Preis! vierteljäh» rig« Pränumeration 8 ngr. in's HauS, s ngr. bei Abho lung in der Lxpe, dition. für Zschopau und Umgegend. (Jeden Sonnabend «ine Nummer.) Inserlionsgebihren werden die Z«>« oder deren Raum mit i ngr. berechnet. 7. Sonnabends, den 18. Februar ' 1854. Generalverordnung des Ministeriums des Innern, die Uebertragung und Ueberschreibung von Kautionen bei Veränderungen in der Person des Herausgebers von Zeitschriften betreffend. Das Ministerium des Innern hat wiederholt die Bemerkung zu machen gehabt, daß bei Veränderungen in der Person des Herausgebers von Zeitschriften, insbesondere in solchen Fällen, wo der zeitweilige Heraus geber einer Zeitschrift selbst die Herausgabe der letzter» einem Andern im Wege des Vertrages überläßt, von den Bethciligten zugleich die Absicht ausgesprochen wird, anstatt der dem Wortlaute des Gesetzes zu Folge erforderlichen Erlegung einer neuen Caution durch den neuen Herausgeber, die für die Zeitschrift von dem bis herigen Herausgeber bereits gestellte Caution auch fernerhin forthaften zu lassen. So wenig diesem Gebüh ren an und für sich ein Bedenken entgegensteht, so ist doch die ordnungsmäßige Erledigung des Geschäfts, zu welcher die wirkliche Übereignung und Ueberschreibung der Caution auf den neuen Herausgeber noth- wendig gehört, an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden, welche in den bisher zur Cognition gelang ten Fällen nicht immer gehörig beobachtet worden sind. Um nun den hieraus entstehenden Unzuträglichkeiten vorzubeugen und im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges findet das Ministerium des Innern Sich bewogen. Folgendes zu verordnen. 1) Bei Veränderungen'in der Person des Herausgebers von Zeitschriften hat der neue Herausgeber, wenn beabsichtigt wird, die für die Zeitschrift von dem bisherigen HeraüSgeher bereits erlegte Caution auch fernerhin forthaftcn zu lasse», in glaubwürdiger Weise zu bescheinige», daß das EigenthumSrecht der bestellten Caution, seinem vollen Umfange nach, auf ihn übergegangcn sei. I» den Fälle», wo die Veränderung in der Person des Herausgebers einer Zeitschrift'auf einem zwischen dem bis herigen und dem neuen Herausgeber abgeschlossene» Vertrage beruht, hat der letztere zugleich auch darüber i» glaubwürdiger Weise Bescheinigung beizubringe», daß der bisherige Herausgeber in die Uebertragung und Ueberschreibung der Caution auf seinen, des neuen Herausgebers, Namen willige. 2) Der neue Herausgeber hat eine Erklärung abzugeben, wodurch er sich verbindlich macht, geschehen lassen zu wolle», daß nach Be finden Strafen und Koste», welche in, wider die betreffende Zeitschrift unter de» früher» Herausgebern an hängig gewordene» Untersuchungen bereits erkannt worden sein oder »och erkannt werden sollten, auch nach dem Uebcrgange der Caution aus ihn von letzterer entnommen werden. 3) Die unter 1 gedachten Nachweise, ingleichen die unter 2 erwähnte Erklärung find entweder, von den Betheiligten gerichtlich recognoscirt, mit dem Gesuche um Ueberschreibung der Caution. auf den neuen Herausgeber bei der Kassenverwaltung des Mini steriums des Innern unmittelbar einzureichen, oder können auch von den Betheiligten an Gerichtsstelle oder bei der competenten Prcßpolizeibchörde zu Protokoll gegeben werde». In diesem letztem Falle hat dann der neue Herausgeber seinem, an die Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern zu richtenden Gesuche um Ueberschreibung der Caution auf ihn eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des aufgenommenen Protocolls bei zufügen. In beiden Fällen ist übrigens zugleich mit dem Gesuche um Ueberschreibung der Caution der auf den bisherigen Herausgeber lautende Cautionsschein bei der Cassenverwaltung zur Cassation einzureichen. 4) Die mit Handhabung der Preßpolizei beauftragten Polizeibehörden haben darüber zu wachen, daß den vor stehenden Bestimmungen in vorkommenden Fällen genau nachgegangen werde. Insbesondere ist von ihnen, der Bestimmung von tz. 7 des Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851 ent sprechend, die Ausstellung der nach H. 8 des Preßgesetzes erforderlichen Empfangsbescheinigungen an den neuen Herausgeber niemals eher zu bewirken, als bis von demselben den unter 1, 2 und 3 enthaltenen Vorschrif ten vollständig Genüge geleistet worden ist. Gegenwärtige Verordnung ist in Gemäßheit §. 21 des Preßgesetzes in allen daselbst bezeichneten Zeitschriften abzudrucken. Dresden, den 26: Januar 1654. - Ministerium des Innern. " '"Frhr. von Brust. Eppendorf.