Glbeblatt Amtsblatt für die Königlichen Gerichtsämter und Stadträthe zu Riesa Md Strehla. VMMZ8. Dienftag, -en 2. März 8. Verordnung, den hcrannabendcn Schluß der Landrentendank betr. Durch da- Kci'ejj vom 20. September 1855 (S. 5S5 des 6>es. - u. Verordn.-Bl.l ist §. 2 der Ein und dreißigste März des Jahres Ein Tausend Achthundert und Neun und fünfzig als Schlußtermin der Landrentendank bestimmt worden. ES hat an der Zeit geschienen, Alle die eS angeht, an die Nähe diese- Termin- zu erinnern, und ihnen dabei Folgendes zur pünktlichen und sorgfältigen Nachacktling zu empfehlen. t) Die Berechtigten und Verpflichtete», welche die Ueberweifung von Ablösung-« oder GefällSren- ten a» die Landrentendank beabsichtigen, mögen sich dadurch, daß sie die Einleitungen dazu Sachwaltern übertragen oder Behörden, überlassen haben, von eigener Sorge für deren Förderung nickt abhalten las sen, sondern von Zeit zu Zeit über deren Fortgang Erkundigung einziehen, um da nöthig mehrere Be schleunigung derselben herbeizusühre». Insonderheit werden sie sich deshalb a» die General-Commission für Ablösungen »nd Gemeinheitslbeilungen zu wenden haben, welche ihnen nicht nur die erforderliche Auskunft erthrilen, sonderst auch nach Befinden daö etwa Nöthige-verfügen wird. 2) Die Berechtigten und Verpflichteten haben in ihrem eigrnen Interesse zweckwidrige Streitigkeit ten über geringfügige Gegenstände zu vermeiden und, daserst dergleichen anhängig sind, durch gegensei tige Bcteitwilligkbit das baldige Zustandekommen gütlicher Vereinigungen zu fördern. 3) Auf mehreren im Königreiche Sachsen gelegenen Grundstücken haften Abgaben und Leistungen an ausländische Berechtigte, z. B. im AuSlande liegende Rittergüter, ausländische Kirchen-, Pfarr- und Schulstellen, als Reallaste». Insoweit deren Ablösung nicht schon eingeleitet, den Besitzern der be lasteten hierländischeu Grundstöcke aber daran gelegen sein sostte, dieselbe noch durch Uebernahme an dir Landrentendank zu überweisender Renten zu bcwirkcn, haben sich die Besitzer solcher Grundstücke be hufs der hierzu uklhigen Vermittlung schleunigst an die General-Commission zu wenden. 4) Die mit AblösungSgeschäkte» betrauten Behörden haben, in Hinblick auf den herannahenden Schluß der Landreutcnbank, die Verantwortlichkeit zu bedenken, welche sie treffen würde, wenn durch ihre Schuld, die rechtzeitige Ueberweifung von Renten an die Landrentenbank unmöglich werden sollte, und daher die zu Vermeidung einer solchen Verantwortlichkeit nöthigen Geschäftseinrichtungen zu treffen. 5) Sie haben insonderheit auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Entwürfe zu den Ablösung-- recessen, bei deren, ihnen obliegender Prüfung ein Eingehen auf die Einzelnheitcn de- LegitimatioNS- vunktcS und dcS RcchnnngswcrkeS nicht unterbleiben darf, nicht etwa erst in den letzten Monaten Und Wochen vor dem Eintritte des Schlußtermins, sondern mit möglichster Beschleunigung ustV, wo nur ir gend ausführbar, spätestens bis zum 31. März 1858 an die General-Commission für Ablösungen Mb GcmeinbcitStheilungen eingereicht werden. 6) Den Justizbehörden, insonderheit den Grund- und Hypothekenbehörden und den Vormundschaft-« bebördeN, istgteichen den VerwallnngSbchördcn, wirb zur Pflicht gemacht, die AblösnngSbehörden dubch mSglichste BefchlcuMuiiA der aus deren'Anträge zu fassenden Entschließungen und zu machenhtn Mtt- thttsllngkn in dti^Kefrikderuiig der AMsästgSsächeN' zu unterstützen. Auf die Bvllzibhung der Recessb durch dic/Paciscenken ist die größte Sorgfalt zu vrrwetrd-nf dachst nicht durch Verstöße gestcn die' Bestimmungen dis Mandat--, dir Abfassung der R?cvgnitioiiS« die'^echtzeitM Bmätigung cher ^ieceffe vtthiMit werdet 8) Soltticn dri Ablösungen, bei Welchru ligs ßud, sich rüSsschtlich unter den Lcbbnbew über'-sonst, nicht' soso