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Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 20.11.1875
- Erscheinungsdatum
- 1875-11-20
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-187511203
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18751120
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18751120
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1875
- Monat1875-11
- Tag1875-11-20
- Monat1875-11
- Jahr1875
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Frankenberger Uachnchtsklatt und F.r 138. Sonnabend, den 2ft. November I87S. Bezirksanzeiger. Amtsblatt des König!. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Person; 5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Per sonen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige behindert ist. Did Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst, oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. Der Standes beamte ist .verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Anzeige, wenn er dieselbe zu bezweifeln An laß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzei genden; 2) Ort, Tag und Stunde der Geburt; 3) Geschlecht des Kindes; 4) Vorname des Kin des; 5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der'Eltern. Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung. Erfordernisse der Eheschließung. Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehemündigkeit der Eheschließenden erforderlich. Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollende ten sechzehnten Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig. (Schluß folgt.) An den Schulvorstand zu Stadt Schellenberg und die Schulvorstände der Ortschaften des anltöhanptmaunschaftlichen Bezirkes, in welchen die revidirte Landgemeindeordnung gilt. Das Königliche Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bedarf besage Verordnung vom 9. dieses Monats möglichst genauer Nachrichten darüber, wie viele nicht in öffentlichen und privaten Anstalten untergebrachte Taubstumme, Blinde, Blödsinnige und noch bildungs fähige Schwachsinnige in schulpflichtigem Alter in den einzelnen Bezirken des Landes vorhanden sind. An die obengenannten Schulvorstände ergeht daher andurch Veranlassung, mit thunlichster Beschleunigung hierüber, soweit nöthig unter Vernehmung mit den Gemeindeobrigkeiten, Erörterungen anzustellen und das Ergebniß längstens bis zum 12. December laufenden JahreS dem mitunterzeichneten Königlichen Bezirksschulinspector in Chemnitz direct anzuzeigen beziehentlich Vacatscheine zugehen zu lassen. Flöha und Chemnitz, am 14. November 1875. Königliche Bezirks-Schulinspection Chemnitz I. von Weiffenbach, Amtsh. 0r. Spieß, Schulrath. Q. OertticheS und Sächsisches. Frankenberg, 19. November. — Von heutiger Nr. an können wir wieder die bisher von Vielen unserer städtischen Leser nur ungern vermißten Resultate der Gasunter suchung mittheilen. — Im vorigen Monate betrugen die Ein lagen bei der hiesigen Sparkaffe 42,460 M. in 266 Posten, die Rückzahlungen 18,442 M. in 112 Posten. Den sämmtlichen Sparkaffen des Landes wurden in demselben Zeiträume 6,554,739 M. übergeben und 5,008,078 M. entnommen/ wodurch sich gegen den Monat Oetober 1871 für Eintragungen in die Register werden nicht erhoben. Es kommen lediglich in Ansatz: für Vorlegung der Register zur Einsicht, und zwar für jeden Jahrgang eine halbe Mark, für meh rere Jahrgänge zusammen, jedoch höchstens ein und eine halbe Mark, für die fchriftliche Ermäch tigung, die Eheschließung vor einem auswärtigen Standesbeamten vorzunehmen, und !sür jeden beglaubigten Auszug aus den Registern mit Ein schluß der Schreibgebühren eine halbe Mark. Bezieht sich der Auszug auf mehrere Eintragun gen und erfordert derselbe das Nachschlagen von mehr als einem Jahrgange der Register, für jeden weiter nachzuschlagenden Jahrgang noch eine halbe Mark, jedoch zusammen höchstens zwei Mark. Von jedem Standesbeamten sind drei Stan- desregister unter der Bezeichnung: Geburtsre gister, Heirathsregister und Sterberegister zu führen. Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen sollen enthalten: 1) den Ort und Tag der Eintragung; 2) die Be zeichnung der Erschienenen; 3) den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er sich die Ueberzeugung von der Persönlichkeit der Erschienenen verschafft hat; 4) den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von denselben genehmigt ist; 5) die Unter schrift der Erschienenen, und, falls sie schreibens- nnkundig oder zu schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten; 6) die Unterschrift des Standesbeamten. Nach Ab lauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt- und jedes Nebenregister unter Ver merk der Zahl der darin enthaltenen Eintragun gen abzufchließen und das Nebenregister der Aufsichtsbehörde einzureichen; die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gerichte erster Instanz zur Aufbewahrung zuzustellen. Beurkundung der Geburten. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1) der eheliche Vater; 2) die bei der Niederkunft zugegen ge wesene Hebamme; 3) der dabei zugegen gewesene Arzt; 4) jede andere dabei zugegen gewesene Das Gesetz über die Civilche und die Beurkundung des Personenstandes. Bei dem nun nahebevorstehenden Eintritte dieses Gesetzes geben wir im Verfolg einer frühe ren Zusage die wichtigsten Bestimmungen dessel ben, deren Kenntniß in allen Kreisen nöthig ist, wieder. Vom Anfang nächsten Jahres an steht also zu Recht: Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt aus schließlich durch die vom Staate bestellten Stan- des-Beamten mittels Eintragung in die dazu bestimmten Register. — Die Bildung der Stan desamtsbezirke erfolgt durch die höhere Verwal tungsbehörde. Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden gebildtet, größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbe zirke getheilt werden. Geistlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Standes beamten oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen werden. In den Standesamts bezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Ortsvorsteher rc.) die Geschäfte der Standesbeamten wahrzunehmen. Die Ge meindebehörde kann die Anstellung besonderer Standesbeamten beschließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem Falle durch den Gemeindevorstand unter Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In der glei chen Weise erfolgt die Bestellung der Stellver treter. Die durch die höhere Verwaltungsbe hörde erfolgte Bestellung und Genehmigung zur Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die etwa erforderliche Entschädigung der von den Gemein den bestellten Standesbeamten fällt den Gemein den zur Last. (Für die Landesherren und die Mit glieder der landesherrlichen Familien, sowie der fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt die Er nennung des Standesbeamten und die Bestim mung über die Art der Führung und Aufbe- wahrnng der Standesregister durch Anordnung des Landesherrn). Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; die Register und Formulare zu allen Register-Auszügen werden jedoch den Gemeinden von der Centralbehörde des Bundesstaats kostenfrei geliefert. Gebühren
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