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Auer Tageblatt und Anzeiger für das Erzgebirge : 04.03.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913-03-04
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735684481-191303046
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735684481-19130304
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735684481-19130304
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAuer Tageblatt und Anzeiger für das Erzgebirge
- Jahr1913
- Monat1913-03
- Tag1913-03-04
- Monat1913-03
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IMr vvov Mp. ik. St. Kehl« Tahrgang. Vimvkvg. 4. MkzMtz. «ik »voo Mp. 6uer Tageblatt und Anzeiger Mr das Erzgebirge verantwortlich« Redakteur i pri<> Arnkolä. Für di» Inserat« verantwortlich Otto S-M-reb. Seide in Ane i. Lrzgeb. mit der wöchentlichen Unterhaltungsbeilage r Äuer Sonntagsblatt. Sprechstunde d« XedaNion mit kiuanalsm, d« Sonntag, nachmittag von st—> »hr. — relagramm-Sdnster LagSlatt tiaeeijgdag - Fmchwch« ». Fit, »«verlangt Ungesandt» Mannflrtpt» kann S«wLl>r nicht geleistet werden. Vrnck »nd verta, I«s »»«St.,. Veelege^emweda» m. b. ta Ana i. Lrzgeb. öezugexreiii Durch unser« Boten frei in» Hau» monatlich «o pfg. 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Dir bar, rische Staatszettung befürwortet in einer bemerkenswerten Auslassung die Erhebung einer e i n° maligen Vermögenssteuer zur Deckung der einmaligen Mlli 18 rkost« n.*) * Die Mobilisierung an der östrrreichisch-russi- scheu Grenze macht wettere Fortschritte. Am 6. März soll ein offizielles Tommuniquö erschei. nen, das hierüber die näheren Bestimmungen angeben wird. In Bukarest fordert man im Interesse des Kriege» eine schleunige Lösung der rumänisch.bulgari- sch en Differenzen. Wie verlautet, erhebt Bulgarien Anspruch auf rin« Kriegsentschädigung von zwei Milliarden Francs. ch Am heutigen Dienstag findet der Präsident» schaftswechsel in den Vereinigten Staaten statt. Mittags um 12 Uhr zieht der neue Präsident Wilson in feierlicher Weis« in» Weihe Hau» in Wa - sh ington ein. -> Schere« suhl «v and»« Die Äriegssteuer. Nachdem der Plan einer Reichsvermögen»zuwach»str»rr bei allen gröheren Bundesregierungen, außer Preußen, auf Wi derstand gestoßen ist, und also aufgegeben werden muh, ist, wie wir gestern schon mitteilten, der Gedanke aufgetaucht, wenig, stens die einmaligen Ausgaben, die die neue Heere». Vorlage nötig macht, aus einem «inmaltgenAbzugvom Vermögen aufbringen zu lassen. Eine Art Kriegssteuer soll erhoben werden, nicht um Krieg zu führen, sondern um so um- fastende und wirksame Kriegsoorbereitungen zu treffen, dah auch eins Vereinigung von feindlichen Mächten abgeschreckt werden soll, den Frieden freventlich zu brechen. Die Maßnahmen der Heeresrerwaltung sind im Einzelnen noch nicht genau bekannt, sie sind aber, wie wir hoffen, wohl erwogen und erfordern g«. wattige Mittel zu ihrer Durchführung. Eigentlich mühten dies« Mittel, soweit die laufenden Mittel nicht «»»reichen, durch neue Steuern, oder durch Erhöhung bestehender Steuern aufgebracht werden, da es sich um nicht werbend« Anlagen handelt. Nur werbende Anlagen, d. -. solch«, di« zu neuen Einnahmen führen, oder führen können, dürfen nach un. seren Finanzgrundsätzen aus Anleihe genommen werden. Zu solchen Anlagen gehören begreiflicherweise weder Festung», noch Kasernenbauten oder sonstige militärisch« Neuschöpfungen. Weit über eine halb« Milliarde — vielleicht annähernd «ine ganze — ist nötig zur Deckung der bevorstehenden einmaligen Angaben; diese Summe soll gewonnen werden durch «inen einmaligen Ab. zug vom Vermögen, möge e» in beweglichem oder unbe weglichem Vermögen bestehen, in Kapital oder Grundbesitz. Von welcher Vermögrnshöbe ab der Beitrag gezahlt werden soll, welcher Prozentsatz gewählt werden, ob der Prozentsatz -ei grö. herAr Vermögen gesteigert werden soll, ob di« Erhebung dieser Abgabe auf mehrer« Jahre verteilt werden soll — da» alle» steht noch nicht fest. Da» Reichsschatzamt wird ein» entsprechend, Vor lage au»zuarbeiten haben, di« der Genehmigung de» Bundesrat» und Netchetag» bedarf. Mit den stimmführenden Bunde»,at» bevollmächtigten batte der Reichskanzler zu diesem Zweck Lereit» «in» eingehend« Besprechung. G» handelt sich oben nicht um freiwillig« Opfer wie bei der Nationalslugfpend«, sondern um «ine Steuerauflag«, di« gegebenenfalls »wangiwets« eingetrieben werden wird, will man ein» so gewaltig« Summ« durch «inen einmaligen Vermög,neabzug ausbringen, so können auch di« kleinen vermögen, soweit di» Zinsen darau» zu einer bescheidenen LeLenehaltung nicht unumgänglich notrpendtg sind, nicht verschont «erden. Die Million enoetmögen «erden »iNon kräftigen vderkah vertragen können, aber »in halb»» Prozent von dem Mittlerin Besitz und namentlich von dem mittler»» »der kleinbäuerlichen Grundbesitz etnzufordern «ird den gesetzgeben- den Körperschaften nicht ganz leW »erden, auch «enn die vor- lazi, «i, zu «rwarten tst, auf die Yamilienverhältntffe di» größt, Rücksicht nimmt. Jedenfall» «erden di« mittleren und «einen Da wirft sich denn von selbst die Frage auf, warum man Leim Vermögen stehen bleiben will, warum man nicht auch Krieg», zuschläge auf Lesser« Einkommen legen will, hinter de. nen kein vermögen steht? In der verm»g«n»zuwach,steu«r, die da» Reich», schatzamt aurgearbettet hat, sind all« statistischen Grundlagen ge geben zum Aufbau der neuen einmaligen Steuer, der Zeitung«. Politiker braucht sich also nicht den Kops zu -erbrechen wegen der Buntscheckigkett der in Deutschland bestehenden vermögen», oder Ergänzungssteuern. Da» Dtsamtoermögen in Deutschland wird auf 150 Milliarden berechnet, in Preuhen allein auf 104 Milliarden, wovon aber 30 Milliarden auf preuhtsche Steuer zahler mit einem Einkommen unter 3VV0 Mark entfallen. Es gibt übrigen» Statistiker, die da» Gesamtvermögen in Deutsch, land weit höher veranschlagen. Bet der starken Vertretung, die für di« landwirtschaftlichen Interessen im Bundesrat und Reich», tag besteht, ist anzunehmen, daß da» bewegliche Kapital zur Kriegrsteuer schärfer herangezogen wird, als der landwirt» schastltch« Grundbesitz. Erfreulich ist die Mitteilung, dah auch di« Steuerfreiheit der Fürsten für diesen Ausnahme- fall aufgehoben werden soll, noch erfreulicher freilich wäre e», w«nn, wie da» in anderen Ländern der Fall ist, auch die deutscher. Fürsten auf die Steuerfreiheit für ihr Privatvermögen endgültig verzichten wüÄen. Abgesehen von der/Krieg«, steuer für die einmaligen Ausgaben müssen nun noch neue Steu ern im jährlichen Betrag« von 150, 180 oder 300 Millionen auf gebracht werden, um die dauernden Ausgaben der neuen Heerrsvorluge sicher zu stellen. Bi« zum 30. April muh der Bundesrat die neue vom Reichstag verlangte Besitz st euer- vorlage «inbringen. Wird die Erbanfallsteuer auf Kinder und Ehegatten wieder vorgelegt werden, nachdem die Lermögen/zuwaAsteuer und erst recht di« Vermögenssteuer bei den Bundesregierungen keinen Anklang gefunden hat? Aus der Befitzstruer könnte ein Teil der dauernden Heeresausgaben be stritten «erden. Aber woher soll der größere Rest genommen werden? Alles noch ungelöste Fragen. Da» deutsche Volk muh groh« Opfer bringen zur Erhaltung des Frieden», aber es darf vor ihnen nicht zurückschrecken. r»r oMMllils Sri- llsskslloeiMeliing p' ikch Sir kiülroeMerunMaiWg. (Eigener Bericht für das Auer Tageblatt.) Zufolge de: Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juli 1S12 ist da» S. Buch der R.-V.-O. am 1. Januar 1013 in Kraft getreten. Bon de« in die Unfallversicherung neu «tnbezogenen Betrieben find zu nennen di, Apotheken der Berufsgenossenschaft der chem. Industrie; di« GrrLereiLetrieb« der LedettndustrieLerufegenossen-. schäft; die Gewerbebetrieb«, in denen Dekorateurarbeiten aus- geftihrt werden, die Baugewerks-Berufsgenossenschaften; die Steinzeüleinerungsbetrtebe der Steinbruchs-Werufsgenossen- schäft; die Badeanstaltsbetrieb« der Nahrungsmittelindustrie- Berufsgenossenschaft; die Betrieb« der Binnenschifferei, der Fisch zucht, der Teichwirtschaft und der Eisgewinnung der Binnen- schiffahrts-Berufsgenossenschaften; die gewerbsmäßigen Fahrbe- triebe, dir Reittier- und Stallhaltungsbetrtebe der Fuhrwerk»« Berufsgenossenschaft: die Betriebe zur Lshandlung und Hand- -a-ung der Ware, die mit einem Gngroohandelsunter- nehmen verbunden sind, da, über den Umfang de» Klein, handel» hinausgeht, der Lagerei-Berufsgenossenschaft; ferner von den Betrieben, di, mit einem kaufmännischen Unternehmen ver- Lunden sind, da» über den Umfang de» Kleinhandel» htnau». aeht: di, Betriebe »ur Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, di» Lag«r«i^veruf»genossenschast: di« gleichen Betriebe auf Binnengewässern, det «innenschiffahrtröverufigenossenschaf- ten! di» Holzfällung»brtrtrL« der Hoizberuf«g«noss,nschaft, wäh rend für di« Betrieb« zur Bcham>lung und Handhabung de» war«, di« mit einem Detailhandel,unternehmen verLunden sind, da» über den Umfang de» Kleinhandel» -inan» geht, di« da» Gebiet de» Reiche» umfassend, Detailltsten-Berus». aen-ssenschakt, ferner für di« nach 8 917 Absatz 1 der Reich«,,r- sicherungeordnung landwirtschaftlich versicherten «etri^e de» Gärtnerei-, Park- und Gartenpflege sovxie YrtHhofeLetrieb«, eine da» Gebiet d«, Reiche», außer Bayern, Sachsen. Hessen, Braunschweig, SchaumLupg, Bremen, Hamburg und Elsaß.Loth ringen, die Gärtneret-Verufsgenossenschaft und für die Tätig keit Lei der» nicht aewerbmn ästigen Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern, Luft- und Landfabr^ugen, «enn sie durch elementare »der tierisch« Kraft Lervegt weiden, sowie von Reit, tieren eine da» GFbiet de» Reiche» umfassend» Versicherung»' Obwohl nach der Kaiserlichen Verordnung vom v. Juli vori. gen Jahres (Art. 3) nebn-. den Vorschriften de» S. Buche» auch di« zu ihrer Durchführung erforderlichen anderen Vorschrift ten der Reichsoersicherungsordnung mit dem 1. Januar ISIS rechtswirksam geworden sind, tauchten in Fachkreisen doch viel, fach Meinungsverschiedenheiten über die Frage auf, wann di« Vorschriften des fünft«» Buche» der Reichsveüstcherungsordnung — Beziehungen der Versicherung-träger zueinander und zu ande ren Verpflichteten — in Kraft" treten und «» wurde deshalb «in besonderer Kaiserlicher Erlaß erwartet. Da» Kgl. Bayrische Staatsministerium gab au» diesem Grunde an di« in Bäracht kommenden Behörden folgende Entschließung Lekannt: Nach der vom Retchsamt de» Innern geteilten Auffassung de» Reichsverfich«rung»amte» find mit dem Inkrafttreten der Invaliden, und Kinterbliebenenversicherung am 1. Januar ISIS ohnr weitere» auch diejenigen Vorschriften de» fünften Buche» in Kraft getreten, die das Verhältnis der Träger der Invaliden» und Hinterbliebenenverficherung zu den anderen Versicherung», träger» und d«n anderen Verpflichteten regeln. Dies hat da» Retchsocrsicherungsamt für die 8 1022 flg. der Reichsversiche- rungsordnung bereits in einer in den Amtl. Nachr. 1912 S. 87ii Ziffer 1620 veröffentlichten Entscheidung vom 5. Juli 1912 aus gesprochen, und zwar mit der Begründung, haß die bezeichneten Paragraphen zu denjenigen Vorschriften gehören, die zur Durch führung des vierten Buche» der Reichsverstcherungsordnung (Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung) erforderlich find und deshalb unter den Art. 2 Abs.1 des Einführungsgesetz«» zur Reichsversicherungsordnung fallen. Da» Inkrafttreten die» 'ser Vorschrift ist in vollem Umfange und nicht etwa bloß für die Träger der Invalidenversicherung erfolgt. Die hier geregel. ten Beziehungen stellen einheitliche Rechtsverhältnisse dar, di« für alle Beteiligten nach denselben Rechtsnormen beurteilt wer« den müsse» und sich nicht etwa, je nachdem ein Träger der In» validen» und Hinterbliebenenversicherung oder ein anderer Ver. stcherungsträger einen Anspruch erhebt, nach neuem oder nach altem Recht« richten können zur Abhilfe für Schwierigkeiten, di« sich daraus ergeben, daß die Unfallversicherung und die Kranken. Versicherung nach der Reichsverficherungsordnung als solche so wie gewisse gemeinsame Vorschriften der Reichsversicherung»- ordnung noch nicht in Kraft getreten oder durchgeführt waren, dienen die Uebergangsbestimmungen der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1911 (Reichs-Gel.-Bl. S. 1130). In entsprechender Weise trifft dies vom 1. Januar ISIS yn zu für die dann in Kraft tretende Unfallversiche« rung nach der Reichsversicherungsordnung. Ms Kaiserlich« Verordnung vom 5. Juli 1912 setzt hier, gleichzeitig wie Art. L Abs.1 des Einführungsgesetze« zur Reichsverficherungsordnung, mit dem dritten Buche der Reichsversicherungsordnung auch die zu seiner Durchführung erforderlichen Vorschriften in Kraft. Auch hierfür geht da» Reichsamt de» Innern in llebereinstimmung mit dem Reichrm.rsicherungsamt davon au», daß am 1. Januar 1913 zugleich mit dem dritten Buche der Reichsverficherungsord. nung auch die Vorschriften des fünften Buche» (Be ziehungen der Nersicherungsträger zueinander und zu ander«» Verpflichteten) über das Verhältnis der Unfallversicherung zu der Krankenversicherung und den anderen Verpflichteten im ganzen in Kraft treten wird. Die Uebergangsvorschrtsten zur Vermittlung zwischen dem alten und dem neuen Recht« sind hier durch die Bekanntmachung vom 10. Juli 1912 getroffen. Die Invalidität», und Altersversicherung bemerkt hierzu: Die Klarstellung der Zweifel war sehr notwendig, denn wie sollte da, Ende der Streitigkeiten zwischen den B«ruf»g«nosfen- schaften und den Trägern der Krankenversicherung abgesehen werden, wenn di« ersteren für sich ab 1. Januar 1918 di« Gel tung der für sie günstiger«» Bestimmungen de» fünften Buch«, der Reichsverficherungsordnung über die vorzeitig« Ürbernahme de, Heilverfahren« (Ersatzleistungen) beanspruchten, di« Kran, kenkasien dagegen. «Ine solche Anwendbarkeit und Geltung Mr sie bestritten vor dem 1. Januar 1914, d. i. dem Tag« de, In» krafttreten» d«, zweiten Buche», de» auf die Kranken««», sich«rungsich beziehenden Teil»? Di« Anzeigeformulare für vetrie-,Unfälle — alten Schema» — sind nur noch Vi» mit 81. Dezember 1918 zu verwenden, da da, R»ich»v««ficherung»amt ab 1. Januar 1914 neu, Formular« zur Einführung bringt, di« di« neueren B«. sttmmungen zur Krankenkasse und Unfallversicherung enthalten werden. A. Politische Tagesschau. a». z«, * »„m-sichtlich, «taatchekmtä, tze, KaRnGB »Äsen. vwMtz, «kükte M atme Rede ßb« den Gliche»! O, O. dte -
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