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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 231
- ArtikelAn die Mitglieder des Sperrverbandes 232
- ArtikelDie deutsche Uhrmacheruhr 233
- ArtikelWas geschieht mit den Werken? 234
- ArtikelAnzeigen III
- ArtikelBlindenuhr 235
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 235
- ArtikelVerschiedenes 236
- ArtikelPatentbericht 239
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 239
- ArtikelAnzeigen 240
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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238 Die Uhrmacherkunst. Nr. 24 gemohlt“, bekam ganze 14 Fl. für diese Arbeiten. Die Zimmerleute erhielten für umfängliche Gerüstbauten 2 Fl. 46 Kr. Dem „Uhrsteller“ und Schlosser Hans Jacob Knor wurden 1677 „wegen Zurichtung an dem gantzen.Vhrwergk, damit die Engl wiederumb auf die Schalen schlagen, vnd die ändern Figuren gangbahr worden“ nebst anderen kleinen Arbeiten 2 Fl. 28. Kr. und 1678 1 Fl. 15 Kr. bezahlt. Der Tischler Hans Hofriohter, der „Bej der gantzen Vhr ein Schregespitz vber die Engl, dann zwey neue Waltzen, alwo die Schnier darinnen gehn, 4 Rädlioh, wie auch einem Engl zwej neue fliegl vnd zwej neue Seilen dorzu gemacht“, bekam dafür gar nur 36 Kr. Ebenso waren die Ausgaben für den Schmied, den Seiler u. a. derart geringe, dass sie selbst in Betracht dieser guten, billigen Zeit auffällig sind. —nn. Gesetzwidrige Tereinbarungen beim Abschluss eines Lehr* Vertrages. (Nachdr. verb.) Ein Handwerkslehrling hatte sich beim Ab schluss des Lehrvertrages — weil die Lehrzeit schon in 3 Jahren beendigt sein sollte — verpflichtet, zu einem den Leistungen entsprechenden, vom Lehrherrn festzusetzenden Lohne bei diesem zu arbeiten. Trotzdem trat der Lehrling nach Ablauf der dreijährigen Lehrzeit aus dem Dienste des Meisters aus, worauf dieser den rückständigen Lohn und das Arbeitsbuch zurückbehielt. Das Gewerbegericht hatte den Meister zur Zahlung des rückständigen Lohnes und zur Herausgabe des Arbeitsbuches innerhalb einer bestimmten Frist verurteilt, andernfalls der Meister eine weitere Entschädigung in be stimmter Höhe zu zahlen hätte. Das Landgericht Darmstadt erachtete es für ausschlaggebend, ob aus dem Wortlaut des Vertrages eine ausdrückliche Verpflichtung beider Ver tragsteile zu entnehmen ist. Wenn der Arbeitnehmer die von dem Arbeit geber gehegten Erwartungen über seine Arbeitskraft nicht erfüllt hätte und daher von dem Arbeitgeber nach Schluss der dreijährigen Lehrzeit entlassen worden wäre, so hätte er niemals wegen dieser Entlassung etwaige Rechte gegen den Arbeitgeber aus dem Vertrage herleiten könneD. Aus dem Ver trage ergeben sich bezüglich der Einhaltung des vierten Jahres nur Pflichten des Arbeitnehmers, aber keine Rechte. Ein derartiger Vertrag verstösst gegen § 122 der Gewerbeordnung, da die Kündigungsfristen nicht für beide Teile gleich bestimmt sind Die streitige Stelle des Lehrvertrages ist insoweit also für den Kläger nicht bindend, und sie ist durch die betreffende Bestimmung der Arbeitsordnung zu ersetzen, wonach Unbestrittenermassen Kündigungs ausschluss gilt- Danach war der Kläger berechtigt, nach Ablauf der drei jährigen Lehrzeit sofort auszutreten. Allerdings ist die Strafandrohung für den Fall der Nichtherausgabe des Arbeitsbuches unbegründet. Der § 61 des Gewerbegerichtsgesetzes hat zur Voraussetzung die Anwendbarkeit der §§887, 888 der Zivilprozessordnung. Auf die Herausgabe des Arbeitsbuches können diese Paragraphen jedoch nicht Anwendung finden, denn damit wird keine „Handlung“ nach §§ 887, 888 der Zivilprozessordnung begehrt, sondern die Herausgabe einer Sache, deren Erwirkung nach § 883 durch Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat. Für eine Strafandrohung ist keine gesetzliohe Grundlage gegeben. (Landger. Darmstadt, S. 129/15.) rd. »Das Gold gehört ln die Reichsbank“ ist das bekannte Sprichwort, •lf 1 if*- 11 & r08 . ger unserer Mitbürger nachgekommen ist. Die Reichsbank gibt bei abgeliefertem Goldschmuck, wie bekannt, eine schön geprägte, oxydierte, Gedenkmünze. Diese Münze ist nicht im Handel zu haben, sondern wird bei obigem Anlass ausgegeben. Die Industrie hat sich bereits der Sache an genommen und geschmackvolle Fassungen für diese Münzen in den Handel gebracht, sei es für Broschen, sei es für Anhänger. Viele Leute wollen aber nicht die Münze als Schmuckgegenstand tragen, sondern ziehen es vor, die selbe als Andenken an die schwere Zeit aufzubewahxen. Vor uns liegt ein Etui, von der Firma Rudolf Flume in den Handel gebracht, passend zu solchen Gedenkmünzen und sehr gut zum Aufbewahren derselben geeignet. Das Etui ist sauber gearbeitet und wird unter der Nummer 9164 vertrieben- der Preis ist Mk. 4.25 per Dutzend und Mk. 0.40 per Stück. Die Nachahmung deutscher Waren in Japan. Es ist früher bereits mehrfach auf die Gefahr hingewiesen worden, die dem deutschen Export duroh die skrupellose, dabei äusserst gelungene Nachahmung deutscher Waren durch die Japaner erwächst, die namentlich jetzt die Kriegszeit dazu benutzen das deutsche durch japanisches Fabrikat zu ersetzen. Wie weit letzteres geht zeigt deutlich folgende Meldung aus New-York: Um Ersatz für gewisse deutsche Erzeugnisse zu erlangen, haben hiesige Kaufleute Japan besucht, da ihnen mitgeteilt wurde, dass sich dort eine grosse Industrie in „deutschen Artikeln“ entwickele. Sie sind jetzt zurückgekehrt und sprechen ihre Verwunderung darüber aus, mit welcher Geschicklichkeit — aber auch Gewissenlosigkeit — die Japaner kopieren.. Dabei genieren sie sich nicht, groben Betrug aus zuüben/ z. B. brachte ein Herr deutsche Bleistifte mit, die genau dem Original- artikel nachgebildet waren bis auf die Verpackung und die Firma auf den Fabrikaten. Chirurgische Instrumente mit dem Namen einer grossen deutschen Firma kann selbst der Fachmann nur bei genauer Untersuchung als nach geahmt erkennen. In Spielwaren haben bekanntlich die Japaner schon früher das deutsche Erzeugnis täuschend nachgeabmt. Reingefallen. „Na, was treibt denn Ihr Bruder jetzt?“ „Kettenhandel.“ „Na, dass er man dabei nicht gefasst wird!“ „Macht nichts.“ — So macht nichts? Wetten, dass es was macht?“ „Um fünfzig Mark, wenn’Sie "oll».“ — „Topp! — Und jetzt gehe ich hin und zeige Ihren Bruder an.“ „Schön! — Uebrigens, damit Sie genau Bescheid wissen, — mein Bruder handelt mit Uhrketten!“ „Lustige Blätter.“ Ein Opfer der Kurzsichtigkeit. Eine bedeutende industrielle Firma die durch ausserordentlich lebhafte Reklamebetätigung bekannt war, stellte bei Ausbruch des Krieges ihre Anzeigen in den Tageszeitungen ein, liess die Geschäftsempfehlungen an den Eisenbahnen abbrechen und alle ähnlichen An kündigungen aus der Welt schaffen. Im ersten Augenblick der Kriegswirren wo es mehr unverständige als verständige Handlungen gab, war das wenigstens mit der damals vorherrschenden Unentschlossenheit zu entschuldigen. Doch die Firma verbesserte den Fehler auch später nicht, als die erste Bestürzung längst gewichen war; sie liess sich von der sonst so sehr gefürchteten Kon kurrenz, die diese Lage durch Erweiterung ihrer Reklame auszunützen ver stand, in den Schatten stellen und gab der breiteren Oiffentlichkeit gegenüber auch weiter kein Lebenszeichen von sich. Die Gründe für diese kurzsichtige Zurückhaltung können wir zwar nicht vollständig erkennen, aber die unan genehmen Folgen traten bei einer Klazeverhandlung zutage, die der Inhaber der betreffenden Firma, Herr Konsul K., gegen den Gemeindevertreter J. er hoben hatte. In der Beratung für eine kommunale Neuschöpfung war aus dem Kreise der Gemeindevertreter die Frage gestellt worden, wer mit einer bestimmten Arbeit betraut werden sollte. Der Dozent, der über die Angelegenheit Bericht erstattet hatte, nannte darauf die Firma des Konsuls K. Das gab dem an- geklagten Gemeindevertreter Veranlassung, sich zum Wort zu melden und folgende Bemerkung in die Verhandlung einzustreuen: „Die Firma scheint nicht mehr zu existieren. Ich habe schon seit Monaten nichts mehr von ihr angezeigt gesehen. Wahrscheinlich wird sie auch ein Opfer des Krieges oder dem Untergang nahegekommen sein. Ich bitte zu erwägen, ob man mit der Lieferung nicht besser die Firma X. oder die Z.-Gesellschaft betraut, statt mit einem Unternehmen in Verbindung zu treten, das auf dem Aussterbeetat steht und dann, wenn wir unsere Sachen brauchen, überhaupt nichts mehr von sich hören lässt.“ Diese Aeusserung bildet den Grund der Anklage, die nooh nicht erledigt ist; auf ihren Ausgang kann man gespannt sein. Eine Lehre darf man aus dem beschriebenen Verfahren schon jetzt schöpfen, nämlich die, dass die Reklame erst recht in Kriegszeiten eine Macht ist, mit der man rechnen muss Deutlicher als das eben beschriebene Beispiel kann keine ernstgemeinte Aufklärung reden. (Deutsche Konfektion, Berlin.) Würmer als Perlenfabrikanten. Man vermutete schon seit längerer Zeit, dass an der Entstehung der kostbaren Schmuckperlen Fremdkörper be teiligt seien, die in die Muschel hineingerieten, einen Reiz verursachten und dadurch eine Umhüllung mit der vom Mantel der Muschel ausgeschiedenen Perlmuttermasse herbeiführten. Die Untersuchungen von Dubois, Jameson und Boutan haben ergeben, dass der Anstoss zur Perlenbildung von Würmern, be ziehungsweise von deren Larven ausgeht. Die genannten Forscher stellten ihre Versuche an den leicht zu beschaffenden Miesmuscheln an, wo siefanden, dass hier der Kern der Perlen von der Larve eines Saugwurms gebildet wird. Der Vorgang bei der Enstehung der Perle ist folgender: Nachdem die Larve in die Muschel eingedrungen ist, setzt sie sich an der Manteloberfläche fest. An der Bekleidung des Mantels bildet sich zuerst eine Einsenkung, die sich allmählich zu einem Grübchen erweitert und dann zu einem Bläschen umwandelt. Dies schnürt sich von der Manteloberfläche, rückt alsbald mehr in die Tiefe und wird dort von dem Bindegewebe des Mantels umgeben. Die in dem Bläschen eingesohlossene Larve wird mehr und mehr von der Innen fläche des Bläschens mit Perlmuttermasse umhüllt, ganz so, wie sonst die Oberfläche des Mantels Perlmuttermasse abzuscheiden pflegt. Früher oder später stirbt die Larve ab, die Ausscheidung der Perlmuttermasse und damit die Vergrösserung der Perle geht aber auch nooh weiterhin vor sich. Diese Feststellungen haben ihre Bestätigung und Ergänzung durch Unter suchungen an den Seeperlmuscheln Ceylons gefunden, die von Hornell und Giard vorgenommen wurden. Es liess sich nachweisen, dass auch hier der Beginn der Perlenbildung auf eine Wurmlarve zurückgeht, nur kommt bei diesen Muscheln die Larve eines Bandwurms in Betracht. Der weitere Prozess gleicht ganz den Vorgängen in der Miesmuschel. Die Neuerrichtung vieler grösser FabrikbetrieBe bietet für jetzt und besonders aber für später ein dankbares Feld für den Uhrmacher, Uhren anlagen (elektrische Uhrennetze, Kontrolluhren und Signaleinrichtungsn) unter zubringen. Notwendig ist aber, dass derartige Uhren auch angeboten werden. Das Bedürfnis nach derartigen Uhren ist vorhanden, es kann auch leicht ge weckt werden, wenn der Uhrmacher in sachverständiger Weise entsprechende Vorschläge machen kann. Dazu ist aber nötig, dass er auf diesem Gebiete die nötigen Kenntnisse sammelt. In der Lehrzeit war das in den meisten Fällen nicht möglich. An Hand des ausgezeichneten Lehrbuches von Testorf: „Die Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente“ kann jeder Uhr macher sich die nötigen Kenntnisse erwerben. Vorkenntnisse sind nicht er forderlich und das Buch ist von jedem zu verstehen, da es aus der Praxis für die Praxis geschrieben ist. Es kostet in Leinen dauerhaft gebunden nur Mk. 5,—, eignet sich auch sehr gut als Weihnachtsgeschenk. Zu beziehen ist es aus dem Verlage von Wilhelm Knapp in Halle (Saale).
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