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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Central-Verband
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- ArtikelCentral-Verband 629
- ArtikelGesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs 630
- ArtikelDie Anfertigung einer Anker-Remontoiruhr aus einem Rohwerk ... 633
- ArtikelUnsere Werkzeuge 634
- ArtikelPraxis und Humor 634
- ArtikelVoltaire als Uhrenfabrikant (Schluss) 635
- ArtikelUeber die Bedeutung Münchens für die Entwicklung der ... 636
- ArtikelDürrstein & Co. auf der Deutsch-Nordischen Handels- und ... 637
- ArtikelVereinsnachrichten 638
- ArtikelVerschiedenes 638
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 639
- ArtikelStellen-Nachweis 639
- ArtikelAnzeigen 640
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 630 — Der Verein München hat, um seine Mitglieder zum Abonnement auf unser Organ zu veranlassen, einen sehr praktischen Weg beschritten, indem er gedruckte Cirkulare versandte, worin nachstehender Satz der von unserem Vertrauensmann Coll. Gebhart, der schon als junger Uhrmacher eine Fachzeitschrift sich hielt, stammt. „„Schon vor fünfzig Jahren erschien eine Fachzeitschrift mit dem Motto: „Das erste Handwerkszeug eines Professionisten ist seine Gewerbszeitung, und deren Unkennt- niss sein grösster Nachtheil;“ sollte das heute nicht noch zutreffender sein?““ Dieses Vorgehen ist allen Vereinen zu empfehlen und hat auch in München, wie uns der geehrte College schreibt, bereits gute Früchte getragen. Wir wünschen allen Collegen ein recht gutes Weihnachtsgeschäft und fröhliche Freiertage. Auf Wiedersehen im nächsten Jahre. Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Vorsitzender: Chr. Lauimann. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Dem Reichstag ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zugegangen. §1. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche für einen grösseren Kreis von Personjn bestimmt sind, über die Be schaffenheit, die Herstellung oder die Preiibemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des 3ezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, welche I geeignet siud, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäft lichen Verkehr bringt, oder von Verbändet zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürger lichen ßechtS8treitigkeiten klagen können. Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den Urheber der Angaben, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen musste. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind den Angaben thatsäch- licher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. § 2. Für Klagen auf Grund des § 1 is; ausschliesslich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, welche im Inlande weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschliesslich zuständig das Gericht des inländischen Aufenthalts orts, oder wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. § 3. Zur Sicherung des im § 1 bezeichieten Anspruchs können einst weilige Verfügungen erlassen werden, auch wem die in den §§814,819 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk lie den Anspruch begründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des § 820 der Zivilprozessordnung Anwendung. § 4. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit theilungen, welche für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben thatsächlieher Art macht, wird mit Geld strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Ist der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängniss bis zu sechi Monaten erkannt werden; die Bestimmungen des § 245 des Strafgesetzbuches finden entsprechende Anwendung. § 5. Durch Beschluss des Bundesraths tann bestimmt werden, dass gewisse Waaren im Einzelverkehr nur in bestimmten Mengeneinheiten oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe der Menge gewerbsmässig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. Die durch Beschluss des Bundesrathes getroffenen Bestimmungen sind durch das ßeichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. § 6. Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behauptungen thatsächlieher Art aufstellt oder verbreitet, weiche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Anch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, dass die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. § 7. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen unwahre Behauptungen thatsächlieher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend fünfhundert Mark oder mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft. § 8. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder -die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der missbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden. § 9. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniss bis zu einem Jahre wird bestraft: 1. wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhält nisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstvertrages, 2. wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm als Angestellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs gegen die schriftliche, den Gegenstand des Geheimnisses ausdrücklich bezeichnende und für einen bestimmten Zeitraum gegebene Zusicherung der Verschwiegenheit an- vertraut worden sind, dieser Zusiehernng entgegen nach Ablauf des Dienstvertrages unbefugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbs mittheilt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheim nisse, deren Kenntniss er durch eine der im Absatz 1 unter 1 und 2 be zeichneten Mittheilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstossende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wett bewerbs unbefugt verwerthet oder an Andere mittheilt. Zuwiderhandlungen verpflichten ausserdem zum Ersätze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesammtschuldner. § 10. Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unternimmt, einen Anderen zu einer unbefugten Mittheilung der im § 9 Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark „ oder mit Gefängniss bis zu sechs Monaten bestraft. §11. Die in den §§1, 6, 8, 9 bezeichneten Ansprüche auf Unter lassung oder Schadenersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkte an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntniss erlangt, ohne ßücksicht auf diese Kenntniss in drei Jahren von der Begehung der Handlung an.
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