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Naunhofer Nachrichten : 26.10.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904-10-26
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787848183-190410269
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787848183-19041026
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787848183-19041026
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungNaunhofer Nachrichten
- Jahr1904
- Monat1904-10
- Tag1904-10-26
- Monat1904-10
- Jahr1904
- Titel
- Naunhofer Nachrichten : 26.10.1904
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Die Naunhofer Nachrichten erscheinen jeden DicnStag, Donnerstag und Sonnabend Nachmittag 5 Uhr mit dem Dalum des nachfolgenden TageS. Schluß der Anzeigenannahme: Vormittags 11 Uhr am Tage deS Erscheinens. Nr. 129. Mittwoch, den 26. Oktober 1904. 10. ^alnanng. Deckreifig-Berfteigenmg a«f Naunhofer Staatsforstrevier. Freitag, den 28. Oktober ISO4 sollen in der Restauration zum „Wald schlößchen"' in Naunhof gegen 150 Raummeter fichtenes Deckreisig, aufbereitet in den Abteilungen 28, 42, 48, 49 und 50, gegen sofortige Bezahlung und unter den vorher bekannt zu gebenden Bedingungen meistbietend versteigert werden. Naunhof, am 24. Oktober 1904. Königliche Forftrevierverwaltung. Sinz. Verordnung eine Amnestie wegen gewisser straf barer Handlungen betreffend, vom 22. Oktober 1904. Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. haben Uns aus Anlaß Unserer Thronbesteigung zu einem Akte umfassender Gnade entschloßen. Wir erlaßen demgemäß allen den Personen, gegen die in Unserem Lande 1. wegen Majestätsbeleidigung usw. nach den 95, 97, 99 oder 101 des Strafgesetzbuchs, 2. wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 des Strafgesetzbuchs, 3. wegen wörtlicher Beleidigung einer Be hörde, eines Beamten, eines Religions dieners oder eines Mitgliedes der be waffneten Macht in der Ausübung ihres Berufes oder in Beziehung auf ihren Beruf nach den 88 185 oder 186 verbunden mit § 196 des Strafgesetz buches, 4. wegen Vergehens gegen die im 88 6 bis 19 des Gesetzes über die Preße vom 7. Mai 1874 enthaltenen Ord nungsvorschriften, 5. wegen Vergehens gegen das Forst- und Feldstrafgesetz vom 30. April 1873 und 24. April 1894, 6. wegen Uebertretung auf Gefängnis, Festungshaft, Haft oder Geld strafe durch Strafbefehl, polizeiliche Strafver fügung, Strafbescheid od. eines bei Unseren bürger lichen Gerichten ergangenes Urteil erkannt oder 7. wegen einer Zuwiderhandlung gegen die von einer Verwaltungsbehörde unter Strafandrohung erlaßenen Anordnung eine Zwangsstrafe für verwirkt erklärt morden ist, diese Strafen hiermit in Gnaden, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind nnd sofern die Entscheidung bis zum heutigen Tage durch Verkündung oder durch Zustellung bekannt gemacht ist, nnd verfügen hierzu noch folgendes: ->) Die Vollstreckung der betroffenen Frei heitsstrafen soll am 23. Oktober LVO4, vormittags 1V llhr anfgehoben werden. 6) Unsere Gnadenerweisung soll auch Platz greifen, wenn die Entscheidung bis heute noch nicht rechtskräftig geworden ist; sie gilt aber nur für die Fälle, in denen die Rechts kraft spätestens mit Ablauf des 1. November I904 eintritt. os In den unter 3 bezeichneten Fällen soll es keinen Unterschied machen, ob der un mittelbar Beteiligte oder sein amtlicher Vor gesetzter den Strafantrag gestellt hat. ck) Ist in einer Entscheidung eine Person wegen mehrerer strafbarer Handlungen zu einer Gesamtstrafe verurteilt, so gilt diese nur dann als erlaßen, wenn alle in ihr enthaltenen Einzelstrasen unter Unsere heutige Guaden- ermeisung fallen. Fällt darunter nur ein Teil der in der Gesamtstrafe enthaltenen Einzelstrafen, so ist Uns durch das zuständige Ministerium besonderer Vortrag zu erstatten. v) Ausgeschloßen von Unserer Gnadeu- erweisung bleiben alle Haftstrafen, welche nach den Vorschriften des § 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs, sowie alle Geld- und Haftstrafen, welche wegen Tierquälerei nach 8 360 Nr. 13 des Strafgesetzbuchs verhängt worden sind. Wegen der unter Militärgerichtsbarkeit er kannten Strafen haben Wir einen entsprechenden Gnadenerlaß durch besondere Verfügung er gehen laßen. Gegeben zu Dresden, am 22. Oktober 1904. (T. -8) Friedrich August. Georg von Metzsch. Paul von Seydewitz, vr. Wilhelm Rüger, vr. Viktor Otto. Verordnung, eine Amnestie für die sächsische Armee betreffend, vom 22. Oktober 1904. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen usw. wollen, um Unsere Thronbesteigung auch hinsichtlich der Armee durch einen Akt der Gnade aus zuzeichnen, denjenigen Militärpersonen, gegen welche I. Strafen im Disziplinarweg in: Bereiche der sächsischen Militärverwaltung ver hängt worden sind, oder II. durch Strafverfügung oder durch Urteil der Militärgerichte 1. wegen Majestätsbeleidigung usw. nach den 88 05, 97, 99 oder 101 des Strafgesetzbuchs, 2. wegen Hausfriedensbruchs nach 8 123 des Strafgesetzbuchs, 3. wegen wörtlicher Beleidigung einer Behörde, eines Beamten, eines Religionsdieners oder eines Mit gliedes der bewaffneten Macht in der Ausübung ihres Berufes oder in Beziehung auf ihren Beruf nach den 88 185 oder 186, verbunden mit 8 196 des Strafgesetzbuch«, 4. wegen Vergehens gegen die in den 88 6 bis 19 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 enthaltenen Ordnungsvorschriften, 5. wegen Vergehens gegen das Forst- und Feldstrafgesetz vom 30. April 1873 und 24. April 1894, 6. wegen Uebertretung auf Gefängnis, Festungshaft, Haft oder Geldstrafe erkannt morden ist. diese Strafen in Gnade erlassen, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind und sofern die Entscheidung bis zum heutigen Tage durch Verkündung oder Zustellung oder durch Eröffnung auf dem Dienstwege bekannt gemacht ist. Wir befehlen demgemäß, daß die Voll streckung der betroffenen Freiheitsstrafen am 23. Oktober ISV4, vormittags I« Uhr aufgehoben werde. Unsere Gnadencrweisung soll auch Platz greifen, wenn die Entscheidung bis heute noch nicht rechtskräftig geworden ist; sie gilt aber nur für die Fälle, in denen die Rechtskraft spätestens mit Ablauf des l. November 1904 eintritt. In den unter II 3 bezeichneten Fällen soll es keinen Unterschied machen, ob der un mittelbar Beteiligte oder sein amtlicher Vor gesetzter den Strafantrag gestellt hat. Ist in einer Entscheidung eine Persou wegen mehrerer strafbarer Handlungen zu einer Gesamtstrafe verurteilt, so gilt diese nur dann als erlassen, wenn alle in ihr enthaltenen Einzelstrafen unter Unsere heutigen Gnaden- erweisung fallen. Fällt darunter nur ein Teil der in der Gesamtstrafe enthaltener Einzelstrafen, so ist uns durch das Kriegs ministerium besonderer Vortrag zu erstatten. Ausgeschlossen von UnsererGnadencrweisung bleiben alle diejenigen Hast- oder Geldstrafen, welche nach den Vorschriften der 8 850 Nr. 13, 261 Nr. 3 bis 5 des Strafgesetzbuchs verhängt worden sind. Dresden, am 22 Oktober 1904. gez Friedrich August. ggez. Frhr. von Hausen. Vom Kriegsschauplatz in Ostasien. Die Verluste an Menschenleben in der Schlacht am Schaho stellen sich immer grauen hafter dar, jemehr darüber bekannt wird. So veröffentlicht die japanische Gesandschaft in London folgende Kriegsdepesche: Marschall Oyama berichtet, die Nachforschungen über die russischen Verluste iu der Schlacht am Schaho ergaben bis heute 500 Gefangene, 10550 russische Leichen, an Beute 45 Geschütze, 6820 Granaten, 5475 Gewehre, 78000 Patronen. Die russischen Leichen wurden mit militärischen Ehren beerdigt. Die gesamten russischen Verluste iu der Schlacht werden auf 60000 geschätzt, während sie im russischen Lager auf 40 000 Mann, die Verluste beider Teile zusammen auf mindestens 80 000 Mann veranschlagt werden. Die russische Heeresverwaltung trifft nun mehr Vorbereitungen für die weiteren Kämpfe. Ungeeignete Mannschaften werden nach Ruß land zurückgesandt, neue Reserven aus 120 Kreisen werden hinausgeschickt Bei Port Arthur deutet alles auf ein baldiges Ende, auch mit der dort eilige- schlosseuen russischen Flotte ist kaum noch zu rechnen. Tas Erscheinen eines japanischen Kreuzergeschwaders an der Ialumüudnng läßt Vermutungen aufkommen, daß die Verbindungs linie Sönl Föugwauglscheuk wieder durch kleine russische Kosakenuuleruehmungen ge fährdet ist. Tie Japaner haben gegenüber der Nord- nud Nordwestfront von Port Artlmr Infante rie-Stützpunkte nahe an die Werte heran getrieben. Die Ausfahrt der rnffischeu Ostseeflotte hat gleich in ihrem Beginn zu einem Vor kommnis geführt, das vorerst völlig rätselhaft erscheint, aber von ernstester Bedeutung ist. Ein Teil des Geschwaders hat an der engli schen Ztüste eine harmlose Fischerflottillc unter Feuer genommen und ihr er liebliche Verluste beigebracht. In ganz Eng land ist darüber ein gewaltiger Entrüstungs sturm losgebrochen; die amtlichen Kreise be- ivahren indessen ihre Ruhe und stellen zunächst den Tatbestand fest, der in seinen Einzelheiten noch nicht genau zu übersehen ist. Die Peters burger Regierung hat bereits eine Entschuldigung nach London gelangen lassen. Die Aufregung der Bevölkerung in Hull über das so unerwartet über sie hereinge brochene Unglück spottet jeder Beschreibung. Diese Stimmung wird sich unfehlbar auf das ganze englische Volk übertragen nnd so zu einem Faktor anwachsen, mit dem die britische Regierung bei der Wahl ihrer Gegenmaßnahmen ernstlich rechnen muß. Hur Lage in Teutsch-Südwestafrika Die Kompagnie Wehlen hat einen An griff Morengas in den Karasbergen (im Süden von Südwestafrika) abgeschlagen. Major von Glasenapp ist am Sonnabend aus Südwestafrika in Wilhelmshaven einge troffen und am Bahnhof vom Offizierskorps des 1. Seebataillons empfangen worden. Nach mehreren Meldungen Oberst Leut weins aus Rehoboth sind die Bastards treu. Gibeon und Umgegend ist seit dein 16. d. Mts. vom Feinde frei Dieser sammelt sich haupsächlich bei Marienthal. Geitsabis- ist stark vom Feinde besetzt. Die Station Pforte, deren Besatzung sich nach Dassiefontein zurück gezogen hat, ist zerstört. Die Besatzung von Falkenhorst befindet sich in Gibeon. Die Gochasleute sind aufständisch. Die Veldschoen- drager und Bersabaner sind noch ruhig. Der Kapitän der letzteren hat Hendrik Witbois Brief dein Bezirksamtmann übergeben und um deutsche Soldaten gebeten. Unruhig sind die Bethanier und die Leute von Warmbad. Als sicher tot sind gemeldet: Hauptmann v. Burgs dorfs, zwei Unteroffiziere, Missionstechniker Holzapfel, vier Farmer, zehn Buren. Eine Geisel der Witboi? Der Keetmanshooper Distriktshauptmann v. Burg dorff, an den Hendrik Witboi seine „Kriegs erklärung" richtete, war nach deren Empfang allein und unbewaffnet zu dem Häuptling ge ritten, uin ihn von seinem Vorhaben abzu bringen. Seitdem ist keinerlei Nachricht von ihm gekommen, sodaß angenommen wird, inan habe ihn als Geisel in: feindlichen Lager zurückbehalten, wenn er nicht gar ermordet worden ist. Solche Hallunken wie die Herero sind die Witboi allerdings bisher nicht ge wesen. ! Rundschau — Mit Bezug auf die dringend not wendige Reichsfittanzreform wird ge meldet, daß die jüngste Anwesenheit des bayrischen Ministerpräsidenten und anderer einzelstaatlicher Minister in der Reichshaupt- sladt wesentlich auch dieser Frage gegolten hat. — Der Bundesrat beschäftigte sich am Sonnabend mit der liPPeschen Frage, ein Beschluß wurde nicht gefaßt, jedoch scheint die Anerkennung des Grasen Leopold als sicher. , -- In dem Prozeß wegen des Romans „Erstklassige Menschen" wurde der Autor Graf Baudissiu zu 300 Mk. Geldstrafe verurteilt. Nach einem Telegramm aus Washington ivar das nordamerikanische Kabinett mit der Formulierung einer Zirkularnote an die Mächte beschäftigt, welche eine Einladung zu einer weiteren Friedenskonferenz im Haag enthält deren Datum zwecks eventueller Vor schläge unbestimmt gelassen wird. Die Note ist in allgemeinen Ausdrücken gehalten und nimmt keinen Bezug auf den Krieg zwischen Rußland und Japan. Sic soll in wenigen Tagen abgehcn. So besitzt Ehrenroosevelt tatsächlich die Unverfrorenheit, seine Friedens schalmei weiterzublaten, er, der einer der größten Kriegsschürer im Interesse der chaukees bisher gewesen ist. Im »iederösterrcichischen Land tage inszenierten die Ehristlich-Sozinlen einen großen Skandal, weil der Fackelzug für den Wiener Bürgermeister Lueger durch die Polizei verboten worden ist. Das Polizei verbot mar infolge Angst vor sozialdemo kratischen Skandalen erfolgt. So löst im parlamentsbeglückten Oesterreich ein Skandal und Radau deu andern ab. — Londoner Blätter veröffentlichen allen Ernstes aus Kapstadt das Märchen, die deutsche Regierung habe den Burenführern Uaunhofer Nachrichten Ortsblatt für Albrechtshain, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Erdmannshain, Fuchshain, Großsteinberg, Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Staudnitz, Threna und Umgegend. Bezugspreis: Frei inS HauS durch Austräger Mk. 1.2V vierteljährlich. Frei inS HauS durch die Post Mk. 1.30 vierteljährlich. Verlag und Druck: Günz L Eule, Naunhof. Redaktion: Aug. Franz Hauschild, Naunhof. Ankündigungen: Für Inserenten der AmtShauptmann» schäft Grimma 10 Pfg. die fünfge spaltene Zeile, an erster Stelle und für Auswärtige 12 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt. Mit einem Illustrierten Sonntagsblatt und Landwirtschaftliche Beilage. Letztere alle 14 Tage.
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