Großenhainer WktzMW- M AMMM. Amtsblatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. LS. Sonnabend, den 23. Februar 1867 Bekanntmachung Großenhain, den 18. Februar 1867. Bekanntmachung 4 Uhr Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. Bekanntmachung, die Veränderung in der Ausgabe der Stättegeldzettel zu den hiesigen Wochenmärkten betreffend. Es ist häufig vorgekommen, daß, wenn bei Revisionen zu den hiesigen Wochenmarkten Handler ohne Stattegeldzettel betroffen wurden, dieselben sich mit der Ausrede schützen wollten, sie hatten den Marktmeister oder den betreffenden, mit Verausgabung der Stattegeldzettel beauftragten Polizeidiener nicht auffinden können. Um dem in Zukunst vorzubeugen und damit Stattegeldhinterziehungen mög lichst zu verhüten, hat der Stadtrath beschlossen, die Stattegeldzettel durch die betreffenden Beamten an bestimmten Orten austheilen zu lassen. — Diejenigen Handler und Fieranten, welche zu den hiesigen Wochenmarkten auf dem Hauptmarkte, an der Kirche, oder, was die Schweine- Händler anbelangt, auf dem Neumarkt feil halten, haben daher vom I. März dieses Jah res ah die Stattegeldzettel im Wachloeale im Parterre des hiesigen Rathhaufes, die jenigen Händler und Fieranten aber, welche auf dem Frauenmarkt feil halten, von demselben Zeitpunkte ab ihre Stättegeldzettel in der Parterrestube des der verw. Böttcher Auguste Bertha Clauß am Frauenmarkte gehörigen Hauses Nr. 281 des Brandversicherungs - Katasters zu lösen. Die bezeichneten Stättegeld-Einnahmen werden in den Monaten Januar, Februar, März, April, September, October, November, December von früh 8 Uhr an, und in den Monaten Mai, Juni, Juli, August von früh 7 Uhr an geöffnet sein, und darf kein Händler den Verkehr eröffnen, bevor er nicht emen Stättegeldzettel gelöst hat. — Würden später bei den vorzunehmenden Revisionen Händler oder Fieranten ohne Stättegeldzettel betroffen werden, so würden dieselben unnachsichtlich in die Hinterziehungsstrafen genommen werden. Der Stadtrath. Großenhain, den 21. Februar 1867. Kunze. Am 26. December vorigen Jahres sind aus dem Gute Carl Ernst Reif's zu Uebigau ein zweimännisch Federbett nebst dazu gehö rigem Kopfkissen, beide von schwarz und weiß gestreiftem Jnlet und mit etwas defectem blauleinenen Ueberzug, ein grauleinenes Strohtuch, ein Paar schwarze Lederhosen, eine Lederschürze, eine baum wollene gestrickte Jacke, eine halbwollene Zeugweste mit eingesetztem Barchentrücken spurlos entwendet worden, was zur Entdeckung des Thaters und Wiedererlangung des Gestohlenen andurch bekannt gemacht wird. Die auf die Grundsteuern des abgelaufenen ersten Hebetermins von vielen Beitragspflichtigen noch zu leistenden Zahlungen sind nunmehr so fort und spätestens bis zum Schluffe lausenden Monats an die hiesige Stadtsteuer-Ein nahme zu berichtigen, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsverfahren unnachsichtlich verschütten werden wird. Der Stadtrath. Großenhain, am 13. Februar 1867. Kunze. Alle innerhalb der Zeit vom 1. October 1860 bis zum 30. Septem ber 1861 gebornen, zu bevorstehenden Ostern schulpffichtig wer denden Binder im städtischen Schulbezirke sind Sonntag, de» 24. Februar 1867, vormittags von 10 —12 oder nachmittags von 2 im Knabenschulgebäude eine Treppe hoch anzumelden. Hierbei sind erforderlich: 1) der Nachweis über die geschehene Schutzblatterimpfung — gemäß der Cultus - Ministerial- Verordnung vom 18. November 1857, 2) die Angabe der betreffenden Hausnummer — behufs der Anfertigung des Schulgeldcatasters, 3) für die auswärts gebornen Kinder die Beibringung eines Taufzeugnisses. Es wird noch besonders darauf hingewiesen, daß nach Z 1 der Cultus-Ministerial-Verordnung vom 8. August 1864 die Aeltern und Erzieher in das schulpflichtige Alter tretender Kinder berechtigt find, auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses, in welchem die geistige oder körperliche Unreife eines