Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 36.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19110100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19110100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1911)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Warenzeichen, sein Gesetz und seine Anwendung
- Autor
- Menger, Walter
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Kontrolle über die Wirksamkeit der Anzeigen
- Autor
- Menger, Walter
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 36.1911 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1911) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1911) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1911) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1911) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1911) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1911) 83
- AusgabeNr. 7 (1. April 1911) 99
- AusgabeNr. 8 (15. April 1911) 115
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1911) 131
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1911) 147
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1911) 163
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1911) 179
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1911) 195
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1911) 211
- AusgabeNr. 15 (1. August 1911) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1911) 243
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 243
- ArtikelWie berechnet man die Verkaufspreise für Waren und ... 244
- ArtikelDas Warenzeichen, sein Gesetz und seine Anwendung 246
- ArtikelDie Kontrolle über die Wirksamkeit der Anzeigen 247
- ArtikelVersorgung der Filialen mit Waren aus dem Hauptgeschäft ist kein ... 248
- ArtikelEin Wort gegen die Schleuderpreise beim Uhrenhandel 249
- ArtikelNeues Federzug- 4/4- und Westminsterschlagwerk "Agul" mit ... 250
- ArtikelDas Einsetzen einer neuen Spiralfeder 251
- ArtikelPünktlichkeit im Geschäft 252
- ArtikelAus der Werkstatt 252
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 253
- ArtikelVerschiedenes 255
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 257
- ArtikelKonkursnachrichten 257
- ArtikelPatentbericht 257
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 258
- AusgabeNr. 17 (1. September 1911) 259
- AusgabeNr. 18 (15. September 1911) 275
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1911) 291
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1911) 307
- AusgabeNr. 21 (1. November 1911) 323
- AusgabeNr. 22 (15. November 1911) 339
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1911) 355
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1911) 371
- ZeitschriftenteilAnzeigen -
- BandBand 36.1911 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 16. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst, 247 anerkennt, so ist man auf den Ausweg verfallen, das Zeichen nach dem lautlichen Klang des Namens zu bilden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es nicht in phonetischen Konflikt mit einem bereits anerkannten Warenzeichen kommt, d. h., dass ein bei der Aussprache gleichklingendes Wort schon eingetragen ist. In diesem Falle wird ebenfalls der gesetzliche Schutz versagt, Im Vorhergehenden sind nun die Vorschriften dargelegt, welche bei der Prüfung, ob ein Warenzeichen überhaupt ein tragungsfähig ist, zu berücksichtigen sind. Für die Anmeldung zur Zeichenrolle bestehen aber gleichfalls Bestimmungen, die nach folgend kurz erläutert seien. Die Eintragung in die Zeichenrolle hat beim Kaiserlichen Patentamt in Berlin zu erfolgen, und zwar hat die Anmeldung hierzu in der Form eines schriftlichen Gesuches, dem die sonst noch erforderlichen Stücke als Anlagen beigefügt sind, zu ge schehen. Hat man gleichzeitig mehrere Zeichen anzumelden, so ist für jedes ein besonderes Gesuch anzufertigen. Dieses Gesuch muss in zwei Ausfertigungen eingereicht werden und enthalten a) die Angabe des Namens und des Wohnortes oder der Haupt niederlassung des Anmelders; b) die Angabe des Geschäftsbetriebes, in dem das Zeichen ver wendet werden soll; c) den Antrag, dass das Warenzeichen in die Zeichenrolle eingetragen werde; d) die Erklärung, dass die gesetzliche Gebühr von 30 Mk. ein gezahlt sei oder gleichzeitig abgesandt werde; e) die Aufführung der Anlagen unter Angabe der Nummer und ihres Inhaltes; f) falls der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, die Angabe der Person, der Berufsstellung und des Wohnortes des Ver treters; als Anlage ist alsdann eine Vollmacht beizulegen; g) die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters; i h) ein Verzeichnis der Waren, für die das beantragte Zeichen bestimmt ist. Ferner ist eine Darstellung des Zeichens in zwölf Aus führungen beizufügen. Zwei von diesen sind in der Weise auf zwei mit Heftrand versehenen halben Bogen anzubringen, dass jeder der beiden halben Bogen nur eine Ausführung auf weist. Diese Ausführungen müssen natürlich sauber und dauer haft sein und, was die Hauptsache ist, die wesentlichen Bestand teile des Zeichens erkennen lassen. Zu dem Gesuch sowie zu i allen sonstigen Schriftstücken ist Kanzleiformat, also starkes weisses ! Papier in der Grösse von 33:21 cm zu verwenden. Handelt es! sich um ein Wortzeichen, so kann die Darstellung durch Auf nahme des Wortes in das Gesuch erfolgen; es muss jedoch als-1 dann die Erklärung abgegeben werden, dass der Abdruck des! Druekstoekes als Darstellung gelten soll. Dann ist, wie bereits unter h gesagt, ein Verzeichnis der Waren, für die das Waren zeichen bestimmt ist, beizufügen. Handelt es sich nur um wenige! Warengattungen, so können deren Namen im Gesuch angegeben werden; anderenfalls ist die Aufstellung der Namen in zwei | Kxemplaren beizulegen. Es würde eine Anmeldung wie folgt i aussehen: | Hamburg, am 1. Juni 1911. j An das Kaiserliche Patentamt, j Abteilung für Warenzeichen Berlin NW. I Ich beantrage hiermit auf Grund des Gesetzes zum Schutze j der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894, § 2, die Eintragung des in den beigegebenen Anlagen dargestellten Zeichens in die! beim Kaiserlichen Patentamt geführte Zeichenrolle. Das Zeichen ist für die nachstehend bezeichneten Waren bestimmt: Taschenuhren. Der Geschäftsbetrieb, in dem das Zeichen verwendet werden soll, erstreckt sich auf den Vertrieb von Taschenuhren. Als Inhaber des beantragten Zeichens soll der Unter zeichnete eingetragen werden. Zurzeit besteht für den Anmelder kein gesetzlicher Schutz des Zeichens. Als Anlagen überreiche ich: Nr. 1 und 2: Vier Abbildungen des Zeichens auf zwei halben Bogen. Nr. 3 und 4: Eine Beschreibung des Zeichens in zwei Ausführungen. Falls der von mir hiermit beantragten Eintragung des Zeichens in die Zeichenrolle Folge gegeben werden kann, werde ich die Anfertigung eines Druckstockes sofort veranlassen. Mit gleicher Post lasse ich der Kasse des Kaiserlichen Patentamtes den Betrag von 30 Mk. zugehen. Ergebenst Wilhelm Köhler, Uhrmacher. Es ist dieses das Beispiel einer einfachen Anmeldung, wie es für den Uhrmacher in Frage käme, welcher seine Taschen uhren mit einer eigenen Marke versehen lassen will, um eine Spezialsorte zu führen und dem Publikum anzubieten. Hat die Prüfung der Anmeldung durch das Kaiserliche Patentamt ergeben, dass die Eintragung des Warenzeichens zu lässig ist, so hat der Antragsteller einen für die Vervielfältigung des Zeichens bestimmten Druckstock einzusenden. -Auch bei Zeichen, die ausschliesslich in Wörtern bestehen, ist ein solcher erforderlich. Der Druckstock muss aus einem Stück bestehen und ein Holzschnitt, eine Zinkätzung oder ein Galvano sein; er muss eine Schrifthöhe von 24 mm besitzen und darf seine Grösse nicht 65 mm in Höhe und Breite übersteigen. Der Druckstock kann sofort der Anmeldung beigefügt werden; jedoch ist es rat sam, damit zu warten, bis vom Patentamt die Mitteilung kommt, dass das beantragte Zeichen anerkannt wird. Auf Antrag über nimmt ebenfalls das Patentamt die Anfertigung des Druckstockes, natürlich auf Kosten des Anmelders. Wie bereits erwähnt, sind bei der Anwendung 30 Mk. Gebühr zu entrichten, die für eine zehnjährige Gültigkeitsdauer berechnet sind. Bei jeder Erneuerung ist ein Betrag von 10 Mk. zu zahlen. Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden von der gezahlten Gebühr 20 Mk. zurückerstattet. Die Löschung eines Warenzeichens erfolgt von Amts wegen, wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit der Erneuerung 10 Jahre verflossen sind, oder wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. Auch auf Antrag eines Dritten wird die Löschung vorgenommen, wenn das Zeichen bereits für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung für gleiche oder ähn liche Waren eingetragen war, oder wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das Zeichen gehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird. Ebenso, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Inhalt des Warenschutzes den tat sächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet ist. Zeichen, die gelöscht sind, dürfen für die Waren, für die sie eingetragen wurden oder für gleichartige Waren zugunsten eines anderen als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von 2 Jahren seit dem Tage der Löschung aufs neue ein getragen werden. Wer die Rechte eines Warenzeicheninhabers verletzt, hat diesem Schadenersatz zu leisten; ausserdem zieht er sich, wenn ein wissentliches Vergehen vorliegt, strafrechtliche Verfolgung zu, allerdings nur auf Antrag. Es kann auf eine Geldstrafe von 150 bis 5000 Mk. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden. Auf Verlangen des Geschädigten kann ferner eine Busse bis zum Betrage von 10000 Mk. ausgesprochen werden. Die Kontrolle über die Wirksamkeit der Anzeigen. Von Walter Menger. Die Kontrolle über die Erfolge der in den verschiedenen Zeitungen aufgegebenen Inserate kann gar nicht genug beachtet werden. Wie mancher hat eingeseben, dass Reklame notwendig ist; er macht auch Reklame, gibt viel Geld dafür aus, inseriert auch in zahlreichen Zeitungen und Zeitschriften, aber dennoch bleibt der erwartete Kundenzulauf aus. Seine Ware wird wohl in einem gewissen Masse abgesetzt, jedoch nicht, was ja durch eine Reklame erreicht werden soll, begehrt. Der Fehler liegt i I
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