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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.07.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-07-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191507242
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150724
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150724
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-07
- Tag1915-07-24
- Monat1915-07
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.07.1915
- Autor
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Riesaer G Tageblatt «ttd A«?rtger MeblM mü> Atyüger). r*r»ara»m«d«ff« vmchmchp.o. T«, »l tt s» Mr.». für die Königl. Amtshauptmarmschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. ISS. Sonnabend, A4. Juli ISIS, abends. «8. Jahr«,. Da» Messer Tageblatt erscheint jede» Lag abend» »ft A«»ch»« der Som»» und Festtage. «iertchllhrllcher »«ugSprri» bei «Lbolmw in der lkrveditivn in Mesa 1 Mnri S0 «K» durch unsere LrLaer frei in» Lau» I Mart 6S Pffl.. betAbholm« am Schalterderkaiferl. PostÄstalten I Mark 65 Pfg-, durch dm Briefträger frei mit Hau» 2 Mark 7 Pfg. AnchMlmaiSabonncmentS werdm angmommeu. Auzeigen-Armahmr sür die Kummer de» Ausgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Prei» sür die kleingefpalten« 43 ww breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalpreis 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarisch« Satz nach besonderem Taris. Rotationsdruck und «erlag von Sauger L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestrab« SL — Fitr die Redaktion verautworUlch: Arthur Hähne! tu Ries«. SemimU, Mmg m LckMWttist« ick. vom 22. Juli 1915. Auf Grund der DundeSratSverordnung vom 24. Juni 1915 (RetchSgesetzblatt Leite 853) wird angeordnet: 1. An Geschäften, in denen Fleischmaren, Butter, Schmalz, Speisefette, Gier, Milch, frisches oder getrocknetes Gemtise nnd Obst, Hülsenfrttchte oder Kartoffeln im Kleinhandel verkauft werden, sind vom 2. August 1915 ab die Preise dieser Waren in der Nähe jede» sür die Käufer bestimmten Eingangs durch einen vvtt Nttften sichtbare» Anschlag bekannt zu geben. Die angeschlagenen Preise sind sür alle Warenmengen gültig, für welche keine besonderen Preise in dem Anschlag verzeichnet sind. Die Verpflichtung zum Anschlag der Preise gilt auch für die Stände in Markthallen und auf Wochenmärkten sowie für den Straßenhandel. 2. Der Aushang ist von der Gemeindebehörde ober der von dieser zu bestimmenden Dienststelle kostenfrei abzustempeln. Eine Abschrift deS AuShangS ist bei der Abstempelung abzuliefern. Der Geschäftsinhaber ist jederzeit berechtigt, abgeänderte Preisverzeichnisse zur Abstempelung vorzulegen. viS zum Aushang eines dienstlich abgestempslten neuen Preisverzeichnisses bleiben die auSgehängten Preise mit der Wirkung in Kraft, daß keine höheren Preise gefordert oder genommen werden dürfen. 8. Die Durchführung der Verordnung liegt den Amtshauptmannschaften und Stadt räten der Städte mit Revidierter Städteorduung ob. Sie sind ermächtigt, im Rahmen dieser Verordnung erläuternde und ergänzende Bestimmungen zu treffen. 4. Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Dresde n, den 22. Juli 1915. , 145411dl Ministerium des Inner«. 3174 8MiW, ick. sie iltiewEW Vs Mels mit AmWt« Vs tWks Vkimfs vom 22. Juli 1915. Die Preise vieler der wichtigsten Gegenstände des täglichen Bedarf- sind in einem Maße in die Höhe gegangen, da» in der Marktlage keine ausreichende Rechtfertigung findet. Der Grund liegt zum Teil in unlauteren Preistreibereien einzelner Personen, die dazu führen, die Kleinverkaufspreise und zwar nicht selten gegen den Willen deS einzelnen Händlers, allgemein auf eine unangemessene Höhe zu bringen. ES wird daher angeordnet: In Gemeinden, in welchen sich eine Preissteigerung für Gegenstände deS täglichen Bedarfs bemerkbar macht, die nach den örtlichen Verhältnissen ungerechtfertigt erscheint, hat die Gemeindebehörde (Stadtrat, Gemeindevorstand) die beteiligten Gewerbetreibenden oder deren Vertretungen zu einer Verhandlung zu laden, in welcher die Preise und die Gründe ihrer Steigerung zu erörtern sind. ES ist darauf hinzuwirken, daß eine Verein barung zwischen den beteiligten Gewerbetreibenden über einheitliche örtliche Preise für den Kleinoerkauf erzielt wird, bei welchen der Nutzen deS Verkäufers den im letzten Jahre vor Kriegsausbruch an Waren gleicher Art und Güte erzielten Gewinn unter angemessener Berücksichtigung erhöhter Umsatzkoften nicht übersteigt. Das Ergebnis der Verhandlung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Ebenso ist zu verfahren, wenn dis Verhandlung ergebnislos verläuft oder wegen Nicht erscheinens der Geladenen nicht zustande kommt. Den Aufsichtsbehörden bleibt unbenommen, die Verhandlung an sich zu ziehen, falls eine einheitliche Nachprüfung der Preise sür einen größeren Bezirk angezeigt erscheint. Erscheint die zwangsweise Festsetzung von Kleinhandelshöchstpreisen für Gegenstände des täglichen Bedarfs angezeigt, so ist unter Darlegung der Gründe an die Kreishauplmapn- schaft, soweit die Zuständigkeit zur Festsetzung nicht anders geordnet ist, Bericht zu erstatten. Dresden, am 22. Juli 1915. 1335IILI Ministerinm des Innern. 3173 Sperrung des Mvverkehrs. Da» Grsatz-Vataillon de» 2. Königl. Sächs. Pionier-Bataillon Nr. 22 in Riesa wird am Donnerstag und Freitag, den 29. und 30. Juli 1915 von 8 Uhr vormittag» bi» 1 Uhr nachmittags aus dem UebungSplatz Forberge Brückenschläge über die ganze Elbe vornehmen, wofür folgende Anordnungen getroffen werden: 1. Während der Dauer der Uebungen ist der Elbstrom sfür die Schiffahrt im All- gemeinen gesperrt und kann nur Rücksicht auf den ungehinderten Verkehr der Personendampfer genommen werden und nach Möglichkeit auf den der Eilgut- dampfer ohne Anhang, die sich zur fahrplanmäßigen Zeit der Personendampfer an der Brücke etnfinden. Ausgenommen von der Durchfahrt find Kettendampfer auch ohne Anhang und die Flößerei. 2. Während der Dauer der Uebung hat die Talschiffahrt bei Moritz und Nünch ritz, wenn nötig an der Rosenmühle vor Anker zu gehen. Die Flößerei hat bet der Rosenmühle und weiter aufwärts zu stellen. In jedem Falle muß das Fahrwasser sür entgegenkommende und über holende Schiffe, sowie für die Fähren fretgehalten werden. 3. Hierzu werden für die Talschiffahrt bet Moritz, für die Bergschiffahrt bei Zschepa je 1 Ansageposten ausgestellt. Der Standpunkt dieser Posten wird durch 2 an einer Stange übereinander befestigte rote Flaggen oder Bälle ge kennzeichnet. 4. Außerdem werden 80E m oberhalb der Brückenstelle die gleichen Zeichen sichtbar gemacht. Ueber diese Zeichen hinaus dürfen nur die zum Durchlaß berechtigten Talfahrzeug« fahren und sich bi» auf 500 m der Brücke nähern. Die Berg schiffahrt hat 300 m unterhalb der Brücke zu halten. (Poltzetorbnung 8 20.) 8. Der Durchlaß darf nur dann durchfahren werden, wenn auf den beiden End- pontons; an der Durchlaßstelle blaue Flaggen gezeigt «erden. (Polizelordnung 88 18 und 19.) 6. Bet geöffneter Brücke regelt di« Durchfahrt der Schiffe ein StromaufsichtS- beamter. Bet gleichzeitiger Ankunft von Personen- und Gtlgutdampfern müssen die Personendampfer zuerst durchgelassen werden. 7. Dampfschiffe dürfen nur langsam durch die Brück« fahren und nur soviel Kraft anwenben, al« zu ihrer sicheren Steuerung unbedingt erforderlich ist. (Polizei ordnung 88 18 und 19.) 8. Den Anordnungen der Stromaufsichtsbeamten, der Ausagrpostrn und der Pionier truppe ist Folge zu leisten. 9. Zuwiderhandlungen werden auf Gruud der Poltzetorbnung bestraft. Insbesondere wird auf 8 3 der Polizeiordnung verwiesen. Meißen, den 23. Juli 1915. Nr. 429 X. Die Königliche AmtShauvtmannschaft al» Elbstromamt. Die Lieferung verschiedener Kaserncngeriite aus Holz, Eisen u. s. w., sowie von gläs. und steingulenem Geschirr, soll öffentlich verdungen werden. Die Bedingungen u. s. w. sind im Geschäftszimmer — Pionierkaserne, StabSgebäude, Zimmer 61 — rin- zusehen und Angebote bi» 9. August dS. Ihrs., 10 Uhr vorm. verschlossen einzusenden. Verdingungsunterlagen werden nicht versandt. Bewerber, welche die Bedingungen nicht eiugesehen haben, bleiben unberücksichtigt. Zuschlagsfrist 2 Wochen. Königliche Sarnisouverwaitang Mesa. Wir geben hiermit bekannt, daß Herr Schlachthofdirektor Meißner in Riesa von der Königlichen Amtshauptmaunschaft zu Großenhain als wissenschaftlicher Fletschbeschauer, sowie zur Ausübung der T'ichinensrban, sür die Gemeinde Gröba in Pflicht genommen worden ist. Gröba, Elbe, am 23. Juli 1915. Der Gemeindevorstand. Freibank Jahnishausen. Das Fleisch eines jungen Bullen soll morgen Sonntag, früh 7 Uhr verpfändet werden. Preis 80 Pfg. sür V, Der Gulsvorstand. Dertliches nnd Sächsisches. Riesa, den 24. Juli 1915. — Die stellvertretenden Generalkommando» deS 12. und de» 19. Armeekorps erlassen eine Bekanntmachung betr. Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest, sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Ver wendung dieser Rohstoffe. Die Verfügung tritt am 24. Juli 1915, mitternachts 12 Uhr, in Kraft. —* In der sächsischen Verlustliste Nr. 175 (auSgegeben am 23. Juli 1915), die in unserer Geschäfts-' stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Infanterie - Regt- ment Nr. 104; Landwehr-Jnfanterie-Regiment Nr. 106; Srsatz-Jnfanterie-Regimenter Nr. 24, 32; Ersatz-Infanterie- Regiment Nr. 9, Landwehr-Brigade-Ersatz-Bataillou Nr. 48; Landsturm-Jnfanterie-Regiment Nr. IS; Landsturm-In fanterie-Bataillone: Pirna (XII. 5); Zittau (XII. 7); Sroßenhein (XII. 8); Leipzig (XIX. 3); Leipzig (XIX. 4); Annaberg (XIX. 14); Ersatz-Bataillone: 3. XII. Armee- korp» (XII. 12); 4. XII. Armeekorps (Xll. 13); Ersatz- Bataillone: Ersatz-Regiment Nr. 6, Landwehr-Regiment Nr. 104; Jäger-Bataillone Nr. 12, 13; Rrserve-Jäger- yataillgne Nr. IS,M- Kava^l^erte: GardeMVs Ka rabinier-Regimcnt; Ulanen Nr. 2l; Reserve-Ulanen; Husaren Nr. 18, 19; Reserve-Husaren. Feldarttllerie: Regi- menter Nr. 28, 32, 48, 68, 77, 78; Reserve-Regimenter Nr. 53, 54; Ersatz-Abteilungen, Regimenter Nr. 28, 32, 48. Pioniere: Bataillone: I. Nr. 12, 22; II. Nr. 12, 22; 1. Ersatz-Kompagnie, 1. Nr. 12; Kompagnien Nr. 115, 245; Reserve-Kompagnien Nr. 53, 54; Reserve-DivisionS- Brücken-Train Nr. 54; Mittlere Minenwerfer-Abteilunpen Nr. 104, 143. — Preußische Verlustlisicn Nr. 277, 278. — Der sächsische Fer i e n v er ke h r ist, wie zu erwarten war, diesmal stark von den Kriegszuständen be- einflußt worden. Die üblichen Reisen in die Alpen und an die See haben eine Einschränkung von mehr als 100 Proz. erfahren. Dagegen wird ein sehr lebhafter Nah verkehr festgestellt. Insbesondere da« mittlere Erzgebirge, auch die Sächsische Schweiz, Thüringen, Franken- und Böhmerwold haben einen bemerkenswerten Zuzug von Feriengästcn aufzuweiscn. — Nach einer Verfügung deS sächsischen Kriegs ministeriums sind alle im Bereiche deS stellvertretenden Generalkommandos d«S IS. (2. sächsischen) Armeekorps wohnenden Unternehmer, die sür au»wärtige KriegSbe- kleidungSämtrr oder deren Zweigstellen Näharbeiten znr Anfertigung militärischer Bekleidungsstücke jeglicher Art von innerhalb de» KorpSbereichZ^IS wohnhgften ArbeltzttMrst ausführen lassen, diejenigen Macherlöhne zu bezahlen, die das KriegSbekleidungSamt 19 für diese An fertigung festgesetzt hat. Insonderheit ist auch den über die Auszahlung der Macherlöhne an di« Arbeitnehmer ge troffenen Bestimmungen gewissenhaft nachzukommen. Da» BekleidungSamt des 19. Armeekorps gibt diese Verfügung mit dem Hinweis bekannt, daß es diejenigen Unternehmer, die sich der Nichtbefolgung vorstehender Anordnung schuldig machen, dem Königl. Generalkommando namhaft machen wird. — Tos sächsische Ministerium des Innern hatte mehrere Ge- merbckammern um eine gutachtliche Aussprache darüber ersucht, ob eS angängig sei, die Häute der Schweine iu der Leder industrie zu verwerten. Die Zittauer Gewcrbekammcr hat die Fleischer - Innung und verschiedene Gerbermeistcr deS Kammerbe zirks aufgefordert, sich über die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit dieser Anregung auSzusprechcn. Auf lvrund der eingelaufcnen Hut achten hat die Kammer dem Ministerium gegenüber ihrer Meinung dahin Ausdruck gegeben, daß cS wohl besser sein dürfte, cS bei dem alten zu belasten, da die Schweinchaut gerade bei der jetzigen Knappheit der Lebensmittel bei der bisher gebräuchlichen Lcrwen- dung mehr auSgcnutzt wird, als wenn sie zu Leder verarbeitet würde. Die Herausgabe einer Verordnung, die die Enthäutung der Tiere nnd die Zuführung des so gewonnenen Materials an die Lederindustrie, vorsieht, könnte sich höchstens nutzbringend auf Wild schweine, ältere Sauen und gefallens Tiere erstrecken, wodurch dem Bedarf an Schweinehäuten, wenn er wirklich vorhanden ist, ent gegengekommen würd^
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