Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- German
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwangsinnungen uns Schleuderpreise
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Landeseinziehungsamt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- ArtikelZwangsinnungen uns Schleuderpreise 113
- ArtikelEin Landeseinziehungsamt 114
- ArtikelSchutz des Namens "Genève" (Genf) 116
- ArtikelWird der Rabatt auf den Warenpreis aufgeschlagen? 116
- ArtikelVon den angeblich hohen Arbeitslöhnen in den Vereinigten Staaten ... 118
- ArtikelDie neuen Jünger unserer Kunst (Schluss) 119
- ArtikelUmregulierung einer Sekundenpendeluhr von mittlerer Zeit auf ... 120
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 121
- ArtikelAus der Werkstatt 122
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 123
- ArtikelVerschiedenes 126
- ArtikelPatentbericht 128
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 128
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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114 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8. liegen; ebenso in der Veröffentlichung von anderen als den tat sächlich geforderten Preisen, und endlich auch dann, wenn es sich nachweislich nur um Reklamepreise handelt, welche zur An lockung des Publikums bestimmt sind, ohne dass tatsächlich nachher für diesen Preis gearbeitet wird. Der hier vertretene Standpunkt wird auch von der Mehrzahl der von der Innung vorgelegten Entscheidungen anderer Be hörden vertreten, so ist z. B. in der, in der „Photogr. Chronik“ von 1912, Nr. 100, S. 614, mitgeteilten Entscheidung des Regie rungspräsidenten in Marienwerder ausgesprochen, dass das Verbot der öffentlichen marktschreierischen Bekanntgabe aussergewöhnlich billiger oder billig erscheinender Preise gültig sei. Ebenso ist in einer in den „Beschlüssen usw.“ der Photographeninnung zu Hildesheim mitgeteilten Entscheidung des Regierungspräsidenten ein Innungsbeschluss für gültig erklärt, der das Anerbieten von photographischen Arbeiten zu „einem besonders billigen Preise“ oder „unentgeltlich“ verbietet. Vergleiche auch die in der „Photogr. Chronik“ Nr. 86, S. 525 angeführten Entscheidungen, wo überall die Veröffentlichung von sogen. Schleuderpreisen ver boten ist. Wenn dagegen eine geringo Anzahl von Entscheidungen sogar schon so weit geht, ein Verbot der Veröffentlichung von Preisen schlechthin zuzulassen, so kann dem nicht beigetreten werden. Es ist vielmehr daran festzuhalten, dass nur die Art und Weise der Veröffentlichung oder die Veröffentlichung unreell niedriger Preise ein Einschreiten der Innung rechtfertigen kann. Hiernach ist der fragliche Innungsbeschluss nur insoweit als zulässig anzuerkennen, als er „die Veröffentlichung von Gratis zugaben sowie Zugaben in jeder Form“ und die Benutzung des Namens der Innung zu Reklamezwecken verbietet und unter Strafe stellt. Bezüglich der Gratisangebote namentlich ist folgendes zu bemerken: Wie jeder Gewerbetreibende ist der Photograph darauf angewiesen, einen ausreichenden Gewinn bei allen seinen Arbeiten zu erzielen. Nun ist ein Gratis- oder sonstiges Zugabe angebot lediglich dazu bestimmt, beim Publikum den Anschein zu erwecken, als werde hier (eventuell unter teilweisem Verzicht auf jeden Gewinn) ein besonders günstiges Angebot gemacht, während es sich in Wirklichkeit um nichts weiter handeln kann, als dass der Wert der Arbeit dem niedrigeren Preise entspricht, das Angebot also keineswegs besonders vorteilhaft ist. Ein solches Geschäftsgebaren aber enthält ein unreelles Preisangebot, welches von der Innung im Interesse des Ansehens des Photo graphenstandes zu unterdrücken ist. Da die von der Beschwerdeführerin ausgestellte Preistafel unbestritten ein derartiges mit Recht verbotenes Gratisangebot enthalten hat, so war die Beschwerde sowohl gegen den Innunga- beschluss vom 30. September 1912, wie gegen die auf Grund desselben festgesetzte Ordnungsstrafe von 20 Mk. zurückzuweisen. Zu Unrecht streitet die Beschwerde dem Innungsvorstande im vorliegenden Falle das Recht zur Verhängung einer Ordnungs strafe ab, weil das zugrundeliegende Verbot nicht in der Innungs satzung selbst enthalten sei. Der Beschluss selbst nimmt Bezug auf den oben erwähnten § 2 der Satzung, indem er Zuwider handlungen als Verletzung dieser Satzungsvorschrift mit Strafe bedroht, und es ist ausser Zweifel, dass die Bestrafungsbefugnis des Vorstandes gemäss § 55 der Satzung sich auch auf Zuwider handlungen gegen besondere Innungsbeschlüsse erstreckt, soweit solche sich im Rahmen des der Innung durch Gesetz (§ 88, Abs. 3, § 88 der Gewerbordnung) und Satzung vorgeschriebenen Aufgabenkreises halten. Ob die Androhung weiterer Geldstrafen für jeden weiteren Tag der Veröffentlichung von Preisen zu Recht erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, da bisher nur eine einmalige Strafe von 20 Mk. verhängt worden ist; jene Androhung dürfte als unzu lässig anzusehen sein, da es sich nicht um „einzelne Fälle“ bandelt, sondern um eine (andauernde) Zuwiderhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender An wendung des § 91 der Zivilprozessordnung. Endlich sei im Anschluss an vorstehende Entscheidung noch eine Angelegenheit erörtert, die zwar in der Beschwerde (noch) nicht berührt ist, aber zweckmässig gleich hier mit erledigt wird. Die beschwerdeführende Firma ist unter dem 19. November 1912 (also nach Einreichung der Beschwerde) vom Innungsvorstande wegen je einer Annonce im „Lübecker Generalanzeiger“ (Nr. 271 vom 17. November) und im „Lübecker Volksboten“ (Nr. 270 vom 16. November) in je 20 Mk. Geldstrafe genommen worden, da diese beiden (gleichlautenden) Annoncen gleichfalls als Verstoss gegen den Innungsbeschluss vom 30. September 1912 angesehen wurden. Und in der Tat sind jene Annoncen nach Form und Inhalt als Musterbeispiel einer Reklame anzusprechen, wie sie nach den obigen Ausführungen von der Innung ihren Mitgliedern mit Grund verboten worden ist; auch ist hier mit Recht das Vor liegen zweier „einzelner Fälle“ angenommen und daher eine Ordnungsstrafe von zusammen 40 Mk. verhängt worden. Einer etwaigen Beschwerde gegen diese Straffestsetzung würde also der Erfolg versagt bleiben. (Aus „Das Deutsche Handwerksblatt“.) Ein Landeseinziehungsamt. Einen hochinteressanten Aufsatz über die Bekämpfung des Borgunwesens im Königreich Sachsen verfasste für das Organ des Deutschen Richterbundes 1 ) Landgerichtsrat Dr. Mangler in Freiberg i. Sa., Mitglied der Sächsischen Zweiten Kammer. Seine Aufgabe sieht der Verfasser darin, zu begründen, weshalb der Staat berechtigt und verpflichtet ist, zur Bekämpfung des Borg unwesens einen erheblichen Beitrag zu geben, und weshalb und in welcher Art und Weise gerade der Mittelstandsvereinigung im Königreich Sachsen überlassen wurde, dieses Ziel durch Schaffung eines Landeseinziehungsamtes zu erstreben. Der Verfasser geht von der Idee aus, dass allerdings die Abhilfe gegen das Borgunwesen vom gewerblichen Mittelstände ausgehen müsste, weil er, wie allgemein bekannt, unter den be treffenden Schäden am meisten zu leiden hatte. Daher werden die bestehenden Einziehungsämter an sich als vorzügliche Mittel der Selbsthilfe hervorgehoben und beurteilt als praktische Bei spiele für die Ausführbarkeit des Gedankens. Was Landgerichtsrat Mangler an ihnen auszusetzen hat, und was wohl auch zugegeben werden muss, ist der Umstand, dass hier immer nur einzelne Organisationen an einzelnen Orten geschaffen werden: „Immer hin darf man sich von diesen Einrichtungen nicht allzuviel ver 1) „Deutsche Richterzeitung“, Organ des Deutschen Richterbundes, Verlag und Expedition: Helwingsche Verlagsbuchhandlung, Hannover, Schläger strasse 55. Preis für die vorzügliche, zweimal monatlich erscheinende Zeitung 10 Mk. pro Jahr. sprechen. Vor allem erwarte man von ihnen nicht eine plan- mässige Bekämpfung des Uebels.“ Um letztere zu erreichen, ist in Sachsen der Staat eingetreten; das darf er aber nur, wenn ein Grund im Interesse seiner ge samten Bevölkerung, nicht nur im Interesse eines einzelnen Standes vorhanden ist. Indem der Verfasser das bejaht, führte er folgendes aus: „Die Bekämpfung des Borgunwesens ist durchaus nicht eine Angelegenheit des gewerblichen Mittelstandes allein, sie ist viel mehr eine Angelegenheit, die die Allgemeinheit angeht. Mag der gewerbliche Mittelstand der zunächst Leidtragende sein, das Borgunwesen ist doch auch für die anderen Stände eine höchst unerfreuliche Erscheinung. Zunächst zieht die missliche Lage des seines Betriebskapitales beraubten gewerblichen Mittelstandes auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anderer Erwerbsstände in Mitleidenschaft. Ein zahlungsschwacher Handwerkerstand schädigt die Interessen von Handel und Industrie, auf die jener angewiesen ist. Umgekehrt kommt ein zahlungskräftiger Mittel stand dem gesamten Erwerbsleben zugute. An der Beseitigung des Borgunwesens hat aber auch die Allgemeinheit insofern ein allgemeines Interesse, als die leidige Gepflogenheit, leichtfertig Kredit zu geben, und die noch üblere Unsitte, den gewährten Kredit ins ungemessene in Anspruch zu nehmen, die immer mehr überhandnehmende Leichtfertigkeit, über die Verhältnisse zu leben, noch begünstigt. Das Borgunwesen ist deshalb mit verantwortlich
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