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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.09.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-09-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191509282
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150928
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150928
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-09
- Tag1915-09-28
- Monat1915-09
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.09.1915
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««d A«r»rg»v (SlbtUM M> AM«). .-MSN,. Amtsblatt "AN- für die König!. AmtShauptmamrschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba. 225. Dienstag, 28. September 1915, abends. 68. Jahrfl. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« T«a abend« '/,7 Uhr mtt Ausnahme der Sonn- und Festtage. BezugS-retS, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau» ober bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer de» Ausgabetage» sind bi« 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr fllr da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeil« (7 Silben) 18 Pf., OrtSprciS IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. Nachweisung», und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingczogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. .Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elve". Rotationsdruck und Verlag: Langer Winterlich, Riesa. Geschäfts stelle: Goethestratze 59. Verantwortlich für Redaktton: Arthur Hähnrl, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Bekanntmachung. ES ist bekannt geworden, daß von größeren Firmen — Banken, technischen und kauf männischen Betrieben usw. — Listen ihrer zum Kriegsdienst einberufenen Angestellten seinschließlich der Arbeiter) ausgestellt und diesen verabfolgt werden. Meistens enthalten solche Listen eingehende Angaben über die Zugehörigkeit der einzelnen Truppenteile zu höheren Verbänden. Im Interesse der Geheimhaltung unserer Heeresgliederung wird die Ausgabe der artiger Zusammenstellungen während des Krieges irnt erjagt. Zuwiderhandlungen werden nach 8 9b des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. Dresden, am 23. September 1915. 1763II v , Ministerium -e- Innern. 4117 Viehzwischenzählung. Nach der Verordnung des Bundesrates vom 26. August 1915 findet am 1. Oktober diese- Jahres eine BiehjwtschenzShlnng statt. Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh. Die Zählung erfolgt durch Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern und wird durch die hiesige Schutzmannschaft vorgenommen werden. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund vorgenannter Bundesratsverordnung aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Der Rat der Stadt Riesa, den 28. September 1915. Gßm. Erhebung bes Beftanbs an Erbse«, Bohnen uns Linse« am 1. Oktober ISIS betreffend. 1. Wer mit Beginn des 1. Oktober 1915 Erbsen, Bohnen und Linsen, gedroschen oder ungedroschen, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der Eigentümer anzuzeigen. Die Anzeige ist bis znm S. Oktober ISIS z« erstatten. 2. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Oktober unterwegs befinden, sind unverzüglich nach dem Empfang vom Empfänger zu erstatten. 3. Die Bestände sind nnr anzuzeigen, wenn die vorhandene Menge einer jeden Art, also von Erbsen, Bohnen oder Linsen mindesten- 1 Doppelzentner (— 100 Kilo gramm) beträgt. Die Gewichtsangaben sind in Doppelzentnern zu machen. 4. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf a) Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und -kleie (8 1 <4. und S der Bekannt machung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915, Reichs gesetzblatt S. 399); d) die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben; «ms—. >> > I.. > > ——— e) frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschlossenen Behältnissen (Konserven); cl) Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden; v) Hülsenfrüchte, die im Eigentum der Heeresverwaltung oder der Marincvcrwal- tung stehen; 1) Hülsenfrüchte, die -von der Zentral-EinkaufS-Gesellschaft zur Abgabe an Ver braucher weitergegeben sind. 5. Werden Hülsenfrüchte im Gemenge (siehe oben bei ck) nachträglich auSgesondert, so unterliegen sie der Anzeigepflicht. Die Anzeige ist binnen 3 Tagen nach der Aussonde rung an die Gemeindebehörde zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen den Gemeindebehörden anzuzeigen. 6. Die Bestandsaufgabe-Formulare werden wir den Anzeigepflichtigen zustellen lassen, soweit uns dies möglich ist. Sollten jedoch Besitzer anzeigepflichtiger Bestände bis zum 4. Oktober kein Formular erhalten haben, so wollen sie ein solches in der NatShauptkanzlei entnehmen. 7. Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Hülsenfrüchte zu vermuten sind, über die keine Anzeige erstattet worden ist, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, wer die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Anzeigen nicht in der ge setzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Riesa, am 28. September 1S15. Der Rat-er Stadt Riesa. Fnd. Die diesjährigen Weidenaatzuagt« sollen, soweit sie nicht bereits verpachtet sind, auf dem Stocke gegen sofortige Barzahlung unter den vor Beginn der Ausbietung be- kanntzugebenden Bedingungen teilstückenweise versteigert werden, und zwar Dienstag, -e« 5. Oktober Vs. IS. zwischen Siebeneichen und Zehren links, sowie Meißen-Oberspaar und Seußlitz rechts im Gasthaus zur Karpfenschänke in Diera von 10 Uhr vormittags ab; Mittwoch, den 6. Oktober ds. IS. von Boritz bis Göhlis und von Strehla bis Görzig links und von Merschwitz bis Zschepa rechts im Gasthaus zum Rosengarten in Grödcl von r/,9 Uhr vormittags ab. Nähere Auskunft wird von Herrn Dammeister Riesch in Grödel erteilt. Meißen, am 25. September 1915. König!. Strotzens und Wassersvauamt. Mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain wird der Kummunikationsweg von Röderau (Bahnübergang) nach Zeithain wegen Aufbringen von Massenschutt vom 30. Sptbr. bis 10. Oktober dieses Jahres für den Fährverkehr gesperrt und dieser inzwischen auf die Abendrotstraße oder auf den Kommunikationsweg Röderau-L angen- berg und Moritz-Zeithain verwiesen. Das unbefugte Befahren des gesperrten Weges wird nach § 366" des Reichsstraf gesetzbuchs bestraft. Röderau, am 25. September 1915. Der vernetudevorstand. m — find hierbei den Oertttches «uS Sächsisches. Riesa, den 28. September 1915. — Se. Exzellenz der Herr Reichskanzler traf Mon tag abend mit dem fahrplanmäßigen Schnellzuge 10 Uhr 39 Minuten von Berlin in Dresden ein und nahm auf Einladung Sr. Majestät des Königs im König!. Schlosse W — ^ie Bestimmungen für die Hafer ab gäbe sind wie folgt ergänzt worden: „Gewerbetreibende, wie Brauerei besitzer, Fuhrunternehmer usw., die sich im gewöhnlichen Geschäftsbetriebe nicht mit Getreidehandel befassen und der Heeresverwaltung freiwillig oder im Wege des Zwanges Hafer abgegeben haben, den sie zunächst zum Verbrauch in eigener Wirtschaft gekauft hatten, haben gleichfalls An spruch auf die nachträgliche Gewährung des um 50 M. für die Tonne erhöhten Haferpreises. Sie sind hierbei den Landwirten gleichzustellen. Meinungsverschiedenheiten dar über, ob sich die Betreffenden mit Getreidehandel befassen oder nicht, entscheidet die untere Verwaltungsbehörde. Hieraus sich ergebende Ansprüche, die nicht spätestens bis zum 1. 1. 1916 geltend gemacht sind, können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden." —* Zur Beschaffung von Kartoffeln wird es sicherlich mit beitragen, wenn Landwirte Kartoffeln sofort vom Felde weg verkaufen und die Verbraucher sich von dort aus eindecken. Dies ist insbesondere für die Verbraucher angezeigt, die gute Keller haben oder in der Lage sind, Kartoffeln selbst einzumieten. Es werden dabei Transport kosten sowie auch die Kosten für das Auslesen gespart. — Der Kaufmann» Otto August Hagedorn aus Düffel dorf, der lange Jahre in Frankreich gelebt hat und nach Kriegsausbruch nach Deutschland zurückgekehrt war, hatte versucht, im Januar und April d. I. an seine Freundin, eine in Paris lebende Französin, je 1000 Mk. als Unter stützung zu schicken. Diese Sendungen sind nicht ««kommen, wohl aber 500 Mk., die er im Juni an dieselbe Adresse ab- aesandt hat. Damit hatte Hagedorn sich gegen dieBe- stimmungen der Bundesratsverordnungen vom 80. Oktober und 20. November 1914 vergangen und wurde deshalb vom Landgericht Leipzig zu 3000 M. Geld- Mafe oder 200 Tage Gefängnis verurteilt. Des gleichen vergehens hatte sich die Lehrerin Arminia Martha Sam- mich in Leipzig schuldig gemacht, die einer französischen Sprachlehrerin, die sie in Leipzig kennen gelernt hatte, im April und Mai d. I. je 50 Francs nach Paris geschickt hat. Gegen die Sammich lautete das Urteil auf 200 Mk. Geld strafe oder 20 Tage Gefängnis. —* Montag, den 27. September, nachmittags -/-3 Uhr begann im Konzertsaate des Zoologischen Gartens in Dresden die Vertreterversammlung des Säch- sischenLehrervereins. Sie wurde eröffnet vom Vor sitzenden Lehrer Sättler-Dresden mit einer Ansprache, in welcher besonders auf die ernsten Aufgaben unserer Zeit hingewiesen wurde, die angesichts des unserem Vaterlande aufgezwungenen Kampfes und seiner herben Folgen zu lösen sind. Jugendwohlfahrt und Kriegshilfe werden die Hauptpunkte der Beratungen sein. Lehrer Rudert-Dresden begrübt die Versammlung namens des Dresdner Lehrer vereins. Zu Ehren der im Kampfe gefallenen Lehrer Sachsens erhebt sich die Versammlung von den Plätzen. Zweier Führer des Vereins, der Herren Leuschke-Dresden und Beyer-Leipzig, die ihren 70. bezw. 60. Geburtstag feierten, wird ebenfalls ehrend gedacht. Daran anschließend wird mitgeteilt, daß dem Sächsischen Lehrerverein vom Bruder unseres Alfred Leuschke eine Stiftung von 10 000 Mk. zugeflossen ist. Die Summe soll der Leuschke-Stiftung zu gehen und mit Hilfe schaffen für die Lehrer-Familien, in denen durch den Krieg Not entstanden ist. Nach Festsetzung der Tagesordnung bespricht man den Jahresbericht 1913 bis 1915. Aus ihm sei mitgeteilt, daß die Zahl der Lehrer, die zu den Fahnen geeilt sind, groß ist. Die Daheim bleibenden beteiligten sich mit Arbeit und namhaften Beiträgen an der Kriegshilfe, sowohl am Orte, als über das ganze Land. Der Landesverein übermittelte 20 000 Mk. dem Landesausschuß für Kriegshilfe, 10000 Mk. dem Roten Kreuz, 10000 Mk. der Kriegshilfe des deutsche» Lehrervereins, über 21000 Mk. den Hinterbliebenen ge fallener Lehrer, 10000 Mk. zu Liebesgaben an sächsische Regimenter für besonders arme Soldaten. Es wurden bis her 144686 Mk. für Kriegshilfe im Sächsischen Lebrerver- ein durch die Bezirksvereine zur Verfügung gestellt. Die Gesamtausgaben des Landesvereins für Kriegshilfen be trugen Anfang September rund 170000 Mk. Außerdem haben sich die DezirkSvereine einzeln auSgibig an der ört lichen Kriegshilfe beteiligt. Die Aussprache erstreckte sich auf weitere durch den Krieg und die Kriegslage hervorge rufene Fragen. Aus der Besprechung ergab sich der Be schluß, den Ausschuß für Rechtsschutz und oie Landes-Mili. tär-Kommission des Vereins zu beauftraaen, die Rechtslage der Lehrer, wie sie durch den Krieg geschaffen worden ist, einer erneuten Prüfung zu unterziehen. — In Preußen werden vom 1. Oktober ab auf zahl reichen Bahnstrecken die Personenwagen 1. Klaffe eingezogen. Wie verlautet, ist auf sächsischen Bahnlinien eine gleiche Verordnung nicht zu erwarten, weil die Zahl der Abteile 1. Klaffe auf den Nebenbahnlinien bereits weggefallen sind, da auf Linien mit Sekundärbetrieb sogar die 2. Wagen klaffe eingezogen worden ist. lltur auf den Hauptlinien be steht in beschränktem Maße die 1. Klaffe weiter und ist zu meist auch voll besetzt. Diese schon Jahr und Tag in Kraft stehenden Verfügungen haben sich durchaus bewährt. — Der ordentliche Landtag für das König reich Sachsen wird am 9. November im Ständehause zu Dresden zusammentreten. Der Etat befindet sich bereits im Druck. — Eine wesentliche Vereinfachung im Mahn- und Prozeßverfahren tritt nach einer Verordnung des Bundesrats vom 9. September mit dem 1. Oktober ein. Von da ab müssen Geldansprüche, die nicht von einer Gegen leistung abhängig sind, durch Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls geltend gemacht werden, und bei An sprüchen, die den Betrag von 50 Mk. nicht übersteigen, ist vom 1. Oktober ab die Berufung ausgeschloffen. —KM. Am 28. September wird durch die Militär befehlshaber eine Bekanntmachung betreffend Bestands- ekhebung von tierischen und pflanzlichen Spinn stoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus heraestellten Web- und Strickgarnen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung führt eine monatliche Meldepflicht für die genannten Spinnstoffe und Garne ein und setzt die Bestimmungen der früheren Be kanntmachungen vom 20. Juni 1915 betreffend Bestands erhebung unversponnener Schafwolle, vom 27. Juli 1915 betreffend Bcstandserhebung von Bastfaser-Rohstoffen usw. und vom 22. 27. Juli 1915 betreffend Bestandserhebung für Baumwolle usw. soweit außer Kraft, als sie regelmäßig wiederkehrende Bestandserbebunge» angeordnet haben. Zn der Bekanntmachung gehören 4 Arten von Meldeschei nen, und zwar: 1. für Wolle und Garne vorwiegend aus Wolle, 2. für Baumwolle und Garne vorwiegend aus - . —
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