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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.06.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-06-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191506305
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150630
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150630
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-06
- Tag1915-06-30
- Monat1915-06
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.06.1915
- Autor
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Riesaer G Tageblatt «8. Jahr«. 148. Da» Riesaer Tageblatt «scheint jeden Tag abends mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Vierteljährlicher LeaugSprelS bei Abholung in der Spedition in Riesa 1 Mark 80 Psg., durch unsere Träger frei i»S Hau» 1 Mart 65 Pfg., bei Abholung am Schalt« der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Pfg-, durch den Briefträger frei in» Hans 2 Mart 7 Psg. Auch MonatsabonnementS werden angenommen. Auzeigen-Anuahme slir die Nummer de« Ausgabetage» bi» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis sür die kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (LokalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer 4-Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestratze 5L — Für dl« Redaktion verantwortlich: Arthur HLHnrl iu Riesa. und Anzeiger (Etdedlatt mü> AnMger). T-legramm-Ldress«: ßlll ß! I* **) ***) Ferusprrchsteü» «rageblatt^. Riesa. Re.«». für die KSnigl. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Mittwoch, 30. Juni ISIS, abends. Unterstützung von Familie« der zum Heeresdienst eiuvernfeuen Maunschaste«. Die Auszahlung der UnterstiitzungSgelder auf die Zeit vom 1. bis 15. Juli 1915 erfolgt Freitag, den 2. Juli vonmittog» von 7 12 unel novkenittog« von T S vkn in unserer Stadthanptkasse. Für den übrigen Verkehr ist die Stadthauptkasse an diesem Tage geschlossen. Der Kaffenverwaltnng ist sofort Mitteilung zu machen, wenn der im Felde stehende Ehemann, Vater oder Sohn gefallen oder verstorben sein sollte. Die Mietziusbeihiilse» auf das 2. Vierteljahr sind von den betr. GrundstückSeigen- tümern von Montag, den 5. Juli bis mit Freitag, den 9. Juli abzuheben. Ter Rat der Stadt Riesa, am 30. Juni 1915. H. Lkkmimilmg, bckesseü WMWns «ei> MlW«h« m KHMIin ihn WMW. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Mel dung fällt — sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Ziffer t?) deS Gesetze» über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2") des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach 8 5*—) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. 8 1. Inkrafttreten der Berfügnng. ») Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft. b) Für die in 8 3 Absatz s bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Be schlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 30. Juni '1915 etwa hinzukommenden Vorräte; bei den durch 8 4 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. je doch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden. ä) Falls die in 8 4 aufgeführten Mindestmengen am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, nicht erreicht sind, treten Meldepflicht Und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. s) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindestmengen isiehe 8 4), so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. 8 2. Bon -er Berfügnng betroffene Gegenstände. Meldepflichtig uxd beschlagnahmt sind vom Inkrafttreten dieser Verfügung ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der unlenstehsnden UebersichtStafel aufgeführten Klaffen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in 8 4 bezeichneten Vorräte. 8 3. von -er Berfügnng betroffene Personen, Gesellschaften «sw. Von dieser Verfügung betroffen werden: a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 2 auf geführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaft». betriebeS, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen sür sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht be finden; 6) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Be trieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Ge- . wahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; ä) Personen, welche zur Wiederoeräußerung oder Verarbeitung durch sie oder an dere bestimmte Gegenstände der in 8 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genom men haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben; o) alle Empfänger (der unter a bis ä bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bi» ä aufgeführten Unternehmer, Per sonen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden; k) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw. deren Vorräte durch schriftliche *) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung deS Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre be straft werden. **) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung de» Kriegszustandes oder während desselben von den: zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhcn, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. ***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder niit Geldstrafe bis zu 10 060 Mark bestraft, auch können Vorräte, di« verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Aus kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3060 Mark oder im Un- vermögenSsalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Einzeloerfügung beschlagnahmt worden sind. Die Einzelversügungen und die Verfügungen OK. I. 124./1. 15. L. R. 4., 6K. I. I./4. 15. 16 U. und 6K. I. 1./6.15. L. R. werden durch diese allgemeine und erweiterte Verfügung ersetzt. Don der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend oufgeführte Betriebe und Personen: gewerbliche betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstofffabriken und alle Betriebe, die Chemikalien Herstellen oder verarbeiten; Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.; wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so ist die Haupt stelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb deS genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen. 8 4. AnSnahmen von der Verfügung. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in 8 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw.,. deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, geringer waren al» die in der untenstehenden UebersichtStafel (Spalte 6) aufgeführten Mengen. Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verfügenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. 8 5. Besondere Bestimmungen. a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach der in der unten stehenden UebersichtStafel angegebenen Weise zu erfolgen. k) Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist nur auf Grund von Versanderlaubnisscheinen der KriegS-Rohstoff-Abteilung deS Preußischen KriegSmtnisterium» gestattet. Anträge sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu Berlin IV 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt. o) Freigegeben werden durch die KriegS-Rohstoff-Abteilung die für anderen als in Spalte der untenstehenden UebersichtStafel genannten Bedarf unentbehrlich erscheinenden Mengen zum Verbrauch (nicht zum Weiterverkauf) monatlich auf Antrag. Die Anträge auf Freigabe sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu Berlin 66, Mauer straße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt. <l) Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf de» letzten GülligkeitStageS, auf den der Freigabeschein lautet, erneut der Beschlagnahme. s) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind die vom Bundesrat oder von den verfügenden Militärbehörden etwa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend; Aus nahmen bedürfen der Zustimmung derjenigen Behörde, welche die Höchstpreise festgesetzt hat, oder der von ihr ermächtigten Stellen. k) Nach Spalte L der untenstehenden UebersichtStafel verarbeitete, aber hierbei nicht verbrauchte (also noch technisch nutzbare) Mengen verbleiben unter Beschlagnahme. Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten. 8 6. MeldrVestimmnngen. Die von dieser Verfügung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden. Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis zum 10. Juli 1915 zu erfolgen und ist an die KriegSchemikalien Aktiengesellschaft, Berlin 66, Mauerstraße 63/65, zu richten. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß frankiert sein.) Dieser Meldeschein wird für die Julimeldung auf schriftliche» Ersuchen von der KriegSchemikalien Aktiengesellschaft portofrei versandt. Die verlangten Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind deutlich in den auf dem Meldeschein befindlichen Spalten anzugeben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung de» Gewicht» durch Verwiegen mit unoerhältniSmäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufgegeben werden. Die Belege müssen zur Nach prüfung bereit gehalten werde». Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten. Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. find in gleicher Weise monat lich, pünktlich bi» zum 10. jeden Monats, an die KriegSchemikalien Aktiengesell schaft, Berlin IV 66, Mauerstraße 63/65, einzurelchen, von der die Uebersendung der hier zu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen unaufgefordert erfolgen wird, die im Juli Vorräte an Chemikalien gemeldet haben. Andere Firmen haben die Scheine ein zufordern. Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf laut Spalte und L der untenstehenden UebersichtStafel oder Freigabe laut 8 5 Absatz o ist eine einmalige Fehlanzeige am nächstfolgenden Meldetermin einzurelchen. Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, wie Vorräte nicht mehr vorhanden sind. Die Beschlagnahme wird jedoch bei Zugang neuer Vorräte sofort wieder wirksam, so daß alSdann bis zum 10. jeden Monat» wieder eine Bestandsmeldung einzugehen hat. Anfragen, die vorliegende Verfügung betreffen, sind an die KriegSchemikalien Aktiengesellschaft zu richten. 8 7 Umfang der Meldung. Außer den Angaben über di« Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vor räte gehören, die sich im Gewahrsam des Au»kunftSpflichtigrn (88 3 und 4) befinden. 8 8. Lagerbnch. Jeder Meldepflichtig« hat ein Lagerbuch »tnzurichten, au» dem jede Aenderung der VorratSmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht worden sind, werden im Auftrage Anzeige« aller Art mtHMe W WreitW.
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