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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 27.06.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-06-27
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-186506271
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18650627
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18650627
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1865
- Monat1865-06
- Tag1865-06-27
- Monat1865-06
- Jahr1865
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Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 1865 Dienstag, den 27. Juni 73 Der hinter den Handarbeiter Steckbriefserledigung »g- Bekanntmachung i — Pf. Großenhain i. v. Möhn, Aff. e31. 'i n a. - und haben überdieß den ordnungs- Großenhain, am 12. Juni 1865. s inen- wofür Bee- «orauf tuben a mit is zu hiermit auer- häfte t, alle likums Der Stadtrath. Heerklotz, Brgrmstr. b<,It Sach- urden, 4 - - j! durch Lange's Aufgreifung erledigt. Großenhain, am 22. Juni 1865. unter 1. und 4. vorgeschriebenen Anzeigen unterlassen oder vor dazu erhaltener obrigkeitlicher Erlaubniß einen der Anzeigepflicht unterworfenen Bau beginnen, oder den all- 1. Jeder Bau und jede Herstellung neuer oder Ab änderung schon bestehender Feuerungsanlagen ist zur Ent schließung und Genehmigung anher anzuzeigen, und dabei ein zur Beurtheilung des Bauvorhabens geeigneter Bau riß in doppelten Exemplaren, sowie bei Bauen aus roher Wurzel überdies noch eine, die Umgebung genau dar stellende Situationszeichnung einzureichen. 2. Vor Ertheilung der obrigkeitlichen Bauerlaubniß darf mit der Grundlegung und sonstigen Ausführung deS Baues nicht begonnen werden. 3. Alle unter 1. gedachten Baue sind nach ihrer Voll endung einer Revision in Bezug auf die Bauausführung zu unterwerfen und dürfen, nur mit Ausnahme von Scheu nen und anderen ländlichen, mit Feuerungsanlagen nicht versehenen Wirthschaftsgebäuden, vor dazu ertheilter obrigkeitlicher Erlaubniß nicht in Gebrauch genom men werden. 4. Von der Vollendung des Baues hat der Bauunter nehmer alsbald anher Anzeige zu erstatten und die Baurevifion zu beantragen. 5. Bauunternehmer, welche eine oder die andere der Johann Gottfried Lange aus Scassa unter dem 14. dieses Monats erlassene, in Nr. 71 dieses Blattes abgedruckte Steckbrief hat sich sondern Fall ertheilten baupolizeilichen Vorschriften schul dig machen, werden mit Geldstrafe vis zu 50 Thaler oder mit drei Tagen bis zu vier Wochen Gesäng- nißstrafe belegt. Bekanntmachung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Baue betreffend. Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden, die polizeiliche Beaufsichtigung der Baue betreffenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen uns, Folgendes bekannt zu machen: Amtsblatt des König!. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain Das Königliche Gerichtsamt. !. v. Möhn, Ass. v. Carlowitz. ! >1 Nrn., . Nm. Iries- m Daß der Maurermeister Carl Traugott Wachs aus Seußlitz unterm heutigen Tage als Agent der Versicherungs-Gesellschaft „Thuringia" auch für die Ortschaften Großdobritz, Jessen, Boritz, Schänitz, Althirschstein, Böhla, Hirschstein, Görisch, Ober- und Niederlommatzsch, Ober- und Niedermuschütz, Kleinzadel, Hebelei, Naundorf, Bahra, Lautzschen und Wölkisch des König lichen Gerichtßamts Meißen und Nünchritz, Gröbel, Zschaiten, Langenberg, Saageritz, Radewitz, Glaubitz, Zeithain, Bobersen, Lossa, Pomnitz, Moritz und Röderau des Königlichen Gerichtsamts Riesa verpflichtet, seinem zeitherigen Bezirke dagegen die Ortschaften Dammenhain, Schönborn, Rei nersdorf, Göhra, Weßnitz, Rostig, Folbern, Kalkreuth, Mühlbach, Biebrach, Öuersa, Blochwitz, Lampertswalda, Schönfeld, Linz, Liega, Thiendorf, Pomckau, Naundorf, Böhla, Kraußnitz, Bloch witz, Brößnitz, Weißig am Raschütz, Oelsnitz, Niegeroda, Krauschütz, Scäßgen, Strauch, Uebigau und Scaup des hiesigen Gerichtsamtsbezirks entnommen worden sind, wird hiermit bekannt gemacht. , am 14. Juni 1865. Das Königliche Gerichtsamt. .,917. . srüb Nacb WAI., 8<ien: »OM., 18I). HAI., WAl., 15 AI 15 M ripriK 1V Da es im Interesse der Bauunternehmer selbst liegt, daß die Beaufsichtigung der Privatbaue in genügender Weise und so gehandhabt wird, daß die obrigkeitliche Cognition in den gesetzlich bestimmten Fallen rechtzeitig und nicht erst dann eintritt, wenn bereits Baupolizeiwidrigkeiten verhangen und die etwa nöthigen Abänderungen für den Bauunternehmer mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden sind, so erwarten wir auch pünktliche Befolgung dieser Vorschriften, und werden Zuwiderhanblungerr uunachstchtlich bestrafen. gemeinen oder örtlichen und beziehentlich den ihnen er- theilten besonderen Bauvorschriften zuwiderhandeln, ver fallen in eine nach den Umständen und nach Maß gabe der Gefährde zu bemessende Geldstrafe bis zu IVO Thlr. — - — " - - - widrig ausgeführten Bau binnen einer ihnen aufzu gebenden bestimmten Frist wieder abzutragen und beziehentlich in den vorschriftsmäßigen Stand zu seßen. 6. Baumeister und Baugewerke, welche einen nach Obigem der Anzeige unterliegenden, von der unterzeich neten Behörde noch nicht genehmigten Bau in Angriff ge nommen haben oder fortführen, oder bei der Bauführung sich anderer Zuwiderhandlungen gegen allgemeine, oder gegen die hiesige Bauordnung verstoßende, oder die im be- ^8 Großenhainer MWMW- md AilZchMM
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