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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.02.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-02-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191502229
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150222
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-02
- Tag1915-02-22
- Monat1915-02
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.02.1915
- Autor
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Riesaer O Tageblatt und Anzriger Meblatt mid Mriger). Telegramm-Adresser Femsprechstell« .Tageblatt», Riesa. Nr. Sü. für -ie Ltöuigl. AnrtshaupLmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, * ' " ' sowie den Gemeinderat Gröba. IR M" "" " Montag, 32. Februar 1N1S, atieiids?' -8. WW. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abend» mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Liertehührlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa I Mark SO Pfg., durch unsere Träger frei in» Hau» I Mark VS Pfa., bet Abholung aiu Schalter der laiicrl. Postauslalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briejträger srei in» Hau» 2 Marl 7 Pfg. Auch Monatsabonncment» tverdeu angenommen. Anzelgen-Anuahme slir die Nummer des Ausgabetages bis vorniittag S Uhr ohne Gewähr. Preis siir die kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (LokalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarische» Sah nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich tn Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raße SL — Für die Redaktion verantwortltch: Arthur Hähne! in Riesa. Der noch rückständige Wasserzi»« auf da« 4. Vierteljahr 1914 ist längstens bis zum 27. Februar 1915 an die Stadthaupttaffe zu bezahlen. Ter Rat der Stadt Riesa, am 22. Februar 1915. Me»c8so^iilnung «in«S Iiivi-inil zeui» g«n«u«n 8»§olgur,g beksn»1 gvrz»»Lk4. Gleichzcitia weise» wir darauf hi», das; alle IRilitSe'psnsonen ein- schliestlich der Mtlitarbeamten, soweit sie nicht in Gebäude», die der Militär verwaltung «uterstehe», wohne», der «achstehende» Meldeordunng ebrufalls uuter- stehen. Wegen der persönlichen Anmeldung von zuziehenden feindliche» Ausländer» bewendet eS bei den Bestimmungen vom 30. November 1914, die nachstehend gleichfalls zur genauen Befolgung in Erinnerung gebracht werden. Ter Rat der Stadt Riesa, am 20. Februar 1915. Erdin. Meldeordunng für die polizeiliche An- uud Abmeldung zu- uns abziehender Personen im Stadtbezirk Riesa. Die Vorschriften für daS Einwohner, und Fremden-Meldewesen in der Stadt Riesa vom 25. Juli 1906 werden bis auf weiteres durch folgende Vorschriften ersetzt bez. ergänzt: 8 I- Jede Person (— auch jeder Besilchsfremde —), dis im Stadtbezirk Riesa Aufenthalt nimmt, hat die«, wenn sie am Tage eintrifft, sofort und längstens binnen 3 Stunden im städtischen Meldeamte, und wenn dieses geschlossen ist, in der Polizeiwache, wenn ste des Nachts eintrifft, spiitest-ns bis 10 Uhr vormittags im städtischen Meldeamts, und wenn dieses geschloffen ist, in her Polizeiwache persönlich zu melden. 8 2. Desgleichen hat sich jede wegziehende Person und jeder abreisende Besuchsfremde vor dem Verlassen deS Stadtbezirks Riesa persönlich tagsüber im Meldeamte, des Nachts in der Polizeiwache abzumelden. 8 3. Bei der An- und Abmeldung haben sich die Meldepflichtigen über ihre Person durch Vorlegung ausreichender Legitimationspapiere auszuweisen. 8 4. Jeder Gastwirt und alle diejenigen, welche die Beherbergung fremder Personen zewerbsmäszig betreiben, haben 1. von den Fremden sofort nach Ankunft sich ausreichende Legitimationspapicre vorlegen zu lassen, 2. die von ihnen beherbergten Fremden sofort nach Annahme zur Berherbergung die Fremdeuzcttel aussüllen zu lassen, 3. unmittelbar darauf die Einträce in die Fremdenbücher zu bewirken und 4. die Fremdcnzettel täglich dreimal, und zwar von den in der Zwischenzeit zur Beherbergung Angenommenen bis 6 Uhr Mvkgeus, bis 3 Uhr nachmittags und bis 10 Uhr abends in der Polizeiwache abzugeben: 8 5. ^usisnrlsi- Haden bei der Meldung einen gültigen psk vorzulegen. Werden Ausländer betroffen, die sich über ihre Person nicht zweifelsfrei ausweisen können, so ist sofort in der Polizeiwache Anzeige zu erstatten» inzwischen aber sind die nötig erscheinenden Sicherheitsmaßnahme» zu treffen. 8 6. IRvkelep^IiLklig«, ^iiv «len Vai-svlii-itten Miesen velrsnnl- «n»vknng LU»si«Iee>i»n«IsIn, Kaden kiei«il»1ea-e dis au ISV Silk, allen llatt di» au Ilagen, navk veßinüen auvd Idee voe- lüulige keslnadms au geseäetigen. Die gleiche Maßnahme haben Ausländer zu gewärtigen', die sich nicht gehörig aus» weisen können oder sich sonst verdächtig machen. 8 7. Personen, die Zuziehenden entgeltlich oder unentgeltlich Obdach gewähren, haften für ordnungsmätzige und rechtzeitige Meldungen th*-er Onartiernehmer neben diesen persönlich. 8 8. Die Meldung muh folgende Angaben über den Meldepflichtigen enthalten: Vollständiger Name, Stand, Geburtstag, Geburtsort, Religion, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort, Zweck deS Aufenthalts, Reiseziel. 8 v- Die Bestimmungen treten sofort in Kraft. Der Rai der Stadt Riesa, am 6. Augnst und nm 23. Dezember 1914. Ausländer. 1. Auf höheren Befehl wird hierdurch allen über 15 Zahre alte» Angehörigen feindlicher Staaten die Verpflichtung auferlecit, sich täglich einmal, und zwar abends zwischen 6-7 Uhr im Nathans Riesa, Polizeiwache, persönlich zu melden. Als solche Ausländer kommen zur Zelt in Frage russische, serbische, englische, fran zösische, belgische und japanische Staatsangehörige, die sich im Bezirke der Stadt Riesa aushalten bez. künftig hier Aufenthalt nehmen. Die auf dem Rittergut GöhliS untergebrachten russischen Saisonarbeiter unterstehen besonderen Bestimmungen. 2. Ein Wechsel des Aufenthaltsorte- ist nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung des stellvertretenden Generalkommandos gestattet. Ist der Aufenthalts wechsel gestattet, so liegt den Ausländern feindlicher Staaten die Pflicht ob, den neuen Aufenthaltsort vor der Abreise der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, die einen auf den Namen lautenden Erlaubnisschein zur Reise auSstellt. Nach der Ankunft am neuen Wohnort hat sofort Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde zu erfolgen. 3. Die hier zuziehenden Ausländer feindlicher Staaten haben bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt gültige Pässe vorzulegen, die mit einem auf den jeweilig zu gewiesenen Aufenthaltsort bezüglichen Vermerk und mit einer abgestempelten Photographie deS Inhabers versehen sein müssen. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird, sofern nicht andere Straf bestimmungen verwirkt sind, Haftstrase bis zu 14 Tagen angedroht. Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft. Ter Rat der Stadt Riesa, am 30 November 1914. Wasserwerk Gröba. Die jetzige Kriegslage macht eS der WasserwerkSoerwaltung unmöglich, da» zum Betriebe der Maschinenanlage deS hiesigen Gemeindewasserwerks erforderliche Treiböl zu beschaffen. Wiewohl in der Wafferfassungsanlage deS Werkes genügend Grundwasser Von eiuwaudfreier Beschaffenheit vorhanden ist, wird das Ausbleiben der Zufuhr des ausländischen Treiböls zum Antrieb der Dieselmotoren eine Einschränkung deS Betriebes des Wasserwerks für die Dauer deS Krieges bedingen. Um mit dem vorhandenen Vorrat an Treiböl möglichst bis zum Eintreffen weiterer Sendungen auszukommen, ergeht an die Einwohnerschaft der Gemeinden Gröba und Weida die ernste Mahnung, mit dem Leitungswasser üuszerst sparsam umzngehen, denn jedes Liter LeilungSwasser erfordert zur Hebung nach dem Hochbehälter eine be stimmte Treibülmenge. Sollte hierdurch nicht erreicht werden, den seit dem Jahre 1912 trotz deS Krieges nm das Doppelte gestiegenen Wasserverbrauch wesentlich einzuschränken, so wird zur Absperrung der Leitungen für Spülaborte und Badeanlagen, oder auch zur stundenweisen Abgabe von LcitungSwaffer geschritten werden müssen. Besonders wird darauf hingewiesen, zur Spülung der Aborte nur gebrauchtes WlrtschaftSwaffer zu verwenden. Jede Zuwiderhandlung gegen vorstehende Anordnung wird unnachstchtlich bestraft. Gröba, am 18. Februar 1915. Der GemeiudeVorstand. Freibank Gröba. TienStag, den 23. Februar 1915, vormittags 9 Uhr wird rohes Rindfleisch ver- kaust. Preis so Pfg. für 1/z Icx. Der Kcmeindevorstaud. Hotzverstetgerung 4. März 1915 vorm. 10 Uhr Kreinitz Gasthof daselbst. 33 w. Stämme 6/18 cm, 45 Klötzer 16/21 cm, 600 rm Knüppel, 160 rm Aest« in Abt. 107/113. 122. Königl. Forstrevier-Verwaltung Weistig, 23. Februar 1915. Köntgl. Forstrentamt Dresden. Oertliches lind Sächsisches. Niesa, den 22. Februar 1915. —* Am Sonnabend abend 8 Uhr wurde dem Freiw- RettungSkorpS gemeldet, daß in dem HauS-Wrundstück deS Bahnschaffners Schlicke am Holzhof von C. C. Brandt, Feuer auSgebrochen sei. Die Feuerwehr rückte sofort aus. Bel Ankunft stand schon das ganze Dach in Flammen. DaS Gebäude wurde bis auf die Umfassungsmauern ein geäschert. Die Feuerwehr konnte nach Il/zstllndiger Arbeit wieder einrücken. Eine Brandwache blted zurück. Fast gleichzeitig mit dem Freiw. RettungSkorpS traf die Eisen werks-Feuerwehr ein und beteiligte sich an der Löscharbeit. Später trafen noch die Werksfeuerwehr von Heine L Komp. Gröba und die Freiwillige Feuerwehr Nöderou ei», die aber nicht in Tätigkeit traten. Nach der Ausdehnung zu urteilen, die daS Feuer bei Eintreffen der Feuerwehr be reits au^nmumen hatte, muhte der Brand schon vor längerer Zeit auSgebrochen sein. ES liegt im Interesse der Geschädigten und der Nachbarn, daß bei Ausbruch eines Brandes die Feuerwehr so schnell als möglich in Kenntnis gesetzt wird und nicht erst, nachdem nach längeren eigenen Löschversuchen da« Feuer nicht mehr bewältigt werden kann. —* Vorsätzlich zertrümmert wurden im hiesigen Dachsteinwerke eine größere Anzahl Fensterscheiben. AlS Täter wurden mehrere Schulknaben ermittelt. — Da ansteckende Krankheiten im russischen Volke weithäufiger vorkommen al« bet unS, so mußte von vorn herein damit gerechnet werden, daß durch russische Kriegs gefangene Seuchen nach Deutschland eingescheppt werden könnten, darunter voraussichtlich auch solche Krankheiten, die, wie das Fleckst eber, bei unS überhaupt nicht mehr beobachtet werden. In der Tat ist es in mehreren Ge fangenenlagern zu FleckfieberauSbrüchen gekommen. Dank den sehr weitgehenden Sicherheitsmaßnahmen ist jedoch eine Uebertragung der Krankheit auf unser« Zivilbevölkerung bisher nicht erfolgt. In den Lagern selbst sind allerdings mehrere Deutsche erkrankt und bedauerlicherweise zum Teil dem Leiden erlegen; fast immer handelt es sich um Per sonen, die mit den kranken Russen in besonders nahe Be- rührnng gekommen waren, wie Aerzte und Pfleger. Als- bald nach dem erste» Auftreten des Fleckfiebers hat die HeereSoirwaltung Anlaß genommen, Wesen, UebertragungS- und BekämpfungSart der Krankheit durch wissenschaftliche Arbeiten, die in den befallenen Lagern vorgenommen wer den, klären zu lassen. Die hierbei gemachten Beobachtungen haben die schon vorher bekannte Tatsache bestätigt und end- gtltig sicher gestellt, daß für die Uebertragung des Krank- heitSkeime» von Kranken auf Gesunde fast auSfchlkeßlich die Kleiderlaus in Betracht kommt. Hieraus erklärt eS sich, daß nur bei nahem und besonders bei häufigerem Ver kehr mit den Erkrankten Ansteckungen vorkommen. Die praktischen und wissenschaftlichen Erfahrungen, die über die Krankheit bisher gesammelt sind, berechtigen zu der sicheren
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