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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.01.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-01-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191501026
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150102
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150102
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-01
- Tag1915-01-02
- Monat1915-01
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.01.1915
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. ««d Arr-eig»? MediM md Anzeiger). LSegramm-Adress« O 1*FemjprrchstM, .Lageblatt-, Riesa. N-.LL für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 1. Sonnabend, 2. Januar 1V15, abends. 68. Jabra. Da« Mirsarr Tageblatt erschein« jede« Ta, abend« mit «»«nähme der Sonn, und Festtage. WrrtchahrNcher VrzngSprei« bet Abholung tn d« Sxpedltion in Riesa I Mark SO Psg., durch unser« Träger srei tn« Hau« 1 Mark SV Psg., bei Abholung am Schalter d« kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei in« Hau« 2 Marr 7 Psg. Auch Monat-abonnement« werden angenommen. Anzei,«-Annahme für di« . Nummer de« Ausgabetage« bi« vormittag V Uhr ohne Geivühr. Preis sür dir kleingespaltene 43 ww breit« SorpuSzelle 18 Psg. tLokalprel« 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah «ach besonderem Taris. Siotation«druck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — «eschäft«stelle: Soethestratz« VL — Für die Redaktion verantwortltch: <lrthu-Häörrel in Riesa. Verbot des Schrotens von Rogge« und Wetze«. Auf Grund der §8 2, 4 und 5 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brot getreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (ReichS-Gesctzbl. S. 460) wird folgendes bestimmt: § 1. Das Schroten von Roggen und Weizen, auch wenn sie mit anderen Früchten ver mischt oder nicht mahlfähig sind, ist verboten. § 2. Die Ortspolizeibehörden können für einzelne Fälle oder auf jedcrzeitigen Widerruf illgemein bestimmten Personen oder Betrieben die Herstellung von Roggen- oder Weizenschrot zur Brotbereitung gestatten, sofern die Verwendung des Schrotes zur Brvtbereitung ge sichert ist. Dem Hersteller ist eine schriftliche Genehmigung über die Zulassung auszu händigen. Als Ortspolizeibehörden gelten in den Städten mit Revidierter Städeordnung der Stadtrat, in den mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister und in den Landge meinden die Gemeindevorständc. 8 3. Wer auf Grund einer Genehmigung gemäß 8 2 Roggen- oder Weizenschrot zur Brot- vereitung gewerbsmäßig herstellt, hat ein Verzeichnis zu führen über die von ihm erledigten Aufträge zur Lieferung von Roggen- oder Weizenschrot oder zum Schroten von Roggen oder Weizen, der ihm von dem Auftraggeber oder von einem anderen für den Auftraggeber übergeben ist. Das Verzeichnis muß enthalten: ») eine lausende Nummer, d) Bor- und Zunamen sowie Stand und Wohnort des Auftraggebers, o) Gewicht der gelieferten Schrotmenge nach ä) Lag der Lieferung, o) Dalum der polizeilichen Genehmigung (§ 2). Die OrtSpolizeibehörde ist berechtigt, zur Nachprüfung des Verzeichnisses die Bücher der zum Führen deS Verzeichnisse« Verpflichteten einsehen zu lassen. Die Vorschrift zu 3 der Ausführungsbestimmungen vom 18. Dezember 1914 zu der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 wird, soweit sie sich auf Unternehmer von Mühlen bezieht, aufgehoben. 8 4. Zur Ueberwachung deS Verbote« sind die Beamten der OrtSpolizeibehörde befugt, in die BetrtebSräume der Unternehmer von Getreide, oder Schrotmühlen sowie der Getreide- und Futtermittelhändler jederzeit einzutreten. 8 S. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäß § 5 der Bekannt- machung vom 28. Oktober 1914 mit Geldstrafe bis zu eintausendsünshundert Mark bestraft. 8 6. Diese Bestimmungen treten am 2. Januar 1915 in Kraft. 1980 IHK. Dresden, den 30. Dezember 1914. 7209 Mitttsterlnm des Innern. Im Hinblick darauf, daß zurzeit im Barackenlager deS TrnpPen-Nebnngs-PlatzeS Zeithain beschäftigt und untergebracht werden, wird folgendes bestimmt: I. Der Aufenthalt in der Nähe der Arbeitsstätte und der zur Unterbringung der Kriegsgefangenen verwendeten Lager oder sonstigen Räumlichkeiten und deren Betreten ist Unbeteiligten streng untersagt, ebenso jeder direkte oder indirekte Verkehr mit den Kriegs gefangenen ohne schriftliche Erlaubnis deS Kommandeurs deS Truppenübungsplatzes. II. Verboten wirb insbesondere die Zuwendung von Geschenken irgendwelcher Art. III. Den Weisungen deS Wachtpersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Hierbei wird oarauf hingewtesen, daß die Posten zur Verhinderung von Fluchtversuchen der Gefangenen angewiesen sind, nötigenfalls ohne vorherigen Anruf ven der Schußwaffe Gebrauch zu machen. IV. verboten wird, einem entwichenen Kriegsgefangenen Unterkunft oder Lebensmittel zu gewähren oder ihm sonstwie bet der Flucht behilflich zu sein. V. Wer von der beabsichtigten Entweichung oder von dem Aufenthalt eines Kriegs- gefangenen Kenntnis erhält, hat dies ungesäumt der nächsten Zivil- oder Militärbehörde anzuzeigrn. VI. Zuwiderhandlungen gegen dies» Bekanntmachung werden, sofern nicht nach den sonstigen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 156 M. oder Haststrafe bi« 14 Lagen bestraft. Die zu Zuwendungen sür Kriegsgefangene verwendeten oder bestimmten Gegen stände unterliegen der Einziehung, gleichviel wem sie gehören. Großenhain, den 29. Dezember 1914. 2I9O< v. Die Königliche AmlShauptmannschast. Unter dem Viehbestände de« GulSbesttz- « und Gemetndeoorstand» Louis Kümmel in Zeithain Rr. S ist der Ausbruch der Manls und Klauensenche bezirkStirrärztlich festgestelll worden. Al« Sperrbezirk wird der Ort Zeithain und als BeobachtnngSgebiet der bereit« all Sperrbezirk erklärte Ort RöderaN bestimmt. Für den Sperrbezirk gelten dir Dorschriften in 88 161—168 und sür da» VeabachttMß-gebiet 88 165—168 der Vund««ra»vorschrtften zum Biehseuchengesetze — Gesetz, und BrrordnungSblatt 1912 Seit« 88 folaende —. Zuwiderhandlungen gegen vorstehend« Bestimmungen werden, soweit nicht nach den Strafoorschristen de» Biehseuchengesetze» vom 26. Juni 1909 bez. weiteren gesetzliche» Bestimmungen höher« Strafen verwirkt sind, gemäß 8 57 der sächsischen AuSführungS- oerordnüng zum Biehseuchengesetze mkt Geldstrafe bi» zu 150 Mark oder mit Haft bi» zu sechs Wochen bestraft. Großenhain, am 2. Januar 1915. 7aL. Königliche Amtshauptmannschast. Nach 8 I der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betr., vom 18. August 1868, ist von den Vertretungen der Gemeinden bez. Armenverbänden im Monat Januar jeden Jahres eine genaue Aufzeichnung säntts ltcher steuerpflichtigen Hnnde vdtzunehmen; hiersür ist der 10. Januar al« Normallag festgesetzt worden. Sämtliche Herren Gemeindevorstände werden veranlaßt, diese Aufzeichnung vorzu nehmen und sodann in der Zeit vam II. bis spätestens 27. desselben Monats unter Ueberreichung der aufgenommenen Verzeichnisse und Erlegung der gesetzlichen Gebühren die Hundesteuermarken für da« nächste Jahr hier in Empfang zu nehmen. Hierbei wird'bemerkt, daß bis zu demjenigen Tage im Januar, bi» zu welchem die Ausgabe der Steuermarken sür daS Jahr 1915 in der Gemeinde bez. dem Armenverbands- bezirke erfolgt ist, die Hunde noch mit der sür da« vorhergehende Jahr gültig gewesenen Steuermarke versehen sein müssen, darnach ist aber darauf zu sehen, daß die Hnnde die neue Steuermarke immer tragen. Großenhain, de» 26. Dezember 1914. 3119 »L Königliche Amtshauptmannschast. Do» tni" Grundbuch« für Riesa Blatt 1476 auf den Namen Gustav Richard Hübner eingetragene Grundstück soll am 6. März 1915, vormittags S Nhr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werde«. DaS Grundstück ist nach dem Flurbuch« — Hektar 7,1 Ar groß und auf 48333 M. — Psg. geschätzt. ES besteht aus dem Wohnhause mit Nebengebäude, OrtSlistennummer 38 k Abt. L für Riesa sowie au» Hofraum und Garten. Die Einsicht der Mitteilungen de» Grundbuchamts sowie der übrigen da» Grund« stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung au» dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung de»« am 18. Juni 1914 verlautbarten Versteigerung-Vermerke» aus dem Grund buchs nicht ersichtlich waren, spätesten» im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bet der Feststellung de» geringsten Gebot» nicht be rücksichtigt und bei der Verteilung de» Versteigerungserlöses dem Ansprüche de» Gläubiger» und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung de» Zuschlag» die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung de» Verfahrens herbei führen, widrigenfalls für da- Recht der BersteigerungSerlöS an die Stelle deS verstei gerten Gegenstandes tritt. Riesa, den 7. September 1914. Königliches Amtsgericht. lieber daS Vermögen der Fahrrad- und Nähmaschinenhändlerin Martha Fanny Schliefler geb. Wagner in Riela, Hauptstraße 60, wird heute am 2. Januar 1915, vormittags 9 Uhr -aS Konkursverfahren eröffnet. Der Lokalrichter Pietschmaun in Riesa wird zum Konkursverwalter ernannt. KonktttSforderunflcn sind bi» zum 28. Januar 1915 bei dem Gericht anzumelden. ES wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung deS ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines GläubtgerauSschuffeS und ein tretendenfalls über die im 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände ans den 1. Februar 1915, vormittag» 11 Nhr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf de« 9. Februar 1915, vormittags 11 Nhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Wer eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz hat oder zur Konkursmasse etwas schuldig ist, darf nicht- an den Gemeinschuldner verabfolgen oder leisten, muß auch den Besitz der Sache und die Forderungen, für die er aus der Sache abgesonderte Befriedigung beansprucht, dem Konkursverwalter bis zum 28. Januar 1915 anzeigen. Königliches Amtsgericht zu Riesa. Al» gesunden sind bei un» abgegeben worden: am 30. September 1914 1 Portemonnaie mit Inhalt, , 16. Oktober , 1 Dameuchirm, , 20. , 4 1 Portemonnaie mit Inhalt, ,22. , ,1 Bozener Mantel und , 86. Deznnber . 1 Handtasche mit Inhalt. Die rechtmäßigen Eigentümer werden hiermit ausgefordert, ihre Ansprüche innerhalö «ine» Jahre», vom Lage der yundabgab« an gerechnet, bet un» geltend zu mache». Falls sich die >«N«r«r innerhalb der vorgenannten Frist nicht melden, wird über die Fundobjekte nach gesetzlicher Vorschrift versügt werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 2. Januar 1915. Schdr. Montag, den 4. 1. 15, 11 Uhr vormittag» werden auf dem LruppenübungS-Platz Zeithain — Plitz vor der G-schäs»«baracke II — 9 ««»gemusterte Dtenftpferde öffentlich meistbietend versteigert. Arrusprrch-Grsatzkomp. Del. Bat. Ra. 7.
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