Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 18.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18930100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18930100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1893)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Prozess um eine Wanduhr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Abbildung und Beschreibung eines Chronometers ohne Schnecke von A. Kittel in Altona
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 18.1893 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1893) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1893) 19
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1893) 37
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1893) 57
- AusgabeNr. 5 (1. März 1893) 77
- AusgabeNr. 6 (15. März 1893) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1893) 119
- AusgabeNr. 8 (15. April 1893) 141
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1893) 161
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1893) 181
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1893) 201
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1893) 221
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1893) 241
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1893) 261
- AusgabeNr. 15 (1. August 1893) 281
- AusgabeNr. 16 (15. August 1893) 301
- AusgabeNr. 17 (1. September 1893) 321
- AusgabeNr. 18 (15. September 1893) 343
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1893) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1893) 393
- AusgabeNr. 21 (1. November 1893) 417
- ArtikelCentral-Verband 417
- ArtikelDie Thurmuhr des Berliner Rathhauses 418
- ArtikelDie Organisation des Handwerks 418
- ArtikelProzess um eine Wanduhr 419
- ArtikelAbbildung und Beschreibung eines Chronometers ohne Schnecke von ... 420
- ArtikelDie Uhrmacherschule in Locle und ihre Geschichte (Fortsetzung) 421
- ArtikelVereinsnachrichten 423
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 425
- ArtikelVerschiedenes 425
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 425
- ArtikelStellen-Nachweis 426
- ArtikelAnzeigen 426
- AusgabeNr. 22 (15. November 1893) 441
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1893) 465
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1893) 489
- BandBand 18.1893 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 420 — von 1,50 Mk. ist geringfügig und hat auf den Kostenpunkt keinen Einfluss. Gegen das Urtheil wurde Berufung eingelegt, ü. Vor dem Landgericht. Auf die Berufung des Be klagten, des Uhrmachers L., wird unter Abänderung des Urtheils des Königl. Amtsgerichts die Klägerin, Fräulein W., mit der Klage abgewiesen und verurtheilt an den Beklagten gegen Wiederzurückgabe der Küchenuhr die im Wege der Zwangs vollstreckung eingezogenen 11 Mk. 85 Pf. zurückzuzahlen, sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidungsgründe. Gegen das vorbezeichnete Urtheil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Beklagte form end fristgerecht die Berufung eingelegt mit dem Anträge: unter Abänderung der Vorentscheidung die Klägerin mit der Klage ab zuweisen und zur Zurückzahlung der im Wege der Zwangsvoll streckung auf Grund des erstrichterlichen Urtheils vom Beklagten eingezogenen 11,85 Mk. zu verurtheilen. Der Beklagte rügt, dass der Vorderrichter zu Unrecht an legen haben; trotzdem hat der Beklagte nach der Aussage von P., als sich die Klägerin von Neuem über die Uhr bei ihm be schwerte, sich erboten, sie wiedorum unentgeltlich in Gang setzen zu lassen und nur die von der Klägerin verlangte Rückzahlung des Kaufpreises verweigert. Wenn Klägerin auf letzterem Ver langen beharrte, statt dem Beklagten Gelegenheit zu geben, den leicht zu beseitigenden Mangel zu heben, so hat sie die Bestim mung des § 326 A. L. R. I. 5 gegen sich, aus der im Zusammen hänge mit § 325 ebenda erhellt, dass die Wandelungsklage nicht stattfindet, wenn der Mangel ohne Verzug beseitigt werden kann und der Veräusserer zur Nachgewähr bereit ist. Ist aber die Klägerin auf das Anerbieten des Beklagten damals nicht einge gangen, so bleibt es gleichgültig, ob letzterer später, als sich die Klägerin von Neuem an ihn wandte, die unentgeltliche Reparatur verweigert haben sollte. Liegt daher der Fall, von dem die Zeugin v. Z. bekunden soll, zeitlich später als das Anerbieten des Beklagten, über welches P. berichtet hat. so ist das be treffende Vorbringen der Klägerin aus dem bevorstehenden Grunde genommen habe, dass der Fehler der Uhr bereits zur Zeit der unerheblich. Hat hingegen das letzte Erbieten des Beklagten, Uebergabe vorhanden gewesen sei; derselbe könne ebenso gut die Uhr unentgeltlich in Gang setzen zu lassen, von welchem dadurch entstanden sein, dass Klägerin, als sie die Uhr zu dem P. aussagt, später stattgefunden als die unter Zeugniss gestellte Sachverständigen gebracht habe, ungeschickt verfahren sei. i angebliche Weigerung des Beklagten, so kann sich die Klägerin Der Beklagte ficht auch das Gutachten des in der Vorinstanz auf letztere nicht mehr berufen, nachdem Beklagter nachher, aber vernommenen gerichtlichen Sachverständigen als nicht zutreffend vor Zustellung der Wandelungsklage sich erboten hat, den leicht an. Die Wandelungsklage sei ausserdem schon um desswillen zu hebenden Mangel zu beseitigen. ausgeschlossen, weil, wie der Sachverständige bestätigt habe, der I Die Erhebung des von der Klägerin neu angetretenen Zeugen- Fehler beseitigt werden könne. Er, Beklagter, habe sich auch beweises ist daher unterblieben, und rechtfertigt sich die Abände- wiederholt der Klägerin gegenüber bereit erklärt, die Uhr weiter rung der Vorentscheidung dahin, dass die Klägerin mit der kostenlos zu repariren. Wandelungsklage abgewiesen und gemäss § 655 Absatz 2 C. P. 0. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung begehrt.! zur Erstattung des vom Beklagten auf Grund des ersten Urtheils Sie räumt ein, dass auf Grund des ersten Urtheils 11,85 Mk.; Gezahlten verurtheilt wird, letzteres aber nur gegen Wieder- beim Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen rückgabe der Uhr an die Klägerin, da die Zwangsvollstreckung worden sind, hat aber im Uebrigen die thatsächlichen Anfüh- nur gegen Aushändigung der Uhr an den Beklagten hat er rungen des Beklagten bestritten und seine Rechtsausführungen folgen können. für unzutreffend erklärt. Die Entscheidung bezüglich der Kosten folgt aus § 87 Civil- In Gemässheit des Beweisbeschlusses ist der Lehrling P. i Prozess-Ordnung; von der Befugniss des § 92, Absatz 2 C. P. 0. des Beklagten eidlich als Zeuge vernommen worden. Er hat be- j konnte kein Gebrauch gemacht werden, da der Beklagte nicht kündet, dass die Klägerin längere Zeit nach der letzten Reparatur, nur auf Grund neuen Vorbringens obgesiegt hat. von der er in erster Instanz erzählt hat, und nachdem er, der; Zeuge, inzwischen mehrmals nach der Uhr gesehen und sie in . t, , .. . , Ordnung gefunden habe, wieder zum Beklagten gekommen sei, Abbildung Und B6SClircil)llllg 61116S Chrono 111 GtBFS mit der Beschwerde, die Uhr gehe wieder nicht und wolle sie den Kaufpreis zurückhaben. Letzteren zurückzuzahlen habe sich Beklagter allerdings geweigert, sich hingegen bereit erklärt, wieder nach der Uhr sehen und sie unentgeltlich repariren zu lassen. Die Klägerin hat sich noch auf das Zeugniss des Frl. v. Z. dafür berufen, dass Beklagter ungefähr im November 1891, nach dem er die Uhr bereits mehrmals zur Reparatur zurückerhalten hatte, erklärt habe, er könne die Reparatur nicht mehr aus führen, wenigstens nicht unentgeltlich. — Der Beklagte hat letztere Behauptung bestritten, sie auch für unerheblich gehalten. Begründung. Der Beklagte beruft sich zunächst mit Recht auf die ihm zur Seite stehende Vermuthung dos § 332 A. L. R. I. 5. Diese nach § 16 1 E. G. zur C. P. 0. noch geltende Vermuthung wird durch das Gutachten des in erster Instanz vernommenen Sachverständigen nicht widerlegt. Denn dieser hat sich dahin ausgesprochen, es könne der von ihm festgestellte Fehler der Uhr auch durch ungeschickten Transport derselben verursacht sein, und es ist zugestanden, dass Klägerin die Uhr zum Theil auch selbst transportirt. hat. Aber selbst, wenn zu Gunsten der Klägerin angenommen würde, der Fehler sei bereits zur Zeit der Uebergabe der Uhr vorhanden gewesen, ist doch die Wandelungsklage im vorliegenden Falle ausgeschlossen. Der Sachverständige hat begutachtet, dass der Mangel durch einen Uhrmacher leicht gehoben werden kann, und der Zeuge P., gegen dessen Glaubwürdigkeit nichts vorge bracht ist, bekundet, dass der Beklagte wiederholt, nachdem Klägerin sich beschwert, dass die Uhr nicht gehe, sie in Gang hat setzen lassen und dass sich auch der Zeuge nach der letzten Reparatur mehrmals überzeugt hat, dass sie ordnungsmässig gehe. Wenn die Uhr später doch wieder stehen geblieben ist, so kann dies an fehlerhafter Behandlung Seitens der Klägerin ge- olme Schnecke von A. Kittel in Altona. Die Chronometerprüfungen der letzten Jahre haben schon wiederholt die sehr guten Erfolge von Seechronometern ohne Schnecke aus der Werkstatt von A. Kittel, Altona, gezeigt, so dass das Interesse auf diesen Gegenstand hingelenkt und die Ab bildung eines solchen Werkes von verschiedenen Seiten gewünscht wurde. Durch die bereitwillige Einsendung von Zeichnungen von Seiten des Fabrikanten sind wir in der Lage, dem Wunsche nachzukommen. Es soll hier durchaus nicht der alte Streit zwischen den Anhängern der Schnecke und des gezahnten Federhauses auf gefrischt werden, derselbe ist durch die Schriften von Claudius Saunier*) schon längst beigelegt, und nach diesen wird den Chronometern mit Schnecke, wie sie die Engländer ausschliess lich bauen, wohl auch die Zukunft bleiben, besonders im Fache der Seechronometer. Doch muss Saunier eingestehen, dass „unter den Händen des wirklichen Künstlers beide Arten wirklich gute Resultate ergeben können“. Schon Pierre Leroy wandte seit 1766 die Schnecke in seinen Schiffsuhren nicht mehr an; er bewies, dass man unter Erreichung guter Gangergebnisse das Federhaus direkt, ohne Vermittelung einer Schnecke, in das Räderwerk eingreifen lassen könne. Jürgensen hat ebenfalls ein paar Chronometer mit ge zahntem Federhaus angefertigt; auch Henry Robert, Paris, kon- struirte mehrere Chronometer ohne Schnecke, doch hat er in Frankreich keinen Nachfolger gefunden. — *) Man vergleiche: Jahrg. 1879, S. 141 den Aitikel von CI. Saunier: „Von dem Chronometer mit gezahntem Federhause im Vergleiche zu dem jenigen mit Schneke“.
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