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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.02.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-02-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191602197
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160219
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-02
- Tag1916-02-19
- Monat1916-02
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.02.1916
- Autor
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Riesaer G Tageblatt 41 Sonnaben-, 19. Februar NUH, abends. 69. Jabra i. Dtuster v. Anna^Echstka> «L«. Das Riesaer Tageblatt rrfchrint irden Tag abends V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn, und Lestrage. Bezugspreis, gegen AorauSzahlung, durch unsere Tröger frei Haus oder bet Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen siir die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags auszugeben und im voraus zu bezahlen: eine Gewahr für da- Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätze» wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 18 Pf., OrtspretS 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- fprcchend höher. NachweisungS- und Vermittclungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraaaeber in " ' Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähl« an der Elbe". " "" Rotationsdruck und Verlag; Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestratze S». Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähne!, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Anzeige über den Ankauf von Vieh. Wohnort Wohnort Bezirk . gezeichnet Mark für den Zentner (50 tx) Lebendgewicht, nüchtern gewogen <13 Stunden futterfrei)*), gefüttert gewogen mit r>. H. Ge- wichtSabzug?) Marr für das Stück. Es wird ausdrücklich erklärt, daß der vorstehende Preis -er allein gezahlte ist und kein: weiteren Nebenabreden getroffen find. ». Tag der Abnahme Bezahltes Gewicht . . . Zentner . . . Pfund Angabe des Käufer?, wohin das Tier gebracht ist Unterschrift des Käufers: *) Nichtzutreffendes ist zu streichen. Der Handel mit Kälbern im Gewicht unter 150 Kg und mit Ferkeln und Lauser schweinen im Gewicht unt-r 50 !:g für das Stück fällt nicht unter die Bestimmungen der Satzung. . 8 8. lieber jedes nach 8 7 dem Verbände und seinen Mitgliedern vorbehaltene Viehhandelsgeschäft ist unter Kennzeichnung der gehandelten Tiere, von der bei Schafen abgesehen werden kann, vöm Käufer eine vorschriftsmätzige Anzeige nach dem Muster L dem Vorstande des Verbandes einzureichen. Die Anzeige ist spätestens bei dec Uebernahme des Viehes zu erstatten, auch dann, wenn das Geschäft schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. Der Verkäufer kann eine Abschrift der Anzeige verlangen, eine Abschrift der Anzeigt muh der Käufer behalten und mindestens ein Jahr lang, vom Tage des Kaufabschlusses ab gerechnet, aufbewahren. 8 9. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, über alle für ihre Rechnung im König, reich Sachsen getätigten Bieheinkäufe Buch zu führen. In das Buch, das mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein mutz, sind einzutragen sämtliche Angaben über den Kaufabschlutz, die die Anzeige an den Verband enthält, sowie die Angaben über den Weiterverkauf der Tiere. Die Anlage des Buches bat nach dem Muster v zu erfolgen. Das Buch ist auf Verlangen jederzeit dem Vorstande des Verbandes oder einem von ihm Beauftragten Mr Einsicht vorzulegen. 8 10. Organe des Verbandes sind: 1. der Vorstand, 2. der Beirat, 3. die Mitgliederversammlung. . 8 11. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes; er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand erläßt die näheren Anordnungen zur Ausführung der im 8 2 dem Verbände übertragenen Aufgaben und Befugnisse, er bedarf hierzu der Genehmigung de- Ministeriums des Innern. 8 12. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. Den Vorsitzenden und die Mitglieder sowie die Stellvertreter ernennt auf Widerruf das Ministerium des Innern. Von den Mitgliedern werden je eines von den Handels- kammern Dresden und Leipzig aus der Zahl der im Königreiche Sachsen ansässigen Vieh händler, eines vom Landeskulturrat und eines von der Fleischerinnung des VerbandssitzeS vorgeschlagen. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder. Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Stellvertreter der Mitglieder sind ehren amtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Barauslagen. Der Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in dem in der Berufung bestimmten Orte zusammen. Er muß binnen zwei Wochen berufen werden, wenn mindestens 2 Mitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellver treter mindestens zwei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden, soweit nichts besonderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmen- Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag. Der Vorstand weist sich aus durch eine Bescheinigung des Ministeriums des Innern über seine Zusammensetzung. Erklärungen für den Vorstand sind rechtsverbindlich, wenn sie von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliede abgegeben werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in gleicher Weise beurkundet. 8 13. Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern: hiervon werden 5 durch die Mit gliederversammlung (8 14V jährlich gewählt, je ein Mitglied ernennen die Stadträte der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zittau und 5 Mitglieder ernennt das Ministerium des Innern. « Der Beirat wird vom Vorstande nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr berufen. Er ist über die Verwendung eines Ueberschusses und die Deckung eines Fehlbetrages zu hören (88 17 und 20). 8 14. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstande berufen. Sie hat aus der Zabl der Mitglieder 5 Mitglieder für den Beirat jährlich zu wählen. Ihr ist jährlich ein Jahresbericht und der Geschäftsabschluß vorzulegen. 8 15. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäfts- iahr umfaßt die Zeit bis zum 31. Dezember 1916. 8 16. Für die Ausstellung der AuSwciskartcn (8 5) ist an den Verband eine Gebühr zu zahlen. Sie beträgt für Fleischer 20 M., für die übrigen Mitglieder 50 M., für In haber von Nebenkarten 10 M. Für kleinere Betriebe kann sie vom Vorstande ermäßigt Muster und Anzeiger (Lldediaü rwd Anzeiger) Amtsblatt für dke König!. Amtshauptmarmschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. werden. Viehhandelsverband des Königreichs Sachsen. Name des Käufers . . . Name des Verkäufers . . Gegenstand des Kaufes < Vereinbarter Kaufpreis . Bekanntmachung, den Viehhaudcl im Königreiche Sachsen betreffend, vom 15. Februar 1916. Nachstehend wird die gemäß 8 5 der Bekanntmachung vom 11. Februar 1916, den Betrieb des Viehhandels im Königreiche Sachsen betreffend (Sächsische Staatszeitnng Nr. 35) erlassene Satzung veröffentlicht. Anmeldungen zur Mitgliederliste (8 3) und Anträge auf Verleihung der Mitglied schäft (8 4) sind bei der unteren Verwaltungsbehörde des Wohn- oder Niedcrlassungsortes (Stadtrat der Atädte mit revidierter Städtcordnung, Amtshanptmannschaften) und, wenn em solcher in Sachsen nicht besteht, unmittelbar beim Verbandsvorstand anzubringen. Sie müssen mSbesondere erkennen lassen, ob cs sich um zwangsweise (8 3) oder freiwillige (8 4) Mitgliedschaft handelt. Die Verwaltungsbehörde gibt die Anmeldungen und Anträge — soweit erforderlich, nach vorheriger Erörterung — mit gutachtlicher Acußerung listenweise nach der Art der Mitgliedschaft geordnet, an den Verbandsvorstand weiter. Dieser ver- abfolgt die Ausweis- und Nebenkarte» gegen Entrichtung der geordneten Gebühr (8 16). Ec kann sich hierzu insbesondere auch der Vermittelung der Gemeindebehörden bedienen. 66 s II L III Ministerium des Innern. 748 Satzung für die Regelung des Viehankaufs im Königreiche Sachsen. 8 1. Zur Regelung der Beschaffung des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh (Rindern, einschließlich Kälbern, Lchafen und Schweinen) ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis- vrufuiigssteüen und die Vecsorgungsregelung vom 35. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) für den Umfang des Königreichs Sachsen ein Verband gebildet morden. Ter Verband führt den Namen: Viehhandelsverband des Königreichs Sachsen. Der Verband ist rechtsfähig: er hat seinen Sitz in Leipzig. 8 2. Der Verband überwacht und regelt die Beschaffung und den Absatz von Vieh tm Königreiche Sachsen. Er ist mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums deS Innern befugt, die zu zahlenden Preise fcstzusetzen und Bestimmungen über die beim Weiterverkauf zulässigen Ausschläge zu treffen. Die Verbänösmitglicder sind an die Einhaltung der festgesetzten Preise gebunden. 8 3. Dem Verbände gehören an: 1. alle Viehhändler, die im Köngreiche Sachsen ihre gewerbliche Niederlassung und bereits vor dem 1. Juli 1914 Viehhaudcl im Hauptberufe betrieben haben. Falls sie binnen vier Wochen vom Tage des Erlasses dieser Satzung dem Vor stande die Erklärung adgeben, daß sie auf die Ausübung des Gewerbebetriebes verzichten, erlischt die Mitgliedschaft; 2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den Handel oder denKommissions- handel mit Dich betreiben und ihren Sitz im Königreich Sachsen haben. Die vorgenannten Mitglieder haben sich unverzüglich, längstens binnen vier Wochen »sm Tage des Erlasses dieser Satzung beim Verbände zur Mitgliederliste anzumelden. 8 4. Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes werden: 1. Fleischer, die im Königreiche Sachsen Vieh vom Landwirt oder Master kaufen wollen; 2. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Königreiche Sachsen eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im König reiche Sachsen Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh betreiben wollen; 3. Viehhändler, die im Königreiche Sachsen ihre gewerbliche Niederlassung haben, jedoch vor dem 1. Juli 1914 Viehhaudcl im Hauptberufe nicht getrieben haben. 4. Landwirtschaftliche Vereinigungen (Zuchtgenossenschaften, Zuchtvtehvcrbände), die ihren Sitz im Königreiche Sachsen haben. 8 5. Die Mitglieder des Verbandes erhalten vom Vorstande eine Ausweiskarte. Genossenschaften erhalten für die von ihnen zu bezeichnenden Personen Ausweiskarten. Sofern für eine Genossenschaft mehrere Personen Ausweiskarten erhalten sollen, sind neben dei^Hauptausweiskarte Nebenkarten auf die Person anSzustelien. Händler, die Aufkäufer beschäftigen, haben für diese auf den Namen lautende Nebenkarten zu beantragen. Die Äusweiskarten sind von Len Verbandsmitgliedern bei jedem ihnen nach 8 7 vorbehaltenen Viehhandelsgeschäft ohne Aufforderung vorzulegen. 8 6. Die Ausstellung von Ausweiskarten ist zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, dem Mitgliede den Betrieb des Viehhandels auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltnng unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs Gesetzbl. S. 603) zu untersagen. Die Versagung kann bei der Entscheidung auf Anträge zur Aufnahme als Mitglied nach 8 4 auch dann erfolgen, wenn wichtige Gründe gegen sie Erteilung der Ausweis karten vorliegen. Ueber die Erteilung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einem Mitgliede die Ausweiskarte (8 5) entziehen, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, dem Mitgliede den Betrieb des Viehhandels auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Per sonen vom Handel (Reichs-Gesetzbl. S. 603) zu untersagen, oder wenn das Mitglied wieder holt den Bestimmungen dieser Satzung oder den gemäß 8 11 erlassenen Anordnungen des Vorstandes zuwiderbandelt. Mit der Entziehung der Ausweiskarte verliert das Mitglied das Recht zum Handel mit Vieh im Königreiche Sachsen. Ueber Beschwerden wegen der Versayung oder Entziehung von Ausweiskarten ent scheidet das Ministerium des Innern endgültig. Wird einem Mitgliede seine Ausweiskarte entzogen, so werden damit gleichzeitig die für seine Aufkäufer ausgestellten Nebenkarten ungültig. Die Entziehung der Karte ist in den für die Bekanntmachungen des Vorstandes be stimmten Blätter (8 19) auf Kosten des Mitgliedes zu veröffentlichen. 8 7. Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Master zur Schlachtung, der An kauf von Vieh zum Weiterverkauf, der kommissionsweise Handel mit Vieh ist im König reiche Sachsen — vorbehältlich von Ausnahmebewilligungen — nur gestattet: dem Verbände selbst mit Genehmigung des Ministeriums des Innern, den Verbandsmitgliedern, die von dem Vorstände eine Ausweiskarte er halten haben. Tag des Kauf- abschlusseS Des Verkäufers Gegen stand des Kaufes Kenn zeichen der Tiere Preis für den Zentner M. Gewicht Pfund Einkaufs preis Tag des Weiter verkaufs Des Käufers Preis für den Zentner M. — Gewicht Pfund Verkaufs erlös Name Wohn ort Bezirk Stück Tier gat tung M. Pf. Näme Wohn ort Re^k M. Pf.
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