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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.10.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-10-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191510151
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151015
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151015
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-10
- Tag1915-10-15
- Monat1915-10
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.10.1915
- Autor
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Riesaer G Tageblatt ««v A«x»ig»r (Llbeblaü mü> Arychch. «VMmErch« ««ftmch^v. ^r«, »- t «« » (F4M4SV4K44 filr die Mnigl. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 240. Freitag, IS. Oktober 1915, nvends. 68. Jahrg. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends 7.7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. vtj«S-pret», gegen Vorauszahlung, Lurch unsere Träger srei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. ««zeige« für die Nummer de« Ausgabetages sind bi» 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breit« Grundschrift-Zeilr (7 Silben) 18 M., Ortspreis 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. Nachweisung«- und V-rmittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt durch Klage rinaezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: «oetheftratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. . !!! !!> !1!I !!!!!!!! !! ! I — ' Auf Grund der Bekanntmachung, M. 325 s/7 15. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht nnd Ablieferung von fertige«, gebrauchten und ««gebrauchten Gegenständen ans Kupfer, Messing und Reinnickel vom 30. Juli 1915 wird folgendes bekanntgegeben: Nachstehend aufgeführte Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel, auch die verzinnten oder mit einem anderen Ueberzug (Metall, Lack, Farbe und dergl.) versehenen, find seit dem 31. Juli 1915 nachts 12 Uhr beschlagnahmt: Klasse Gegenstände aus Kupfer und Messt»-: 1. Geschirre und Wirtschaftsaeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie bei spielsweise Koch- und Emlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfanneu, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.; 2. Waschkeffel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden: 3. Badewannen, Warmwaflerschisse, -behälter, -blasen, -schlangen, Druckkessel, Warm- wasserbereiter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art. Klasse S. GegenstSude aus Rriuuickel: Geschirre und Wirtschaftsaeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie bei spielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen-und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierbretter- und -platten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüs seln usw.; 2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipvtöpfcn, Kartoffel-, Fisch-und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen. Dem Messing stehe» auch andere Knpferlegierungen gleich, wie Rotguss, Tomback, Bronze. Der Beschlagnahme unterliegen auch solche Gegenstände, die gegenwärtig in Benutz ung sind. Galvanisierte und plattierte Gegenstände sind, soweit sie nicht aus Kupfer, Messing und Nickel bestehen, ausgenommen. Beispielsweise werden also Gegenstände aus Eisen, nickelplattiert, nicht getroffen. Von der Verordnung werden folgende Personen und Betriebe betroffen: 1. Handlungen, Laden- und Jnstallationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegen stände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben; 2. Haushaltungen; 3. Hauseigentümer; 4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften, Pensionats, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchenbetriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen und dergl.; 5. öffentliche (cinschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuran stalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs- und Strafanstalten, Arbeitshäuser und dergl. Die Meldepflicht für die vorstehend bezeichneten Gegenstände tritt am 17. Oktober ISIS ein. Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unter Benutzung von Meldescheinen die Bestandsmeldung der Gegenstände in der Zeit vom 17. Oktober bis 16. November 1915 bei den Ortsbehörden (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) ein zureichen. Die Meldescheine dazu gehen jeder Haushaltung noch rechtzeitig zu. Bet Haushaltungen, deren Vorstände während der Meldefrist abwesend sind, ist der Verweser der Haushaltung oder der Verwahrer des Schlüssels zur Meldung verpflichtet. Diejenigen, die Gegenstände der gedachten Art nicht im Besitze haben, bezw. solche schon freiwillig abgeliefert haben oder bis znm 16. d. M. noch freiwillig ablicfern, brauchen die Meldescheine nicht einzureichen. Als nicht unter die Beschlagnahme und Meldepflicht fallend sind folgende Gegen stände zu erachten: Teekannen, Kaffeekannen, Milchkannen, Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Zuckerdosen, Tecglashalter, Menagen, Messerbänke, Zahnstochergestelle, Tafelauflätze jeder Art, Tafelgeschirre, Rauchservice, Säulenwagen, Speiseschränke, Schanktischarmaturen, Badeöfen. Nicht zu melden sind ferner diejenigen Gegenstände, die bereits nach der Bekannt machung, betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme für Metalle M. 1. 4. 15 K. R. A. v. 1. 5. 15 der Meldepflicht unterlagen. Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die beschlagnahmten nicht abgelieserten Gegenstände bis zur Einziehung oder bis zu einer ihm gestatteten Verände rung oder Verfügung zu verwahren. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmässigen Gebrauch bleibt unberührt. Ueber die zwangsweise Enteignung und Einziehung der beschlagnahmten Gegen stände wird weitere Verordnung ergehen. Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Formular nicht in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mir Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht wird mit Geldstrafe bis zu drei tausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den all gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäss 88 4 und 5 der eingangs erwähnten Verordnung vom 30. Juli 1915 übertritt oder zur Uebertretnng auffordert oder anreizt. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshanptmannschaft Grossenhain, 238 d. Dir. am 14. Oktober 1915. Beschaffung des für eine» Flngsilalj nölige» Areals -er Flurstücke Nr. 828 nn- 829 -es Flurbuchs für Nanudvrs und eines mit 893« bezeichneten TreuustückeS -eS Flurstücks Nr. 893 desselben Flurbuchs. Unter Bezugnahme auf die in Nr. 189 des Grossenhainer Tageblattes, Nr. 188 des Messer Tageblattes, Nr. 95 des Radeburger Anzeigers veröffentlichte Entcignungsverord- nung des Gesamtministeriums vom 3. August 1915 wird hierdurch bekannt gemacht, das; der geprüfte und genehmigte, sowie mit entsprechenden Nachweisen versehene Plan über die obenbezeichnete Anlage nebst einem Verzeichnis der hierzu in Anspruch zu nehmenden Grundstücke und Rechte gemäss 88 68 und 41 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 von dem Erscheinen dieser Bekanntmachung ab drei Wochen bc: der Königlichen Amts- hauptmannjchaft und im Geschäftszimmer des Stadtrats zu Grossenhain zu jedermanns Einsicht und zum Zwecke der Erläuterung und Auskunftsertcilung ausgelegt ist. Widersprüche gegen die bevorstehende Enteignung oder gegen den vorläufigen Plan sind bei sonst eintretendcm Verluste entweder vor oder spätestens in dem noch anzuberau menden Enteignungstermiu bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Grossenhain anzu bringen. An die Nebenberechtigten, denen ein dingliches Recht am Gegenstände der Ent eignung oder ein darauf bezügliches persönliches Gebrauchs- oder Nutzungsrecht zusteht, wird zugleich die Aufforderung gerichtet, solche Rechte und die hieraus abzulettenden Ent- schädigungsforderungen alsbald und spätestens im genannten Termine anzumelden, widrigenfalls sie die in diesem Termine getroffenen Festsetzungen gegen sich gelten zu lassen haben und bezüglich des Rechtes auf besondere Entschädigung im Enteignungsver fahren der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sein würden. Weiter wird auf die in dem unten abgedruckten 8 27 Absatz 1, 2 und 5 des Ent- eignunaSgesetzes vom 24. Juni 1902 genannten RechtSnachteile hinaewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass die Beteiligten solche nur ihnen bekannte Umstände, aus denen Ansprüche auf aussergewöhnlich hohe Entschädigungen heraeleitet werden könnten, alsbald und spätestens im Termine anzuzeigen haben, andernfalls diese Umstände bei der Ent- schädtgungsfeststellung im Enteignungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Großenhain, am 2. Oktober 1915. 297 k U Königliche Auttshauvtmannschaft. ß 27 Absatz 1, 2 und S des EnteignungSgefetzeS. Ist dem EntschadigungSberechtiaten die bevorstehende Enteignung nach 8 15 angezeigt worden, so kann er Entschädigung für Neubauten, neue Anpflanzungen ober sonstige neue Anlagen, soweit solche nicht durch die Notwendigkeit oder durch ordnungsmässige Bewirt schaftung geboten sind und die hierdurch herbeigeführten Wertserhöhungen nur fordern, wenn die Anlagen mit Zustimmung des Unternehmers ausgeführt worden sind, oder so weit dadurch der Wert des Grundstückes für das Unternehmen selbst erhöht worden ist. Für die Wetterführung bereits begonnener Anlagen gilt diese Beschränkung nur, soweit dem Entschädigungsberechtigten die Wetterführung auf Antrag des Unternehmers unter sagt worden ist. Der Entschädigungsberechtigte darf die Anlagen, für die ihm hiernach kein Entschädigungsanspruch zusteht, bis zur Ueberweisung des Grundstückes (88 49, 57) wegnehmen. Die gleichen Vorschriften gelten, ohne daß eS einer besonderen Anzeige oder Unter sagung bedarf, von der ersten Auslegung des Planes (8 41) an bezüglich der nach dem Plane für das Unternehmen einschließlich der Nebenanlagen in Anspruch zu nehmenden Grundstücke. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden und gelten auch gegen Dritte, wenn der Entschädigungsberechtigte nach der Anzeige oder nach der Planauslegung Dritten Rechte am Grundstücke oder persönliche Nutzungs- oder Gebrauchsrechte eingeräumt hat, durch deren Berücksichtigung sich der Betrag der vom Unternehmer zu leistenden Gesamt- entschädigung erhöhen würde. Auf Grund von 8 105 d der Reichsgewerbeordnung werden für Gountag, de» 17. Oktober 1915 die Stunden, während welcher in Riesa im Handelsgewerbc Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt werden dürfen, auf zehn Stunden vermehrt und zwar: 1. für den Handel mit Ess- und Materialwaren sowie für den Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial von 67» bis 87» Uhr vormittags nnd von 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr nachmittags; 2. für diejenigen Zweige des Handelsgewerbes, deren fünfstündige Beschäftigungszeit auf die Stunden von 11 bis 4 Uhr festgesetzt ist, von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr nachmittags; 3. für solche Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die nur in Kontoren beschäftigt werden, von 7 bis 7-9 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittags bis 7-8 Uhr nachmittags: 4. für den Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren sowie von zum menschlichen Genuß bestimmten Fettwaren in Fleischereien und Schankwirtschaften von 67» bis 87, Uhr vormittags und 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr nachmittags; 5. für den Verkauf von geräucherten und anderen Fischwaren von 7 bis 8 Uhr vor mittags und von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags. Während dieser Zeiten darf auch der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsläden stattsinden. Der Verkehr auf dem Jahrmarkts wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. Der Rat der Stadt Riesa, am 15. Oktober 191r>. Scbdr. Bekanntmachung, die Vestau-Smeldnug von WirischaftsgerSten and Ha»shalt«»gSgege»stSndev ans Kupfer, Messt»- and Retunickel betreffend. Gemäß 8 11 der Bekanntmachung der stellvertretenden Generalkommandos des Xll. und xix. Armeekorps vom 30. Juli 1915 in der Fassung vom 24. September 1915, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und un gebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel wird zur Ausführung der ui 8 5 der Bekanntmachung ungeordneten Bestandsmeldung Folgendes bestimmt: Die durch die Verordnung beschlagnahmten Gegenstände, die bis zum 16. Oktober nicht freiwillig abgeliefert worden sind, sind in drr Zeit vom 17. Oktober bis 16. No vember 1915, unbeschadet bereits anderweitig erfolgter Meldungen, zu melde». Zur Meldung sind Vordrucke zu verwenden, die im RaLhäuse, Polizeiwache unent geltlich entnommen werden können. Die Wicdereinrcichung der Meldebogen hat bis spätestens den 16. November 1915 zu erfolgen. Eine Austragung und Wiedereinholung der Meldebogen erfolgt nicht. Die von der Verordnung betroffenen Gegenstände, Personen und Betriebe sind ans der eingangsbczeichneten Bekanntmachung zu ersehen, die in der Zeit vom 28. September bis zum 1. Oktober in die einzelnen Haushaltungen verteilt worden ist. Meldepflichtig sind die Bestände, die sich am »1. Juli 1915 nachts 12 Uhr im Besitz oder im Gewahrsam der von der Verordnung betroffenen Personen und Betriebe befanden. Nicht zu melden sind diejenigen Gegenstände, die bereits nach den Bekanntmachungen, betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen A 1. 4. 15 ll. Ii. .z. vom 1. Mai 1915 und betreffend Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in Fertig fabrikaten K 1./7. 15 X. lr. -1. vom 20. Juli 1915, der Meldepflicht unterlagen. Für die Vollständigkeit der Meldung ist der einzelne Meldcpflichtige verantwortlich. Meldebogen ohne Angaben von Gegenständen (Fehlanzeigen) sind nicht einzu reichen. Anfragen oder sonstige Bemerkungen (z. V. Bcfreiungsantrngc) darf der Melde bogen nicht enthalten. , 4. Wer vorsätzlich die BestandSinelduug ans dem vorgeschriebcnen Vordruck uicht in der gesetzten Frist einrcicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den erlassenen Ausführunqsbcstimmungen zuwiderhandelt, wird gemäss 8 12 der Ver ordnung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mai k bestraft. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögeusfallc mit Gefängnis bis zu sechs Monate» besirast. Auch tonnen verschwiegene Vorräte als dem Staate verfallen erklärt werden. Riesa, den 15. Oktober 1915. Der Rat der Stadt Stiess.
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