Llkeblatt M Anzeiger. Amtsblatt str die Königl. GnichtSLwter sowie die StadtMe ji Niesa md Sttehla. Redaction und Verlag von E. F, Grellmann. 78. Di-mftag, -e« 2S. Dkeptemder 18§8. Dieses Blatt „ MSeVlettl und Akttielge*" , erscheint wöchentttch Mtmat, Dienstag« und Freitag«, und lostet vier teljährlich 7j Ngr. — Bestellungen «erden bet jeder Postanftall, in unseren «Aeditionen M «iqa und ivtrebia, sowie von «A» unsern Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen find ferner bevollmächtigt hqasensteln un-,B»llldr,tu bamburg-Altona uL Frantsurt a. H. Angler in L«ip»ig, F.». «aalbach ln^vreSden «nfVZt«n Bekanntmachung -es Mi«iike»r«mS -es A » « e » die Prüfungen im Husbeschlage betreffend. Durch das Bundesgesetz vom 8. Juli dieses Jahres, den Betrieb der stehenden Gewerbe betreffend, ist zwar der tz 16 des hierländischen Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 dergestalt aufgehoben worden, dast unter Anderem auch die Ausübung des Hufbeschlages nicht mehr von dem besonderen Nachweise der Befähi gung dazu abhängig ist, und die durch dle Verordnung des Ministeriums des Innern vom 15. April 18W (G. u. V. Bl. von 1863 S. 362) eingerichteten Prüfungen im Hufbeschlage aufgehört haben, für die betref fenden Gewerbtreibenden obligatorisch zu sein. Es darf jedoch erwartet werden, dast eS auch in Zukunft m« an Hufbeschlägern fehlen werde, welche sich durch das Bestehen einer besondern Prüfung im Husbeschlage em Zeugniß ihrer Geschicklichkeit und Tüchtigkeit in demselben, zu ihrer besondern Empfehlung dem- Publikum ge genüber, zu erwerben wünschen. Mit Rücksicht hierauf ist beschlossen worden, die bisherigen Hufbeschlags-Prüfungscommissionen bei der Thieranneischule zu Dresden, sowie in Leipzig und Zwickau bis auf Weiteres noch fottbestehen zu taffen. Auch werden die bei der landständischen Commission in der Oberlausitz für Einführung eines correctr« Hufbeschlages eingerichteten Prüfungen wie bisher fortbestehen. Es wird dies für die beiheiligten Kreise mit der Eröffnung andurch bekannt gemacht, daß auch für die nunmehr nur noch freiwilligen Prüfungen im Husbeschlage vor den Prüfung«-Commissionen zu Dresden, Leipzig und Zwickau bis auf Weiteres die Bestimmungen in 88 2 bis mit 11, 13 und 14 der angezogenen Verord- ' nung vom 15. April 1863 „maßgebend bleiben. Dresden, den 7. September 1868. Ministerium des Innern. von Noftitz-Wallwitz. Jorwerg. Beror-nung des Justizministeriums, vom 19. September 1868. Das Justiz-Ministerium fordert mit Bezug auf 8- 9 des Gesetzes vom 14. September 1868 die Stadträthe und Gemeindevorstände hierdurch auf, in ihren Gemeinden der Aufstellung der Urlisten für die Geschwornen-Wahlen mit thunlichster Beschleunigung sich zu unterziehen, da die öffentliche Auslegung der Listen zu Jedermanns Einsicht während einer vierzehntägigen Frist nach 8- 10 des angezogenen Gesetzes noch im Laufe des nächsten Monats stattfinden soll. Dresden, dm 19. September 1868. . MinisteriumderJustiz. »r. Schneider. Bekanntmachung. Seiten des unterzeichneten Gerichtsamts soll -ey 1. Deeember 1888 das dem Bürstenmacher Gottlieb Eduard KeU in Strehla zugehörige Haus- und Garten-Grundstück dl». 154 des Brandcatasters, dlo. 149 des Grund- und Hypothekenbuchs für Strehla, welches am 7. August 1868 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1004 Thlr. —- —- gewürdert worden ist, nothwendiger Weise ver steigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bmttmt gemacht wird. Strehla, am 17. September 1868. Königliches Gerichtsamt daselbst. Strauß.