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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 42.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Krankenversicherung des selbständigen Handwerks
- Autor
- Vogler, A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrmacher nach dem Einbruch oder dem Feuer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 42.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 101
- ArtikelDeutscher Uhrenhandelsverband 102
- ArtikelLadenhüter an die Front! 102
- ArtikelKrankenversicherung des selbständigen Handwerks 103
- ArtikelDer Uhrmacher nach dem Einbruch oder dem Feuer 104
- ArtikelAus der Werkstatt 105
- ArtikelSprechsaal 105
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 106
- ArtikelVerschiedenes 107
- ArtikelKonkursnachrichten 108
- ArtikelPatentbericht 108
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 109
- ArtikelAnzeigen 109
- ArtikelVerzeichnis der Nummern und Beschreibung der bei unermittelt ... III
- ArtikelAnzeigen IV
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1917) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1917) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1917) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1917) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1917) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1917) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1917) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1917) -
- BandBand 42.1917 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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ioi Die Ührmacherkunst. Nr. 12 Zu 2 und 3. Nachdem die selbständigen Handwerker nicht gewillt sein werden, die Oberhoheit der (reichsgesetzlichen) Orts krankenkassen anzuerkennen, wird eine eigene, nur dem Einflüsse der Selbständigen unterstehende Organisation zu treffen sein, welche das Bewährte der Ortsbrankenkassen-Einrichtungen (ins besondere bezüglich der Mindestleistungen für Krankenpflege, Wochengeld usw.) sinngemäss übernimmt. Zu 4. Es ist bereits in Aussicht genommen, das deutsche Reichsgebiet in folgende 7 Kassenbezirke zu teilen: Ostdeutschland Nordwestdeutschland — Westdeutschland — Mitteldeutschland Sachsen Bayern — Süddeutschland (ohne Bayern). — Zu 5. Jeder Kassenbezirk besteht aus so vielen Unterverbänden, als er Handwerkskammern zählt — den Handwerkskammen wäre durch Erweiterung des § 103e der Gewerbeordnung das Recht einzuräumen, Versicherungseinrichtungen zu treffen. Wir würden dann z. B. in Bayern 8 leistungsfähige, durch die Handwerks kammern eingerichtete und verwaltete Kreiskrankenkassen erhalten, zusammengeschlossen im Kassenbezirke Bayern. (Das Vorbild für die Einrichtung einer so grossen Krankenkasse ist bereits vorhanden in,der Krankenkasse für selbständige Handwerker in Hamburg, welche ihren Wirkungskreis bereits auf 13 Handwerks kammerbezirke ausgedehnt hat.) Zu 6. Der gleichzeitige Ausbau der Handwerker-Kranken kasse zu einer Sterbekasse grösseren Stiles auf dem Wege des Zwanges muss aus dem Bereiche der Erörterungen aus geschlossen werden es muss genügen, wenn die Kasse (ähnlich der Ortskrankenkasse) nur die Deckung der Begräbniskosten und in bescheidenem Masse die Abwendung der bittersten Not lage als Ziel betrachtet und sich demgemäss mit der Auszahlung eines Sterbegeldes zu etwa 150 Mk. bescheidet. — Zu 7. Wenn auch die Einbeziehung der kleinen Kaufleute zweifellos die Leistungsfähigkeit der Kassen zu heben vermöchte, so dürfte dieser Punkt ein Stein des Anstosses werden, schon aus organisatorischen Gründen. (Kaufleute und Handwerkskammer?) Jedenfalls werden es sowohl Handwerker als Kaufleute vorziehen — kräftig genug sind sie dazu — ihre eigenen Standeseinrichtungen sich zu schaffen. (Solche gemeinsame Krankenkassen kommen nur für den Fall in Frage, dass für den Anfang ein Anschluss an die Ortskrankenkassen als notwendiges Uebel sich herausstellen würde.) Die Uhrmacher Münchens erfreuen sich in ihrer blühenden Krankenunterstützungs-Kasse bereits einer schätzenswerten „Hilfs kasse“, welche zweifellos auch nach Einführung der zwangsweisen Krankenversicherung an fruchtbarer Weiterentwickelung nicht einbüssen, vielleicht sogar noch gewinnen würde. — Allen deutschen Uhrmachern ist heute schon Gelegenheit geboten, auch ohne ärztliche Untersuchung sich für das Alter (65 Jahre) oder den Todesfall eine Summe von 2000 Mk. zu sichern durch den sehr empfehlenswerten Beitritt zur Sterbe- und Altersversicherungs-Vereinigung für das Uhrmacher- und Edelmetallgewerbe zu Düsseldorf“ (Auskunft wird durch den Rendanten der Vereinigung, Herrn Direktor Heinze, Düsseldorf, Kreuzstrasse 49 bereitwilligst unentgeltlich erteilt.) Darüber hinaus ist dem gesunden Uhrmacher für höhere Versicherungs summen jede unserer grossen deutschen Lebensversicherungs- Gesellschaften auf Gegenseitigkeit (zu annähernd gleichen Be dingungen) als besonders geeignete Gelegenheit zu sicherer Kapitalsanlage und beste Sparkasse demgemäss anzuempfehlen'. Sicher wäre es eine überaus dankenswerte Bemühung unserer grossen Uhrmacherverbände, wenn sie zum Ausbau der Düsseldorfer Sterbe- und Altersversicherung durch ein Uebereinkommen mit einer derselben den Versicherungsnehmern gleichfalls jene schätzenswerten Vergünstigungen erwirken würden, wie sie grosse Beamtengruppen bereits vertragsmässig geniessen. Hoffentlich macht der Versicherungszwang mit der geplanten und sicher zur Ausführung kommenden Krankenversicherung der selbständigen Handwerker nicht Schluss! Die Altersstatistik unseres Gewerbes zeigt deutlich, dass für dasselbe auch die zwangsweise Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung ein wahrer Segen wäre! Der Uhrmacher nach dem Einbruch oder dem Feuer. Wohl alle Uhrmacher sind gegen Feuerschaden versichert und die meisten von ihnen auch gegen Einbruchschaden. Wenn nun noch die besonderen Vorschriften der Versicherungsgesell schaften erfüllt sind, so kann ihnen — meinen sie — nichts mehr geschehen. Das stimmt aber nur so lange, als sie von einein solchen Schaden nicht betroffen werden, und sie haben das Gefühl auch meist selbst, denn anders lässt sich die so oft in solchem Falle zu bemerkende Kopflosigkeit nicht leicht erKlaren. ln einer Zeit der häufigen Einbrüche und der vermehrten Feuerschaden ist es berechtigt, auch auf diesen Punkt einmal aufmerksam zu machen. Die Versicherungspolicen geben für den Fall des Eintritts eines solchen Unglücks gewisse Winke für das erste Verhalten aber wie wenige Uhrmacher haben sich darüber unterrichtet’ und wie gering ist wohl die Zahl jener, die ihre Frau oder ihre anderen Vertreter unterwiesen haben, wie sie sich in einer solchen Lage zu verhalten haben, wenn sie selbst nicht an wesend oder durch irgendwelche Ursache behindert worden sind die richtigen Massnahmen zu treffen. ’ Die Praxis zeigt leider oft genug, dass der Brunnen auch hier ganz eilig zugedeckt werden soll, wenn das Kind schon lange hineingefallen ist. Ein Geschäftsmann solUe seine Versicherungspolicen von Anfang bis zu Ende kennen und sie nicht achtlos zu den anderen Papieren legen, ohne etwas anderes daran geprüft zu haben, als den Betrag der Versicherungssumme und der Prämie Wer seine Police, seinen Vertrag, den er mit der Versicherungs gesellschaft eingegangen ist, begriffen hat, braucht dann nicht mehr viel daran denken, als etwa von Zeit zu Zeit einmal nach zusehen, ob die Versicherungssumme noch den Wert der ihm gehörenden Gegenstände deckt, ob eingetretene Veränderungen nicht gegen die Abmachungen verstossen, und ob der Vertrag nicht erneuert werden muss. Dann kann die Police bei einem heuer getrost mit verbrennen oder bei einem Einbruch gestohlen werden, da über das erste Verhalten nach dem Unglück ein Irrtum nicht entstehen kann. Und das andere findet sich dann Wer am Abend den Schlüssel in der Tür des Geschäfts lokales herumdreht, hat niemals die Sicherheit, ob er am Morgen nicht vor einer leeren oder ausgebrannten Stätte stehen wird. Seine Kenntnis der Vorschriften, die sich in der Regel darauf erstrecken den Vertreter der Versicherungsgesellschaft oder diese selbst auf dem schnellsten Wege zu benachrichtigen und die vom Einbrüche oder Feuer verschonten Gegenstände gegen jede Beschädigung oder Entwendung pfleglich in Schutz zu nehmen, genügen noch lange nicht, um seinen Anspruch auf Schadlos haltung zu beweisen, wenn auch ihre Befolgung eine Bedingung für den geregelten Schadenersatz zu sein pflegt. Der entstandene Schaden muss natürlich bewiesen werden und das ist nur mit Hilfe eines ordentlich geführten Lagerbuches und anderer schriftlicher Unterlagen, die den Eingang und Ab gang der Ware nach weisen, möglich. Es wird freilich auch ohne diesen genauen Nachweis deutlich erkennbarer Schaden vergütet werden müssen, aber es ist kein Zweifel, dass dieses nur im Vergleichswege geschehen kann, wobei der Uhrmacher als der in jeder Hinsicht schwächere und schlechter gerüstete Teil wird nachgeben müssen. Der Schaden, der bei einem gelungenen Nachweis ein erträglicher bleiben würde, wird durch das Fehlen eines solchen empfindlich. Es handelt sich also nicht ailein darum, Lagerbücher, Rechnungen und Verkaufsbücher in steter Ordnung und auf dem laufenden zu halten, sondern auch für ihre Aufbewahrung in feuer- und diebessicherer Art besorgt zu sein. Eine durchsichtige und unangreifbare Aufstellung des erlittenen Schadens bürgt
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