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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 36.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19110100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19110100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1911)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die alte Handwerksinnung und ihre Poesie
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entlassung von gewerblichen Gehilfen
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 36.1911 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1911) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1911) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1911) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1911) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1911) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1911) 83
- ArtikelEinbruchshilfskasse 83
- ArtikelZur Beachtung! 83
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 83
- ArtikelSitzung des Gesamtvorstandes am 20. Februar 1911 zu Halle a. S. 84
- ArtikelWelche Rolle der Uhrmacher von heute spielt 86
- ArtikelDie alte Handwerksinnung und ihre Poesie 88
- ArtikelEntlassung von gewerblichen Gehilfen 90
- ArtikelDas Polieren der Minutenradzapfen 91
- ArtikelFortbildungsschulfragen 91
- ArtikelAus der Werkstatt 93
- ArtikelSprechsaal 93
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 94
- ArtikelVerschiedenes 95
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 97
- ArtikelKonkursnachrichten 97
- ArtikelVom Büchertisch 97
- ArtikelPatentbericht 98
- ArtikelBriefkasten 98
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 98
- AusgabeNr. 7 (1. April 1911) 99
- AusgabeNr. 8 (15. April 1911) 115
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1911) 131
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1911) 147
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1911) 163
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1911) 179
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1911) 195
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1911) 211
- AusgabeNr. 15 (1. August 1911) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1911) 243
- AusgabeNr. 17 (1. September 1911) 259
- AusgabeNr. 18 (15. September 1911) 275
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1911) 291
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1911) 307
- AusgabeNr. 21 (1. November 1911) 323
- AusgabeNr. 22 (15. November 1911) 339
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1911) 355
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1911) 371
- ZeitschriftenteilAnzeigen -
- BandBand 36.1911 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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90 Allgemeines Journal der Uhrmacherknnst. Nr. 6. und in der Singschule, dieser eigentümlichen vom deutschen Handwerk gebildeten Einrichtung, in der Dichtkunst und Gesang gepflegt wurden, konnte der Geselle mit gleichem Eifer und mit gleichem Erfolge, oder gleich erfolglos wie der Meister, der edlen Poesie und Musica obliegen. Diese Meistersängerschulen stehen im engsten Zusammen hang mit den Zünften, und aus ihnen ist der grösste Dichter des Handwerks, Hans Sachs, hervorgegangen. Es würde uns hier zu weit führen, Ursprung und Entwicklung dieser eigentümlichen Blüte des Innungswesens in Deutschland näher zu besprechen. Der Meistergesang blüte nicht etwa nur in Nürnberg, wie man nach Richard Wagners Oper annehmen könnte, sondern wurde in jeder grösseren Stadt mit ausgebildetem Innungswesen gepflegt. Es kann ja nicht geleugnet werden, dass in den Gesängen manch mal recht wenig Poesie, dafür aber oft schablonenhafte Reimerei anzutreffen war, und dass namentlich in späteren Zeiten diese Reimereien den Verfall des Meistersanges beförderten. Aber immerhin ist es ein schöner, ein erhebender Gedanke, dass die Männer des Handwerks, Meister und Geselle, abends nach des Tages Mühe und Arbeit ihre Erholung darin suchten, dass sie zusammenkamen und sich bemühten, nach besten Kräften der Poesie und der Musik zu dienen, mögen auch die Kräfte nicht immer ausgereicht haben. Dass poetische Bestrebungen diesen Männern Vergnügen und Zerstreuung boten, das allein ist schon eine nicht laut genug anzuerkennende Erscheinung und spricht mehr für den Geist, der damals in den Handwerkszünften lebte, als wenn noch mehr kunstvolle Gedichte geschaffen worden wären, als immerhin wurden. Auf das Wesen des Meistersanges wollen wir hier nicht eingehen, auch nicht auf die gewiss interessanten Vorgänge und Gepflogenheiten dabei. Feststellen wollen wir nur, dass der Meistersang in denjenigen Städten am meisten blüte, in denen Handwerk und Gewerbe in Blüte waren, Ulm, Strassburg, Augs burg, Nürnberg usw. Und wem es gelang, sei es Meister oder Geselle, den Meisterkranz als Sänger zu erringen, der war geehrt, ganz gleich, ob er ein reicher, oder ein mit Glücksgütern nur wenig gesegneter Mann war. Durch die ganze, Jahrhunderte hindurch anhaltende Bewegung zieht sich ein idealer Zug, der allein schon die Erinnerung an die alte deutsche Innung verklärt. Heute ist das alles schon verschwunden, die Poesie des Handwerks und der Meistersang, und unsere Zeit bewegt sich in ganz anders geführten Bahnen. Ein anderer Geist lebt heute in der Werkstatt. Die Arbeitsformen, die durch die Maschinen geschaffen wurden, haben zum Teil auch von der Handwerks stätte Besitz ergriffen. Aber wenn auch die alten Sitten und die alten Formen auf Nimmerwiedersehen verschwunden sind, kann man noch immer die Hoffnung nähren, dass eine neue Zeit neue Formen schaffen, und dass der alte Spruch: „Gott segne das ehrliche Handwerk“ zu neuen Ehren kommen wird. Dr. A. M. Entlassung von gewerblichen Gehilfen. |j#|Hgj' l ie Frage der sofortigen Entlassung von Gesellen und Ge- il|||g| hilfen ist in letzterer Zeit durch mehrere Entscheidungen |l|||i§ der Gerichte in den Vordergrund des Interesses getreten. — 1 Auch das Reichsgericht hat sich ganz kürzlich mit dieser Frage, allerdings für das Rechtsverhältnis zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen, für das etwas abweichende, jedoch im wesent lichen ähnliche Bestimmungen gelten, zu befassen Gelegenheit gehabt. Es ist eine bekannte Tatsache, dass die meisten Prozesse vor den Gewerbegerichten gerade über die Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit einer Entlassung geführt werden. Es seien daher kurz die wesentlichsten Grundsätze nach dem augenblick lichen Stande der Rechtsprechung hier zusammengestellt. Der § 123 der Gewerbeordnung zählt unter acht Ziffern die Gründe auf, aus denen Gesellen entlassen werden können. Im allgemeinen kann aus anderen Gründen, als den hier aufgezählten, eine Entlassung nicht erfolgen. Jedoch ist es nicht verboten, von vornherein auch andere Gründe als Entlassungsgründe aus zubedingen, dies muss aber ausdrücklich erfolgen, sonst muss, wenn die Entlassung gerechtfertigt sein soll, einer der Gründe des § 123 der Gewerbeordnung vorliegen. Vereinbart kann ins besondere werden, dass die Entlassung jederzeit, also ohne Ein haltung einer Kündigungsfrist, erfolgen solle. Bei Fabriken mit mehr als 20 Arbeitern kann dies nur durch Aufnahme in die Arbeitsordnung geschehen. Eine Entlassung ganz allgemein aus ,,wichtigem Grund“, wie bei Werkmeistern, Technikern und Handlungsgehilfen kennt die Gewerbeordnung für Gesellen nicht. Das ist zweifellos ein gewisser Mangel, da es in der Natur einer jeden Aufzählung liegt, dass Lücken nicht zu vermeiden sind. Entlassungsgründe sind nun: 1. Die Vorzeigung falscher oder gefälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse bei Abschluss des Arbeitsvertrages. 2. Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug, lieder licher Lebenswandel (wie Trunksucht usw.). Nicht erforderlich ist hier, dass vorher eine Bestrafung wegen des Diebstahls durch den Strafrichter erfolgt ist oder überhaupt erfolgt. Auch das Ertappen auf einem Versuch des Diebstabls wird zur Entlassung genügen. Zur Entwendung gehört unter anderem auch das un befugte Abzeichnen von Mustern, was für viele Betriebe von grösser Wichtigkeit ist. 3. Unbefugtes Verlassen der Arbeit, beharrliche Verweigerung der dem Gesellen nach dem Arbeitsvertrag obliegenden Pflichten. Vorübergehendes unbefugtes Wegbleiben von der Arbeit ist kein Entlassungsgrund. So ist entschieden worden, dass das Weg bleiben am dritten Weihnachtsfeiertag zur Entlassung nicht genüge. Der Gehilfe darf sich auch zum Aufsuchen anderer Arbeits gelegenheit nicht ohne weiteres entfernen, sondern muss hierzu erst die Erlaubnis seines Dienstherrn einholon. Ebenso ist wieder holtes Zuspätkommen ein Entlassungsgrund. Dies gilt auch, wie schon oft entschieden worden ist, von der Teilnahme an der Maifeier. Beharrliche Arbeitsverweigerung ist Entlassungsgrund, auch wenn Geldstrafen für Fälle der Lässigkeit durch die Arbeits ordnung angedroht sind. Der Arbeitgeber hat dann die Wahl zwischen der Geldstrafe oder der Entlassung. Lautes Singen und Pfeifen während der Arbeit trotz Verbotes, Mitbringen alko holischer Getränke in die Arbeitswerkstatt sind, wie bereits ent schieden ist, ebenfalls Entlassungsgründe. Auch Krankheit be rechtigt nur dann zum Wegbleiben, wenn eine Entschuldigung abgesandt wird. Sonst ist hierin ebenfalls ein unbefugtes Ver lassen der Arbeit zu erblicken. 4. Unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht; es muss jedoch eine Verwarnung vorausgegangen sein. Auch dies hat für Betriebe mit leicht brennbaren Stoffen erhebliche Bedeutung. 5. Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit geber oder seinen Vertreter, sowie deren Familienangehörigen, Vertreter des Chefs ist z. B. ein Fabrikdirektor, nicht aber, wie das Reichsgericht einmal entschieden hat, ein Werkmeister oder Betriebsbeamter. Die Beleidigungen müssen schwere sein, es genügt daher nicht jedes Schimpfwort, Auch wird der Geselle Anspruch auf mildere Beurteilung haben, wenn er durch eine Beschimpfung des Chefs gereizt worden ist. Beleidigungen oder Schlägereien von Arbeitern untereinander oder mit einem Werk meister sind danach nie Entlassungsgründe. 6. Vorsätzlich (also nicht bloss fahrlässig infolge von Un geschicklichkeit) begangene Sachbeschädigung zum Nachteil des Prinzipals oder eines Mitarbeiters. 7. Verleitung oder versuchte Verleitung von Familien angehörigen des Arbeitgebers oder seines Vertreters oder von Mitarbeitern zu Handlungen oder Begehung solcher Handlungen, welche wider ein Gesetz oder die guten Sitten verstossen. 8. Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit oder Behaftung mit einer abschreckenden Krankheit, Diese Unfähigkeit kann auf einem Unfall, Krankheit (wohl der häutigste Fall), der Ein ziehung zum Militärdienst usw., beruhen. Unter Unfähigkeit in diesem Sinne ist aber nicht körperliche Ungeschicklichkeit zu verstehen. Wenn sich der Gehilfe seiner Aufgabe nicht gewachsen
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