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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.03.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-03-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191503202
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150320
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150320
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-20
- Monat1915-03
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.03.1915
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«8. Itttzr«. Sonnabend, 2V. Mürz 1»15, abends. «S. Dad Riesaer Tageblatt «scheint jede» La- abends mit Au»nahm« dec Sonn» und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark SV Psg., durch unsere Träger srei i»S Haus 1 Mark VS Psg., bei Abholung am Schalter der kalserl. Postanstalten 1 Mark SS Psg., durch den Briesträger frei in- HauS 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabounementS werden angenommen. Anzeigea-Annahme sttr die Rum in« de» Ausgabetage» b>» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis sür die kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeilr 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarische» Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraste SV. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. WijmMlMW z« de» WmimAiWn les Mslnzlns ««»N.3m«r mt K.zekW M», dkinsstü die WM«»,n»zleWmiin (ReichSgesetzbla't S ite 45 und 109). 8 1- Zuständige Behörde im Tinne von F 1 der Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 ist da» Ministerium de» Innern. 8 2- Zuständige Behörde im Sinne von 8 2, 1 ist der Amt»hanptmann de» Bezirk», in dem sich die zu enteignenden Schweine befindcn; soweit hierbei exemte Städte in Frage kommen, ist der KreiShauptmann zuständig. Der KreiShauptmann ist berechtigt, seine Zuständigkeit auf einen Kommissar zu übertragen. 8 3. Die Schiedsgerichte de» 8 2, 4 der Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 sind von den Kreishauptmannschaften alsbald zu bilden. Ihre örtliche Zuständigkeit hat sich in der Regel auf den Bezirk einer AmtShanptmannschaft zu erstrecken; doch kann in Landes» teilen, in denen verhältnismäßig geringe Bestände an Schweinen gehalten werden, die Zuständigkeit «ine» Schiedsgericht» auf mehrere Bezirke ausgedehnt werden. Die Beisitzer find von den landwirtschastlichen KreiSoeretnen und den Handelskammern der Kreilhauptmannschaft unverzüglich vorzuschlagen. Für eine genügende Anzahl von Bertretern der Mitglieder der Schiedsgerichte in Behinderungssällen ist Sorge zu tragen. Die landwirtschaftlichen KreiSvereine habe» weiter eine Anzahl Vertrauensmänner <8 10, § 11) zu benennen. 8 4. Maßgebender Schlachtviehmarkt im Sinne 25. Januar IN 5 ist für den Regierungsbezirk Bautzen Chemnitz Dresden Leipzig Zwickau 8 5. Berechtigt, die Enteignung von Schweinen zu beantragen, find 1. Sächsische Gemeinden mit mehr al» 5000 Einwohnern, wenn sie zugleich die Ber» sicherung abgeben, die zu enteignenden Tiere alsbald schlachten und al» Dauerware aufstapeln zu wollen; 2. Sächsische Konservenfabriken, soweit sie auf Grund eine» allgemeinen Abkommen» mit dem Ministerium de» Innern Schweincfleischkonseroen für die unter 1 ge» nannten Gemeinden Herstellen und sich verpflichten, die enteigneten Schweine hierzu zu verwenden. 8 6. Die Enteignung ist vom Unternehmer (8 5) unter Vorlegung der nach 8 5 er forderten Unterlagen und unter Angabe des Bedarf» bei dem Ministerium de» Innern zu beantragen. E» ist nicht erforderlich, daß der Antrag einen bestimmten Viehbesttzer oder SntrignungSbezirk benennt. Da» Ministerium de» Innern entscheidet darüber, ob und in welchem Umfange dem Antrag« stattzugeben und in welchem Bezirke (8 2) die Enteignung vorzunehmen ist. 8 7. Der mit der Enteignung beauftragte Amtshauptmann oder KreiShaupimann be stimmt die mit der Enteignung zu treffenden Viehbestände und die Zahl und Art der zu rntetgnenden Schweine. Er erläßt alsbald die Aufforderung zur Ueberlassung dieser Schweine an den EnteignungSuniernehmer. In der Aufforderung ist auf die ihr durch 8 2 de« Gesetze», betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (ReichSgesetzblatt Seite 513) verliehene Rechts wirkung hinzuweisen, insbesondere auch darauf, daß ein Einwand, die in Anspruch ge- nommenen Tiere seien zur Erfüllung früherer Verkäufe bestimmt, unwirksam und daß eine Verbringung der Schweine zu anderen Schweinehaltern, um sie dort weiter füttern zu lassen — soweit «» sich nicht um Schweine handelt, die nach 8 8 dieser Verordnung der Enteignung entzogen sind — verboten ist, sowie daß Zuwiderhandlungen gemäß 8 6 Ziffer 3 de» Höchstpretsgesetze» mit Gefängnis bi» zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bi» zu 10000 M. bestraft werden. Dem Besitzer ist nachzulaffen, die Enteignung dadurch abzuwenden, daß er die zu enteignenden Tiere binnen 6 Tagen, vom Empfange der Aufforderung ab, entweder selbst schlachtet oder zum Zwecke der Abschlachtung einem öffentlichen Vieh- und Schlachthofe innerhalb Sachsen» zuführt. Den Nachweis hierüber hat er durch eine Bestätigung seiner Gemeindebehörde, oder im zweiten Falle, der betreffenden Schlachthofioerwaltung dem AmtShauptmann oder KreiShauptmann läuzsten» am Tage nach der Schlachtung oder Zuführung zu erbringen; unterläßt er dies, so treffen ihn die Kosten de» weiteren Ver fahren» einschließlich der dem Unternehmer durch die Unterlassung erwachsenden Auslagen. 8 8. Die Enteignung ist, sofern sich der Antrag de» Unternehmer» nicht ausdrücklich auf Schweine höherer Gewichtsklassen richtet, nur auf Schweine zwischen 60 und 100Lebend gewicht zu beschränken. Der Enteignung unterliegen nicht: a) Eber und Zuchtsauen, d) Hochzuchten, o) Schweine au» Beständen, deren Besitzer sich binnen 4 Tagen nach Empfang der Auf- Hrderung schriftlich gegenüber der enteignenden Behörde verpflichtet, zur Fütterung seine» Bestände» weder zur Saat noch zur menschlichen Ernährung geeignet« Kar toffeln noch Kartoffelstöcken za verwenden und zugleich nachweist, daß er hierzu durch die gesicherte Zufuhr von WtrlschaftSabfäll oder durch den Besitz von Kraftfutter- «tvrkr^kSr^Ast-xstz'rS.S Monate imssand. — Jede Zuwiderhandlung gegen diele Verpflichtungserklärung wird, gleichviel ob sie von dem Besitzer, seine» Angehörigen oder seinem Gesinde begangen wird, an dem Besitzer mit 100 M. Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 14 Tagen bestraft und führt zur nachträglichen Enteignung de» gesamten Bestände». 8 9. Die enteignende Behörde hat, um unnötige Weitläufigkeiten und Kostin für die Be teiligten zu vermeiden, die gleichzeitig vorzunehmenden Enteignungen nach Möglichkeit in derselben Gemeinde oder in dieser und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden vorzu nehmen und bei den größeren Beständen zu beginnen. 8 10. Von dem Erlaß der Aufforderungen nach 8 7 ist der Unternehmer alsbald unter Angabe der Personen, gegen die sie gerichtet worden find, zu benachrichtigen. Er hat mir den Aufgeforderten binnen 1 Woche nach Empfang der Benachrichtigung wegen lieber- laffung der Schweine durch einen mit behördlichem Ausweise versehenen Bevollmächtigten an Ort und Stelle unter Zuziehung de» Vertrauensmannes de« landwirtschaftlichen KreiS- vereinS oder einer zur Abschätzung von Seuchenfällen in der betreffenden Gemeinde be rufenen Person, oder, wenn kein« dieser Personen ohne Zeitverlust zu erlangen ist, de» Gemeindevorstandes oder dessen Stellvertreters zu verhandeln. Da» Ergebnis der Verhandlungen hat die zugezogene Person dem AmtShauptmann oder KreiShauptmann spätesten« am folgenden Tage anzuzeigen. Dieser hat hiernach zu entscheiden, ob das EnteignungSvrrfahren fortzustellen ist; die» unterbleibt, wenn der Unter nehmer darauf verzichtet. Die Aufforderung verliert ihre Wirkung, wenn der Unternehmer innerhalb^der hierfür gesetzten Frist nicht in Verhandlungen wegen der Ueberlassung einirttt. 8 11- Die schriftliche Anordnung der Enteignung enthält den Ausspruch, daß da» Eigentum an einer bestimmten Zahl von Schweinen bestimmter Gewichtsklassen auS dem Bestände eine» bestimmten Besitzer» dem Unternehmer der Enteignung Übertragen wird. Gleichzeitig ist der Vertrauensmann de» landwirtschaftlichen KreiLoerein» oder eine zur Abschätzung in Seuchenfällen berufene Person zu beauftragen, sofort die von der Anordnung betroffenen Schweine innerhalb des Bestand» zu bestimmen und durch ein mit Farbe aus dem Rücken der Tiere aufgetragene» L kenntlich zu machen. Dem Unternehmer ist von dem Erlasse der Anordnung auf kürzestem Wege, nach Befinden telegraphisch, Kenntnis zu geben, ebenso dem zuständigen Schiedsgericht. 8 12. Der Vorsitzende de» Schiedsgericht» hat diese» zur Festsetzung der Uebernahmepreise an Ort und Stelle in der Regel spätesten» für den übernächsten Werktag einzuberufen und hiervon auf kürzestem Wege den Unternehmer und den Viehbesttzer unter Mitteilung von Ort, Tag und Stunde zu benachrichtigen. Die Festsetzung der Uebernahmepreise erfolgt ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Beteiligten und ist in einer Niederschrift zu beurkunden. 8 13. Im Interesse der richtigen Ermittelung des Lebendgewicht» der zur Enteignung gelangenden Schweine ist e» dem Viehbesttzer untersagt, diese wähttnd 12 Stunden vor dem Preisfeststellungstermine zu füttern oder zu tränken. 8 14. Der Uebernahmeprei» ist nach der Bekanntmachung de» Reichskanzlers vom 25. Februar 1915 unter Berücksichtigung deS Marktpreises festzusetzen, wobei als Markt- preis für Schweine in den Gewichtsklassen zwischen 60 und 100 irg die dort unter b genannten Beträge zu gelten haben. Der Marktpreis ist derjenige Preis, von dem anzunehmen ist, daß ihn der Vieh- Halter an dem sür ihn nach 8 4 dieser Verordnung maßgebenden Schlachtviehmarkte erhalten würde, wenn er das Tier zum Zwecke des Verkaufs dorthin verbracht hätte. Daraus ergibt sich, daß er diesen Preis bei der Enteignung am Abnahmeorte nicht schlechthin, sondern nur nach Abzug des ungefähren Aufwande» zu fordern hat, den die Verbringung de» TIereS nach dem Schlachtviehmarkte ihm verursacht haben würde. Auch wird das Schiedsgericht in Fällen, wo der Diehhalter trotz angemessenem Preisangebote den freihändige» Verkauf abgelehnt und so die Enteignung notwendig gemacht hat, nach billigem Ermessen die hierdurch dem Unternehmer erwachsenden Kosten ganz oder teilweise zn berücksichtigen haben. Auf der anderen Seite ist bei der schiedsgerichtlichen Festsetzung de» Uebernahme- preise» zu beachten, daß der Marktpreis, auch soweit er seinem Betrage nach in der ein gangs genannten Bekanntmachung festgelegt ist, sür Tiere mittlerer Güte gilt, für geringere Ware daher herabzusetzen, für bessere entsprechend zu erhöhen ist. Die Preisfestsetzung ist vom Schiedsgerichte an Ort und Stelle vorzunehmen und durch den Vorsitzenden den Beteiligten, wenn sie anwesend sind, zn eröffnen, im anderen Falle auf kürzestem Wege schriftlich mttzuteilen. Da die Festsetzung endgültig ist, sind nachträgliche Einwendungen oder Eingaben der Deteiliaten ohne Wirkung. 8 15. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Schweine, deren Eigentum ihm übertragen worden ist, tunlichst sofort, jedenfalls aber binnen 4 Werktagen nach Festsetzung des UebernahmepreiseS dem Viehhalter unter Barzahlung de« vom Schiedsgericht festgesetzten Uebernahmepreise» und der bi» zur Abnahme entstehenden Derpflegkosten (8 16) abzunehmen. Der Viehbesitzer ist verpflichtet, die enteigneten Schweine dem Unternehmer oder seinen Bevollmächtigten gegen Zahlung de» Preises und der Derpflegkosten herauSzugeben. Al» berechtigt zum Empfange der Verpflegkosten gilt der viehbesttzer schlechthin. Dagegen ist der Uebernahmeprei» in Fällen, in denen bekannt wird, daß das Eigrntum an den von der Enteignung betroffenen Schweinen einem Dritten zustand oder daß ein Dritter ein bedingiiche» Recht an den Schweinen hat, bei der Kaffe der für den Abnahmeort zuständigen Am»«hauptmannschast oder Kreishauptmannschaft unter Verzicht auf Rücknahme zu hinterlegen; der Viehbesttzer ist alsdann verpflichtet, do» Tier gegen Vorzeigung der amlshanptmannfchaftlichen Quittung und Zahlung der Vervstrgkoste« HerauSzugeben. , von 8 3, 1 der Bekanntmachung vom Dresden Chemnitz Dresden Leipzig Zwickau. Riesaer W Tageblatt «ttd A«r»rg»r Meblatt Md Ayüger). Lklegramm-Adreffr: ßH 6 Fernsprechstell, .Tageblatt-, Riesa. VK 2L für die Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba.
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