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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191508090
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150809
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150809
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-09
- Monat1915-08
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.08.1915
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Riesaer G Tageblatt «rrd Attxeigrr (WebM mid.Xiyeiger). FÄraraamEdkM« MW la I ^-G> A» 8m»ü>r»a>still» fllr Lke Mntzl. Amtshauptmamrschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GröVa. 182. Montag, S. Angnst ISIS, abends. 88. Jahrg. Da« Mesa« TageLlatt «schrlut jed« Tag abend« «tt «»»«ahme d« Som», und Festtage. MertelMrllcher Beäug«»«» bet Abholung in d« Srpedltion in Mesa 1 Mark kW Psg., durch unsere LrSger frei in« Hau« IMark VS Pm-, bei Abholu^ am Schalter d« kaiserl. Posüurstaltm 1 Mark SS Psg., durch dm Briefträger frei MS Hau« 2 Mark 7Mg. AuchMouatSabonnementS werden angenommen. Anzeigne-Annahme für di« Nummer Le» Ausgabetages L-S vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis sür die kleingespaltenr 4S mm breite KorpuSzev« 18 Psg. (Lokalprei« 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Sa« »ach besond«em Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer ck Wlutrrltch tn «lesa. — «tschästSstelle: »oetheftraße »L — Für die «edattio» uerauvoorklichi Arthur Hilhuel tu Riesa. - V -- ' Soweit in Verordnungen de« BundeSrate«, die ans Grund deS 8 8 de» Gesetze» über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Au» pust 1914 (Reichsgesetzblatt Seit- 327) erlassen werden, gewisse Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde, der zuständigen Behörde, dem Kommunaloerbande oder dem Ge» meindevorstande zugeschrieben werden, gilt, insofern nicht für den Geltungsbereich einer einzelnen Verordnung etwas Besondere» angeordnet ist oder wird, da» Folgende: 1. Kommunaloerbände sind die BezirkSoerbände und die au» den Bezirksverbänden auSgeschiedenen Städte. Die BezirkSoerbände werden für die ihnen auf Grund der BundeSratSverordnung zugewiesenen Aufgaben durch die Bezirksausschüsse vertreten. Die Vertretung nach außen steht dem AmtShauptmann zn. Die Maßnahmen, welche den Bezirk vermögensrechtlich belasten, sind zur Kenntnis der nächsten NezirkSoersammlung zu bringen. Der Bezirksausschuß kann beschließen, daß vor solchen Maßnahmen die Bezirksversammlung gehört werde. 2. Zuständige Behörde ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadt rat, im übrigen die AmtShauptmannschaft. Die zuständige Behörde kann bei der KreiShauptmannschaft die Ernennung beson derer Kommissare für das Enteignungsoerfahren nach Bedarf beantragen. Die Ernen nungen sind in der Sächsischen Staatszeitung zu veröffentlichen. 3. Höhere Verwaltungsbehörde ist die KreiShauptmannschaft. Gemeindevorstand ist in den Städten der Bürgermeister. 4. Falls ^eine vertragliche Einigung nicht erzielt werden kann, hat in den Fällen, in denen dis KreiShauptmannschaft endgültig zu entscheiden oder festzusetzen hat, zunächst die zuständige Behörde zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll unter Hinweis darauf zu eröffnen, daß binnen 14 Tagen Rekurs eingewendrt werden kann. Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Weitere AnSflihrrrngSvorschriften zu den einzelnen Beiordnungen bleiben Vorbe halten. Dresden, am 27. Juli 1915. 101181a Ministerium les Inner«. 3345 Polizeiliche An- und Abmeld««« der österreichisch- nngarische« «nd türkische» Staatsangehörigen. Die Verordnung der stellvertretenden Kommandierenden Generale de» XII. und XIX. Armeekorp» vom 22. Juni 1915, betreffend die polizeiliche An- und Abmeldung der dort genannten Ausländer, ist durch Verordnung der stellvertretenden Kommandierenden Generale vom 28. Juli 1915 aus die österretchisch»uns«rischr» «nd die türkischen Staatsangehörige« ausgedehnt worden. Auf Grund dieser Verordnung, die am 10. August 1915 in Kraft tritt, hat sich daher auch jeder über 15 Jahre alte üsterreichischauvgarische nnd türkische Staats angehörige binnen 24 Stunden nach seiner Ankunft persönlich unter Vorlegung seine» mit einer Photographie versehenen PafseS ober de» an dessen Stelle tretenden behördlichen Ausweises anzumelde« und binnen 24 Stunden vor einer Abreise unter Angabe de» Reiseziele« persönlich abzumeldeu. Die Meldungen haben zu erfolgen im RathauS, Einwohnermeldeamt — Zimmer 14 — vormittags von 8 bi» 1 Nhr. Diejenigen österreichisch-ungarischen und türkischen Staatsangehörigen, die am 10. August 1915 hier bereit- anwesevd find, haben sich spätesten» bi» zum SV. An gnst 1915 an obengenannter Stelle vormittag» von 8 bi» 1 Uhr unter Vorlegung ihrer Pässe oder sonstigen behördlichen Ausweise anznmelden. Die WohvungSgeber sind für die pünktliche Meldung mit verantwortlich. Zuwiderhandlungen werden mit Haft bis zn 6 Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 15« Mk. bestraft. Riesa, am S. August 1915. Der Rat der Stadt Riesa. tzchm. — — — — - Freibank Zeithain. DienStag, den 19. August von vorm. 7 Uhr ab gelangt da» Fletsch eines Rindes in rohem Zustande zum Verkauf. Pfund 65 Pfg. Der Semeiudevorstand. Dertliches nnd Sächsisches. Riesa, den 9. August 1915. —* In der sächsischen Verlustliste Nr. 180 (auSgegebcn am 7. August 1915), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme auSliegt, sind Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Infanterie - Regi- menter Nr. 103, 178, 179; Reseroe-Jnfanterie-Regimenter Nr. 102, 104, 106, 107, 244, 245; Landwehr-Jnfanterie- Negimenter Nr. 102, 107; Jäger-Bataillon Nr. 13; Re- seroe-Jäger-Bataillon Nr. 13. — Preußische Verlustlisten Nr. 290, 291; Württembergische Verlustlisten Nr. 235, 236, 237. —88 Die überraschenden Erfolge, die die Gin- armigenschule zu Laubegast bis jetzt erzielt hat, haben zu einer erheblichen Erweiterung dieser Anstalt ge führt, sodaß die Schule demnächst von Laubegast nach der Dresdner Gewerbeschule verlegt werden wird. In der Etnarmigenschule sind seit ihrem Bestehen bereits über 100 einarmige Krieger ausgebildet und dem bürgerlichen Leben wieder zugeführt worden. Sie gehörten den ver schiedensten Berufen an, denn unter ihnen befanden sich Techniker, Bankbeamte, Kaufleute, Handwerker, Arbeiter, Landwirte usw. Auch ein einarmiger Pole, der fast gar nicht schreiben konnte, hat in der Schule diese Kunst erlernt. Zahlreiche Briefe von ehemaligen Schülern an die Schule beweisen, wie sie mit neuer Hoffnung erfüllt worden sind und erkennen gelernt haben, daß eS ihnen trotz dem im Kriege erlittenen Verluste möglich sein werde, ihren Platz im wirtschaftlichen Leben durch die Ausübung «ine» Berufs auszufüllen und zu behaupten. In der sächsischen Einarmigen-Schule bestehen Abteilungen für Handfertigkeit und sür Schreiben mit der Hand und mit der Maschine, die in einigen freundlichen Zimmern deS Heims unteraebracht worden sind. Von besonderem In teresse ist ein Besuch in der Abteilung für Handfertigkeit. Hier werden von den einarmigen Handwerkern Gegen stände au» Holz und au» anderem Material hergestellt. Da steht man Blumenständer, Vogelbauer und andere Ge brauch»- und LuxuSgegenstände, die in ihrer Ausführung al» tadellos bezeichnet werden müssen und den Beweis er brachten, daß auch rin Einarmiger bei entsprechender Uebung und Anleitung recht Gute» leisten kann. In der Abteilung Schreiben mit der Hand find ebenfalls ganz hervorragende Erfolge erzielt worden. Eine Anzahl au», liegender Schreibhefte legt Zeugnis davon ab, daß e» in ganz kurzer Zelt möglich ist, auch mit der linken Hand deutlich und schön zu schreiben. Auch da» Schreiben auf der Schreibmaschine geht recht flott vonstatten und die Schüler leisten auch hier bereits nach kurzer Zeit vor- treffliche». Zur Leitung der Schule wurde Herr Robert Melzer au» Borstendorf bei Grünhainichen gewonnen. M. verlor al» 17jähriger junger Mann den rechten Arm dadurch, daß er mit ihm in da» Räderwerk einer Schneide mühle geriet. Seit dieser Zeit hat er sich eine ganz er- staunliche Fertigkeit mit dem linken Arm angeeignet, wo durch er in die Lage versetzt worden ist, unseren einarmigen Kriegern den Weg zu zeigen, auf dem sie sich beim Wiedereintritt in das bürgerliche Leben ihr Brot selbst ver dienen können. — MI. Der Vertrieb der Kunstmappe »Aus gro ßer Zeit" zum Besten de» Jnoalidendank in Berlin ist für Sachsen verboten worden, weil hier zum Besten der Kriegsinvalidenfürsorge der Heimatdank sammelt, und eine Zersplitterung der Sammel- und Fürsorgetätigkeit hintanzuhalten, ist ja gerade der Zweck der BunbeSratS- Verordnung vom 22. v. M. — MI. Die Bevölkerung leistet dem Vaterland« Dienst, wenn sie die Behörden in der Ueberwachung der Wanderarbeiter unterstützt. Da landstreichende Arbeitslose den Lockungen feindlicher Agenten, die Ernte zu schädigen, leichter zugänglich sein dürften al» andere, em pfiehlt es sich, auf solche Leute eine besondere» Augenmerk zu richten und sie, bei dem geringsten Verdacht deS Land streichen» den Behörden zu übergeben. Ein solcher Verdacht liegt jetzt meist sehr nahe, weil ja bekanntlich bei dem Mangel an männlichen Arbeitskräften jeder, der ernstlich Arbeit sucht, sie auch finden kann. — MI. Ueber Futterwert und Preis der zuckerhaltigen Futtermittel hat der Preußische LandwtrtschaftSminister eine Bekanntmachung erlassen, die darin gipfelt, daß allen, denen daran gelegen ist, ihr Vieh über etwa eintretende Notzeiten durchzuhalten, nur em pfohlen werden kann, sich rechtzeitig auf die Verfütterung von Zuckerfutter und namentlich Melasse einzurichten, dabei aber nicht auf einmal die ganze Menge Zuckerfutter zu geben, sondern allmählig von dem alten auf da» neue Futter überzugehen, auch in der Regel nicht mehr al» vier Pfund Zuckerfutter täglich selbst an Großvieh zu verfüttern. Melasse und die anderen zuckerhaltigen Futtermittel sind bekanntlich durch die Kommunaloerbände unter Vermittlung der BezugSoereinigung der deutschen Landwirte Berlin W 35, Potsdamerstraße 30, zu beziehen. — KM. Zwischen Sr. Majestät dem König und Sr. Majestät dem Kaiser sowie Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Leopold von Bayern, dem Oberbe fehlshaber der 9. Armee, hat anläßlich der Besetzung War schau» ein in sehr herzlichen Worten gehaltener Telegramm wechsel stattgefunden. Bon sächsischen Truppen haben ein Landsturmregiment und zwei Landsturm-Pionterkompagnien an der Einnahme Warschau« teilgenommen. —* Am 2. August 19l5 ist bi» auf Widerruf, läng stens für die Dauer de» Kriege», der Ausnahme tarif 2 III m für Spreu- und Stroh mehl zur Verwendung al» Futtermittel oder zurHer- stellung von Futtermitteln im Jnlande für den Bereich fast aller deutschen Bahnen etngeführt worden. Die Frachtberechnung erfolgt für Sendungen von 10 t zu den Frachtsätzen de» Rohstofftarif!», von 5 t zu denen de» Spezialtaris» II. Nähere» ist bet dm Güterabfertigungen zu erfahren. — Wie die „Süchs. Staatszeitung- erfährt, hat da« Ministerium de« Innern zum Zwecke der Bekampfunädr« KrteaS» wucher« soeben folgende Verordnung an die Kommunalverbano« erlassen. Durch die Bekanntmachung de« Reichskanzlers gegen übermäßige Preissteigerung vom 28. Juli ISIS (Reichsgesetzblatt S. 467) ist eine brerte Grundlage geschaffen worden, auf der die Behörden dem KrtegSwucher entgegentreten können. Die« mit Nachdruck, schnell und rücksichtslos zu tun, ist nunmehr die Pflicht und Schuldigkeit der Polizeibehörden. Das Ministerium des Innern erwartet, daß sie diese Aufgabe tatkräftig in die Hand nehmen und, ohne erst Anzeigen oder Beschwerden aus der Be völkerung abzuwarten, die Preise der einzelnen Lebensmittel und die Verhältnisse des örtlichen Marktes einer gründlichen Prüfung unterziehen. ES ist bringend notwendig, daß das offenbar noch bei vielen vorhandene Bewußtsein, ein jeder könne aus feinen Ge schäften den Nutzen ziehen, den die „Marktlage", das heißt zumeist die Notlage seiner Mitbürger, zulasse, durch eine Reihe strafrecht licher Verfolgungen und womöglich Verurteilungen gründlich er schüttert wird. Wo immer die Vermutung naheliegt, daß in den Preisen von Gegenständen des täglichen Bedarfs übermäßige Ge winne enthalten sind, ist den Dingen mit unerbittlicher Schärfe auf den Grund zu gehen. Stellt sich heraus, daß der Gewinn des Verkäufers in mäßigen Grenzen bleibt, so ist weiter der Gewinn des Zwischenhändlers oder Großhändlers und letzten Endes deS Erzeugers, nötigenfalls unter Inanspruchnahme der Hilfeleistung anderer Polizeibehörden zu untersuchen. Ergibt sich an irgendeiner Stelle ein übermäßiger Gewinn, so ist unverzüglich das Strafver fahren in die Wege zu leiten. ÄaS als übermäßiger Gewinn zu betrachten ist, werden in letzter Linie die Gerichte zu entscheiden haben. Bis dahin haben die Verwaltungsbehörden von folgenden Erwägungen auszugehen: Den zuverlässigsten Anhalt dafür, was als erlaubter Gewinn gelten muß, bildet der im Friede n her kömmlich gewesene Gewinn; der Krieg rechtfertigt keine höheren Gewinne. Deshalb ist, wenn die Verwaltungsbehörden sich bei der Untersuchung sachverständigen Beirats bedienen, dieser in erster Linie zur Feststellung der Preisspannungcn unter normale» Ver hältnissen zu benutzen und erst von hier aus zu der Untersuchung der besonderen, durch den Krieg hcrvorgerufenen preisstcigcrnden Umstände überzngehcn. ES wird zuweilen von Händlern und Kleinvcrkäufern daraus, daß sie an einer Ware im Frieden einen Nutzen von zum Beispiel 10 Prozent haben, die Berechtigung her- aeleitet, auch jetzt 10 Prozent Nutzen zu fordern, obwohl der Ein standspreis der Ware infolge des Krieges auf das Doppelte ge stiegen ist. TaS ist unzutreffend. Die Preissteigerung einer Ware auf das Doppelte rechtfertigt noch lange nicht die Steigerung deS Händlernutzens gleichfalls um das Doppelte, wennschon eine geringe Steigerung vielleicht infolge des erhöhten Risikos usw. billig sein mag. Der Umstand, daß der gleiche Preis sür eine Ware von allen oder vielen Verkäufern oder Erzeugern verlangt wird, oder daß an allen Orten der gleiche oder »in höherer Preis dafür ver langt wird, ist noch kein Anzeichen dafür, daß in ihm nicht ein übermäßiger Gewinn enthalten wäre. — Nach Gesamtministcrialbcschlus; vom 30. Juni 1915 Nr. 8011 sind Beamte und Hilssbeamtc, die im Krieg als Ersatzrcscrvisten oder Landsturmpflichtige zum Heeresdienst einberufen, aber Währeny des. Krieges, auf
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