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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 43.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 139 und 140 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuorganisationen in Gewerbe und Handel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Krieg und Verjährung
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 43.1918 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1918) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 9
- ArtikelMitteilung des Deutschen Uhrenhandelsverbandes 10
- ArtikelKalkulationsnöte des Uhrmachers 10
- ArtikelModerne Hohltriebverzahnungen 11
- ArtikelVorschule der Trigonometrie (3. Fortsetzung) 12
- ArtikelNeuorganisationen in Gewerbe und Handel 14
- ArtikelKrieg und Verjährung 14
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 15
- ArtikelVerschiedenes 15
- ArtikelVom Büchertisch 16
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- ArtikelAnzeigen 16
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1918) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1918) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1918) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1918) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1918) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1918) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1918) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1918) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1918) 149
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1918) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1918) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1918) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1918) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1918) -
- BandBand 43.1918 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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u Die) Neuorganisationen in Die Bestrebungen, dem sozialen und dem Wirtschaftsfrieden förderliche Dienste zu leisten, die uns Gewerbetreibenden oft all zusehr nur den Arbeiterinteressen zugeschnitten erschienen, machen nicht Halt. Neuerdings hat man ein Arbeitskammergesetz und auch ein Gesetz über die Reform der Handelskammern in Vor bereitung. Beide berühren das Uhrmachergewerbe, das eine ins besondere nach seiner handwerklichen, das andere nach seiner geschäftlichen Seite. Die .Arbeitskammern werden neben den Handwerkskammern und Handelskammern als gleichbedeutende Einrichtungen treten. Sie sind in ihren Gedanken nicht neu, denn schon vor nun fast 10 Jahren hatte sich der Keichstag mit einer Gesetzesvorlage zu beschäftigen, die im Kerne der heutigen vollständig entsprach; es kam aber aus Gründen, die heute als überwunden gelten können, nicht zu einer Einigung der gesetzgebenden Faktoren. Nach langer Pause, wohl durch die innerpolitische Entwicklung im Kriege getrieben, ist vom Reichstage der Gegenstand wieder um auf die Tagesordnung gebracht worden, und die Aussichten, dass dieses Mal ein fertiges Gesetz zustande kommen wird, sind durchaus vorhanden. Nicht nur Arbeiter, sondern alle Gehilfen (auch Handlungs gehilfen), Werkmeister, Techniker usw. sollen in das Arbeits gebiet der Kammern fallen, also auch Uhrmachergehilfen. Wenn sich auch unser Gewerbe bisher gut ohne diese neue Einrichtung zurechtgefunden hat, so besteht für uns keine Ursache, etwa gegnerisch gesinnt zu sein. Abgesehen davon, dass es nichts nützen würde, so kann sie, da der Wirtschaftsfrieden in erster Linie von ihr gefördert werden soll und solange nicht politische Zwecke damit verfolgt werden, wa« das Gegenteil der Absicht, dem Frieden zu dienen, nach sich ziehen würde, von uns freund lich begrüset werden. Die uns unmittelbar berührende Aufgabe der Kammern soll die Schlichtung und Ausgleichung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sein, die sich aus den Lohn- und Arbeitsverhältnissen ergeben. Zu diesem Zwecke sollen sie Einigungsämter und Schlichtungsstellen errichten, deren Wirkungs kreis noch näher bestimmt werden muss, insbesondere unter Be rücksichtigung kleiner Betriebe, in denen ein vorgesehener Be triebsausschuss nicht errichtet werden kann. Für die besonderen Fragen der einzelnen Gewerbe sollen Fachabteilungen errichtet werden, auf die wir unser Augenmerk zu richten haben werden. Zu den anderen für diese Arbeitskammern vorgesehenen Aufgaben gehören Erhebungen, Gutachten und Anträge für die Nr. 4 Gewerbe und Handel. soziale Gesetzgebung, das Erlassen von örtlichen Ausführungs bestimmungen zu solchen Gesetzen und die Kontrolle ihrer Durchführung, statistische Erhebungen über die Lage der Arbeit nehmer ihres Bezirkes, ferner Mitwirkung an der Regelung des Lehrlings- und Schulwesens. Es geht daraus hervor, dass auf manchem bisher nur von den Meister- bzw. Arbeitgeberorganisationen bearbeiteten Gebiete auch die Arbeitnehmer in Zukunft mitwirken werden, und wenn es zum Heile des Gewerbslebens geschieht, so soll es uns recht sein. Die Forderung der Detaillistenkreise, besondere Kleinhandels kammern zu schaffen, da sie ihre Interessen von den Handels kammern hinter die der Industrie und des Grosshandels zurück gesetzt fühlten, hat dazu geführt, dass in Preussen ein Gesetz entwurf zur Beratung kommen wird, der auch dem kleinen Kaufmann gerecht wird. Zu den letzteren gehören auch viele Uhrmacher, die ihre Firmen handelsgerichtlich eintragen liessen, und welche in Zukunft einer besonderen Abteilung für den Kleinhandel angehören werden. Für das mehr oder minder erfolgreiche Wirken m dieser Kleinhandelsabteilung wird es natürlich, wie überall, davon ab- hängen, wes Geistes Kinder die Personen sind, die ihnen angehören. Dass es auch Leute aus dem Kleinhandel selbst sind, die seine Beschwerden kennen und mit ihrem eigenen Interesse dabei sind, erscheint unerlässlich. Kollegen, die in Frage kommen können, sollten alles tun, um in diesen Ausschuss gewählt zu werden, da gerade der Uhrenhandel kompliziert und mit Verständnis behandelt werden muss, gerade weil er, wie die letzte Vergangenheit zeigte, von behördlichen Massnahmen so einschneidend ungünstig beein flusst werden kann. Von den Reformbestimmungen ist wohl die wichtigste, dass auch Frauen das aktive Wahlrecht erhalten sollen. Die Aenderung des Namens in Handels - und Industriekammern ist weniger wichtig, ebenso, dass sie das Recht haben sollen, statistische Erhebungen in ihrem Bezirk zu veranstalten, für die die gefragten Firmen zur Beantwortung verpflichtet sind. Da die Reform in Preussen in Aussicht genommen ist, werden die anderen Bundesstaaten wohl folgen müssen, um im ganzen Reiche eine Gleichmässigkeit herzustellen, die unbedingt notwendig ist. Für unsere Fachgenossen empfiehlt es sich, auf dem Posten zu sein, damit das Uhrmachergewerbe, sowohl durch die richtigen Arbeitnehmer in den Arbeitskammern, als durch die richtigen Uhrmacher in den Kleinhandelsabteilungen der Handelskammern vertreten wird. Krieg und Verjährung. Zur BuudesrataverordnuDg vom 22. November 1917. Von Dr. Hans Lieske, Leipzig. Würden wir in normalen Verhältnissen leben, so würden mit dem Schlüsse des Jahres 1917 die sogen. Forderungen des täglichen Lebens verjähren, die im Jahre 1915 entstanden sind. Der Gläubiger müsste daher, um sich vor Schaden zu hüten, Massnahmen treffen, die die Verjährung hintenanhalten. Das gebräuchlichste und sicherste Mittel hierzu ist die Zustellung eines Zahlungsbefehles. Deshalb wurden die Gerichte in Friedens zeiten mit Anträgen auf Erlass von Zahlungsbefehlen am Schlüsse des Jahres überschwemmt. Wie steht es nun mit der Gefahr der Verjährung im Kriege? Wir müssen zunächst unterscheiden zwischen Forderungen, bei denen ein Kriegsteilnehmer Gläubiger oder Schuldner ist, und zwischen anderen Forderungen. Bei Forderungen aller Art, bei denen ein Kriegsteilnehmer Gläubiger oder Schuldner ist, sind die Verjährungsfristen für die Dauer des Krieges oder für die Dauer der Kriegsteilnehmer eigenschaft gehemmt, d. h. sie laufen während der Hemmung nicht weiter; die Zeit aber, die vor der Hemmung verstrichen ist, wird angerechnet. Es verjährt z. B. der Anspruch aus einer unerlaubten Handlung in 3 Jahren. Gesetzt nun, A. hat dem B. durch Sachbeschädigung am 10. August 1913 einen Schaden von 150 Mk. zugefügt. Am 10. August 1914 ist er ins Heer eingetreten, wo er sich jetzt noch befindet. Hier ist von der dreijährigen Verjährungsfrist bis zum 10. August 1914 1 Jahr verflossen; am 10. August 1914 ist aber dann die Hemmung der Verjährung eingetreten, weil der Schadenstifter A. von diesem Tage an Kriegsteilnehmereigenschaft erlangte. Da er diese Eigenschaft immer noch hat und der Krieg immer noch dauert, besteht die Hemmung fort. Würde A. etwa am 1. Dezember 1917 aus dem Heere entlassen, so würde von diesem Tage an der Rest der Verjährungsfrist in Höhe von 2 Jahren weiterlaufen. Am 1. Dezember 1919 wäre also in diesem Falle der Anspruch auf Schadenersatz verjährt. In allen Fällen also, wo der Gläubiger oder Schuldner irgend einer Forderung Kriegsteilnehmer ist, hat es wegen der Verjährung keine Not. So lange der Krieg dauert und die Kriegsteilnehmereigenschaft währt, kann die Verjährung nicht eintreten. Wenn allerdings die Kriegsteilnehmereigenschaft des Gläubigers oder Schuldners während des Krieges aufhört, so hört auch die Hemmung der Verjährung auf; also muss der Gläubiger jetzt acht geben, dass nicht der Rest der Verjährungsfrist abläuft, ohne dass er entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.
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