Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 42.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Zukunft des deutschen Uhrenhandels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 42.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelZeichnet die sechste Kriegsanleihe 45
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 45
- ArtikelDer Sperrausschuss und die Uhreneinfuhr 46
- ArtikelDie große Frühjahrsmesse zu Leipzig 47
- ArtikelNeuerungen an Uhren amerikanischen Systems 47
- ArtikelZur Heizungsnot der Geschäfts- und Arbeitsräume 48
- ArtikelAnzeigen III
- ArtikelVerzeichnis der Nummern und Beschreibung der bei unermittelt ... IV
- ArtikelAnzeigen V
- ArtikelDie Zukunft des deutschen Uhrenhandels 49
- ArtikelVaterländischer Hilfsdienst 50
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 50
- ArtikelVerschiedenes 52
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 52
- ArtikelAnzeigen VII
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1917) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1917) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1917) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1917) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1917) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1917) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1917) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1917) -
- BandBand 42.1917 -
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I
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II
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46
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48
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III
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IV
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VI
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50
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52
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VII
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VIII
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III
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IV
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59
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62
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V
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 6 Die Uhrmacherkunst. 49 der Mietsräume befugt also gewöhnlich nicht zu fristloser Kündigung. Die ausserordentliche Kündigung steht einem Mieter oder Pächter vielmehr nur dann zu, wenn man sagen kann, dass ihm der vertragsmässige Gebrauch der Räume zu einem erheblichen Teile durch die unterbundene Erwärmung un möglich geworden ist. Das wäre aber nur der Fall, wenn der Weiterbetrieb zu dem vereinbarten Zwecke auf unabsehbar lange Zeit nicht mehr erfolgen kann. Solche Sachlagen sind zwar immerhin denkbar, aber jedenfalls grosse Ausnahmen. Ein ausserordentliches Kündigungsrecht ist also aus schliesslich dann gegeben, wenn der Mieter oder Pächter auf unabsehbare Zeit gehindert ist, die Räume überhaupt zu dem vertragsmässigen Zwecke zu be nützen oder wenn er sie zwar noch benutzen kann, aber das Mass der Benutzung und der aus der Be nützung zu erwartende Gewinn gegenüber dem regel mässigen Gebrauch verschwindend ist. Hat denn nun aber der Vermieter der vorübergehend kaum oder gar nicht benutzbaren Räume für diese mangelnde Be nutzbarkeit keinerlei Ersatzbeitrag zu steuern? Muss der Mieter den gesamten Schaden dieser Mietemängel allein abbüssen? Die Antwort auf diese zweite Frage lautet diesmal zugunsten des abmietenden Geschäftsinhabers. Nehmen wir an, es wären, sei es behördlichem Gebote zufolge, sei es, weil kein Feuerungs material auftreibbar, die Geschäftslokalitäten nicht zu heizen und darum nicht zu benutzen gewesen. Bei kostspiliegen Miets räumen könnte der für längere Dauer nutzlos gezahlte volle Mietzins zu beträchtlicher Summe werden. Um ihn nicht zahlen zu müssen, wendet nun der Geschäftsinhaber ein, er verlange Minderung des Mietzinses, weil seine Einnahme infolge der Stockung des Betriebs erheblich zurückgegangen sei. Wird der Geschäftsherr mit einer solchen auf Mietzinsnachlass sich richtenden Klage durchdringen? Das Reichsgericht bejaht diese Frage. Denn wenn jemand eine Wohnung gemietet hat, so kann er Minderung des Mietpreises verlangen, falls er durch einen Fehler in der natürlichen Beschaffenheit der Wohnung an an ihrem bestimmungsmässigen Gebrauch behindert ist. Der Fehler braucht aber nicht in der natürlichen Beschaffenheit der Wohnung zu liegen. Vielmehr kann die Wohnung völlig ein wandfrei beschaffen, der Mieter aber durch behördliche Mass nahmen — z. B. das Verbot des Heizens der Räume — in dem vertragsmässigen Gebrauch beeinträchtigt sein. Mietzinsnachlässe sind also infolge ungenügender Heizbarkeit oder Heizung erzwingbar. Das Ziel geplanter Klagen richte sich darum auf Minderung des Miet- oder Pachtzinses. Denn die Voraussetzung für eine ausserordentliche Kündigung wird, wie bereits dargelegt, nur in den allerseltensten Fällen vorliegen. Freilich wird im Verhältnis zu dem zufolge der erzwungenen Betriebseinstellung erwachsenen Schaden der Gewinn aus Miet nachlass meist in keinem Verhältnis stehen. Als dritte und für die Geschäftsherren vielleicht wichtigste erhebt sich darum die Frage, ob etwa unter gewissen Umständen der Vermieter der Geschäftsräume den vollen Ausfall zu ersetzen hat, den die mangelhafte Heizbarkeit der Arbeits- und Geschäftsräume wachrief. Zugunsten der Geschäftsherren ist auch diese Frage mit Ja“ zu beantworten. Und zwar tritt die volle Schaden ersatzpflicht dort ein, wo den Vermieter ein Verschulden an den Erwärmungsmängeln trifft, wenn er also, um mit dem Gesetz zu reden, die Mängel der Heizung „zu vertreten“ hat. Eine solche ersatzheischende Schuld an der Unheizbarkeit könnte z. B. darin gefunden werden, dass es der Vermieter aus Nachlässigkeit versäumte, sich rechtzeitig mit Kohlen einzudecken, oder dass er gar ersparnishalber absichtlich sich ihm bietende gute Gelegenheiten zum Kohlenerwerb ungenutzt liess und die Zentralheizung nur dieserhalb nicht funktioniert. Die Zukunft des deutschen Uhrenhandels. Noch schweben über den Vorgängen, aus denen für die nächste Zukunft das Geschick des Uhrenhandels geboren werden soll, dichte Schleier, welche nicht gestatten, dass ein Blick hinein getan werden kann. Diese Vorsicht ist mit Rücksicht auf das Ausland geboten, immerhin ist eine gewisse Neugier berechtigt, denn das Wohl und Wehe des deutschen Uhrenhandels und des Uhrmachergewerbes, welches aus ihm und der damit zusammen hängenden Veredelungsarbeit einen erheblichen Teil seiner Ein nahmen bezieht, hängt ganz und gar mit dem zusammen, was als neue Form für die Uhreneinfuhr aus der gemeinschaftlichen Tätigkeit zwischen Regierung und Sperrausschuss hervorgehen wird. Nicht allein solange der Krieg noch dauern wird, son dern weit über diese Zeit hinaus, werden die gefassten Beschlüsse, die natürlich auch von dem erwarteten Entgegenkommen schweize rischer Industrie- und Bankkreise begleitet sein müssen und werden, unsere Geschäfte beeinflussen und der Entwickelung des Uhrenhandels Ketten oder Freiheit geben. Wie die Dinge liegen, ist wohl bekannt. Der Sperraus schuss, dem die wohltätige Aufgabe oblag, die Erzeugnisse jener Firmen, welche unseren Feinden Munition lieferten, vom deutschen Markt fernzuhalten, hat die vornehme Arbeit unternommen, das strikte Einfuhrverbot für alle Waren zugunsten jener Uhren zu durchbrochen, welche in Fabriken hergestellt werden, die sich in ehrlicher Neutralität bisher von den Kreisen fernhielten, die gerne von Menschlichkeit reden, aber sobald das Geschäft in Frage kommt, nichts mehr davon hören wollen, oder sich diesen Begriff so auslegen, wie er ihnen in ihre Pläne passt. Er hat bei der Regierung Verständnis für seine Auffassungen gefunden, und schon die nächsten Wochen werden uns voraus sichtlich Greifbares in dieser Hinsicht bieten. Es lässt sich vor läufig nicht mehr darüber sagen, da es eine selbstverständliche Pflicht ist, auch auf diesem Gebiete Schweigen gegen den Feind und gegen die wirtschaftlichen Gegner zu bewahren, aber gerade das neutrale Verhalten gewisser Schweizer Fabrikanten wird sich für sie und die gesamte schweizerische Industrie besonders lohnen. Die »Barbaren“, bei denen alle Begriffe von Ethik noch nicht vor die Hunde gegangen sind, wie man es seitens der „Kultur nationen“ in ihrem Verkehr mit den Neutralen und auch mit ihren freundlichen Brüdern jeden Tag bemerken kann, beweisen, dass bei ihnen „Dankbarkeit nicht ausgestorben“ ist. Mag aber die Entscheidung ausfallen wie sie auch will, es besteht kein Zweifel, dass wir uns auch auf diesem Gebiete unter der Herrschaft des freien Handels wohler gefühlt haben werden. Indessen haben unsere Gewerbeangehörigen für die Kriegsnot wendigkeiten immer das rechte Verständnis gehabt, und sie wer den es auch für die Zukunft besitzen, wenn es ihnen auch lieber sein mag, nach eigenem Können und Wollen zu schalten und zu walten. Für immer möchte wohl auch von uns niemand den jetzigen und kommenden Zustand in unserem Handel behalten. Man hofft mit dem Friedensschlüsse den Zwang der Kriegswirt schaft über Bord werfen zu können, oder wenigstens bald nach her durch eine Wirtschaftsform, die man die Uebergangswirtschaft nennt, in die früheren freien Verhältnisse schmerzlos übergeführt zu sehen. Solange wir den Ueberfluss an Waren früherer Jahre nicht haben, kann der Handel seine Aufgabe, den rechten Aus gleich zwischen Angebot und Nachfrage zu schaffen, nicht erfüllen. Seine wohltätigen Folgen, die die preisregelnde Macht des Wett bewerbes zeitigt, können infolge fehlenden Spielraums des letzteren nicht Wirklichkeit werden. Im Zeichen der Warenknappheit hat der Handel die Not der Wirtschaftslage, die er auszugleichen be rufen wäre, verschärft. Er wird seine Herrschaft deshalb erst wieder antreten können, wenn genügend Ware, die in freiem Wettbewerb auf unbehindertem Wege herangeschaflft werden kann, vorhanden ist. So wird auch dem Uhrenhandel aller Voraus sicht nach die Zukunft eine Einengung bringen, die im Zeichen der Kriegswirtschaft eben hingenommen werden muss. Es lässt sich ja vorläufig überhaupt nicht übersehen, bis zu welchem Grade infolge der Hilfsdienstpflicht das Interesse des Uhrmachers am Uhrengeschäft für absehbare Zeit eingeschränkt werden wird, so dass wir uns, wenn wir uns über die Zustände, welche die Einfuhrbeschränkung und Kontingentierung des Uhrenhandels mit sich bringen werden, leicht um des Kaisers Bart streiten.
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