten, daß wir mit uniereni noch modernen RechtSgrundsätzen umgestaltetei, Mklitärstrasprozeß an der Spitze der Civilisation marschiren Wird vollends ihre praktische Anwendung stets von dem Geiste beherrscht, der aus dem Gmnbinncr RcvisionSurthcil des Reichs Militärgerichts spricht, dann kann eS gar nicht fehlen, daß die neue deutsche Militärstrafprozeßordnung sich je länger best» mehr zu einer der werthvollsten gesetzgeberischen Errungenschaften ausgestaltet, die unter der Herrschaft des Reichsgcdankeno vci umflicht worden sind: ja. man darf sogar hoffen, daß sie sich alc> ein Vorbild und Ansporn für die Beseitigung der noch Vorhand« nen Mängel des bürgerlichen Strafprozesses erweisen werde. Neueste Drahtmeldungen vom 18. Januar. (Nachts eingeveade Devesche« befinde» sich Seite 4.1 Berlin. (Prim-Tel z Reichstag. Bei sehr leerem Hauie, es sind bei Beginn der Sitzung kaum 20 Abgeordnete zu gegen, wird die Besprechung der Interpellation betreffend Maß regeln gegen die Arbeitslosigkeit fortgesetzt. — Abg. Gre> Kan iß (kons.) stellt zunächst fest, daß die Lage der Eisenindustrie keine günstige sei. sie sei namentlich der Einfuhr von amerikanischen Fabrikaten ver Eisen- und Maschinentndustric nicht gewachsen. Wir müßten daher besonders unsere Beziehungen zu Amerika zu unsere» Gunsten umzugestalten suchen durch entsprechende Zoll erhökwngen gegenüber jenen amerikanischen Produkten. In Berlin sei nach dem von dem Abg. Stadtralh Fischbeck in der Berliner Stadtvervrdncten-Versommluna erstatteten Bericht von einem besonderen ArbcitSniangel nicht die Rede. Eine zuverlässige Arbeitsk'senstatistik sei dadurch erschwert, daß sich unter oen Arbeitslosen stets auch mehr oder weniger Streikende, sowie außer dem Vagabunden befänden, die überhaupt niemals arbeiten wollten Jnwweit für die Industrie wirklich Arbettsmangel bestünde, könm er eine Verpflichtung für Staat und Reich, abruhelfen, nicht an erkennen, denn gerade die Begünstigungen, welche die Großindustrie bisher auf Kosten der Landwlrthschaft gefunden habe, habe zu den letzt beklagten Verschiebungen geführt. Sache der Kommunen werde eS sein, nach Möglichkeit Hilfe zu schaffen, wenn er auch nichts dagegen einwenden könne, daß letzt der Eisenbahnministe' so und so viele Tausende für Waggons und Lokomotiven in Aust trag gebe. Die Lage unseres Geldmarktes sei augenblicklich durch aus nicht günstig. Er könne cs deshalb auch nicht billigen, daß so viel deutsches Geld in Unternehmungen im Auslande angelegt werde und daß sogar unser Botschafter rn Konstantinopel veranlaßi werde, seinen Einfluß dort zu Gunsten der Beschleunigung der Konzession für den Bau der anatolijchen Eisenbahn geltend zu machen. Verschärft sei die Arbeitslosigkeit besonders durch dos Kvhlcnsyndikat und dessen übertriebene Preiserhöhungen. Das Kohlensyndtkat habe de» von ihm Kohlen beziehenden Händlern lv Mk. Konventionalstrafe anaedroht für den Fall, daß sic die Kohlen zu gar zu hohen Preisen Wiederverkäufen. (Hört, Hort I Heiterkeit.) Es sind auch wirklich Händler deshalb mit 10 Ml. bestraft worden, aber eS wäre doch interessant, zu wisten. wieviele. Redner beleuchtet dann auch die Tbätigkeit des Rohcisensyndikats. das zu io außerordentlich billigen Preisen nach dem Auslände ge liefert habe, während sich unsere eigenen Werke ihren Roheisen- bedarf zu hohen Prellen zu decken gezwungen gewesen sind. Der Staat sollte seine Machtmittel gegen die Syndikate brauchen, so namentlich die Eisenbahnverwailungen gegen das Kohlensyndika: Einer zu großen Ccntralisirniig des Arbeitsnachweises müsse er widersprechen. In Zeiten der Krise habe ja der Nachweis sein Gutes, aber wenn cs der Jndnsttie sehr gut gehe, liege immer ich/ Landes. . Gegen eine Arbeitslosigkeitsversicheiung müsse er sich entschieden erklären, da die sozialen Versicherungslasten, die ohnehin schon groß leien, dadurch noch mehr gesteigert würden. Das Schwergewicht lege er jedenfalls ans den nenen Zolltarif, da dieser unsere Indu strien und damit auch unsere Arbeiter gegen die ausländische Kon kurrenz schütze. (Widerspruch.) Das Fortbestehen unseres alten Zolltariss wäre für »ns ein Unglück. Der französische und der amerikanische Arbeiter wisse sehr gut, daß die Schukzöllncr die besten Freunde der Arbeiter seien. (Widerspruch und Beifall.) — Abg. H o f in ann (nat.-lib.) stimmt dem Grafen Poiadvivstn darin bei, daß die Arbeitslosigkeit nicht eine allgemeine sei. sondern daß sich im Wesentlichen nur uni eine vorübergehende Vcrdieiisilosigkcit bandle und weist dann die Auffassung des Abg. Zubeil zurück, als habe sein Jraktivnsgenosse Schlumberger sich gegen Maßregeln zu> Bekämpfung der Kinderausbeutuna ausgesprochen; .Krise» würden immer wiederkehren, wir könnten sic höchstens in ihren Wirkungen abschwächen. Eine gewisse Verpflichtung dazu liege auch dem Staate ob; derselbe „Me die «Ltaatsbautcn beschleunigen und dürfe nur einheimische Arbeiter beschäftigen. Auch der ArbeitS nachtveiS müsse ausgestaltct werden, nnd zwar unter Mitwirkung der Post und des Fernsprcchwesens. Die Hauptarbeit falle den Kommunen zu: eine Versicherung gegen die Arbeitslosiakrir alle er für durchführbar aus Grundlage der Berufsgenossenichaflen, Ran müsse unbedingt die ungelernten Arbeiter von den gelernten und dieic wieder unter einander nach Berufen sondern. Es bedürfe auch für die Versicherung eines großen Rahmens, denn sonst bc stehe die Gefahr, daß inan einen versickerten Arbeiter niemals ans der Stadt, in der er sich gerade befindet, herausbringen kann. st V ^ ist hevvllmächt i g t«r Gesandter Gras; »o.l envtde?chaiu
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