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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Protest des Vereins Magdeburg und Umgegend
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Debatte über das Handwerk (I)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- ArtikelCentral-Verband 137
- ArtikelEhrengabe für Claudius Saunier 138
- ArtikelDer Protest des Vereins Magdeburg und Umgegend 138
- ArtikelDie Debatte über das Handwerk (I) 139
- ArtikelDie Ausstellung von Lehrlingsarbeiten auf unseren Verbandstagen 141
- ArtikelDie Taschenuhren-Industrie in den Vereinigten Staaten von ... 142
- ArtikelAus der Werkstatt 143
- ArtikelUnsere Werkzeuge 144
- ArtikelBriefwechsel 144
- ArtikelVereinsnachrichten 144
- ArtikelVerschiedenes 145
- ArtikelWaarenzeichen-Register 147
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 147
- ArtikelStellen-Nachweis 147
- ArtikelAnzeigen 148
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 139 — Schlüsse der Vereinsaussschüsse sind, wenn eine Versammlung' nicht möglich war, zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkte soll jede Polemik ruhen, damit das Organ seine Spalten nicht immer und immer wieder mit dieser Angelegenheit füllen muss, da wir dieses für die Verbands interessen und das Organ als schädlich erachten. Nach dem 1. Juli wird der Gesammtvorstand das Ergebniss der eingelaufenen Berichte zusammenstellen und als letzte Kund gebung in dieser Sache veröffentlichen. Den Antrag, einen ausserordentlichen Verbandstag einzu berufen, lehnt der Vorstand ab, da ein solcher, auch in der aller einfachsten Art, mit unverhältnissmässigen Kosten verknüpft wäre, und unsere Vereinskassen in weitgehendster Weise belastet würden. — „Der Gesammtvorstand wird diesem Antrage nur dann entsprechen, wenn das statutenmässige Drittel aller dem Verband angehörenden Vereine es beantragt; § 6 Abs. II“. Gehen wir nun zu dem Inhalt des Protestes selber über, so wird es kaum zu vermeiden sein, schon oft Gesagtes noch einmal wiederholen zu müssen. Wir bitten in dieser Beziehung um gütige Nachsicht, zumal wir fest entschlossen sind, ausser dem Resultat der am 1. Juli abgeschlossenen Enquete keinerlei weiteren Erörterungen mehr Raum zu gewähren, da wir die Sache bis zur Erschöpfung behandelt zu haben glauben, ausser- dem werden wir uns kurz fassen, und verweisen auf die früheren Ausführungen. Eine Aufhebung des Beschlusses vom 24. Nov. vor. J., als nicht legal gefasst, wird der Vorstand in keiner Weise zu geben. Wenn auch in den Statuten keine Bestimmung über den Ausschluss von Mitgliedern oder Vereinen aufgenommen ist, so liegt dagegen dem Vorstand nach § 5 die Verpflichtung ob, die Bestimmungen des Verbandsstatuts und die auf den Verbands tagen gefassten Beschlüsse auszuführen. Nun haben nach § 16 die zu dem Central-Verbande gehörigen Vereine das Verbands statut strenge zu beobachten. Wenn nun der Vorstand, wie in § 5 gesagt, die Beschlüsse der Verbandstage auszuführen hat, und in § 10. Absatz II, festgesetzt ist, dass diese Beschlüsse als Ausdruck des Gesammtwillens gelten, und für alle dem Verband zugehörenden Vereine bindend sind, wenn dann der Verein Magdeburg sich gegen einen solchen Beschluss stellt, so tritt von selber das Recht für den Vorstand ein, einen solchen Verein für die Dauer seines Widerstandes auszuscheiden, ja er hat die unabweisbare Pflicht es zu thun, damit den Statuten, den Verbandstagsbeschlüssen und infolge der letzteren dem Ver trag mit unserem Verleger Recht verschafft werde. Würde der Vorstand einen solchen Zustaud, wie er durch den Verein Magdeburg geschaffen, bestehen lassen, so würde er des Ver tragsbruchs sich schuldig machen und die Verantwortung dafür zu tragen haben. Dass der Vorstand nicht alle Meinungen der Vereine, die gegen den Beschluss gestimmt haben, zur Kenntniss der All gemeinheit gebracht habe, ist insofern erledigt, als wir den einzigen Beschluss, der uns in dieser Richtung zugekommen, vor dem Erhalt des Protestes, in Nr. 6 mit einer entsprechenden Begründung veröffentlicht haben. Es ist der Beschluss des Vereins Hannover, der übrigens ebenfalls zugiebt, dass der Verein Magdeburg gegen die Grundsätze des Verbandes gefehlt hat. Damit dürfte diese Beschuldigung von selber fallen. Dass wir nun noch einmal bei den Vertrauensmännern und Vereinen Um frage halten, geschieht einzig darum, das Menschen möglichste zu thun, um jeden Vorwurf der eigenmächtigen Handlung zu beseitigen, da, wo die Sache nirgends bestritten wird. Mehr können und werden wir nicht mehr thun. Wenn der Verein Magdeburg in der Resolution Klocke die Auflösung des Vertrags mit dem „Allgemeinen Anzeiger“ als unter seiner Würde betrachtet, so sind wir ganz anderer Ansicht und wir gehen mit Coll. Loges-IIalberstadt, der uns einen sehr eingehenden Bericht über die Versammlung vom 5. März mit dom Recht der Veröffentlichung einsandte, einig, dass es viel ehrenvoller ist, einen, vielleicht aus Unkenntniss gefassten Be schluss aufzuheben, als auf einem solchen zu beharren. Dieser Weg steht dem Magdeburger Verein jeder Zeit offen, und mit dem Tag, da derselbe diesen Weg betritt, sind auch wir bereit, Frieden zu sehliessen und den Verein als wieder dem Central-Verband zugehörig zu betrachten. Der Ansicht, die in der Versammlung zum Ausdruck kam, dass der Central-Vorstand mit dem gleichen Recht verlangen könnte, dass jedem einzelnen Mitglied das Lesen einer ändern Fachzeitung und das Inseriren in einer solchen versagt würde, müssen wir entschieden entgegentreten, denn, wenn es auch dringend zu wünschen ist, und wir es für eine der ersten Pflichten unserer Mitglieder halten, unser Verbands-Organ, das „Allgemeine Journal der Uhrmacherkunst“, zu benutzen, so ist doch selbstverständlich, dass jeder College für sich das thun kann, wozu ihn sein Herz zieht. Wir sind wirklich so naiv nicht! Hier aber handelt es sich um Verein smaass nah men, und das ist doch wieder etwas ganz Anderes, hier kommen die Statuten zur Geltung. Wie es möglich ist, dass der Bericht im „Allgemeinen Anzeiger“ von Herrn Bruchmann verfasst und aus Versehen die Unterschrift des Herrn Coll. Meyer trägt, ist uns ein Räthsel, das wir vergeblich zu entziffern suchen, doch wollen wir diese Thatsache ausdrücklich konstatiren. Unsere Vereine und Vertrauensmänner bitten wir dringend, uns ihre Meinungen in Form von bündigen Resolutionen in den nächsten drei Monaten einzusenden, um dann mit dieser An gelegenheit abschliessen zu können. Der Vorsitzende des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Chr. Laimuann. Die Debatte über (las Handwerk. i. Besprechung verschiedener Anträge in der 16. Sitzung des Reichstages von 16. Januar 1895. Die Debatte beganu mit der BerathuDg dos Antrages der Abgg. Dr. Kropatschek, Jakobskötter und Genossen (dkons.) auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Der Antrag hat folgenden Wortlaut: Der Reichstag wolle besehliessen : den Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstag alsbald Gesetze vorznlegen, durch welche 1) die Erlaubniss zur selbständigen Betreibung eines Handwerl s unter vollständiger Zusammen legung verwandter Gewerbe von dem vorausgegangeuen Nachweis der Be fähigung abhängig gemacht wird, 2) den Kosumvereinen die Ab gabe von VVaaron an Nichtmitglieder schlechthin und unter Straf androhung verboten wird. In Verbindung mit Nr. 1 dieses Antrags gelangt der von den Abgg. Gamp, von Kardorff, Merbach und Graf von Arnim (Rp.) eingebraehte Antrag zur Verhandlung: den Herrn Roichskanzler zu ersuchen: f. mit möglichster Be schleunigung einen Gesetzentwurf vorznlegen, durch welchen 1) dem ge- gesammten Handwerk eine organisirte Vertretung in Handwerker kammern gegeben wird, denen die Beaufsichtigung des Lehrlingswesens, des Herbergenwesens u. s. w., sowie die Aufgabe zu übertragen wäre, die Interessen des Handwerks in technischer und wirthschaftlicher Beziehung zu vertreten, 2) dieienigen von der Ausübung des handwerksmäseigen Be triebs ausgeschlossen werden, welche ihre Befä higung zu diesem Betriebe nicht durch eine längere Ausbildung als Lehrling und Geselle dargethan haben (Befähigungsnachweis); II. bei den Bundesregierungen dahin zu wirken, dass die die Handwerker schädigende Beschäftigung der Straf gefangenen nach Möglichkeit eingeschränkt werde. In Verbindung mit Nr. 2 des Antrags Kropatschek wird ein Antrag der Abgg. Hitze u. Gen. (Zentr), betreffend die Konsumvereine und Konsum anstalten, berathen. Dieser Antrag bezweckt in der Hauptsache, den Konsumvereinen die Ausgabe von Marken oder sonstigen Werthzeicheu und von nicht auf den Namen lautenden Zahlungsversprechen oder Zahlungsnachweisungen, gegen welche Waaren bezogen werden können, zu verbieten, ferner für die Uebertretung der für den Geschäftsbetrieb der Konsumvereine geltenden Vorschriften Strafen festzusetzen und endlich die Bestimmungen über den Betrieb der Gast- und Schankwirthschaft, sowie über den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus auch dann auf Konsumvereine auszudehnen, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. Die Bestimmungen
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