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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.06.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-06-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191506019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150601
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150601
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-06
- Tag1915-06-01
- Monat1915-06
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.06.1915
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— - Riesaer G Tageblatt rrnd Anxrigrr (EldebM und Ap-rlzey. ffemsprechstest« «8. Jahr«. Dienstag, 1. J«ni ISIS, avenvS 123 Klass- Gegenstand 4. b) Gegenstand Klasse 5. 15. 2489 WOE-« ,' >> i - N,i «DM-»,,. . >. 11. 12. Alte Helle Kattun- und Barchent-Lumpen, sortiert und original. Alte mtttelhelle Kattun- und Barchent-Lumpen, sortiert und original. Alt original buntKattun- und Barchent-Lumpen, ausgenommen gesondert gehaltene blaue, rote und schwarze baumwollene Lumpen, sowie solches Material, das ausschließlich für die Pappenfabrikation verwendbar ist. Kunstbaumwolle, aus den Sorten der Klaffen 1—3, ohne Zusatz von Oel her gestellt. Nur meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf wettere» sämt liche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klaffen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klaffen vorhanden sind), mit Ausnahme der in ß 8 bezeichneten Vorräte: 8 7- Ueber Gesuche um Freigabe von Teilmengen au» den beschlagnahmte» Beständen, welche mit kurzer Begründung versehen sein müssen, entscheidet die Krieg»-Rohstoff-Abt«t> lung (Sektion II) de» Krieg-Ministerium«, Berlin 48, Verlängerte Hedemann, straße S/iO. . ' 1. 2. 3. 6. 7. 8. 9. 10. weitere» sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klaffen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klaffen vorhanden sind), mit Ausnahme der in 8 5 bezeichneten Vorräte: 13. 14. Vorräte, di« in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, fall» der Berfügung»berechtigt« feine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden vusbewahrungiräume zu melden und gellen, soweit sie unter 8 2» aufgeführt sind, bet diesen al» beschlagnahmt. Bon der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgesührte ve- triebe und Persynrn: gewerbliche Betriebe: Papierfabriken, Kunstwoll- und Kunstbaumwollfabriken, Wäschefabriken u. dergl, Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissionär« u. dergl. Personen, welche zur Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte Gegen stände der in tz 2 aufgrführten Art tn Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben. Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptflelle Zweigstepen vorhanden (Zwcigfabriken, Filialen, Zwrigbüro» u. dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der veschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweig stellen verpflichtet. Di« außerhalb de« genannten Bezirk» (in welchem sich die Hauptstelle befinde«) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen. tz 4. Umfang der Meldung. Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem di« french« Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des VuSkunftSpflichtigen befinden. 8 d. AuSnahmeu von der Verfügung. Ausgenommen von dieser Bersügung sind solche tn 8 8 gekennzeichnete« Persmm^ Gesellschaften us«, deren Vorräte (einschließlich derjenige« in sämtlichen Zweigstellen, dis sich imcMgück tziw vsrsügrnbm Behörde befinden) am 1. Juni 1915 gleich oder gering«» waren als HelmtMW ick. WmiOim Mluni« in iltn ÄWe» mi «i imckllt«! AHMei. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretnng (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Uebertretnng der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Ziffer „b" de» Ge setze» über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1881 oder Artikel 4 Ziffer 2 de» Bayerischen Gesetze» über den Kriegszustand vom 5. November 1912 mit Gefängnis bi» zu einem Jahre, gegebenenfall« nach 8 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 mit den hier vorgesehenen Strafen belegt wird. 8 1. Jnkrafttreteu der Verfügung. ») Die Verfügung tritt am 1. Juni 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft. d) Für die in 8 3 Absatz ä bezeichnete» Gegenstände treten Meldepflicht und Be schlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. e) Beschlagnahmt und meldepflichtig find auch die nach dem 1. Juni 1915 etwa hinzukommenden Vorräte; bei den durch 8 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur,, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden. ä) Falls die in ß 5 aufgeführten Mindestmengen am 1. Juni 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage tn Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. v) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. »L «sch-bU ick« L,, «>ckn-ch»tl>« Sorm. mrdF«ptage. «-Ehrlich« »eius«P«ck d«, «Lholr»a i» der chx-dttio« in Rtesal SO Psz., durch unsere TcSg« frei KW Hau« ^Akart « PK, bet Abholung am Schalter der kaisrU. Postanstattrn 1 Ma» SS Psg, dmch den vrieMger frei tick H-nck L MartTPfg. «uchMonackabennemnick werden onarnommm. ««zeizen-Umüchme für die Au«m«r de« «u»gabetag«» bi« vormittag V Uhr ohne Guvähr. Prrl« sür di« Ueingespaltea« 43 mm breit« KorpuSzrll« 18 Psg. (Lokalprck» 12 Psg.) Zeitraubend« «ud tabellarisch« Sa» nach besondere» Taris. Rotation«dmck und Verlag von Sauger » »luterltch in «tesa. — «eschllfckpeüe: voetheftrabe KL — Für die Redaktion veranttvortltch: Arthur Hähurl tu Riesa. je I0V0 Lx von den Klaffen 1—4 je 500 , , , „ 5—14 je 2000 . , der Klaffe 15. Auch diese Personen sind auf besondere» Verlangen der verfügenden Behörde zur Meldnug ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. 8 6. Beschlagnahmebestimmunge«. (Betrifft nur die unter 8 2» aufgrführten Klaffen 1—4.) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weis« geregelt: ») Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunltchft gesondert aufzubewahren. E» ist ein Lagerbuch einzurichten, au» welchem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß, und den Polizei- und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und HM Lagerbuches sowie die Besichtigung de» Betrieb,» zu gestatten. Zu- und Abgänge sind entsprechend zu belegen. d) Au» den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden: 1. Die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Gtoffabfällen, Berlin V H5, Lützowstr. 33—36 (Fernspr.: Nollendorf 445 und 446, Tel.-Adreffe: .Stoff wechsel") angekauften Mengen, 2. die von solchen Firmen oder Personen angekauften Mengen, die vom Kriegs ministerium, KriegS-Rohstoff-Abteilung als .Lieferer" der .Aktiengesellschaft zur Verwertung von Gtoffabfällen" zugelafsen sind. Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten. Hiernach ist die Beschlagnahme im Sinne dieser Bestimmungen lediglich 'Kn* Wn» fügungSbeschränkung. 8 8. Meldebtstinimungen. Die Meldung hat auf den amtlich?'' Meldescheinen so zu erfolgev, daß für jede Klasse getrennt der Bestand in einer besonderen Gewicht-zahl angegeben wird; in den jenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung de» Gewichts durch verwiegen mit unoer- hältniSmäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, sind die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufzugeben. Die Belege müssen zur Nachprüfung berettgehaltrn werden. Irgendeine weitere Mitteilung darf der Meldeschein nicht enthalten. Die amtlichen Meldescheine werden auf schriftliche» Ansuchen von der „Aktiengesell schaft für Verwertung von Ttoffabfällen" Berlin 35, Lützowstr, 33—36, postfret versandt. Die Meldungen sind an die Krieg»-Nohstoff-Abteilung (Sektion II) de» König liche» Kriegsministerium», Berlin 8W 48, Verlängerte Hedrmannstr. 9/10, bi» zum 15. Juni 1915 einschließlich einzureichen. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß frankiert sein.) An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Ver fügung betreffen. Die Bestände sind in gleicher Weis« wieder am 1. August aufzugeben unter Ein haltung der Einreichungsfrist bi» zum 18. August. Dresden, 31. Mal 1915. Leipzig, 26. Mat 19l5. Stellv. Generalkommando XII A. K. Ter kommandierende General von vroizem. Stellv. Generalkommando XIX. «. ». Der kommandierende General von Schweinitz. Anzeige« aller Art vMHMt M LMM Alte baumwollene Lumpen: Alte weiße baumwollene Lumpen aller Art, ausgenommen gesondert gehaltene Gardinen, Mull, gehäkelte und gestärkte Sachen. Alt trüb weiß Kattun, alle Sorten. Alt weiß und trüb weiß baumwollgestrickt. Alte blaue Kattun-Lumpen. Alt Hosenzeug und Englisch Leder. Alt bunt baumwollgestrickt und Trikotagen, original und in Farben sortiert, außer schwarz. L. Neue baumwollene Stosfabfälle: Neue weiße Wäscheabschnitte, Kattun und Barchent, alle Qualitäten. Neue Helle, bunte und farbige Kattune und Barchent, original und sortiert, in allen Qualitäten, ausgenommen gesondert gehaltene rote, blaue und schwarze Abfälle, sowie Segeltuche. Neu Englisch Leder. Kunstbaumwolle, aus den Sorten der Klaffen 5—13, ohne Zusatz von Oel her- gestellt. 0. Unsortierte, sogenannte bunte Lumpen. (Sammelware, nicht nach Stoffen und Farben geordnet.) 8 3. von -er Bersügung betroffene Personen, Gesellschaften «sw. Bon dieser Verfügung betroffen werden: a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 2 aufgesührte» Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich tn ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollcmssicht befinden; b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihre« Handels betriebe» oder sonst des Erwerb» wegen für sich oder sür andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufstcht befinden; v) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufstcht befinden; ü) alle Empfänger (der unter a bis o bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis o anfgesührten Unternehmer, Per sonen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufstcht gehalten werden. Amtsblatt für die König!. Amtshauptmarmschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht mrd den Rat der Stadt Riep, sowie den Gemeinderat Gröba.
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