^§138. 1886. Amtsblatt für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. Erschein« Vien««»,, Denner»««» und Sonnabend und «trd »m «bend vorher autgeoeben und »ersendet. vtertelsahrdpret« 1 M. »rkl. Boten,ebühren »nd Postlpelen. Sonnabend den 16. Oktober. Znserat« werdm sLr hier mit » Pi., sür aulwiirt« mt« 10 Ps. ,r» ,eipallene L°rpu»,eil« direchne» und bi« mittag« 12 llhr de» de» ?a,e de, «richetn-nr dorhergehmbm Lage« angenommen. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen- und Geschwornenwahl betreffend, ist die Urliste für die hiesige Stadt zur Schöffen- und Geschwornenwahl aufgestellt worden und liegt dieselbe vom 1«. bis mit SS. Oktober a. e. zu jedermanns Einsicht öffentlich hier aus. Unter Bezugnahme auf die nachstehend!? abgedruckten diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen wird solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben werden können. Zschopau, am 13. Oktober 1886. Der Stadtrat. i. v. Weber. Gevichtsverfafsurrgsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. DaS Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht volle zwei Jahre haben; 3) Personen, welch für sich oder ihre Familie Armenunterstützung auS öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet find; 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilen in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landcsgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. DaS Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die B estimmrmge» zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgefetzes vom SV. Januar I8VV n. s. w. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) Die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 2) der Präsident des Landeskonsistoriums; 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4) die Kreis- und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörde der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften auSge- nommen find. Bekanntmachung. Nach den hier eingereichten Anzeigen verkaufen im Laufe nächster Woche die hiesigen Bäcker » Kilo Weißbrot und zwar Herr Hermann Böhme, Langestraße, zu 53 Pf., die anderen dagegen zu 60 Pf. Zschopau, am 15. Oktober 1886. Der Stadtrat. i. v. . Weber, Stdtrt. An Bezahlung der Kommunanlagen aus den dritten Termin und des Schulgeldes aus das dritte Quartal dieses Jahres Wird hierdurch mit dem Bemerken erinnert, daß gegen die Säumigen nunmehr daS Zwangsverfahren eingelcitet werden wird. Zschopau, am 13. Oktober 1886. Der Stadtrat. i. v. Weber, Stdtrt.