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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.10.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-10-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191510262
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151026
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151026
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-10
- Tag1915-10-26
- Monat1915-10
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.10.1915
- Autor
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Riesaer G Tageblatt ««d («dedlatt m» Zstycherj. ,r ,»«««.» Mr dle Klkrlgl. Amtshauptmamrschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, " sowie den Gemeinderat Grvba. 249. Dienstag, 26. Oktober I9l5, abends. 68. Jahr«. durch unsere Träger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter > k.la IN nk. --'---r.- «. _ Gewähr-für .... . -llarischer Satz ent. . .. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäfts stelle: Goethestratze SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dtttrich, Riesa. Das Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abends'/.? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezua-PretS, geaen BorauSzahlmrg, durch unsere Träger frei Ser Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» für die Nummer des Ausgabetage« sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugebe» und in: voraus zu bezahlen da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prerü für d»e 43 nun breite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 18 Pf., OrtSprecS 12 Pf.; zeitraubender und tabc sprechend höher. Nachiveisunas- und BermittelungSgcbühr 20 Pf. Feste Tarife. Lewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder d« Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Ausfiihnmgsberordmmg Ktr BekanntmaKnng des Reichskanzlers vom S. September ISIS über die Beschränkung der Milchverwendnng (R. G. Bl. S. 645). I. Fu 8 1 der Bundesratsverordnung wird folgendes bestimmt: 1. (zu Punkt 1). Unter das Verbot fällt auch verdünnte Vollmilch oder Sabne. Als gewerbliche Betriebs gelten auch Gast-, Schank- und Speisewirtschaften aller Art. 2. (zu Punkt 2). Unter das Verbot fällt auch die Verwendung zu Eisspeiseri und sogenannten Cremes. 3. (zu Punkt 3). Dauermilch (Trockenmilch, kondensierte Milch, sogenanute Büchsen sahne) darf verabreicht werden, aber erst nachdem sie auf einen Fettgehalt von höchstens 4 H. verdünnt worden ist. II. Auf Grund von 8 6 der Bundesratsverordnung wird weiterhin verboten 1. frische Sahne nutzer zur Herstellung von Butter in den Verkehr zu bringen. Als Sahne gilt auch Milch, deren Fettgehalt künstlich angereichert ist (im Verkehr als Doppelmilch, doppelfette Kaffeemilch und ähnlich bezeichnet). 2. Frische Milch und frische Sahue zur Bereitung von Schokolade, Bonbons, Pralines und dergl. zn verwenden. 3. Schlagsahne herzustellen, auch im Haushalt. 4. Vollmilch an Kälber und Schweine zu verfüttern, die älter als sechs Wochen sind. 5. Milch zur Herstellung von Gegenständen zu verwenden, die nicht der Ernährung dienen, insbesondere Magermilch zu Kasein zu verarbeiten. 6. Dauermilch (Trockenmilch, Milch- oder Sahnepulver, kondensierte Milch und ähnliches) herzustellen. llk. Alle Stellen, Erzeuger wie Händler, die bisher Milch als Verbrauchsmilch in den Verkehr gebracht haben, müssen auch weiterhin die gleiche Menge, berechnet nach dem Durchschnitt des Monats August 1915 und wenn sie weniger erzeugen oder geliefert er halten, die gesamte Menge als Gebrauchsmilch in den Verkehr bringen. Von dieser Milch darf bis airf weitere Anordnung nichts verbuttert oder verkäst werden. Eine Ausnahme gilt für diejenigen Mengen, deren der Erzeuger oder Händler zur Ernährung der Ange hörigen und des Gesindes und zur Fütterung seines Viehes bedarf. Ferner darf Milch, die als Verbrauchsmilch in den Verkehr gebracht werden muhte, aber nachweislich nicht mehr als frische Verbrauchsmilch im Handel abgesetzt werden konnte oder sauer geworden ist, verarbeitet werden. Hiervon ist der zuständigen Behörde sofort unter Angabe der Mengel um die es sich handelt, Anzeige zu machen. Alle landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe, in denen Milch zum Zwecke des Verkaufs erzeugt, verarbeitet oder umgesetzt wird sind verpflichtet, über den Umsatz genau Buch -u führen. Die Buchführung mutz die Menge der täglich gewonnenen, verarbeiteten oder verkauften Milch sowie den Preis, zu welchem die Mitch oder die Milcherzeugnisse abgesetzt worden sind, erkenne»» lassen. Die Bücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulcgen. Binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, welche Mengen im Monat August 1915 von jedem einzelnen in den Verkehr gebracht worden sind. Die Behörden haben diese Angaben nachzilprüfen. Ausnahmen von den Bestimmungen der Bundesratsverordnung sowie dieser Ver ordnung bewilligt das Ministerium des Innern; nur die Abgabe von Sahne an Kranke kann dre zuständige Behörde bewilligen. Die Erlaubnis darf nur auf Grund eines ärzt lichen Zeugnisses und aus nicht länger als vier Wochen erteilt werden. Sie ist schriftlich abzufassen und mutz die täglich abzugcbende Menge und die Bezuasstelle genau bezeichnen. Vorräte an Dauerbackware, die mit Vollmilch oder Sahne hergestellt ist, dürfen ge räumt werden. Die Bestände sind sofort nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zu ständigen Behörde anzuzeigen. V. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Amtshauptmannschaft und in Städten mit revidierter Städteordnung der Stadtrat. Die in 8 2 der Bundesratsverordnung den Polizeibcamten eingeäumten Rechte gel- ten auch für die Bestimmungen dieser Verordnung. Diese Verordnung ist mit der Bundesratsverordnung zusammen in den Verkaufs- und Betriebsräumen auszuhängen. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 88 6 und 7 der Verordnmig des Bundesrats bestraft. Dresden, den 21. Oktober 1915 UV4655 Ministerium des Innern. Okttliches mN> Sächsisches. Riesa, den 26. Oktober 1915. —* In der sächsischenVerlustliste Nr. 216 (aus gegeben am 25. Oktober 1915), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 100, 101, 178; Reserve-Regiment Nr. 106; Landwehr-Regiment Nr. 107. Eisenbahnformation: Reserve-Eisenbahn- Bau-Kompagnie Nr. 7. — Preußische Verlustliste Nr. 358; Württembergische Verlustliste Nr. 288. --* Fe st genommen wurde eine hiesige Kellnerin wegen Nebertretnng des 8 361". — Zu der Bundesratsverordnung vom 9. Oktober über die Kartoffelversorgung erläßt das Ministerium des Innern eine Ausführungsverordnung, die u. a. folgende Bestimmungen enthält: Die Kommunalver- bände haben festzustellen, welche Kartosielerzeuger ihres Bezirkes verpflichtet sind, 10 Prozent ihrer Ernte zur Ver fügung zu halten. Es ist ein Verzeichnis anzulegsn, in welchem die zur Verfügung haltenden Mengen für jeden Erzeuger zunächst schätzungsweise eingetragen werden. Die 10 Prozent sind von der Gesamternte zu berechnen, also ohne Vorabzug von Saatgut, bereits verkauften oder ver brauchten Mengen. Die Verzeichnisse sind später nach den Ergebnissen der Kartoffelerhebung zu berichtigen. Abschrift des vorläufigen Verzeichnisses ist spätestens bis 1. November bei der Zweigstelle der Reichskartoffelstelle einzureichen. Die Lieferungspflicht ist von der endailtigen Feststellung der Ernte unabhängig. Die auf Grund der Schätzung an geforderten Mengen sind gegebenenfalls unter Vorbehalt der Nachforderung oder spateren Ausgleiches abzunehmen. In den Verzeichnissen ist die Verminderung der zur Ver fügung gehaltenen Bestände. durch Verkauf oder Enteig nung dauernd nachzutragen. Kartoffelerzeuger, die nach der Bundesratsverordnung Kartoffeln zur Verfügung zu halten haben, .sind verpflichtet, diese Vorräte in einwand freier Ware bis zur Anordnung des Eigentumsübcrgangcs, längstens bis zum 29. Februar, gut zu verwahren und die Uebernahme bei frostfreiem Wetter zu ermöglichen. Im Einverständnis mit der Rcichskartoffelstelle wird eine Z w eigstelle für das Königreich Sachscn errichtet. Anträge an diese sind bis auf weiteres an das Ministerium des Innern zu richten. Der Zweigstelle liegt insbesondere ob, die Anmeldungen sächsischer Kommunalverbände inso weit zu vermitteln, als sie innerhalb Sachsens durch Zu weisungen gedeckt werden können. Für die Vermittlnng der Zweigstelle wird zunächst keine Gebühr erhoben. Die Kommunalverbände haben selbst oder durch die Gemeinde behörden ihren Bedarf, soweit dies noch nicht geschehen, umgehend zu ermitteln. Anmeldungen bei der Reichs kartoffelstelle oder der Zweigstelle erfolgen in jedem Falle durch den Kommunalverband. Der durch freihändigen An kauf zu angemessenen Preisen nicht zu deckende Bedarf ist, soweit er nicht bei der Reichskartoffelstelle bereits ange meldet ist, umge^.d bei deren Zweigstelle für Sachsen a» zumelden, die den Bezugsschein erteilt oder vermittelt. Tie Zweigstelle nimmt freihändige Angebote auf Lieferung von guten, gesunden Speisekartoffeln von 3,4 Zentimeter Mindcst- grötze zu Grundpreisen nach Maßgabe pon 8 13 der Bun- desratsverordnuna zur Vermittlung entgegen. Für die Enteignung der zur Verfügung des Kommunalver- bandes zu haltenden Vorräte gelten sinngemäß die Vor schriften über Enteignung von Brotgetreide. —* Der Verband Sächsischer Industrieller hält am Mittwoch, den 27. Oktober ds. Js., vormittags 10 Uhr, im großen Saale des Gewerbehauses zu Dresden, seine diesjährige ordentliche Hauptversammlung ab. —* Der Gesamtvorstand des Nationallibe ralen Landesvereins für das Königreich Sachsen hat am Sonntag, den 24. Oktober 1915 in Leipzig eine Sitzung abgehalten, die aus allen Teilen des Landes sehr stark besucht war. Einmütig wurde nach eingehender Be ratung folgende Entschließung gefaßt: „Der Gesamtvorstand des Nationalliberalen Landesvereins für das Königreich Sachsen richtet an den Herrn Reichskanzler das dringendste Ersuchen, ohne Verzug Maßnahmen zu veranlassen, um der für fast alle Kreise des deutschen Volkes unerträglichen Teuerung der Lebensmittel ein Ende zu machen. Der Ge- famtvorftand fordert insbesondere, daß für das ganze Reich sofort erträgliche Höchstpreise festgesetzt werden, für die als Grundlage nicht die jetzigen, durch einzigartige Verhältnisse geschaffenen Preise genommen werden dürfen, sondern für die als Grundlage die Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebensführung des Volkes zu dienen hat. Zur Ermög lichung solcher Preise muß eine staatliche Ueberwachung oder eine staatliche Uebernahme der Einfuhr vo» Lebens mitteln aus dem neutralen Auslands erfolgen. Die Höhe der Auslandspreise darf keinesfalls die Höhe der Inlands preise bestimmen, ebensowenig darf die Höhe der Preise für Butter zur Schmälerung des Milchangebots führen. Der Gesamtvorstand weist nut allem Nachdruck darauf hin, daß dem Bundesrat auf Grund der ihm übertragenen Voll machten des Reichstags die Pflicht zusteht, in dieser Frage sofort handelnd einzuqrcifen. Wir sind der Ueberzeugung, daß der allgemeinen Wehrpflicht des Volkes und den unge heueren Blutopfcrn die Verpflichtung des Reiches gegen überstehen muß, die Daheiingcüli'ebenen und Hinterbliebenen davor zu schützen, daß sie in ihrer Ernährung Schaden leiden. Wir halten uns für gedrängt, darauf hinzuweisen, daß die größte Gefahr für unsere inneren Verhältnisse und für die Auffassung des Auslandes von unserer Kraft zum Durchhalten bestellt, wenn nicht sofort Maßnahmen in dieser wichtigsten inneren Lebensfrage erfolgen". — Diese Entschließung ist dem Reichskanzler brieflich übermittelt worden. —y. Die vierte Strafkammer des Dresdner Kgl. Land- qerichtS verurteilte den landwirtschaftlichen Arbeiter Franz Paul LeSniewsti aus Russisch-Polen wegen Herbciführens falscher Beurkundung zu 5 Wochen Gefängnis. Der Ange klagte diente auf dem Rittergute Merzdorf bei Riesa. Er hat sich von dort ohne Erlaubnis entfernt und im Freien genächtigt. Als Lesniewski deshalb von einem Polizeibcamten aufgegriffen wurde, bediente er sich eines falschen Namens und hat auf diesen eine 10 tägige Haft strafe verbüßt. —KM. Sc. Maß der König hat anläßlich des in der Kriegsgeschichte beispiellosen Siegesznges im Osten allen dabei beteiligt gewesenen sächsischen Truppen Allerhöchst feinen wärmsten Dank und vollste Anerkennung ausge sprochen und dies allen seinen im Osten kämpfenden Trüp- ven bekanntgeben lassen. In dem Allerhöchsten Erlasse beißt eü: Sie alle haben das Ihrige dazu beigctragen, einen ungemein zähen, krieaSgeüüten Gegner von Stellung zu Stellung und von Festung zu Festung zurückzuwerfcn. Die Neunen Rowo-Georgiewsk, Rarem, Wilna und Kurland be deuten hervorragende Ruhmestaten meiner Armee, die stets in ihrer Geschichte mit ganz besonderen Buchstaben einge tragen sein werden. Schwere Kämpfe werden wir noch bis zum endgültigell Siege zu bestehen haben. Ich vertraue aber fest davauf, daß meine braven Truppen im Osten, so ivie bisher/ auch in Zukunft dem sächsischen Namen Ekre machen werden. — M.J. Durch das Verarbeitnngsverbot für Wolle, Baumwolle und Bastfasern werden vor aussichtlich eine große Anzahl Arbeiter und Arbeiterinnen erwerbslos werden. Soweit ihnen nicht eine andere Ar beitsgelegenheit geboten werden kann, was natürlich von besonderen Fällen abgesehen in jeder Hinsicht vorzuziehen ist, wird ihnen selbstverständlich Unterstützung gewährt werden. Obwohl die Besprechungen darüber im Ministerium des Innern vor einem weiten Kreise aus allen Beteiligten stattgefunden haben, werden über die anzuwendenden Grundsätze in manchen Zeitungen immer noch ganz irrige Mitteilungen verbreitet. Nach den Verhandlungen, die die sächsische Regierung mit der Reichsleitung geführt hat, liegt berechtigter Grnnd zu der Annahme vor, daß ein ganz wesentlicher Teil der Unterstützung aus Reichsnntteln aufgebracht wird- Sodann haben sich die Vertreter der Arbeitgeber freiwillig bereit erklärt, unter sich einen weite ren Teil aufzubringen. Erst der Rest wird dann zu gleichen Teilen von Staat und Gemeinde gedeckt werden. Die Höhe der Unterstützung wird sich nach den Verhält nissen der einzelnen Orte zu richten haben, denn diese sind selbstverständlich ganz verschieden, z. B. in einer Großstadt und ihren Vororten und einem kleinen GebirqSdörfchen. Sie soll jedenfalls so sein, daß das Durchhalten der Fa milie möglich ist; daß sie dabei in einem angemessenen Ver hältnis zur Unterstützung der Familien der Kriegsteilnehmer stehen müssen, ist einleuchtend, denn niemand würde es be greifen, wenn die Textilarbeiter besser gestellt würden als die Familien derer, die draußen ihr Leben für uns ein- sctzen. Gewisse Unterschiede ergeben sich aber schon dann, wenn der Manu mitunterstützt werden muß. Die Aus werfung der Unterstützungen soll überall durch Ausschüsse erfolgen, denen in gleicher Zahl auch Arbeitgeber und Ar beiter angehörcn, und -war in der Regel durch die Bezirks verbände. Aufsicht und Ausgleich führt das Ministerium des Innern mit einem ihm beratend zur Seite stehenden ebenso gebildeten LandcsauSschusse. Voraussetzung für die Unterstützung ist allerdings, daß nicht die Annahme einer angemessenen Arbeit abgelchnt wird. — Eine erfreuliche Li u n d e kommt, wie der Pirn. Anz. berichtet, aus Berlin. Zu den letzten Tagen hat dort ein lebhaftes Sinken der Schweinefleisch- preise eingesetzt. TaS überrascht um so mehr, als sich die Preise bis zum Schluß der vergangenen Woche stand haft auf der Ovhc von 2,20 Marl für das Pfund hielten und sogar noch weiter zn steigen drohten. Seit Mittwoch sank aber der Preis, namentlich für Kotelettstücke und Kas seler Rippcnspecr um einen Groschen nach dem anderen, um srch am Sonnabend auf 1,70 bis 1,80 Mark zu stellen. Tic Gründe für dieses erfreuliche Sinken der Preise liegen, wie von unterrichteter Seite mitgcteilt wird, vor allem in der gesteigerten Zufuhr von Schweinen nach dem Zcntral- viehhof. Zn Anfang des Jahres wurden täglich 5000 bis VOR Schweine augcfahren, während jetzt täglich 12 000 SchwZne zum Berkans gestellt werden. ES hat sogar den Anschein, als ob sich diese Zahl in der nächste» Zeit noch er höhen würde. Dazu kommt, daß die jetzigen Schweine in folge der ausreichenden Kariosselfüttcung gut gemästet sind und als sogenannte Fettschweine bezeichnet werden kön nen. Besonders die Preise für Schinken sind gesunken, und den Salzern werden große Mengen von Schinkenstitckcn
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