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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.09.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-09-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191509177
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150917
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150917
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-09
- Tag1915-09-17
- Monat1915-09
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.09.1915
- Autor
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68. Fahrg. 21« «schütt i-d« r«« abmd««lt «uSnahme Lee Senn. und Festtage. «ierteyLhrNchrr v«««pre» bei Abholung in der Srprditkn in Rlrsa 1 Mark so Pfg., durch unsere Träger frei in, Hau» 1 Mark SS Pfg., bei Abholum am Schalter der kaiserl. Post-mstalten 1 Mark SS Pfg-, durch den Briesträaer frei mS Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnemeut» toerden angenommen. Aazeigen-Änuahme für die Nummer de« Ausgabetage« bi« vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingespaltene «3 nun breite AorpuSMe 18 Psg. (LokalpreiS 1L Psg.) Zeitraubender uud tabellarisch« Sah nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und «erlag vou Langer t Winterlich in «iesa. — Geschäftsstelle: Soethestratze SL - Für die Redaktion verantwortlich: Arthur tzähnrl in Riesa. W Tageblatt ««b (ElbchlMml-Aycher). relegrmmErefl« yrms-rechMl» für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Freitag, 17. September IMS, abends. Nachstehende Bekanntmachung über Beschränkung der MNchverwendrmg vom 2. September 1915 wird den Beteiligten hiermit zur Kenntnis gebracht. Großenhain, den 14. September 1918. 3vso§ii Königliche Amtshauptmannschaft. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Es ist verboten. 1. Vollmilch oder Sahne in gewerblichen Betrieben zum Backen zu verwenden; 2. geschlagene Sahne, allein oder in Zubereitungen, im Kleinhandel, insbesondere in Milchläden, Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Speiscwirtschaften, so wie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; 3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Aus nahmen von diesem Verbote zulassen. 8 2. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware in gewerblichen Betrieben bereitet, gelagert, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, sowie in die Geschäftsräume der nach 8 1 Nr. 2 und 3 in Betracht kommenden Betriebe jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen oorzunehmcn, Geschäftsaufzcichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Die Unternehmer, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtsper sonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur BerarbeltzM^lavsevdr» Stoffe und deren Herkunft, sowie über Art und Umfang des MsSHcs zu Merlen. 8 3. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen imd Geschä tsverhält- nisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu ent halten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 4. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen auszuhängen. 8 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver ordnung. Sie können weitergehende Anordnungen zur Beschränkung der Milchverwen dung treffen. 8 6. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 1 zuwiderhandelt; 2. wer wissentlich Backware, die der Vorschrift des 8 1 zuwider bereitet ist, ver kauft, feiFält oder sonst in den Verkehr bringt; 3. wer den Vorschriften des 8 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheinmissen sich nicht enthält; 4. wer den nach 8 5 erlassenen Aüsführungsbestimmungen oder Anordnungen zu widerhandelt. In dem Falle der Nr. 3. tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 8 7. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 2 Absatz 1 zuwider den Eintritt in die Räume, die Be sichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; L. wer die in Gemäßheit des 8 2 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht; 3. wer den in 8 4 vorgeschriebenen Aushang unterläßt. Diese Verordnung tritt mit dem 6. «September 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 2. September 1915. Ter Stellverlreter des Reichskanzlers. Delbrück. Saatgut betr. Au Saatgut dürfen auf das Hektar verwendet werden: bei Winterroggen 155 „ Sommerroggen 160 „ „ Winterweizcn . 190 „ „ Sommerweizen 185 „ , Spelz 210 „ Bei Mischfrucht gelten diese Sätze nach dem Mischverhältnis der Früchte. Für einzelne Gemeinden mit geringerem Boden kann ans Antrag die Aussaatmenge um IO»/,, erhöht werden. Anträge feiten 'Ar Gemcindcvorständc und Gutsvorsteher sind alsbald hierher ein- zureichcn. Uebcrschreitungen der vorstehenden Aussaatmcngen werden gemäß der BnndeSratsver- orduung vom 28. Juni 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. bestraft. Großenhain, am 15. September 1915. 313 a lk II. Die Königliche AmtShauptmannschaft. Landsturmrollenanmeldung betreffend. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Königlichen Ersatz-Kommission Großenhain vom 14. September 1915, abgcdrnckt in Nr. 214 des Riesaer Tageblattes vom 15. September 1915, werden hiermit alle in der Stadt Riesa aufhältlichen landsturm» pflichtigen nugediente» Personen der Jahrgänge 1869 bi» 1895, die 1.) im Besitze eines Ansmnsterungsscheines, 2.) eines Ersntz-Neserve-Passes oder eines Landsturmscheines mit dem Musterungsvermerk untauglich, dauernd untanglich oder ansgemnstert versehen sind, aufgefordcrt, sich unter Vorlegung ihrer Militärpapicre bis Z«m 22. September 1915, Vormittags 8—1 Uhr im Rathaus, Einwohner-Meldeamt, anzumelden. Der Rat der Stadt Riesa, um 17. September 1915. Nr. 19 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915, sowie Nr. 112 bis 123 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1915 sind hier eü^egatuzLu. uad-käou«« « der -RatShauptkanzlei cingeschen werden. Der Inhalt der Blätter ist aus dem Anschläge im Flur des Rathauses ersichtlich. Der Rat -er Stadt Riesa, am 16. September 1915. Gßm. Auf Grund der Bekanntmachung des Herrn Zivilvorsitzenden der Königlichen Er satzkommission zu Großenhain vom 14. September 1915 werden sämtliche in Gröba auf hältliche im wehrpflichtigen Alter befindlichen Personen, die auf Grund von 8 12 des Reichs- militärgcsetzcs von jeder weiteren Gestellung vor den Ersatzbehörden in: Frieden befreit sind — das sind die im Besitze eines Ausmusterungsscheines nach Muster 2 der Wehr ordnung (gelber Schein) Befindlichen — sowie sämtliche Landsturmpflichtige ersten und zweiten Aufgebots, soweit sie nicht zurückgestellt sind oder bei einer früheren Musterung nicht die Entscheidung tauglich zum Dienst mit der Waste, ohne Waffe (kriegsgarnisonverwendungsfähig) oder tauglich zu Arbeitszwecken (Landsturm ohne Waffe, arbeitsverwendungsfähig) erhalten' haben, aufgefordert, sich in der Zeit vom 29. -iS 22. September 1915 im Gemeindcamte, Zimmer 3, unter Vorlegung der Militärpapiere zur Landsturmrölle anzumelden. Landsturmpflichtige, die das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, werden hiervon nicht betroffen. Von dem Aufruf werden daher die Jahrgänge 1869—1895 umfaßt. Gröba, am 16. September 1915. Der Gemeiudevorstand. Einquartierung Gröba. Stcinstraße, Wasserweg und Oststraße werden morgen mit Einquartierung belegt. Gröba, am 16. September 1915. Der Gemeiudevorstaud. Freibank Riesa. Morgen Sonnabend, den 18. September d. I. gelangt auf der Freibank im städtischen Schlachthof Rinds und Schweinefleisch zum Preise von 80 bez. 90 Pfg. pro r/z 1-Z zum Verkauf. Der Verkauf findet nur von 7 bis 9 Uhr vormittags statt; Fleisch erhalten die In haber der Nummern 851—1000. Riesa, am 17. September 1915. Die Direktion de» stiidt. Schlachthofe«. Freibank Merzdorf. Morgen Sonnabend gelangt das Fleisch einer gutgenührten Kuh zum Verkauf, r/r kg 70 Pfg Der Gemeiudevorstaud. OerMches mH Sächsisches. Riesa, den 17. September 1915. —* Zu den Anmeldungen der Wehrvflichtiacn zur Landsturmrolle diene folgendes zur Erläuterung: Beim Gemeindevorstand bez. Stadtrat haben sich alte diejenigen Personen (ungediente) anzumelden, die im Besitze eines Ausmusterungsscheines (gelbe Farbe) und eines Land- sturmscheines (weiße Karbe) nut dem Vermerk auSgeumsicrt, untauglich, dauernd untauglich sind. Bei der Anmeldung ist der AuSmustcrungS- bez. Landsturmschcin vorzulegcri. Beim Beztrkskommando Großenhain baden sich alle ehemaligen Personen (gediente» des BenrlaubtenstandeS «Ersatz-Reservisten, soweit sie geübt haben, Reservisten, Landwehr 1. und U. Landsturm ll) unter Vorlegung ihrer Militärpässe persönlich zu meiden. — Unter znrückgcstcllten Personen find solche zu verstehen, die im Besitze des Unab- kümmlichkeitsscheines sind. Diese unterliegen »ur Zeit keiner Nruanmeldung. —* An der gestern vom Gcwerbcvcrcin veranstalteten Besichtigung der Schützengräben usw. auf dem Pionier-LnndiibilngSpsgtz Weida beteiligten sich weit über 1000 Personen. Es batten sich nngeschlossrn der Gewerbe verein Strehla, sowie Lehrerschaft und Schüler unseres Realprogvmnasimn«. Herr Hauptmann Hippnrr, der dir Besichtigung selbst leitete, hielt beim Beginn eine herzliche BegrnßmmSansprache. Die nun folgende Besichtigung über traf die Erwartungen bei weitem. Am Schluffe der hoch interessanten Vorführungen sprach der Vorsitzende des Ver eins dem Königl. Pinuier-Bal. und seinen Führern herz lichen Dank ans für die bereitwillig erteilte Genehmigung, ganz besonders dankte er Hern: Hauptmann Oippnec für die äußerst liebenswürdige Führung und erwähnte, daß wir alle und die ganze Stadt Riesa stolz darauf seien, das Pionier Bataillon Nr. 22 Las unsere nennen zu dürfen. Zum Schluß brachten die Anwesenden drei donnernde „HnrraS" auf unsere wackeren Pioniere aus. Als man sich anschickte, den Pta« zu verlassen, erschienen erst einer, dann mehrere Flieger, die den Platz umkreisten. ..um...».'., a > : . _. . — Zur Lage der Elbcschiffahrt wird geschrieben: Das Wasser der Elbe hat sich bis zu Anfang dieser Woche über Vollschinigkeit am Aussiger Pegel gehalten und batte auch an der Mittel- und Unterelbe einen günstigen Stand, seitdem ist es im Fallen begriffen. Die geschäftliche Betäti gung der Elbeschiffahrt im Talverkehr ab Böhmen ent spricht ungefähr dein bisherigen Umfang. Neben Obst unl Mais werden in erster Linie Braunkohlen versandt, für dir sich die Grnndfrachten auf der bisherigen Grundlage von 2 M. o» Pfg. pro Tonne nach Magdeburg bewegen. An der Mittelelbe finden verschiedene Verladungen von Mehl, das in erster Linie für die Versorgung Berlins bestimmt ist, statt, und ün Hambnraer Bcrggcschüft ist die Lage im ganzen un verändert; reichlichem Raumangebot steht ein schwache? LandnngSangebot gegenüber. Letzte Hamburger Äerafrach len n. a. Magdeburg 1 M. 40 Pf., Dresden 3 M-, Kohlen Berlin 2 M. für die Tonne. —* In der sächsischen Verlustliite Nr. 196 (aus gegeben am 16. September 1915), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender i tzllMM», > -«Li> — «i Ni,»» '»MM, ...M,
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