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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.02.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-02-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191502189
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150218
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150218
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-02
- Tag1915-02-18
- Monat1915-02
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.02.1915
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und Anzeiger (Lldeblatt Md A»)eiger). rckgramm-Adrefser ffH I*Famsprrchstrll» ,rag«-latt^. Riesa. vir. vo. für die Königl. Amtshauptmannschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba, 46 Donnerstag, 18. Februar 16IS, abends. 68. Aabrg. Da« Riesaer Tageblatt erschektt jebe» Tag abend« mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. BiertchShrllcher Bezugspreis bet Whalung lu der Expedition in Mesa I Mark SO Pfg., durch unsere Träger frei in« Hau« 1 Mark 68 Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postaustalten I Mark SS Pfg., durch den Briefträger frei in« Hau« 2 Mart 7 Psg. Auch Monatsabonnement« werden angenommen. Aozeigen-Anuahmr slir die Nummer de« Ausgabetage« bi« vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeil« 18 Psg. (LokalprrlS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Lailger L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raß« 8L — Für die Redaktion verantwortltch: Arthur Hähne! in Riesa. 734 Nachstehend wird 1. die Bekanntmachung des Stellvertreters deS Reichs kanzlers vom 13. Februar 1915 —N.G. Bl.S.81 — über die Regelung -cs Verkehrs mit Hafer, 2. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers vom 13. Februar 1915 — N.G. Bl. S-89 — über Höchst-reife für Hafer und 3. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers vom 13. Februar 1915 — N. G.Bl. S. 91 — über die Erhöhung deS Hafer-reifes noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 16. Februar 1915. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. Vom 13. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft lichen Mahnabmen usw. vom 4. August 1914 lReichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:' I. Beschlagnahme. 8 1- Mit dem Beginne des 16. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte an Hafer für das Reich, ver treten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- verpfleguiig in Berlin, beschlagnahmt. Als Hafer im Sinne dieser Verordnung gelten auch geschrotcner oder geauetschter Hafer sowie Mengkorn aus Hafer und Gerste. 8 2. Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen: a) Vorräte, die im Eigentume deS Reichs, eines Bundesstaats oder Eljaß-Lothringcns, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder der Ma- rincverwaltung, oder im Eigentums des Kom- munalvcrbandes stehen, in dessen Bezirke sie sich befinden; b) Vorräte, die gemäß dem Beschlüsse des Bundes rats über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung bereits sichergestellt sind; c) Vorräte am gedroschenen Hafer, die einen Dop pelzentner nicht übersteigen 8 3. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Ver änderungen nicht vorgenommen werden, und rechts geschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den 88 4, 16 etwas anderes bestimmt ist. Ins besondere ist auch das Verfüttern verboten, soweit es nicht durch 8 4 Abs. 3a zugelassen ist . Den rechts- peschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung <rfolgen. 8 4. Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind be rechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marmeverwaltung und die Zentralstelle zur Be schaffung der Heeresverpflegung sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfen a) Halter von Pferden und andern Einhufern zur Fütterung dieser Tiere Hafer nach dem Durch schnitt von anderthalb Kilogramm, für jedes Tier auf den Tag berechnet, verwenden; dieser Satz erhöht sich für die Zeit bis zum 28. Februar 1915 einschließlich um einen Zuschlag von einem Kilogramm auf den Tag berechnet; der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Er gebnisse der Vorratsermittlung vom 1. Februar 1915 bestimmen, ob und welcher Zuschlag für die Zeit vom 1. März 1915 ab zu gelten hat; Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden, und zwar anderthalb Doppel zentner auf das Hektar; die Landeszentral behörden sind ermächtigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner auf das Hektar zu erhöhen; y Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler Saathafer für Saatzwecke liefern, der nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben; anderer Saathafer darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Saatzweckc geliefert werden; d) Händler ihre Vorräte mit Zustimmung des Kom- munalverbandeS, in dessen Bezirke sie lagern, ver äußern; e) Unternehmer gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Herstellung von Nahrungsmitteln verarbeiten; sie haben bis zum Fünften jeden Monats über die im abgelaufenen Monat eingetretenen Ver änderung?» ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung Anzeige zu er statten. 8 5. Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit den nach 8 4 ^gelassenen Ver äußerungen oder Verwendungen 8 6. Ueber Streitigkeiten, dis sich aus der Anwendung der 88 1 bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungs behörde endgültig. 8 7. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerung?- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn tausend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unter läßt, oder wer als Saathafer erworbenen Hafer zu an- deren Zwecken verwendet oder wer die Anzeige (8 4 Abs. 3e) nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich un richtige oder unvollständige Angaben machjf II. Enteignung. 8 8. Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 und 3 durch Anordnung der zuständigen Behörde auf das Reich, ver treten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres verpflegung, über. Beantragt die Zentralstelle zur Be schaffung der Heeresverpflegung die Uebereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf diese zu über tragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen Von der Enteignung sind auszunehmenr a) für jeden Einhufer 300 Kilogramm, soweit sie sich im Besitze des Halters von Pferden und an deren Einhufern befinden; dabei sind die Mengen anzurechnen, welche nach dem Maßstab des 8 4 Abs. 3a sert der Beschlagnahme verfüttert sind. Der Bundesrat kann den Satz von 300 Kilogramm unter Berücksichtigung der Ergebnisse der BorratS- ermittelung vom 1. Februar 1915 erhöhen; o) das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saat gut, welches sich im Besitze der Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe befindet, nach dem Maßstab von 8 4 Mbs. 3b; c) Saathaser, der nachweislich aus landwirtschaft lichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben; 0) der Hafer, der geinäß dem Beschlüsse des Bundes rats über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs« Gesctzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung noch in Anspruch genommen wird. Soweit Halter von Pferden und Unternehmer land wirtschaftlicher Betriebe nicht im Besitze der vorerwähnten Mindestmenge für ihre Pferde oder des erforderlichen Saatguts sind, und sich die zur Deckung dieses Bedarfs benötigten Mengen im Bezirke des Kommunalverbandes befinden, geht das Eigentum der beschlagnahmten Mengen durch Anordnung der zuständigen Behörde bis zur Höhe dieses Bedarfs auf den Kommunalvcrband über. Für die Verteilung gelten die Vorschriften des 8 23. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird. 8 9. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die An ordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ab lauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 8 10. Der Uebernahmeprcis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach An hörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vor räte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis er worben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstands preis zu berücksichtigen. Soweit Vorräte nicht angezeigt sind, die nach 8 8 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs- Gesctzbl. S. 35) anzeigepflichtig sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulasscn, namentlich dann, wenn die Anzeige bis zum 28. Februar 1915 nach geholt wird st 11. Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Er werber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Be sitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig fest gesetzt wird. 8 12. Bezieht sich die Anordnung aus Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese von der Haftung für Hhpo- theken, Grundschulden und Ncntenschulden frei, soweit sic nicht vor dem 16. Februar 1915 zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. 8 13. Ueber Streitigkeiten, tue sich bei dem EnteignungSvcr- fahren ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwal- ' tungsbehörde. 8 14. Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassen:» Hafer ohne Genehmigung der zuständigen Be hörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Ver pflichtung des 8 11, enteignete Vorräte »u verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. HI. Sondervorschriften für unauSgedroschenen Hafer. 8 15. Bei unausgedroschenem Hafer erstrecken sich Beschlag nahme und Enteignung auch auf den Halm. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Be schlagnahme frei. Wird erst nach der Enteignung aus gedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bis herigen Eigentümer zurück, sobald der Hafer ausae- droschen ist. 8 16. Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert, den Hafer auszudreschen. 8 17- Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten beschlagnahmt oder enteignet ist, be stimmen, daß der Hafer von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebes binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zu ständige Behörde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten. 8 18. Der Uebernahmeprcis ist gemäß 8 10 sestzusetzen, nachdem der Hafer ausgedroschen ist. 8 19. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 15 bis 18 ergeben, entscheidet endgültig die Löbere Verwaltungsbehörde. IV. Berbrauchsregelung. 8 20. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres verpflegung hat die Aufgabe, für die Verteilung der vorhandenen Hafervorräte über das Reich für die Zeit bis zur nächsten Ernte unter Mitwirkung eines Bei rats, dessen Mitglieder der Reichskanzler bestellt, zu sorgen. 8 21. Jeder Kommunalverband hat bis zum 22. Februar 1915 der Landeszentralbehörde eine Nachweisung ein zureichen über: L) die Haservorräte, die nach den Anzeigen auf Grund des 8 8 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 35) mit Beginn des 1. Februar in seinem -- Bezirke vorhanden waren; b) die Hafervorräte, die hiervon gemäß dem Be schlüsse des Bundesrats über tue Sicherstellung des Hascrbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs - Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung angefordert sind; kl die Hafervorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, ins besondere im Eigentum eines Militärfiskus oder der Marmeverwaltung, standen; d) die Hafervorräte, die in seinem Eigentume standen und sich in seinem Bezirke befanden; c) die Hafermenge, die in seinem Bezirke zu Saat zwecken in Anspruch genommen wird; f) den Saathafer, der m seinem Bezirke nach 8 8 Abs. 2c von der Enteignung auszunehmen ist: g) die Zahl der Pferde und anderen Einhufer seines Bezirkes nach der Zählung vom 1. Dezember 1914; h) di: Haservorräte, die in seinem Bezirke für die Enteignung übrigbleibcn. Die Landeszentralbehörden haben bis zum 28. Fe bruar 1915 der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres verpflegung eine entsprechende Uebcrsicht, getrennt nach Kvmmunalverbänden, einzusenden. 822. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heercsverpflc- gung darf Hafer nur an die Heeresverwaltungen, die Ma rineverwaltung, Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen abgeben. 8 23. Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Be zirke den erforderlichen Ausgleich zwischen den einzelnen Pfcrdchaltern und landwirtschaftlichen Betrieben mit den ihnen nach 8 8 Abs. 3 übereigneten oder erforder lichenfalls von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung überwiesenen Hafervorrätcn selbständig herbcizusühren.
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