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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 01.02.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-02-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-186802012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18680201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18680201
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1868
- Monat1868-02
- Tag1868-02-01
- Monat1868-02
- Jahr1868
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1868 Sonnabend, den 1. Februar IS I. Wmndfleiierlrrmm 5 Pf. vom 1. Januar d. I Den 1. Februar d. I. ist der erste Grun-steuerter- min nach drei Pfennigen von jeder Steuereinheit zu entrichten. Die fälligen Steuern sind bei Vermeidung executivischer Zwangsmaaßregeln bis zum IT. Fe bruar a. e. an unsere Stadthauptcasse abzuführen. Der Stadtrath. Großenhain, am 27. Januar 1868. Kunze. Im vergangenen Jahre sind für unbemittelte Eltern, welche gleichzeitig mehr als zwei Kinder in die Schule schicken und für zwei Kinder bereits den vollen Schulgeldsatz in der dritten, bez. zweiten Bürgerschul-Abteilung zahlen, rücksichtlich des Schulgeldes für die weiter folgenden Kinder gewisse Vergünstigungen beschlossen worden. Da der Stadtrath wahrzunehmen gehabt, daß dieser Beschluß noch nicht allenthalben bekannt ist, sieht er sich veranlaßt, die seiner Zeit erlassene Bekanntmachung hiermit nochmals zu veröffentlichen: „In Zukunft soll ein Vater, wenn er gleichzeitig mehr als zwei Kinder in die dritte Abteilung der Bürgerschule schickt und für zwei Kinder schon den vollen Schulgeldsatz bezahlt, für das dritte Kind nur den halben Satz des gewöhn lichen Schulgeldes zu bezahlen verpflichtet, für dos vierte und weiterfolgende Kind aber vom Schulgelde gänzlich befreit sein.— Was die zweite Abtheilung der Bürgerschule anbelangt, so soll, wenn ein Vater mehr als zwei Kinder in diese Abtheilung schickt und für die ersten zwei Kinder den vollen Schulgeidsatz zahlt, für das dritte und weiterfolqende Kind eine Moderirung des Schulgeldes bis zur Hälfte des gewöhnlichen Satzes nach besonderem Ermessen der SchuldeputativN eintreten. In diesem Falle würde sich daher der betreffende Vater mit einem schriftlichen Gesuche an die Schuldeputation zu wenden haben. — Sollte der Fall vorkommen, daß ein Vater zwei Kinder in die zweite Bürgerschulabtheilung schickte und für diese Kinder den vollen Schulgeldsatz bezahlte, in die dritte Bürgerschulabtheilung aber ein drittes oder weiteres Kind schickte, so würde er sich wegen einer Moderirung des Schulgeldsatzes für das dritte Kind beziehendlich für gänzliche Befreiung vom Schulgeld für das weiter folgende Kind ebenfalls mit einem Gesuche an die Schuldeputation zu wenden haben. — Auf die erste Bürgerschulabtheilung soll das Princip der Moderirung des Schulgeldes, beziehendlich der gänzlichen Befreiung vom Schulgelde nicht ausgedehnt werden; hier kann geeigneten Falls ein Ersatz für dieses Beneficium durch die bestehenden Legate gewährt werden." Stadtrath rvßeahata, üm 30. «^zaaaar 1868» Nachdem die beiden städtischen Collegien beschlossen haben, die o* von den Dienstboten zu zahlende Krqnkensteuer an monatlich 1 Ngr. . an auf monatlich 1 Ngr. herabzusetzen, so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Der Stadtrath. Großenhain, den 24. Januar 1868. - Kunze. K"m Baue eines neuen Krankenhauses in hiesiger Stadt ist dj, Einrichtung eines Jnterimslokales zu Zwecken der Krankenpflege erforderlich, eines Lokales, in welchem mindestens 10 Krankenbetten aufgestellt werden können. Diejenigen Hausbesitzer nun, welche etwa in der Lage sind, ein solches Lokal an die Stadt gemeinde zu vermiethen, wollen sich baldigst beim Stadtrathe melden und dabei den pro Monat zu fordernden Miethzins angeben. — Dem Stadtrathe würde es namentlich erwünscht sein, wenn er ein ganzes, vielleicht in einem Garten liegendes Hausgrundstück zu dem angedeuteten Zwecke er- miethen könnte Der Stadtrath. Großenhain, den 30. Januar 1868. Kunze. Es ist wiederholt vorgekommen, daß Kinder, mit einer ansteckenden Hautkrankheit behaftet und deswegen vom Lehrer ans der Schule entfernt, auf sehr lange Zeit nicht wieder zu derselben zurückgekehrt sind, ohne in der Zwischenzeit nur das Geringste für ihre Heilung zu thun. Da letztere nach ärztlicher Aussage bei geringen Mitteln nur etwa 9 Tage Zeit erfordert, so wird, um argen Mißbrauch zu verhüten, hiermit bekannt gemacht, daß fernerhin einem der Art erkrankten Kinde 14 Tage zur Heilung gestattet werden, nach Ablauf welcher das Kind entweder mit einem ärztlichen Zeugniß der völligen Heilung zur Schule zurückkehren, oder, wo dies nicht möglich, von Seiten der Aeltern beim Unterzeichneten angezeigt werden muß, seit wann und unter wessen ärzt licher Behandlung das betreffende Kind sich befindet. Im Unterlassungsfälle wird jeder Tag über die gestatteten zwei Wochen als Schulversäumniß betrachtet und dem Stadtrathe zur Bestrafung angezeigt werden. — Daß es bei sehr bedürftigen Verhältnissen einen Armenarzt giebt, braucht wohl kaum erinnert zu werden. G. Weißbrenner, Schuldirector. Großenhainer WtchMW- md AllZkigME -tmtsvlatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain.
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