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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- ArtikelCentral-Verband 67
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 68
- ArtikelClaudius Saunier 68
- ArtikelChronometer-Prüfung auf der Sternwarte zu Neuchatel 68
- ArtikelGesetzentwurf über die Konsumvereine 68
- ArtikelZum Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb 69
- ArtikelDie Uhrensammlung von Moritz Weisse sen. in Dresden (III) 71
- ArtikelWie Uhren vertrieben werden 72
- ArtikelBriefwechsel 72
- ArtikelVereinsnachrichten 72
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 73
- ArtikelVerschiedenes 73
- ArtikelWaarenzeichen-Register 74
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 75
- ArtikelStellen-Nachweis 75
- ArtikelAnzeigen 75
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 70 — Handelspolizei oder Marktpolizei (weiteren Sinnes) darstellt. Das Wesen des unlauteren Wettbewerbes liegt nicht in einer unrichtigen, gegenüber einem bestimmten Kontrahenten gemachten Angabe, sondern in dem Versuch, das Interesse eines grösseren Publikums zu erwecken; es liegt ferner nicht in der direkten Schädigung eines einzelnen bestimmten Konkurrenten, oder eines individuellen, privaten Rechtes, sondern in einer indirekten Existenzschmälerung der gesäumten Konkurrenz; der Schadens betrag kann ebensowenig beziffert werden, als irgend ein anderer indirekter Schaden. Weiter gehört zum Wesen nicht allein die Schädigung des Publikums, sondern in erster Linie diejenige dps ehrenhaften Handels- resp. Gewerbe-Standes. Endlich muss im Gesetz (insbesondere in § 4), wie das Objekt, so auch die Handlung selbst generell gefasst werden: sie besteht ihrem Wesen nach nicht, in einem einzelnen Akt. nicht in einer einzelnen trügerischen Angabe, sondern in einer Summe solcher, in einer systematisch, planmässig eingerichteten Methode, die sich weiter direkt an die Oeffentlichkeit wendet oder wenigstens in dieselbe hervordringt. So finden wir als das Wesen des unlauteren Wett bewerbes dass 1. sich ein Geschäftsmann auf unehrenhafte, trügerische und arglistige Weise systematisch durch eine Reihe unwahrer Angaben einen Vorsprung von seiner Kon kurrenz verschafft und ihr die Kundschaft ableitet, dass 2. ein solches Geschättsgebahren gegen die guten Sitten verstösst, sowie den kaufmännischen und geschäftlichen Verkehr, dessen Ruf und Verdienst, untergräbt. Noch mehr als die derart gewonnene Hegriffsbestimmung komplizirt sich die praktische Ausführung der Ergebnisse hieraus mit dem vielgestaltigen Erwerbsleben. Beispielsweise hegen viele die Anschauung, dass die Einfügung einer civilrechtlichen Haft-; pflicht in das neue bürg-rliche Gesetzbuch nach Analogie des Art. 1382 des „Code civil“ einen hinreichenden Schutzdamm gegenüber den schlimmsten Ausschreitungen biete. Wie dagegen schon aus unseren Ausführungen über das Wesen der Illoyalität hervorgeht, ist für die Verfolgung eines solchen Einbruchs in die Verkehrsordnung der Civilrechtsweg schon begriffsgemäss weniger geeignet, vielmehr im Interesse des ehrenhaften Handels ein polizeiliches Einschreiten, wie es früher von der Handels innung ausgeübt wurde, geboten. Da heute die Selbsthilfe zu wenig leistungsfähig ist, so nimmt der Staat die Handelspolizei selbst in die Hand. Auch praktisch ist das Civilverfahren un geeignet, da es bei der oben gekennzeichneten indirekten Natur der Schädigung dem Kläger nur selten möglich ist, den Schaden bis in alle Einzelheiten nachzuweisen; in §§ 1, 4 und 9 des Ent wurfs z. B. müsste deshalb ausdrücklich noch angefügt werden, dass die Spezifikation eine Schadensberechnung nicht verlangt und die Festsetzung der freien richterlichen Schätzung anheimgestellt wird. Der Hinweis auf das vielbesprochene Vor bild der französischen Civilrecbtsprechung passt ebensowenig für die deutsche Rechtsanschauung wie für die deutsche Gerichts verfassung. Der französischen Rechtsprechung nämlich liegt die veraltete Rechtsfiktion zu Grunde, dass die Befugniss zur Aus übung eines Gewerbes erst von der Regierung verliehen werde und deshalb nicht in illoyaler Weise missbraucht werden dürfe; derartige Fiktionen, die im Widerspruche mit unserer Rechts ansehauung und mit dem Erwerbsleben stehen, können unmög lich den Grund zu einer gedeihlichen Rechtsentwickelung abgeben: der Waarenverkauf und die Gewinnung von Kundschaftsbeziehungen steht jedermann frei, es ist dies so wenig ein der besonderen Verleihung bedürfendes Recht (dem eine Pflicht gegenüberstände), als die Illoyalität der Missbrauch eines solchen Rechts: sie ist. an sich, auch ohne vorhergegangene Konzessionirung, eine Ueber- tretung des kaufmännischen Ehrenkodex. Ferner ist dem fran zösischen Richterstande der Begriff der Illoyalität seit Einführung des Code erhalten geblieben; auch im Konkursverfahren z. B. hat der Richter zu erheben, ob eine „inconduite“ des Gemein schuldners vorliege. Zudem ist im französischen Prozesse das Prinzip des Parteibetriebes nicht so weit getiieben wie in unserem, daher der Richter von Amtswegen eher zu derartigen Erhebungen veranlasst. Auch erlangt der französche Jurist, ehe er zum Richteramte berufen wird, durch eine mehrjährige Anwaltspraxis eine engere Fühlung mit dem Geschäftsleben. Nur unter der artigen Vorbedingungen konnte die Anwendung der an sich nichtssagenden Bestimmung des Art. 1382 „Code civil“ eine so weite Ausdehnung gewinnen. Da dies durch unsere Gerichts verfassung ausgeschlossen ist, so kommt dem Civilrechtsanspruch, wie die Erfahrung beweist, die die Geschäftswelt in Preussen, Baden und Sachsen mit den daselbst seit Jahrzehnten schon be stehenden ähnlichen Bestimmungen gemacht hat, nicht die gleiche Bedeutung und die gleiche Entwickelungsfähigkeit zu. Zudem sind bei uns auch die Geschäftsanschauungen und die Konkur renzverhältnisse andere; wenn in Frankreich den Bestimmungen des Art. 1382 ein so hoher Werth beigelegt wird so ist es mehr deren indirekte Wirkung, die Abschreckung und Prävention, die dort mit Recht hochgestellt wird. Direkt für den einzelnen Fall ist in Frankreich der civilrechtliche Schutz trotz der weitgehen den Auslegung unwirksamer, als derzeit dargestellt wird: wenn nicht der Staatsanwalt einschreitet, wird auf Grund des Art. 1382 in 99 von 100 Fällen ohne Erfolg geklagt; auch spricht die That- sache. dass ein neues Gesetz in Vorbereitung ist, nicht dafür, dass das bestehende Gesetz das Ideal ist, als das es gilt. Das Schwergewicht ist demgemäss auf die polizeiliche Ahndung zu legen, ähnlich wie auch in Oesterreich die Ge werbeordnung es ist. welche in § 47, 2 und § 49 die Herkunfts- Verschleierung und die betrügerische Beilegung besonderer Quali tät, und das (Polizei-) Strafgesetzbuch (Entwurf §§ 526 und 527) es ist, das täuschende Angabe in Bezug auf die Quantität ver bietet. Der Civilrechtsweg eignet sich nur für die Ergänzung dieses Prinzips behufs Sicherung des Schadenersatzes (§ 9 des Entwurfs, letzter Absatz) und der Unterlassungsklage, und kann ähnlich wie z. B. im Injurienprozess, neben dem strafrechtlichen Verfahren offen gelassen werden. Ebenso wichtig aber ist für die Wirkung des neuen Schutz systems, dass 2. für das Verfahren nach dem Vorgänge der Organisirung der Gewerbegeriehte die Einrichtung eines beson- 1 deren Handelsgerichts mit kaufmännischen Schöffen vorgesehen wird. Die Nothwendigkeit hierfür ergiebt sich schon aus dem oben dargelegten Wesen der Illoyalität. Das Gesetz schafft Ge schäftsdisziplin: für deren Handhabung und Ueberwachung sind auch nur Geschäftsleute zuständig, ähnlich wie auch in anderen Berufsklassen die Disziplinargewalt den eigenen Standesangehörigen übergeben ist. Mag man auch den Thatbestand des Delikts noch so sorgfältig abmessen, so muss der Gesetzgeber doch dem Er messen des Richters einen so weiten Spielraum überlassen, wie bei keinem anderen Vergehen. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 7 (Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse dann nicht minder für die jeweilige Schadensabmessung (§ 1, 4 und 5). Hier kann, darüber herrscht nur eine Stimme, lediglich eine intime Kenntniss der einschlägigen Verhältnisse, Anschau ungen und Gepflogenheiten, wie sie nur den in der Geschäfts praxis Aufgewachsenen eignet, das Richtige treffen. Ferner haben wir oben schon die dem Erwerbsleben ab gewendete Vorbildung unseres Richterstandes gestreift; dieselbe bringt es mit sich, dass schon in gewöhnlichen GescLäftsfragen die Sichtung und Entscheidung unsern Berufsrichtern und zwar auch den älteren und erfahreneren unter ihnen schwer fällt; wie viel mehr in den verwickelten Fällen des Getriebes der Konkur renz, um die es sich hier handelt und die juristisch formal von dem Gesetzgeber allgemein und zum voraus gar nicht geregelt werden können. Wollte man die Handhabung dieses neuen Schutzsystems ausschliesslich Juristen überlassen, so würde es wirklich zu dem führen, was von jedem Spezialgesetze zu be fürchten ist, nämlich zu einer endlosen Kasuistik und schliess- licher Erstarrung des Geselzesbuchstabens. — 3. führt der Entwurf jeden einzelnen strafbaren Fall speziell auf; eine solche genaue Feststellung ist geboten, wenn man die Unreellitäten, wie im Entwürfe geschieht, als Vergehen behandelt. Werden sie dagegen, wie wir soeben vorgeschlagen, nur als Polizeiübertretungen angesehen, und zu ihrer Aburtheilung sach kundige Spezialrichter aus den Geschäftskreisen be rufen, so ist es möglich, den Rahmen des unlauteren Wett bewerbes durch allgemeine Striche zu skizziren und dem Ermessen der Richter mehr Spielraum zu gewähren. Dies ist aber noth- wendig, weil sonst die Gefahr der Umgehung des Gesetzes durch
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