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Naunhofer Nachrichten : 05.11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909-11-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787848183-190911056
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787848183-19091105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787848183-19091105
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungNaunhofer Nachrichten
- Jahr1909
- Monat1909-11
- Tag1909-11-05
- Monat1909-11
- Jahr1909
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- Naunhofer Nachrichten : 05.11.1909
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Naunhofer Nachrichten I Die Naunhoser Nachrichten erscheinen jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Nachmittag 5 Uhr mit dem Datum deS nachfolgenden Tage?. Schluk der Anzeigenannahme: Vormittag? 11 Uhr am Tage deS Erscheinens. 20. Jahrgang Freitag, den 5. November 1909 Nr. 131. A Mit einer vierseitige« Illustrierte« Sonntagsbeilage Ortsblatt für Albrechtshain, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Erdmannshain, Fuchshain, Großsteinberg, Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Staudnitz, Threna Md Umgegend. Bezugspreis: Frei inS HauS durch Austräger Mk. 1.20 vierteljährlich Frei in? HauS durch die Post Mk. 1 30 vierteljährlich. Ankündigungen: Für Inserenten der Amtshauptmann« schast Grimma 10 Pfg. die fünfge spaltene Zeile, an erster Stelle und für Auswärtige 12 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt. Verlag ««d Druck: Gü«z ä- Eule, Nauuhof. Redaktion: Robert Sü«z, Ra««hof. 4 Amtliches. Freitag Stadtverordnetensitzung. OchMche AMmordnetcnßtzuug Freitag den 5. November LAOS, abends 8 Uhr. Tagesordnung: 1. Beratung der neuen Besitzwechielabgaben-Ordnung. 2. Begründung einer neuen Schutzmannsstelle. 3. Durchführung des Ortsgesetzes vom 26. März 1900 über die Schanksteuer. Gedanken rum neuen Strakreckl. (Von unserem juristischen Mitarbeiter.) Der Richter im Strafverfahren. Je mehr man sich in den Kommissionsentwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch vertieft, desto mehr wird man für diesen Entwurf gewonnen. Auch wer mit Einzel heiten nicht einverstanden ist — und wann gäbe es einen Gesetzentwurf, der allen Juristen in allen Punkten zu rückhaltlosem Beifall Anlaß böte? —, wird den Geist des Entwurfs und auch die Art, wie sich dieser Geist in den einzelnen Bestimmungen verkörpert hat, allgemein nur loben können. Was wir eben behaupteten, laßt sich an einer Fülle von Beispielen nachweisen. Eins der interessantesten davon ist unzweifelhaft das, welche Stellung der Vorentwurf dem Richter im Strafverfahren zuweist. Um das recht beurteilen zu können, muß man auch hier wieder die Dinge im Rahmen der historischen Entwicklung be trachten. Wenn das Recht entsteht, so gibt es darüber lange Zeiten hindurch keine geschriebenen Satzungen. Das hat zu dem Wahne geführt, daß die Richtenden z. B. im alt germanischen Prozesse ganz frei in ihren Entscheidungen waren und nur nach Billigkeit, ungehemmt von jedem Gesetzeszwange, das Recht fanden. Ein Irrtum; der „Buchstabe des Gesetzes", der den Geist tötet, ist älter als die Zeit, die das Gesetz in Buchstaben niederschrieb. Drücken wir es etwas anders aus: Der Zwang, sich an bestimmte Normen zu halten, besteht für den Richter schon in der frühesten Zeit, schon lange, ehe es ein geschriebenes Recht gibt. Nur werden diese Normen anders überliefert, Sie werden aufbewahrt im Gedächtnis der Rechts kundigen. unter denen sich von Generation zu Generation die Nachrichten darüber fortpflanzen, was einst irgend eine Mackt dem Stamme als Recht gesetzt hat; mit anderen Worten, was sich seit Urzeiten in der Praxis der Recht sprechung an Grundsätzen für sie ergeben hat. Auf den Gedanken, von diesen Grundsätzen abzuweichen, kam nie mand; höchstens einmal, daß in Zeiten politischer Er regung aus politischen Gründen die starre Rechtssatzung durchbrochen wurde. Wie das älteste nur durch mündliche Überlieferung fortgepflanzte Recht, so bindet auch das schriftliche Recht zunächst und Jahrhunderte lang den Richter voll kommen. Er soll weiter nichts sein als eine Recht sprechungsmaschine, die, unbeeinflußt von Liebe und Haß, aber auch unbeeinflußt von den mildernden Umständen des einzelnen Falles dem Gesrtzesbuchstaben unerbittlich Geltung verschafft. Ganz allmählich erst wird dieses Buchstaben- vrinzip durchbrochen, wenn sich im Laufe der Jahr hunderte das Gefühl dafür schärft, daß es nicht auf die Lat allein ankommt, sondern auch auf den Täter und seine Beweggründe und Eigenschaften. Dabei ist das Fortschreiten in der Richtung unverkennbar, daß der Richter der Rechtssatzung gegenüber immer freier gestellt und immer mehr in die Lage gebracht wird, der Billigkeit Rechnung zu tragen. Schon das heute geltende Strafrecht setzt be kanntlich nicht eine feste Strafe, sondern nur einen Straf rahmen fest, innerhalb dessen sich der Richter bei der Strafbemessung zu halten hat. Für zahlreiche Fälle ist außerdem bestimmt, daß beim Vorliegen mildernder Um stände eine mildere Strafart zu wählen ist. Der neue Entwurf setzt fest, daß der Richter mildernde Umstände nicht nur bei einzelnen, sondern bei allen Straftaten zu berücksichtigen hat. Geht er doch sogar so weit, daß das Gericht von jeder Strafe absehen kann, wenn ein besonders leichter Fall oorliegt. Andererseits aber gibt er ihm auch die Gewalt, schärfer zu strafen, wo es am Platze ist. So ist für eine ganze Reihe von Straftaten festgesetzt, daß in Fällen, in denen die rechtswidrigen Folgen der Tat un gewöhnlich bedeutend sind, und der verbrecherische Wille des Täters ungewöhnlich stark und verwerflich erscheint, ein strengerer Strafrahmen als sonst angewandt wird. So wird weiter für den Fall, daß die Tat von besonderer Roheit, Bosheit und Verworfenheit zeugt, dem Richter, der den Verbrecher durch die gewöhn lichen Strafmittel nicht besserungsfähig glaubt, die Möglichkeit gegeben, die Zuchthausstrafe durch hartes Lager und geringere Kost zu schärfen. Überall nun, wo das neue Strafrecht neue Bestimmungen t ifft, da legt es das Schwergewicht für dessen Anwendung in die Hände des Richters. So muß freilich der Rüstfall (den es bisher nur bei bestimmten Verbrechen gab) jetzt allgemein vom Richter berücksichtigt werden. So wird der gewerbs- und gewohnheitsmäßige Verbrecher regelmäßig von besonders harter Strafe getroffen. Aber in beiden Fällen wird dem Richter ein ganz besonders weites Gebiet gesetzt, innerhalb dessen er die Strafe für den einzelnen Fall ab zugrenzen hat. So wird der Strafrahmen für gewohn heitsmäßige Verbrecher, die ein neues Verbrechen begangen haben, durch die Mindeststrafe von fünf Jahren und die Höchststrafe von lebenslänglichem Zuchthaus gebildet. Werfen wir zum Schluß noch einen Blick auch in diesem Zusammenhänge auf die so dankenswerten Be stimmungen über die Rehabilitation. Bekanntlich soll nach ihnen derjenige, der sich gegen das Recht vergangen hat, aber durch sein Verhalten seitdem seine Tat gesühnt hat, von dem Makel, der ihm ausgeprägt werden mußte, nach Möglichkeit wieder befreit werden. Strafen, die nicht schlimmer sind als höchstens einjährige Gefängnisstrafe, dürfen nach angemessener Zeit im Strafregister wieder ge löscht, aberkannte Ehrenrechte wieder zuerkannt werden. Hier kann das Gesetz gar nicht anders als dem Richter nur einige Fingerzeige dafür geben, in welchen Fällen er rehabilitieren darf. Außer der einen Voraussetzung, daß der Verurteilte sich seitdem nicht wieder strafbar gemacht hat, ist hier alles auf das Billigkeitsempfinden und das pflichtgemäße Ermessen des Richters abgestellt. Oer vieler ÄerktproreÜ. 8 Kiel, 3. November. In der heutigen Verhandlung wurde das Verhör der Angeklagten fortgesetzt. Der Kaufmann Frankenthal er kläre, daß sein Geschäft mit der Kieler Werft nur 3Vr Prozent seines gesamten Umsatzes betrage. Im ganzen habe er in den letzten 9Vr Jahren über 17 Millionen umgesetzt. Die Verteidigung beantragt dann, den Geheimen Bücherrevisor Klein von der Oberrechnungs kammer in Potsdam als Sachverständigen zu laden. Das Gericht beschloß die telegraphische Ladung des Sach verständigen. Ebenso soll geladen werden Marine oberbaurat Roffert von der Marineintendantur Kiel. Vorher hatte sich Frankenthal ausführlich über die Zustände auf der Werft -eäußert. Der Altmaterialien-Berkauf. Frankenthal sagte u. a. aus: daß die Handhabung der Geschäfte auf der Werst eine geradezu ^kindliche gewesm sei. Bei dem Verkauf von Altmaterial seien die un geheuerlichsten kaufmännischen Unmöglichkeiten zu Tage getreten. Er sagte weiter aus: „Es herrschten in Kiel geradezu wunderbare Zustände. Es wurden zum Beispiel Bronze und Messing gemischt und auf einen Haufen geworfen. Etwas derartiges findet man in keinem Kulturstaat mehr; denn es handelt sich hier um ein Ge misch von zwei Sorten, von denen die eine doppelt so viel wert ist als die andere. Die Behörde war ja auch gar nicht in der Lage, das zu liefern, was sie zu verkaufen hatte. Es wurde alles auf einen Haufen geworfen, und durch das fortwährende Zusammenwerfen wurden die Ab nehmer in die Lage versetzt, sich nun ihrerseits das Beste herauszusuchen und aufzuladen. Wenn das einmal gemerkt wurde, dann kam zwar Herr Rat Heinrich und machte ein paar kurze Redensarten, dann ging er aber wieder weg, und unsere Arbeiter luden sich weiter das Beste auf. Um nur ein Beispiel anzuführen, will ich erwähnen, daß eine Kette, die 14 Mark pro Doppelzentner wert war, in Kiel als altes Eisen für 4,50 Mark verkauft wurde. Ein Kontrollbeamter konnte ruhig beim Ausladen hinzukommen, denn er verstand ja von der Sache gar nichts. Ich be haupte, daß die Kontrollbeamten nicht einmal in der Lage waren, Rotguß von Messing zu unterscheiden. Die Art, wie in Kiel Mindesttaxen aufgestellt wurden, sprach jeder ordnungsmäßigen kaufmännischen Geschäftsführung Hohn. Die Ausschuß-Besichtigungs-Kommission, die die Offerten abzugeben hatte, wandte sich an den Meister, und der Meister wandte sich an uns Lieferanten, um die Taxen zu erfahren. Der Ring. Ich habe natürlich keine zu hohen Preise angegeben. (Heiterkeit.) Die Beamten ihrerseits handelten bei der Festsetzung der Taxen natürlich bona kisto. Die Ankäufe, soweit es sich um größere Quantitäten handelte, geschahen durch einen Einkaufsring, durch diesen schalteten wir die Konkurrenz aus. Die kleinere Konkurrenz war schon da durch von der Werft selbst ausgeschaltet worden, daß die Werft harte Bedingungen stellte. Zum Beispiel wurde bei einem Kaufpreis von 50 Mark ein Hastgeld von 1000 Mark verlangt. Jetzt sind die Bedingungen noch härter geworden, schon bei 5 Mark wird ein Haftgeld von 1000 Mark ver langt. Da die kleineren so ausgeschaltet wurden, schloffen wir Größeren uns zusammen. Me Offerten wurden von uns gemeinschaftlich festgesetzt. Wurde zum Beispiel als Mindesttaxe 85 Mark angegeben, so bot einer von uns 86 Mark und alle anderen boten weniger. Mik zieull^er Sicherheit konnten wir damit rechnen, daß dieser Reflektant mit 86 Mark den Zuschlag bekommen würde. Daß em Outsider den Zuschlag erhielt, kam nicht oft vor. Die Sachen selbst, die versteigert waren, wurden von uns m Form einer engeren Auktion wiederum versteigert, und zwar sechsmal unter uns, so daß der Kreis immer enger wurde. Wir kaust : so günstig ein, daß trotz dieser sechsmaligen Versteigerung dem Käufer immer noch Avancen bis zu 33V, Prozent blieben. Wie unkauf männisch es bei der Werft herging, mag daraus hervor- gehen, daß wir alte weiße Leinewand für 30 Pfennig kauften. Diese Leinewand ließen wir reinigen und kurze Zeit darauf kaufte die Werft diese alte weiße Leinewand von uns wieder für 2,85 Mark, weil sie sie als Putzzeug gebrauchte. (Heiterkeit.) Gute Geschäfte. Es war nicht unsere Aufgabe, darauf hinzuweisen, daß diese Art der Geschäftsführung aufhört, denn unser Inter esse war es, daß es so blieb. Auch auf anderen Gebieten zeigte sich das mangelhafte Verständnis der Werftbeamten für den Wert der Materialien. Ein Mast wurde von mir für 76 Mark gekauft, und ich verkaufte ihn für 1000 Mark. So etwas wäre bei der Eisenbahn und bei der Kaiserlichen Werft in Wilhelmshafen unmöglich. Da werden die zum Verkauf kommenden Sachen 14 Tage bis 3 Wochen aus gestellt, da können die Konkurrenten hinkommen und sich die Sachen ansehen. In Kiel liegen die Verhältnisse anders. Da führt die Werft die Konkurrenten direkt zu sammen. Der Einkaufsring ist in der ganzen Welt be kannt. Er weiß z. B., wenn die Reflektanten von Kopen hagen, Frankfurt, Hamburg, Lübeck und Bremen ihre Offerten einschicken. Nur wenn eine Einigung des Ein kaufsrings nicht zustande kommt, gilt die Offerte. — Vors.: Dieser Ring führte den klassischen Namen „Chabruse". — Angell. Frankenthal: Jawohl. Politische Kunälckau. Veulkckes K,elck». * Die Erhebungen über die beabsichtigten Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen in betreff der Sonntags ruhe im Hnndelsgewerbe sind abgeschlossen und dürften nunmehr zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes führen. Die Ermittlungen haben ergeben, daß die volle Sonntags ruhe in Kontoren und in nicht mit offenen Verkaufsstellen verbundenen Betrieben durchführbar ist, uud daß es nur der ausnahmsweisen Zulassung einer höchstens zwei stündigen Beschäftigung für gewisse Fälle und Gewerbe zweige bedarf. Das in dem vorläufigen Entwurf einer Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen aufgestellte Prinzip der völligen Sonntagsruhe, welches in mehreren Gemeinden bereits ortsstatutarisch durchgeführt ist, wird sich für diese Betriebe daher aufrechterhalten lasten. Die Befugnis, eine beschränkte Beschäftigung zuzulassen, wird den höheren Verwaltungsbehörden und der ortsstatutarischen Regelung oorzubehalten sein. 4- Das sächsische Kultusministerium hat allgemeine An ordnungen ertasten über die Erteilung staatsbürgerlichen Unterrichts in den sächsischen höheren Unterrichtsanstalten und in den Fortbildungsschulen. Die Aufgabe soll im Rahmen der bestehenden Lehrpläne gelöst werden. Was die höheren Unterrichtsanstalten betrifft, so meint das Ministerium, wird der Geschichtsunterricht, namentlich bei Beschränkung der Kriegsgeschichte, für eine zusammen hängende Behandlung der Staats- und Bürgerkunde genügend Raum lassen. Es soll sich bei der staatsbürgerlichen Erziehung in diesen Anstalten weniger darum handeln, den Schülern eine Summe abfragbaren Wissens über die staatlichen Einrichtungen mitzuteilen, als vielmehr darum, in ihnen Ver ständnis und Empfänglichkeit für das staatliche und wirt schaftliche Leben der Gegenwart zu wecken und sie für die Zukunft fähig zu machen, die Erscheinungen des öffent lichen Lebens zu beobachten und zu würdigen. Für den Unterricht in der Fortbildungsschule werden folgende Grundsätze aufgestellt: Der ganze Unterricht in der Bürgerkunde ist in den Dienst der staatsbürgerlichen Er ziehung zu stellen. In den Schülern ist nach Maßgabe ihres Atters Verständnis für das staatliche Leben zu wecken, sie sind in der Überzeugung zu befestigen, daß das Wohlergehen der einzelnen Staatsbürger vom Gedeihen eines geordneten Staatswesens abhängig ist, und daß das Wohl des Vaterlandes wiederum auf der Tüchtigkeit und dem opferbereiten Gemeinsinn seiner Bürger beruht. 4- Der Vorstand der kirchlich-sozialen Konferenz hatte seinerzeit in einer Immediateingabe an den König von Preußen die Bitte ausgesprochen, daß in Zukunft unter den Personen, die durch das Vertrauen des Königs in die Generalsynode berufen werden, auch Arbeiter fein möchten. Es gebe in diesem Stande religiös warm herzige und hinreichend unterrichtete Männer, welche mit Segen in der Synode arbeiten könnten. Daraufhin hat der Vorstand mit Ermächtigung des Königs durch den Oberkirchenrat die Antwort erhalten, daß man an der maßgebenden Stelle mit dem Endziele einer Vertretung des Arbeiterstandes in der preußischen Generalsynode durchaus einverstanden sei. Es werde deshalb beabsichtig^ j
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