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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrmachergehilfen-Vereine
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- ArtikelCentral-Verband 45
- ArtikelNachruf. August Wunder † 46
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 46
- ArtikelZu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren ... 47
- ArtikelZur Organisation der Handwerkerkammer 47
- ArtikelDie Uhrensammlung von Moritz Weisse sen. in Dresden (II) 49
- ArtikelAus der Werkstatt 50
- ArtikelUnsere Werkzeuge 51
- ArtikelBriefwechsel 51
- ArtikelVereinsnachrichten 51
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 51
- ArtikelVerschiedenes 52
- ArtikelVom Büchertisch 53
- ArtikelWaarenzeichen-Register 54
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 54
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 54
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 55
- ArtikelStellen-Nachweis 55
- ArtikelAnzeigen 55
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 52 — Folgende drei Preise gelangen zur Vertheilung: I. Preis: das Prachtwerk von Hofrath Stein (f): „Das Licht im Dienste wissenschaftlicher Forschung“; 2 Bände mit 849 Abbildungen und 8 Tafeln, Mk. 25,50. II. Preis: das grosse Werk von Prof. Thompson: „Der Elektro magnet“, 231 Abbildungen und Bildniss des Verfassers, Mk. 15. III. Preis: ein Handschwungrad mit Doppelkurbel neuester Konstruktion für Schraubstock - Gebrauch von Lorch, Schmidt & Co. (abgebildet in Nr. 13 des Jahrg. 1894). Die ersten beiden Preise sind von der Redaktion und Expedition des „Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst“, Organ des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher, der dritte Preis von der Firma Lorch, Schmidt &Co., Werkzeug-Fabrikanten in Frankfurt a. M.-Bockheim, gestiftet worden, wofür unser Verein den freundlichen Spendern an dieser Stelle den ver bindlichsten Dank ausspricht. Die prämiirten Arbeiten gehen in den Besitz des Vereins über und steht demselben das alleinige Recht zu, dieselben zu veröffentlichen. Vor zügliche Arbeiten werden ausser den Preisen noch besonders nach Druck seiten honorirt. Die Preisrichter-Kommission besteht aus folgenden Herren: Franz Weise, Jos. Werner, Uhrmacher, F. Rosenkranz, Redakteur, Paul Magdeburg und Herrn. Wildner, Mitglieder des Leipziger Uhrmacher gehilfen-Vereins. Jede Arbeit ist mit einem Denkspruch oder Zeichen zu versehen, und ausserdem ist ein geschlossener Briefumschlag beizufügen, welcher den Namen und den Wohnort des Verfassers in deutlicher Schrift enthält. Berechtigt zur Betheilignng sind sämmtliche ordentlichen und ausser ordentlichen Mitglieder des Deutschen Uhrmachergehilfen-Verbandes. Endtermin der Einsendung: 30. April 1895. Die Empfangsstelle der Abhandlungen hat gefl. übernommen: Herr Ferdinand Rosenkranz, Re dakteur, Leipzig, Hauptmannstr. 5. j) er Vorstand des Leipziger Uhrmachergehilfen-Vereins. Uhrmachergehilfen-Verein „Chronologia“ (von 1878) in München. Bei unserer statutengemässen Generalversammlung wurden folgende Oollegen in den Vorstand gewählt: Friedrich Testorf, I. Vorsitzender (wieder gewählt); William Herrmann, II. Vorsitzender (neu gewählt); Gustav Trompler, I. Kassirer (wiedergewählt); Peter Henningsen, I. Schriftführer und II. Kassirer (wiedergewählt); Gustav Krumbein, II. Schriftführer und Protokollführer (neu gewählt); Martin Fleischhut, Bibliothekar und Archivar (neugewählt). I.A.: Peter Henningsen, I. Schriftführer. Korrespondenz-Adresse des Vereins: Friedrich Testorf, Hartmann strasse 8 p. in Münehen. Wir machen gleichzeitig unsere Mitglieder auf die im kommenden Monate stattfindenden „Vorträge“ besonders aufmerks<»5 p Verschiedenes. Kann ein Gebrauchsmusterschutz-Gegenstand nach träglich noch patentirt werden? Diese Frage wird einem vielbeschäftigten Patentanwalt ziemlich häufig vorgelegt, jedoch ist die Beantwortung derselben nicht ohne Weiteres ganz einfach, weil sie bejahend und verneinend ausfallen kann. Es kommen hierbei verschiedene Umstände in Betracht, welche mit kurzen Worten in Folgendem klargelegt sein mögen. Der Gegenstand einer Gebrauchsmusterschutz-Anmeldung kann, wenn er überhaupt die Merkmale der Patentfähigkeit an sich trägt, nach erfolgter Einreichung als Gebrauchsmuster noch mit Erfolg zur Patentirung gebracht werden, wenn ihm inzwischen der Karakter der Neuheit nicht verloren gegangen ist. Die Neu heit kann aber nach erfolgter Einreichung als Gebrauchsmuster schutz auf verschiedene Weise verloren gehen uud zwar in erster Linie durch den Gebrauchsmusterschutzinhaber selbst, indem dieser durch Druckschriften die wesentlichen, die Patentfähigkeit bedingenden Merkmale des betreffenden Gegenstandes klar er läutert und diese Druckschriften veröffentlicht wurden. Es kann ferner die Neuheit im Sinne des Patentgesetzes verloren gehen, wenn der betreffende Gegenstand nach erfolgter Gebrauchsmuster- schutzgesuch-Einreiehung gewerbsmässig hergestellt, verkauft und verwendet wurde. Ausserdem kommt noch ein eigenartiger Um stand in Betracht: nämlich der zum Gebrauchsmusterschutz ein gereichte Gegenstand darf noch nicht in die Gebrauchsmuster rolle eingetragen, bez. diese Eintragung im „Beichsanzeiger“ noch nicht veröffentlicht sein. Das Patentamt hat nämlich unter Hin weis auf die Veröffentlichung des Titels einer Gebrauchsmuster schutz-Anmeldung eine Patentanmeldung, welche nach dieser Ver öffentlichung erfolgt war, als nicht mehr neu zurückgewiesen. Aus all dem Ausgeführten geht hervor, dass die nachträgliche Paten tirung eines als Gebrauchsmuster eingereichten Gegenstandes auf verschiedene Schwierigkeiten stossen kann und dass sogar die Ge brauchsmusterschutz-Anmeldung selbst patenthindernd in den Weg tritt. Es ist die nachträgliche Patentirung eines zum Gebrauchs musterschutz eingereichter Gegenstandes doch möglich, wenn die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle eine Zeit lang zurückge halten wird, und ebenso eine gewerbsmässige Benutzung, Verkauf und Veröffentlichung in Druckschriften verhindert wurde. Am besten thut man, wenn der Gegenstand an sich patentfähig scheint, beide Schutzarten gleichzeitig nachzusuchen und die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle so lange aussetzen zu lassen, bis die Verhandlungen wegen Patentirung sich geklärt haben und dann gegebenen Falles der Gebrauchsmusterschutz überhaupt zurück gezogen sowie die amtlichen Gebühren für den Gebrauchsmuster schutz zurückerhalten werden können. Otto Sack in Leipzig. Gutachten der Leipziger Gewerbekammer über den Gesetz-Entwurf zur Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbes. In der öffentlichen Sitzung vom 22. Januar referirte Herr Obermeister Wilhelmi im Aufträge des Ausschusses für gewerbliche Gesetzgebung über den Entwurf die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes betr.: Im Ausschuss seien zwar Bedenken gegen einzelne Bestimmungen laut geworden — zum Beispiel wäre der Befürchtung Ausdruck gegeben worden, dass durch die jetzige Fassung des Gesetzes der leichtsinnigen Denunziation Thür und Thor geöffnet würde. — Aber der Gesetz entwurf sei trotzdem mit grösser Freude begrüsst worden und der Ausschuss schlage daher der Kammer vor, ihr Einverständ nis s mit demselben zu erklären und zunächst die Praxis über ev. Mängel entscheiden zu lassen, damit die Einführung des Gesetzes durch allerhand Ausstellungen nicht länger verzögert werde. Nur den einen Antrag solle man stellen, dass besondere verschärfte Strafbestimmungen für wiederholte Vergehen gegen das Gesetz aufgestellt werden möchten. — Seitens der Kammer wird dieser Antrag einstimmig und ohne Debatte angenommen. Aus Friedrichsdorf bei Homburg v. d. H. wird vor kurzem berichtet, starb die Wittwe des Erfinders des Telephons, Frau Reis. Die hochbetagte Frau bezog von Reichswegen in Anerkennung der Verdienste ihres Mannes eine Pension. ' Uaohdmnk vxxn-Kmypositionen durch Notentafeln für'mechanische Musikinstrumente. Aus Berlin wird ge schrieben: In siebenter Instanz hat das Kammergericht in der Klage des Komponisten Wald mann gegen die Gebr. Pietsch mann wegen Ersatzes des dem Ersteren durch Nachdruck zu gefügten Schadens erkannt. Der Nachdruck wurde in der un- genehmigten Anfertigung und Verbreitung von Notentafeln Waldmann’scher Kompositionen für mechanische Musikinstrumente gefunden. Das Kammergericht erkannte, wie bereits die erste Instanz, auf 5400 Mk. Schadenersatz, während der Kläger 10000 Mk. beansprucht hatte. Aus Berlin; Prozess in Angelegenheit der Goldin- Uhren. Um eine Art geringer Uhren, welche in letzter Zeit unter der Bezeichnung „Goldin-Uhren“ ausgepriesen werden, handelte es sich in einer Anklage wegen Betrugs, welche kürzlich vor der 135. Abtheilung des Schöffengerichts gegen den Kauf mann Sigismund Kommen verhandelt wurde. Der Angeklagte hatte die erwähnten Uhren für den Preis von 16,50 Mk. in den Zeitungen empfohlen mit dem Bemerken, dass sie mit drei „Goldin-Kapseln“ versehen seien. Ein Lehrer in Friedland,, der eine Uhr sich hatte kommen lassen, schickte sie zurück, weil die innere Kapsel nicht von Metall, sondern von Glas war. Der Angeklagte verweigerte die Annahme, erklärte sich aber nach stattgehabtem Briefwechsel bereit, die Uhr gegen eine drei- kapselige umzutauschen, wenn der Lehrer die Sendungskosten tragen wolle. Dieser hatte inzwischen schon Anzeige wegen Betruges erstattet. Im kürzlich stattgefundenen Termine be gutachtete der Sachverständige, Uhrmacher Pless, dass das Metall „Goldin“ so gut wie gar keinen, die ganze Uhr einen Werth von etwa sechs Mark habe. Dagegen behauptete der Kaufmann Löske, welcher dem Angeklagten die Uhren liefert, dass eine solche von ihm mit 9,50 Mk. berechnet werde, er be ziehe die Uhren im grossen aus einer Fabrik in der Schweiz und zahle dafür gegen acht Mark. Zu der Zeit, als der Lehrer (Fortsetzung in der 1. Beilage.) BV Hierzu 4 Beilagen
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