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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- German
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Meisterprüfungsordnung für das Uhrmacherhandwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 209
- ArtikelMeisterprüfungsordnung für das Uhrmacherhandwerk 211
- ArtikelUhren als Spiegel der Ereignisse ihrer Zeit 213
- ArtikelDie Feilenfabrikation 215
- ArtikelUeber das Ersetzen neuer Steine in Taschenuhren und die ... 217
- ArtikelHartkörnige Schleifmittel und deren Behandlung 220
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 220
- ArtikelVerschiedenes 223
- ArtikelPatentbericht 224
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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212 Allgemeines Jonnial der Uhrmacherkunst. Nr. l4. Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungs präsident bezw. Kreishauptmannschaft) angefochten werden. § 2. Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anberaumt. Auf Beschluss der Prüfungs kommission oder Anordnung des Vorstandes der Kammer sind regelmässig wiederkehrende Termine für die Meisterprüfung fest zusetzen. Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Prüfungskommission und die zur Prüfung Zugelassenen zum Prüfungstermine einzuladen und zugleich über das Meisterstück sowie über den Ort und die Zeit seiner Anfertigung und Einlieferung Bestimmung zu treffen (vergl. §§ 6 bis 8). Nahe Verwandte und der derzeitige Arbeit geber oder Geschäftsteilhaber eines Prüflings sind von der Mit wirkung bei der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfungskommission ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier Beisitzer beschlussfähig. Zu einem Prüfungstage sollen nicht mehr als drei Prüf linge zugelassen werden. Prüfungsgebühren. § 3. Jeder Prüfling hat vor dem Prüfungstermine eine Prüfungsgebühr von Mk an die Kasse der Handwerks oder Gewerbekammer einzuzahlen. Ueber Anträge auf Erlass oder Stundung der Gebühr ent scheidet der Vorstand der Kammer. Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der Geprüfte keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühren. Prüfungsverfahren. § 4. Die Prüfung soll eine praktische und eine theoretische sein. Meisterstück. § 5. Die praktische Prüfung besteht in der Anfertigung eines Meisterstückes nebst der dazu erforderlichen Laufwerks- und Grössenberechnung, ferner Werk- oder mindestens Gangzeichnung und der Kostenberechnung des Meisterstückes. Auch kann noch eine Arbeitsprobe gefordert werden. § 6. Bei der Anmeldung hat der Prüfling Vorschläge zu machen in betreff des Meisterstückes und der Werkstätte, in der es anzufertigen ist. Der Prüfungsausschuss hat unter Berück sichtigung des Ausbildungsganges des Prüflings zu entscheiden, ob die vorgeschlagene Arbeit einem Meisterstücke würdig ist und, wenn nicht genügend, weitere Arbeiten aufzugeben. Es ist so zu wählen, dass mit seiner Herstellung keine mit dem Charakter der Prüfung unvereinbare Anforderung, sowie kein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand verbunden, und dass der angefertigte Gegenstand praktisch verwendbar ist. Durch das Meisterstück soll der Prüfling dartun, dass er die Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten seines Gewerbes besitzt; insbesondere sind bei der Reparatur vorkommende schwierige Arbeiten zu berücksichtigen. Ersetzen von Trieben, Unruhwelle, Gabel, Anker, Spirale, Federstift mit Stellung, Kloben mit Stein fassung usw. in neue Uhren, aus denen die betreffenden Teile vorher entnommen werden. Als Aufgaben sind zu empfehlen: 1. An einer neuen besseren Schweizer Herrenuhr Unruhwelle, Minuten- und Sekundentrieb einzudrehen, mit Ersatz der Räder, Anfertigung eines Federkernes nebst Stellzahnes, Mittelstein fassen und anbringen, Breguetspirale aufsetzen, Uhr regulieren. 2. Ein Rohwerk fertigstellen, Triebe eindrehen, Räder Schenkeln, Steine fassen, Glashütter Gang einbauen, Anker und Gabel selbst herstellen, Spirale legen usw. 3. Anfertigung und Einbau eines Chronometerganges in ein Taschenuhrrohwerk und gangfähige Vollendung desselben. 4. Fertigstellung eines Sekundenregulators, Anker aus Roh material vom Prüfling anzufertigen. 5. Fertigstellung eines Sekundenregulators mit Einbau einer elektrischen Kontaktvorrichtung oder eines besonderen Lauf werkes zum Betriebe von elektrischen Nebenuhren. 6. Fertigstellung eines Rohwerkes einer Ankeruhr mit Repetition oder Chronograph, Vollendung des Ganges usw. Aus Rohmaterial unter Verwendung solcher Furnituren, deren Einzelherstel lung unvollkommen oder unzweckmässiff ist. 7. Neubau eines Ankerganges auf Grund platte und Einbau in eine Reiseuhr 8. Neubau einer Ankeruhr 9. Neubau eines Sekundenregulators 10. Neubau einer elektrischen Pendeluhr 11. Neubau eines Signal- oder Registrier werkes 12. Neubau eines Chronometers ... Die Stücke sind in fertiger, feiner Ausführung und, so weit es möglich, unvergoldet zu liefern. § 7. Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet, in welcher Werkstatt das Meisterstück herzustellen ist. Mit der Ueberwachung der Prüflinge während der An fertigung des Meisterstückes hat der Vorsitzende der Prüfungs kommission einzelne ihrer Mitglieder, oder wenn kein Mitglied am Orte der Anfertigung wohnt, andere geeignete selbständige Handwerker des gleichen Gewerbezweiges zu beauftragen. § 8. Der Prüfling hat das Meisterstück nebst den dazu ge hörigen Zeichnungen und der Berechnungen rechtzeitig an den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Ort ab zuliefern. Geht das Meisterstück nicht rechtzeitig ein, so gilt das Zulassungsgesuch als zurückgezogen. Für die Anfertigung des Meisterstückes kann eine angemessene Nachfrist bewilligt werden. Gleichzeitig hat der Prüfling die Versicherung schriftlich abzugeben und demnächst durch Handschlag zu bekräftigen, dass er das Meisterstück, die Zeichnungen und die Berechnungen selbständig und ohne fremde Hilfe gemacht hat. Ist solche ge leistet worden, so hat er anzugeben, worin sie bestanden hat. Theoretische Prüfung. § 9. Die theoretische Prüfung hat sich zu erstrecken auf: 1. die Fachkenntnisse, 2. die Buch- und Rechnungsführung, 3. die gesetzlichen Vorschriften, betreffend das Gewerbewesen. Schriftliche Prüfung. § 10. I. Der Prüfling hat als Klausurarbeit unter Ueber wachung eines Prüfungsmeisters eine Beschreibung der aus geführten Arbeiten am Meisterstück auszuführen (Zeitdauer etwa 2 Stunden). II. Ferner ist eine Rechenaufgabe zu lösen, die dem Prüfliug erst in der schriftlichen Prüfung vorgelegt wird. Diese Aufgabe soll sich im Rahmen der Werkstattbedürfnisse halten etwa, wie folgt: 1., Berechnung einer Wanduhr: Gegeben: Kettenrad 72, Kleinbodenrad 60/6, Steigrad 39/6, Viertelrohr 24, Wechselrad 36 Zähne; Gesucht: Schwingangszahl und Pendellänge; oder 2., Berechnung einer Federzuguhr: Gegeben: Federhaus 84, Beisatzrd. 80/12, Minutenrad 84/8, Kleinbodenrad 70/7, Steigrad 26/6, Umdrehungen des Federhauses 6; Gesucht: a) Gangzeit, b) Schwingungszahl, c) Pendellänge, d) Veränderungsgrösse der Pendellänge zum Zwecke der Regulierung; oder 3., ein Pendeluhrwerk (Pendel 180 mm lang) mit denkbar geringster Veränderung für Halbsekundenpendel (Pendel sichtbar im Gehäuseausschnitt schwingend) umzuändern: r i. u . 90-80-40 Gegeben alte Berechnung: ———— 8 • 8 Gesucht: a) neue Berechnung, b) Pendellänge, c) Ver änderungsgrösse der Pendellänge zum Zwecke der Regulierung; oder 4., das Steigrad einer alten Stutzuhr ist verloren gegangen und der Anker ist schlecht, beides ist zu ersetzen: 72-60 Gegeben: a) alte Berechnung —-z— b) Pendelschwin- 6 gungen 144 in der Minute, c) Steigradsgrösse 24 mm angenommen, d) Eingriffsentfernung vom Kleinbodenrad zum Steigrad 15,2 mm;
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